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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.07.2018 605 2017 89

23 juillet 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,782 mots·~24 min·2

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 89 Urteil vom 23. Juli 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Strub, Swiss Claims Network gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Umschulung Beschwerde vom 28. April 2017 gegen die Verfügung vom 23. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ wurde 1989 geboren und wohnt in B.________. Am 4. Mai 2004 reichte sein Vater bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) einen Antrag auf Beiträge an die Sonderschulung ein, da A.________ wegen psychischer Probleme der Besuch der Regelschule nicht mehr möglich war. Die IV-Stelle lehnte diesen Antrag mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 ab. Am 9. Januar 2007 erfolgte eine Neuanmeldung zwecks Unterstützung durch die IV-Stelle bei der erstmaligen Ausbildung. Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilungen vom 7. August 2007 und 9. April 2009 die Kostengutsprache für die Lehre zum Gärtner in der C.________ (1. August 2008 bis 31. Juli 2011). Trotz seit Frühling 2011 bestehenden Rückenbeschwerden schloss A.________ diese Ausbildung erfolgreich ab. B. Am 6. November 2012 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle. Aufgrund der Rückenproblematik sei die Arbeit als Gärtner nicht mehr möglich. Beim Erstgespräch vom 7. Januar 2013 beantragte er eine Ausbildung zum Pflegefachmann HF. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 bejahte die IV-Stelle den grundsätzlichen Anspruch auf eine Umschulung. Sie lehnte jedoch eine Umschulung zum Pflegefachmann HF ab. Diese sei nicht ressourcenorientiert und eingliederungswirksam. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 30. September 2015 (Dossier 605 2013 241) gutgeheissen und die Angelegenheit zur Anordnung eines bidisziplinären (Psychiatrie, Rheumatologie) Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen. C. In der Folge ordnete die IV-Stelle am 20. Januar 2016 eine Abklärung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Gemäss den Gutachtern ist der Beruf des Pflegefachmanns HF der gesundheitlichen Situation von A.________ angepasst. Mit Verfügung vom 23. März 2017 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung zum Pflegefachmann HF erneut ab und hielt fest, der grundsätzliche Anspruch auf eine Umschulung bestehe weiterhin, nicht aber für das nicht ressourcenorientierte und nicht eingliederungswirksame Projekt der Umschulung zum Pflegefachmann HF. D. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch lic. iur. Daniel Strub, Swiss Claims Network, am 28. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 23. März 2017 sei aufzuheben und die Kostengutsprache für die Umschulung zum Pflegefachmann HF gutzuheissen und ihm seien sämtliche gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Umschulung (Kostenübernahme, Taggelder) zuzusprechen. Die Umschulung zum Pflegefachmann HF erfülle die Bedingungen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Am 9. Mai 2017 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 400.-. In ihren Bemerkungen vom 7. Juli 2017 hält die IV-Stelle, gestützt auf die Stellungnahme des Berufsberaters vom 3. Juli 2017, an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 In seinen Gegenbemerkungen vom 16. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest. Die IV-Stelle verzichtet auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. April 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Umschulung zum Pflegefachmann HF hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 10 Abs. 1 IVG). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat der Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als invalid i. S. v. Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Ferner ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil BGer 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). 2.3. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wird wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d. h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d. h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fach-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 personen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung zum Pflegefachmann HF hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz positiv ausgefallenen Gutachten halte die IV-Stelle aus unerklärlichen Gründen an ihrer Sichtweise fest, wonach die Tätigkeit als Pflegefachmann nicht angepasst sei. Ferner entspreche das von der IV-Stelle gemalte Bild des heutigen Pflegepersonals nicht mehr der Realität. Natürlich sei der Beruf anstrengend und verlange eine gute Verfassung, dennoch würden heute mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Arbeit schonender auszuüben. Weiter habe er sich in Kinaesthetics weitergebildet und gelernt, seinen wohl anspruchsvollen Beruf auf eine körperschonende Weise auszuüben. Das von der IV-Stelle vorgebrachte Argument, die Umschulung sei nur möglich gewesen, da auf seine Rückenproblematik geachtet worden sei, werde bestritten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er früher oder später mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt sein werde. 3.1. Ab der dritten Primarklasse entwickelte der Beschwerdeführer zunehmend Ängste, weshalb eine Lehre zum Landwirt abgebrochen werden musste. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) hielt am 30. März 2007 (IV-Akten, S. 471 f.) die Diagnose einer gemischten Angststörung mit Zwangshandlungen und reaktiver Depression fest. Eine Berufslehre sei nur im geschützten Rahmen möglich. Die Situation normalisierte sich während der mit Unterstützung der IV-Stelle absolvierten Lehre zum Gärtner (1. August 2008 bis 31. Juli 2011). Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer ab November 2007 in Behandlung gewesen war, erwähnte zwar am 2. Dezember 2008 (IV-Akten, S. 298 ff.), dieser sei leicht zu verunsichern, labil und stressintolerant. In Stresssituationen würden jeweils vermehrt Angstsymptome auftreten. Die Situation sei aber im Vergleich zu früher deutlich stabiler. Der Beschwerdeführer sei motiviert, seine Probleme zunehmend selbstständig in den Griff zu bekommen. Momentan seien die Angst und Zwangssymptome wenig spür- und sichtbar. Am 24. März 2011 (IV-Akten, S. 268) erklärte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer liege ein lumbovertebrales Syndrom bei linkskonvexer Rotationsskoliose und Morbus Scheuermann L2 vor. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 18. Mai 2011 (IV-Akten, S. 233 f.) von einer protrahierten Lumbago mit ausgeprägtem, inklinationshemmendem Lumbovertebralsyndrom und mit massiv positivem Lasègue einer rechts ischialgiformen Komponente. Eigentliche radikuläre Schmerzen oder Ausfälle würden fehlen. Ende Juni 2011 schloss der Beschwerdeführer mit einer Gesamtnote von 5.2 seine Lehre zum Landschaftsgärtner erfolgreich ab (IV-Akten, S. 246 f.). Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 20. September 2011 (IV-Akten, S. 214 f.) ein lokal betontes chronisches Lumbalsyndrom bei linkskonvexer Lumbalskoliose, Bodenplattendeformität L2 bei Zustand nach Wachstumsstörung sowie Verdacht auf eine paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/L5. Der Zustand sei stationär im Vergleich zum Mai 2011. Der Beschwerdeführer solle sich beruflich weiterbilden, so dass die physische Belastung geringer sei. Am 15. Januar 2013 (IV-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Akten, S. 213) bestätigte der Orthopäde seine Diagnosen. Die Mobilität der Wirbelsäule sei deutlich in allen Richtungen eingeschränkt und schmerzhaft. Am 8. Februar 2013 (IV-Akten, S. 201 f.) gab der Hausarzt wieder, wegen des Lumbovertebralsyndroms und den Diskushernien sei die Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr gegeben, sie betrage aber 100% als Pflegefachmann. Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des RAD, erachtete am 26. März 2013 (IV-Akten, S. 188 ff.) den Beruf des Pflegefachmanns als nicht adäquat. In diesem Beruf brauche es Kraft und eine gewisse Rückenbelastbarkeit mit vermehrten überhändigen Stellungen, um den Patienten zu helfen und sie zu unterstützen. Ferner stelle sich die Frage, ob in psychischer Hinsicht genügend Ressourcen vorhanden seien. Die Leiterin Pflegedienst der K.________ erklärte am 3. Mai 2013 (IV-Akten, S. 182), der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. April 2013 als Pflegeassistent im Vollpensum. Der Pflegeberuf beinhalte zwar auch körperliche anstrengende Arbeiten, diese seien aber nicht zu vergleichen mit denjenigen als Landschaftsgärtner. Zudem würden viele Hilfsmittel zur Verfügung stehen und es handle sich um eine wechselbelastende Arbeit. Bis anhin habe der Beschwerdeführer nie Beschwerden gehabt. 3.2. Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 30. September 2015 fest, betreffend die Rückenproblematik stelle sich die Frage, ob diese mit dem Beruf des Pflegefachmanns vereinbar sei. Gemäss dem Orthopäden bestehe eine stabile Situation mit einer gewissen Belastungslimite, dieser habe sich aber nie zur Tätigkeit des Pflegefachmanns geäussert. In dieser werde der Beschwerdeführer teilweise mit schweren Arbeiten konfrontiert sein, voraussichtlich aber wohl weniger als bei der Arbeit als Landschaftsgärtner. Zudem würden ihm diverse Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Insgesamt handle es sich um eine wechselbelastende Arbeit, was ihm offenbar entgegenkomme. Hinsichtlich der psychiatrischen Seite stelle sich aufgrund der psychischen Vorgeschichte zu Recht die Frage, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich den Belastungen des Berufs gewachsen sei. Demgegenüber gebe es Hinweise auf eine deutliche Besserung der psychischen Problematik. Die Sichtweise der IV-Stelle, wonach die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht bestehe, überzeuge deshalb nicht. Da es für die abschliessende Beantwortung der Frage der objektiven Eingliederungsfähigkeit an aktuellen rheumatologischen/orthopädischen und psychiatrischen Unterlagen fehlte, wurde die Angelegenheit für die Vornahme einer bidisziplinären Abklärung (Rheumatologie, Psychiatrie) an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die Einholung eines solchen Gutachtens hatte im Vorfeld bereits der RAD explizit vorgeschlagen. 3.3. Auf dieser Grundlage erfolgte die bidisziplinäre Untersuchung durch Dr. med. D.________ (Rheumatologie) und Dr. med. E.________ (Psychiatrie). 3.3.1. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten vom 16. Juni 2016 (IV-Akten, S. 73 ff.) erklärte der Beschwerdeführer, während eines Praktikums zum Pflegefachmann habe er kurzdauernd Rückenschmerzen entwickelt. Deshalb sei im Juli 2013 die letzte MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule erfolgt. Anschliessend habe er seit der im September 2013 durchgeführten Ausbildung keine Rückenschmerzen mehr entwickelt und nehme seit Jahren keine Medikamente mehr ein. Der Gutachter hielt auf seinem Fachgebiet mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom fest. Die aktualisierten Röntgenaufnahmen zeigten eine Doppelskoliose. Der ebenfalls dargestellte diskrete Beckenkammtiefstand links sei bedingt durch eine Asymmetrie der linken Beckenschaufel. Ein relevantes Ausmass einer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Arthrose, im Sinne einer Chondrose oder Osteochondrose, sei nicht ersichtlich. Mit dieser Skoliose seien belastungsabhängige untere Rückenschmerzen, wie sie der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung und Tätigkeit als Landschaftsgärtner beschreibe, möglich. Damit sei erklärbar, dass sich diese Beschwerden anhaltend zurückbildeten, seit er körperlich weniger belastende Tätigkeiten, wie derzeit in der Ausbildung zum Pflegefachmann, ausübe. Bei dieser Arbeit würden, je nach Anstellungsverhältnis, auch körperlich weniger belastende Arbeiten (administrative Arbeiten bei der Stationsarbeit) oder annähernd leichtgradig körperlich belastende Arbeiten (Arbeiten in Notfallstationen oder in Polykliniken) anfallen. Somit seien mit dieser Ausbildung Arbeiten möglich, die je nach Anstellungsverhältnis weitgehend ohne körperlich belastende Tätigkeiten einhergehen würden. Insofern relativiere sich das Argument der IV-Stelle, die angestrebte Umschulung sei nicht ressourcenorientiert. Dies sei jedoch der Fall, sollte die Arbeit in einem Pflegeheim ausgeübt werden, wo vermehrt körperlich belastende Arbeiten auszuüben wären. Aber auch in einem solchen Fall hätte er die Möglichkeit, bei körperlich belastenden Arbeiten auf technische Hilfsmittel oder auf Arbeitskollegen zurückzugreifen, sofern es die Arbeitskarenz erlauben sollte. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bezüglich der Tätigkeit als Pflegefachmann nicht eingeschränkt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu unteren Rückenschmerzen kommen könnte. Eine angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und sei wechselbelastend. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10–12.5 kg sein. 3.3.2. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2016 (IV-Akten, S. 49 ff.) wurde ein seit Anfang 2009 unauffälliger psychischer und psychosomatischer Gesundheitszustand notiert. Insgesamt bestehe eine normale und positive Lebensgestaltung, was sich an der praktischen Lebensführung ablesen lasse. Der Beschwerdeführer arbeite, habe eine Freundin, pflege viele Kontakte mit Freunden, unterhalte aktiv Hobbies, betreibe Sport, fahre Auto, usw. Demgegenüber nehme er noch in tiefer Dosierung ein beruhigendes Medikament ein, was prophylaktisch als sinnvoll angesehen werden könne. Bis Dezember 2008 hätten mittelschwere objektive Befunde bestanden, seither sei dies nicht mehr der Fall. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass er unter hohem Stress gelegentlich etwas in Schwierigkeit gerate. 3.3.3. In ihrer interdisziplinäre Beurteilung vom 16. Juni 2016 (IV-Akten, S. 91 f.) erklären die Gutachter, interdisziplinär könne für die derzeit ausgeübte sowie für eine angepasste Tätigkeit seit Anfang 2009 keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Dies sei ebenso der Fall für den vorher ausgeübten Beruf des Landschaftsgärtners. 3.4. Der RAD-Arzt bestätigte am 27. Juni 2016 (IV-Akten, S. 44 ff.) die Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeit als Landschaftsgärtner, weshalb ein Anspruch auf Umschulung bestehe. Dies auch wegen eines von den Gutachtern festgestellten allergischen Asthma bronchiale, welches sowieso zu einer Unverträglichkeit beim Gartenbau geführt hätte. Hinsichtlich der Tätigkeit als Pflegefachmann äusserte er sich nicht. Am 6. Oktober 2016 (IV-Akten, S. 42) fand eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich welcher er erwähnte, er habe sich für eine Teilzeitausbildung entschieden. Die Belastung betrage 70%. Er arbeite Montag – Mittwoch ganztags sowie Donnerstag am Vormittag. Praktikumsplätze seien einerseits das L.________ und das M.________, wo er in der Orthopädie arbeite. Gemäss Angabe der Pflegedienstleitung des L.________ habe der Beschwerdeführer nie aus körperlichen Gründen für Tätigkeiten dispensiert werden müssen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Die Verantwortliche für die Studiengangbegleitung erklärte, der Beschwerdeführer habe sich immer gut arrangieren können, was die Probleme mit dem Rücken betreffe und habe deshalb alle Auflagen der Ausbildung erfüllen können. Im Beruf werde er kaum Probleme haben, eine Stelle zu finden, in welcher die Rückeneinschränkungen umgangen werden könnten (vgl. Telefonnotiz vom 15. November 2016; IV-Akten, S. 31). 3.5. Auf dieser Grundlage verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung zum Pflegefachmann HF erneut. Sie hielt fest, gemäss dem Gutachten werde die Aufnahme einer leichten Tätigkeit empfohlen. Es sei zwar richtig, dass der Beruf des Pflegefachmanns ebenso leichte Tätigkeiten umfasse, es würden aber schwere Tätigkeiten überwiegen, die dem Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens widersprechen würden. Konkret müsse als Pflegefachmann damit gerechnet werden, Gewichte von mehr als 10–12.5 kg zu bewegen. Dazu sei auch im Bereich Gärtnerei keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Somit geht ebenfalls die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die gemäss dem Gutachten seit 2009 unauffällige psychische Komponente nicht mehr relevant ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Moment der Begutachtung offenbar noch ein Beruhigungsmittel in tiefer Dosis zu sich nahm, ändert daran nichts. Es stellt sich weiter die Frage der Vereinbarkeit der Umschulung zum Pflegefachmann HF mit der Rückenproblematik. Diesbezüglich ist es von Interesse, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung die Feststellungen der Gutachter nur unvollständig wiedergibt, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. So erachtete der rheumatologische Gutachter auch mittelgradig körperlich belastende Arbeiten als zumutbar. Ferner befand er einzig, repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10-12.5 kg sein. Er verneinte also nicht die Möglichkeit, schwerere Gewichte zu heben. Weiter ist bezüglich der Bemerkung, auch in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner bestehe keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, daran zu erinnern, dass der RAD-Arzt am 27. Juni 2016 explizit darauf hinwies, dass das im Gutachten erwähnte allergische Asthma bronchiale sowieso zu einer Unverträglichkeit beim Gartenbau geführt hätte. Weiter ist es zwar korrekt, dass den Gutachtern nicht eine abschliessende Beurteilungskompetenz bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit zukommt und nötigenfalls, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten sind. Dennoch überzeugt die Sichtweise des Berufsberaters der IV- Stelle vorliegend nicht. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (eingereicht mit den Bemerkungen), ein Pflegefachmann müsse regelmässig Patienten bewegen, stützen oder aufheben, welche selbst wenig mobil oder auch widerspenstig seien. Dies impliziere ein Heben oder Tragen von Gewichten von wesentlich mehr als 12.5 kg auch in wenig ergonomischen Positionen. Ein Pflegefachmann könne sich ebenfalls in Situationen mit langen statischen Positionen wiederfinden, sei es stehend oder auch sitzend und vornübergebeugt. Darüber hinaus stelle die administrative Tätigkeit nicht die hauptberufliche Tätigkeit dar und werde oft von erfahrenen oder von Chefpflegern ausgeübt. Deshalb seien die einschränkenden Faktoren zu bedeutsam, um diesen Beruf zu empfehlen. Es sei davon auszugehen, dass die Umschulung darauf hinauslaufe, einen Nischenarbeitsplatz zu finden oder zu kreieren. Die Eingliederbarkeit oder Vermittelbarkeit (sog. Employability) sei damit wesentlich eingeschränkt. Überdies seien Gutachter und RAD-Ärzte nicht dazu beauftragt, die Tätigkeiten hinsichtlich der Angepasstheit in einer konkreten gesundheitlichen Ausgangssituation zu beurteilen. Im Gegenteil sei auf den IV-Stellen klar deklariert, dies sei die Aufgabe der Berufsberater. Auch würden Gutachter und Ärzte generell die Tätigkeiten nicht

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 genug kennen. Die der Einschätzung zugrundeliegende Berufsbeschreibung sei die gegenwärtig auf der offiziellen Homepage der Berufsberatung veröffentliche Beschreibung. Bei der Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer früher oder später mit hoher, ja eventuell gar überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner Arbeitsfähigkeit als Pflegefachmann eingeschränkt sein werde, antwortete der Berufsberater, es gebe mindestens einen Anhaltspunkt. Der Versicherte habe die Ausbildung in einer verlängerten Teilzeitversion ausgeübt. Die Ausbildung verlaufe in einem 70%-Pensum während vier statt drei Jahren. Der Beschwerdeführer sei selber nicht sicher gewesen, ob es in der Vollzeitausbildung gehen würde. Gemäss der Berufsbeschreibung auf www.berufsberatung.ch (besucht am 10. Juli 2018) zeichnet sich der Beruf des Pflegefachmannes HF durch folgende Anforderungen aus: "Pflegefachpersonen HF arbeiten in Spitälern, psychiatrischen Kliniken, Alters- und Pflegeheimen oder pflegen und betreuen Patientinnen zu Hause. (…) Pflegefachpersonen HF bauen eine Vertrauensbeziehung zu den Patientinnen auf. Diese ist aufgrund ihrer Verbindungsfunktion zwischen weiterem medizinischen Fachpersonal und den Patienten sowie deren Angehörigen zentral. Sie vertreten die Interessen der Patientinnen und gewährleisten einen optimalen Informationsaustausch. Im gesamten Pflegeprozess tragen Pflegefachpersonen HF die fachliche Verantwortung. Sie sind für die Planung, Ausführung, Delegation und Überwachung der pflegerischen Massnahmen zuständig. Nach dem Einholen von ausführlichen Informationen über den Pflegebedarf und die Bedürfnisse der Patienten erstellen sie ein Pflegekonzept. Im Team führen sie die Pflegemassnahmen durch und kontrollieren deren Wirkung und Erfolg. Sie beobachten den Krankheitsverlauf und den Genesungsprozess genau. In der Pflegedokumentation halten sie täglich die aktuellsten Entwicklungen fest und teilen ihre Kenntnisse bei Stationsrapporten und Arztvisiten mit. Pflegefachpersonen HF werden in ihrer Arbeit immer wieder mit herausfordernden Situationen konfrontiert: Sie stehen Patientinnen und Patienten bei, die in unterschiedlicher physischer und psychischer Verfassung sind, und begleiten Menschen auch beim Sterben. Als Führungskräfte im Bereich der Pflege sind Pflegefachpersonen HF für die fachliche Fortbildung des ihnen unterstellten Personals mitverantwortlich. Sie unterstützen Studierende während des Praktikums und leiten sie an. Pflegefachpersonen HF beteiligen sich zudem an der Gesundheitsförderung sowie Prävention von Krankheiten und Unfällen. Sie wirken an Forschungsprojekten und der politischen Strategieentwicklung im Bereich Pflege und Gesundheit mit. Auf diese Weise leisten sie ihren Beitrag zur Verbesserung der Pflegequalität." Hinsichtlich der Anforderungen für die Aufnahme der Ausbildung werden folgende Punkte vorausgesetzt: Verantwortungsbewusstsein, Kommunikations- und Teamfähigkeit, ausgeprägte Beobachtungsgabe, hohe psychische und physische Belastbarkeit. Auch wenn damit als vierte und letzte Anforderung an einen Pflegefachmann HF eine hohe psychische und physische Belastbarkeit vorausgesetzt wird, so stellt sich aufgrund der vorherigen Angaben zum Beruf dennoch die Frage, ob die IV-Stelle wirklich vom richtigen Berufsbild oder ob sie vom Berufsbild eines Fachmanns Gesundheit ausging. Dieser hilft gemäss der Homepage Berufsberatung unter anderem bei der täglichen Körperpflege, beim Aufstehen, beim An- und Ausziehen sowie beim Essen und Trinken und kümmert sich bei bettlägerigen Patienten darum, dass sie bequem liegen. Solche Arbeiten fallen zwar sicher auch beim Pflegefachmann HF an. Bei diesem handelt es sich aber um eine Führungskraft, welche regelmässig administrative und damit nicht rückenbelastende Arbeiten ausführt. Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beruf des Pflegefachmanns HF um eine schwere Tätigkeit handelt. Dies im Unterschied zur vorher ausgeübten Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Überdies ist sich der Beschwerdeführer seiner Rückenproblematik sehr wohl bewusst und hat einen Grundkurs

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Kinaesthetics in der Pflege (Beschwerdebeilage Nr. 8) absolviert und hat diese Technik erfolgreich in seinen Arbeitsalltag integriert. Überdies ist es zwar wohl möglich, dass Gutachter über die in Frage kommenden Tätigkeiten nicht immer bestens im Bild sind. Es muss jedoch bezweifelt werden, ob dies auch bei Pflegeberufen der Fall ist, da Gutachter während ihrer Ausbildung normalerweise unter anderem in einer Klinik oder einem Spital arbeiten. Es geht also nicht an, die Ergebnisse des Gutachtens, wonach in der aktuellen Arbeit als Pflegefachmann eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, vollends auszublenden und primär auf die Sichtweise des Berufsberaters abzustellen. Hinsichtlich der Bemerkung des rheumatologischen Gutachters, wonach untere Rückenschmerzen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Grossteil der Bevölkerung ab einem gewissen Alter solche Beschwerden nicht ausgeschlossen werden können. Und auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt beim Beschwerdeführer zu erneuten Rückenbeschwerden kommen sollte, so müssen diese nicht automatisch invalidisierend sein. Schliesslich ergibt sich aus drei zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen betreffend die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers während der Ausbildung (Beschwerdebeilage Nr. 10), dass er immer einsatzfähig war. Das L.________ erklärte am 24. März 2017, es seien zu keiner Zeit irgendwelche Massnahmen zum Schonen des Rückens ergriffen worden. Es seien seit Beginn seines Praktikums am 23. Januar 2017 keine diesbezüglichen Arbeitsausfälle erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Ausbildung das rückenschonende Arbeiten nach dem Kinaesthetics-Konzept gelernt und bringe sein Wissen ins tägliche Handeln ein. Das N.________ seinerseits bestätigte am 30. März 2017, der Beschwerdeführer durchlaufe seine Ausbildung regulär und es seien keine zusätzlichen rückenschonenden Anpassungen vorgenommen worden. Bereits im Verfahren, welches zum Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2015 geführt hatte, hatte das N.________ festgehalten, der Beschwerdeführer durchlaufe das reguläre Ausbildungsprogramm. Der Pflegeberuf sei sicherlich mit körperlicher Arbeit verbunden. In der Pflege würden aber zahlreiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um rückenschonend zu arbeiten. Zudem gebe es Pflegebereiche, in denen wenig körperliche Arbeit notwendig sei, so z. B. in der Psychiatrie und auch in etlichen anderen Bereichen nach der Ausbildung, wie z. B. in der Pädagogik (Schreiben vom 15. April 2014, IV-Akten, S. 140 f.). Unter der Berücksichtigung der vorstehenden Punkte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder die (seit 2009 nicht mehr aktive) psychische Problematik, noch die Rückenproblematik zu einer relevanten Einschränkung des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit als Pflegefachmann HF führt. Die Rückenproblematik ist zwar vorhanden, führte aber bis anhin nicht zu Arbeitsausfällen. Im Regelfall sollte zwar die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne, ob diese eingliederungswirksam ist, was die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt, unter prospektiver Betrachtung vor Aufnahme einer Umschulung erfolgen und nachträgliche Bestätigungen, wonach die Umschulung erfolgreich abläuft, nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden speziell gelagerten Fall ist dies aber gerade nicht möglich, weil es die IV-Stelle nach der Gesuchseinreichung trotz ungenügender medizinischer Unterlagen und entgegen der Ansicht des RAD-Arztes unterlassen hatte, die Eingliederungswirksamkeit mittels eines bidisziplinären Gutachtens zu prüfen. Dieses Gutachten liegt nun verspätet vor und ergab, dass für die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Ausbildung zum Pflegefachmann HF) keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Die dagegen von der IV-Stelle vorgebrachten Argumente überzeugen, wie dargestellt, nicht. Auch ist es aufgrund der Vorgeschichte mit grossen psychischen Problemen durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vorsichtig war und sich für eine Teilzeitausbildung über vier Jahre entschieden hat. Ferner wollte er gemäss seinen Angaben in den Gegenbemerkungen über genügend Zeit verfügen, um als Quereinsteiger den angestrebten Beruf gründlich zu erlernen. Insgesamt ist damit die Eingliederungswirksamkeit und damit die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine – inzwischen beinahe abgeschlossene – Umschulung zum Pflegefachmann HF hat. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. April 2017 aufgehoben. 4. Zusammenfassend ist der Anspruch zur Umschulung zum Pflegefachmann HF gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Dem Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV- Stelle. Er wurde von lic. iur. Daniel Strub, Swiss Claims Network, vertreten, welcher nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Da die vorliegende Angelegenheit sich nicht durch eine grosse Komplexität auszeichnet, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1'200.festzusetzten, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters sowie eine allfällige Mehrwertsteuer umfasst. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. April 2017 wird aufgehoben. A.________ hat Anspruch auf eine Umschulung zum Pflegefachmann HF. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Juli 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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