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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.04.2018 605 2017 40

19 avril 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,090 mots·~10 min·1

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 40 Urteil vom 19. April 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Befreiung von der Beitragspflicht wegen Krankheit; versicherter Verdienst Beschwerde vom 8. März 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1961, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 6. September 2011 als Leiter der Abteilung C.________ bei D.________. Per Ende Mai 2014 wurde ihm die Stelle gekündigt. Aufgrund einer ab dem 29. Mai 2014 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die bis zum 31. August 2016 dauerte, wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2014 verlängert. Ab dem 2. September 2016 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 7. November 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017, setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖAK), Freiburg, den versicherten Verdienst auf CHF 2'756.- fest und erklärte, der Anspruch auf Arbeitslosengelder bestehe während höchstens 90 Tagen. B. Dagegen erhebt A.________ am 8. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben und der versicherte Verdienst sei höher anzusetzen. Ferner habe er Anspruch auf mehr als 90 Taggelder. Am 27. April 2017 hält die ÖAK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖAK den versicherten Verdient sowie den Anspruch auf entschädigungsberechtigte Taggelder korrekt berechnet hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Nach Art. 13 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Abs. 2 Bst. c). Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht. Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man damit jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist. Gemäss der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages (Art. 319 OR) setzt die Entrichtung eines Lohnes durch den Arbeitgeber voraus, dass eine Arbeit in seinem Dienst geleistet worden ist. Anders ausgedrückt zeichnet sich der Arbeitsvertrag durch ein Austauschverhältnis aus, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Entgelt eine Arbeitsleistung liefert (Urteil BGer 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Krankentaggelder haben nicht den Charakter von Lohn, weshalb sie im Rahmen von Art. 13 AVIG nicht berücksichtigt werden können (vorerwähntes Urteil 8C_751/2017 E. 5.1.3 in fine). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG). Beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vorerwähntes Urteil 8C_751/2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze (Abs. 1). Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG geführt haben (Abs. 2). Hinsichtlich des versicherten Verdienstes hält Art. 39 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) fest, dass für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, derjenige Lohn massgebend ist, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte. Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten entsprechend der Regelung von Art. 41 Abs. 1 AVIV folgende Pauschalansätze: a. CHF 153.-/ Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung); b. CHF 127.-/Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung); c. CHF 102.-/Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und CHF 40.-/Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind. 2.3. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich entsprechend der Regelung von Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Die versicherte Person hat Anspruch auf: a. höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 AVIG). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ÖAK habe für die Ermittlung des Pauschalansatzes zu Unrecht die Sekundarstufe II berücksichtigt. Er verfüge über eine mehr als 30-jährige Berufserfahrung, was mit einer höheren Berufsbildung gleichzusetzen sei. Überdies sei der versicherte Verdienst aufgrund seines letzten Arbeitslohnes zu bestimmen, da er bis Ende August 2014 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und anschliessend Krankentaggelder erhalten habe. 3.2. Die ÖAK ihrerseits vertritt den Standpunkt, da der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand, komme vorliegend Art. 13 Abs. 2 AVIG nicht zur Anwendung. Die erhaltenen Krankentaggelder könnten weder als Lohn noch als beitragspflichtige Beschäftigung i. S. v. Art. 13 Abs. 1 AVIG angesehen werden. Demgegenüber sei er wegen Krankheit von der Beitragspflicht befreit gewesen. Die Befreiung habe zwei wichtige Folgen: Zum einen bestehe ein Anspruch auf höchstens 90 Tage Arbeitslosenentschädigung. Zum anderen werde der versicherte Verdienst mittels Pauschalansätze ermittelt. Die langjährige Berufserfahrung könne nicht im Sinne einer höheren Ausbildung angesehen werden, weshalb der Pauschalansatz von CHF 127.-/Tag (Sekundarstufe II) zur Anwendung komme. 3.3. Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 1978 seine Lehre als Betriebsassistent erfolgreich abgeschlossen und am 10. Juli 1987 das Fähigkeitszeugnis für den Beruf des Kaufmännischen Angestellten erhalten hatte. Ab dem 29. Juni 1981 arbeitete er bei diversen Ausgleichskassen, zuletzt ab dem 6. September 2011 bei seinem letzten Arbeitgeber. Am 9. Januar 2014 kündigte ihm dieser die Stelle auf den 31. Mai 2014. Am 29. Mai 2014 erlitt der Beschwerdeführer eine Blutvergiftung. Ab diesem Tag bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsun-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 fähigkeit, weshalb das Arbeitsverhältnis erst per 31. August 2014 aufgehoben wurde (vgl. Schreiben Arbeitgeber vom 25. August 2014). Ab dem 1. September 2014 erhielt er Krankentaggelder, welche ihm von seinem Krankentaggeldversicherer direkt ausbezahlt wurden. Die Arbeitsunfähigkeit bestand weiter bis zum 31. August 2016. Der Beschwerdeführer meldete sich per 2. September 2016 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos. 3.4 Vorliegend lief die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. September 2014 bis 1. September 2016. In dieser Zeit stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis. Dafür bestand bis zum 31. August 2016 eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die erhaltenen Krankentaggelder, wie dargestellt, nicht einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden, da sie nicht Lohn-Charakter haben. Die Regelung von Art. 13 Abs. 2 Bst. c AVIG kommt hier deshalb eben gerade nicht zur Anwendung. Vielmehr wurde er aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit während beinahe der ganzen Rahmenfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG von der Beitragspflicht befreit. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass, wie dargelegt, für die Befreiung von der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen muss und die Befreiung von der Beitragspflicht wegen Krankheit nur möglich ist, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Die ÖAK hat diesbezüglich einzig die im Dossier vorhandenen ärztlichen Zeugnisse berücksichtigt. Demgegenüber hat sie die ebenfalls in den Akten vorhandene Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, vom 17. Mai 2016, wonach beim Beschwerdeführer kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, nicht berücksichtigt. Die von der ÖAK anerkannte Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht muss daher als grosszügig angesehen werden. 3.5 Die Befreiung von der Beitragspflicht hat zum einen zur Folge, dass entsprechend der Regelung von Art. 27 Abs. 4 AVIG höchstens während 90 Tagen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Zum anderen wird der versicherte Verdienst gemäss Art. 41 AVIV anhand von Pauschalansätzen ermittelt. Für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs oder gleichwertige Ausbildung) beträgt dieser wie erwähnt CHF 153.-/Tag. Welche Abschlüsse genau darunter fallen, wird in Rz. C31 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG-Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) festgehalten: Universitäre Hochschulen inkl. ETH, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Höhere Fachschulen, Höhere Fach- und Berufsprüfungen. Ferner hält Rz. C34 AVIG-Praxis fest, dass eine Ausbildung nur dann als abgeschlossen gilt, wenn die versicherte Person ihren Abschluss mittels Urkunde (Lizentiat, Master, Bachelor, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Diplom usw.) belegen kann. Bei Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung) beträgt der Pauschalansatz CHF 127.-/Tag. Gemäss dieser nachvollziehbaren und klaren Praxis kann die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Relevant ist einzig und allein, auf welcher Stufe er seine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. dazu Urteil BGer 8C_324/2009 vom 11. November 2009). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Abschluss der Tertiärstufe und die ÖAK hat daher zu Recht auf den Pauschalansatz für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (CHF 127.-/Tag) abgestellt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ÖAK den versicherten Verdienst korrekt ermittelt und zudem den Anspruch auf entschädigungsberechtigte Taggelder zu Recht auf 90 Tage festgesetzt hat. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. April 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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