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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.10.2018 605 2017 227

17 octobre 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,125 mots·~21 min·1

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 227 Urteil vom 17. Oktober 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Daniela Kiener Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Sutter gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Annullierung der Anmeldung der Arbeitslosigkeit wegen örtlicher Unzuständigkeit Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1967, wohnhaft in B.________, verfügte über seine vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. November 2014 bis 31. Oktober 2016). Am 21. Oktober 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Freiburg Nord als arbeitslos und gab eine Adresse in C.________ an. Am 30. Oktober 2016 informierte er seine Personalberaterin beim RAV, er wohne seit dem 29. Oktober 2016 in D.________ (Gemeinde E.________) und werde sich sowohl auf der Gemeinde als auch beim RAV seiner neuen Wohngemeinde anmelden. Da er in der Folge weder eine Bestätigung seiner Anmeldung im Kanton F.________ einreichte, noch erklärte, weiterhin im Kanton Freiburg angemeldet zu bleiben, wurde ihm vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) mitgeteilt, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2016 nicht geprüft werde. Am 5. Januar 2017 informierte er das AMA, der Kanton F.________ habe ihm die Anmeldung verweigert. Am 7. März 2017 fügte er hinzu, seine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei von der Unia Arbeitslosenkasse des Kantons H.________ erst ab dem 15. Dezember 2016 eröffnet worden. Am 20. März 2017 ersuchte er beim AMA um eine rückwirkende Anmeldung bzw. Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. November 2016. Abklärungen des AMA ergaben, dass er weder im Kanton F.________ noch in den Gemeinden G.________ und C.________ je Wohnsitz begründet hatte. Mit Verfügung vom 28. März 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. September 2017, annullierte das AMA deshalb die Anmeldung der Arbeitslosigkeit vom 21. Oktober 2016 wegen örtlicher Unzuständigkeit. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Sutter, am 12. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 15. September 2017 sei aufzuheben und die örtliche Zuständigkeit zum Bezug von Arbeitslosenleistungen nach der Anmeldung vom 21. Oktober 2016 festzustellen. Demgemäss sei die Leistungsberechtigung für den relevanten Zeitraum vom 21. Oktober bis und mit 15. Dezember 2016 festzustellen sowie, dass kein Rückforderungsanspruch gegen ihn bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage an das AMA zurückzuweisen. Am 10. November 2017 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 13. September 2018 wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit als vom Verfahren betroffenes Amt zum Verfahren beigeladen. Innert der gesetzten Frist reicht dieses keine Stellungnahme ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Deshalb ist vorliegend, trotz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in B.________, die Zuständigkeit des Gerichts gegeben, da der angefochtene Einspracheentscheid vom AMA, der kantonalen Amtsstelle des Kantons Freiburg, stammt. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2017 ist damit form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Konkret, ob der Kanton Freiburg hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode vom 21. Oktober bis 15. Dezember 2016 zuständig ist. Demgegenüber ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob der Entscheid der Gemeinde C.________, keine Wohnsitzbescheinigung auszustellen, rechtsfehlerhaft war oder nicht. Dies müsste in einem Verfahren gegen diese Gemeinde geklärt werden. Ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage einer allfälligen Rückforderung, welche bereits Gegenstand eines Verfahrens mit der zuständigen Arbeitslosenkasse ist. 1.3. Auf die Beschwerde ist mit diesen Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG). Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG ist ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, erforderlich (Urteil BGer 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Als Wohnort der versicherten Person gilt der Wohnsitz nach ZGB oder der gewöhnliche Aufenthaltsort (vgl. Rz. B135 ff. AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] sowie vorerwähntes Urteil BGer 8C_658/2012 E. 3). 2.3. Die örtliche Zuständigkeit der Amtsstellen ergibt sich aus Art. 18 AVIV. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt als Wohnort des Versicherten sein Wohnsitz nach den Art. 23 und 25 ZGB. Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18 AVIV) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden (Art. 19 Abs. 1 AVIV) und muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle unter anderem das Formular "Meldung bei der Wohngemeinde", sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat (Bst. a), bzw. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (Bst. b) vorlegen (Art. 20 Abs. 1 AVIV). Die Tatsache, dass der Versicherte seine Papiere in einer Gemeinde deponiert hat, genügt nicht für die Gründung des Wohnsitzes i. S. v. Art. 18 AVIV. Entscheidend ist der effektive Aufenthalt und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in diesem Ort den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Rz. 40 zu Art. 17). Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) gilt als Niederlassungsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Bst. b). Als Aufenthaltsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Bst. c). Diese Begriffe wurden im kantonalen Gesetz über die Einwohnerkontrolle (EKG; SGF 114.21.1) übernommen. 2.4. Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, wird dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichge-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 stellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 in fine). Versicherte, die bereits einmal bei der Arbeitslosenversicherung eingeschrieben waren und welche somit ihre Pflichten kennen sollten, können sich grundsätzlich nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen (RUBIN, L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage, in ARV 2008 S. 97 ff, S. 101 mit Hinweis auf ARV 2006 S. 295 E. 3.5). 2.5. Gemäss Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Mitwirkungspflichten haben dort Bedeutung, wo die betreffende Person von der fraglichen Tatsache bessere Kenntnis hat als der Versicherungsträger, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen eine Mitwirkung zu erfolgen hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 32 zu Art. 28). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kanton Freiburg sei bereits aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV sowie des begründeten Wohnsitzes örtlich zuständig. Ferner sei die örtliche Zuständigkeit als Leistungsvoraussetzung von der rechtsanwendenden Behörde und nicht vom Rechtsunterworfenen zu prüfen. Er sei seiner Mitwirkungsobliegenheit vollauf nachgekommen. Hingegen habe ihn weder das RAV noch das AMA im Zuge der Leistungsprüfung über die Problematik hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen örtlichen Anknüpfung informiert. Insgesamt sei deshalb der Kanton Freiburg wegen des Wohnsitzes sowie des behördlichen Verhaltens, welches ihn darauf vertrauen liess, dass er bis zum Wechsel zu einer neuen Kasse, dort angemeldet bleibe, bis und mit dem 15. Dezember 2016 zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zu verpflichten. 3.2. Das AMA seinerseits bringt vor, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff, sondern vielmehr auf das Erfordernis der Absicht des dauernden Verbleibens zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes abgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits wenige Tage nach seiner Anmeldung in C.________ erneut umgezogen. Wegen dieser fehlenden Absicht sei deshalb der gewöhnliche Aufenthalt und damit die Zuständigkeit des Kantons Freiburg zu Recht verneint worden. Ferner sei ungeachtet des Entscheids über die örtliche Zuständigkeit eine nahtlose Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2016 zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darüber informiert worden, dass seine Akte ohne entsprechende Rückmeldung am 24. November 2014 geschlossen werde. Er habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass ohne Reaktion seinerseits nicht eine neue Rahmenfrist eröffnet werde. Dass er sich in der Folge erst am 16. Dezember 2016 in seinem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 neuen Wohnsitzkanton als arbeitslos gemeldet habe, habe er selbst zu verantworten. Es lägen keine Umstände vor, die eine rückwirkende Anmeldung per 1. November 2016 rechtfertigen würden. 3.3. Am 6. September 2016 teilte der Beschwerdeführer seinem damals zuständigen RAV- Berater in I.________ mit, er sei umgezogen und wohne temporär bis am 10. September 2016 in E.________ und anschliessend bis am 31. Oktober 2016 (ev. länger) in G.________, wo er sich sofort bei der Gemeinde und beim RAV melden werde (AMA-Akten Nr. 25). Vom 21. Oktober 2016 datiert eine "Attestation d'annonce d'arrivée" der Gemeinde C.________ (AMA-Akten Nr. 22), wonach der Beschwerdeführer die "démarches d'arrivée" vorgenommen habe. Am gleichen Tag meldete er sich beim RAV als arbeitslos (AMA-Akten Nr. 23). Mit E-Mail vom 30. Oktober 2016 informierte der Beschwerdeführer das RAV, er wohne seit dem 29. Oktober in D.________. Am Folgetag antwortete ihm die Personalberaterin, er habe sich umgehend beim dortigen RAV zu melden, damit sein Dossier im Kanton Freiburg geschlossen werden könne (AMA-Akten Nr. 24). Mit eingeschriebenem Brief vom 14. November 2016 (AMA- Akten Nr. 28) forderte ihn das RAV erneut auf, die notwendigen Schritte bis am 24. November 2016 zu unternehmen. Nach Ablauf dieser Frist werde sein Dossier nicht länger betreut. Mit E-Mail vom 6. Januar 2017 (AMA-Akten Nr. 20) informierte ihn das AMA, wie er hinsichtlich eines schriftlichen Gesuchs um rückwirkende Anmeldung im Kanton F.________ vorzugehen habe. Falls dies nicht möglich sei, könne er allenfalls ein gleichartiges Gesuch in Freiburg stellen, damit geprüft werden könne, ob aufgrund der Umstände eine Folgerahmenfrist ab dem 1. November 2016 möglich sei. Es stelle sich aber die Frage, weshalb er sich nach dem misslungenen Anmeldeversuch im Kanton F.________ nicht sofort beim RAV gemeldet habe, zumal er schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ansonsten sein Dossier geschlossen werde. Weil seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Oktober 2016 ausgelaufen sei, habe er ab dem 1. November 2016 keinen Anspruch mehr auf Taggelder. Dies unabhängig davon, dass das RAV angegeben habe, die Schliessung des Dossiers erfolge per 24. November. Am 13. Januar 2017 verlangte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde C.________ eine Anmeldebestätigung für die Zeit vom 21. Oktober bis 24. November 2016. Gleichentags erklärte ihm diese Gemeinde, er habe keinen Mietvertrag, sondern nur eine Quittung über die Bezahlung von Übernachtungen für die Periode vom 1. bis 31. Oktober 2016 vorweisen können. Für eine solche kurze Dauer werde er nicht eingeschrieben (AMA-Akten Nr. 12). Ferner antwortete ihm die Gemeinde E.________ am 17. Januar 2017, eine Einschreibung sei erst nach einem Aufenthalt von 90 Tagen möglich. Am 16. Januar 2017 sei eine Kontrolle bei der von ihm angegebenen Adresse gemacht worden, an welcher er offenbar nicht mehr wohne (AMA-Akten Nr. 5). Erst am 7. März 2017 antwortete der Beschwerdeführer auf die vorerwähnte E-Mail des AMA vom 6. Januar 2017. Er sei vom 20. Oktober bis 24. November 2016 beim RAV angemeldet gewesen. Die Arbeitslosenentschädigung für Oktober 2016 habe er von der zuständigen Arbeitslosenkasse Unia J.________ erhalten. Der Start der neuen Rahmenfrist sei von der Unia H.________ auf den 15. Dezember 2016 festgesetzt worden. Er beantragte diese rückwirkend auf den 1. November 2016 festzusetzen, da er bis am 24. November 2016 beim RAV im Kanton Freiburg gemeldet gewesen sei. Das AMA antwortete ihm gleichentags, hierfür müsse er ein schriftliches Gesuch einreichen und wiederholte die Ausführungen der E-Mail vom 6. Januar 2017 (AMA-Akten Nr. 13).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Am 12. März 2017 (eingegangen am 21. März 2017) reichte er ein solches Gesuch ein und wiederholte seine Angaben vom 7. März 2017. Er habe sich mit der Anmeldebestätigung der Gemeinde C.________ beim zuständigen RAV gemeldet. Im November 2016 sei er in die Gemeinde E.________ umgezogen, die ihm die Anmeldung verweigert habe mit der Begründung, für nur einen Monat werde keine Anmeldung vorgenommen. Daraufhin habe er ein Schreiben vom RAV erhalten, dass er sich am neuen Wohnort anzumelden habe und er nur bis am 24. November 2016 beim RAV angemeldet bleibe. Gemäss Gesprächen mit RAV-Personalberatern bleibe er bis zur Neuanmeldung bei der alten Gemeinde angemeldet. Er sei Ende November 2016 nach B.________ umgezogen und habe sich dort angemeldet. Die Bestellung eines neuen Heimatscheins in Kombination mit kirchlichen Festtagen habe die definitive Anmeldung auf dem RAV H.________ erst Mitte Dezember möglich gemacht. Beigelegt waren die erwähnten E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und den Gemeinden C.________ und E.________ sowie ein Rechnungsbeleg von Airbnb für 30 Übernachtungen in D.________ ab dem 31. Oktober 2016 (AMA-Akten Nr. 12). Am 22. März 2017 bestätigte das AMA den Empfang seines Gesuchs und hielt fest, er habe weder im Kanton F.________ noch im Kanton Freiburg eine Wohnsitzbescheinigung erhalten. In seiner Antwort vom gleichen Tag bemerkte er, im Kanton Freiburg habe er eine solche erhalten, ansonsten wäre eine Anmeldung beim RAV gar nicht möglich gewesen (AMA-Akten Nr. 11). Am 28. März 2017 trat das AMA auf das Gesuch um rückwirkende Anmeldung der Arbeitslosigkeit wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Er wurde an seinen bisherigen Wohnsitzkanton (I.________) verwiesen (AMA-Akten Nr. 10). Gleichentags wurde die Anmeldung der Arbeitslosigkeit beim RAV vom 21. Oktober 2016 annulliert (AMA-Akten Nr. 9). In der Folge nahm das AMA diverse Abklärungen vor. Jene mit der zuständigen Arbeitslosenkasse im Kanton I.________ führten zu keinem Ergebnis (AMA-Akten Nr. 17). Gemäss Datenauskunft Einwohnerkontrolle der Gemeinde K.________ vom 4. Juli 2017 (AMA-Akten Nr. 16) war der Beschwerdeführer vom 11. Juli bis 13. September 2016 in K.________ gemeldet gewesen. Beim Wegzug habe er eine Adresse in der Gemeinde G.________ angegeben. Die Gemeinde C.________ erklärte am 5. Juli 2017, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Oktober 2016 bei der Gemeinde gemeldet unter der Angabe, er sei seit dem 1. Oktober 2016 anwesend. Da er einzig ein Dokument hinsichtlich einer Zimmermiete während 31 Tagen vorgewiesen habe, sei ihm keine Wohnsitzbestätigung ausgestellt worden, worüber er am 25. oder 26. Oktober 2016 telefonisch informiert worden sei. Die "Attestation d'annonce arrivée" bestätige nur die Vornahme der erforderlichen Schritte für die Anmeldung. Solange das Dossier nicht komplett sei, werde keine Wohnsitzbestätigung ausgestellt. Ferner habe die Gemeinde E.________ per E-Mail vom 5. April 2017 darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer nie bei ihr angemeldet habe. Auf Nachfrage des AMA erklärte die Gemeinde C.________, der Beschwerdeführer habe seine neue Adresse erst am 22. November 2016 gemeldet (AMA-Akten Nr. 14). Die Abklärungen mit der Gemeinde G.________ ergaben, dass er nur während einer Woche an der von ihm gegenüber der Gemeinde K.________ gemeldeten Adresse wohnhaft gewesen war. Die Gemeinde G.________ informierte daraufhin am 13. Juli 2017 die Gemeinde K.________, der Beschwerdeführer habe bei ihr keinen Wohnsitz genommen, weshalb die von K.________ durchgeführte Mutation vom September 2016 entsprechend der Regelung von Art. 24 ZGB nicht zu berücksichtigten sei. Die Gemeinde K.________ gab auf dieses Schreiben offenbar keine Antwort (AMA-Akten Nr. 15). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG des "Wohnens in der Schweiz" erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Demgegenüber stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Schweiz während der hier streitigen Periode vom 21. Oktober bis zum 15. Dezember 2016. Diese ist für die Arbeitslosenversicherung in Art. 18 Abs. 1 AVIV geregelt, wobei der Anknüpfungspunkt der Wohnort des Versicherten im Sinne des Wohnsitzes nach Art. 23 ZGB darstellt. Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 11. Juli bis 13. September 2016 in K.________ gemeldet war. Bei seinem Wegzug gab er eine Adresse in G.________ an. An dieser weilte er nur eine Woche, weshalb die Gemeinde keine Wohnsitzbestätigung ausstellte. Anschliessend machte er am 21. Oktober 2016 in C.________ einen Anmeldeversuch, der einzig zu einer "Attestation d'annonce d'arrivée" führte. Weil er keinen gültigen Mietvertrag vorlegen konnte, verweigerte ihm auch diese Gemeinde eine Wohnsitzbescheinigung. Ebenso die Gemeinde E.________, da er dort nur während einem Monat war. Erst in seinem aktuellen Wohnort B.________ begründete er soweit ersichtlich Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne. Da, solange kein neuer Wohnsitz begründet wird, der alte bestehen bleibt (Art. 24 ZGB), war bis zu seiner Anmeldung in B.________ sein Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne weiterhin K.________. 3.5. Das gleiche Resultat ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch unter Anwendung des sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitzbegriffs. Für dessen Bejahung müsste die Absicht ausgewiesen sein, den Wohnsitz im Kanton Freiburg während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier während dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Dies war sicherlich nicht der Fall während seines nur einwöchigen Aufenthalts in der Gemeinde G.________, was auch von ihm nicht geltend gemacht wird. Dies gilt ebenso, was die Gemeinde C.________ betrifft. Zum einen hatte er sich dort nur für einen Monat ein Zimmer gemietet. Ferner unternahm er zwar am 21. Oktober 2016 einen Anmeldeversuch, der aber nur zu einer "Attestation d'annonce d'arrivée" führte. Zudem teilte er seiner Personalberaterin bereits am 30. Oktober 2016, nur wenige Tage nach seiner versuchten Anmeldung, mit, er wohne seit dem Vortag in der Gemeinde E.________, voraus sich ergibt, dass er nicht die Absicht hatte, in C.________ den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Daran ändert die von dieser Gemeinde erhaltene "Attestation d'annonce d'arrivée" nichts. So wurde er offenbar schon am 25. bzw. 26. Oktober 2016 telefonisch darüber informiert, dass diese nur die Vornahme der erforderlichen Schritte für die Anmeldung bestätigte und dass solange sein Dossier nicht komplett sei, keine Wohnsitzbestätigung ausgestellt werde. Er musste sich deshalb, auch wenn die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht Sache der versicherten Person, sondern diejenige des Amtes ist, bewusst sein, dass diese "Attestation d'annonce d'arrivée" für eine gültige Anmeldung beim RAV nicht genügte. Dies vor allem deshalb, da er sich in seiner vierten Rahmenfrist befand und somit seine Rechte und Pflichten kennen musste. Das RAV nahm zwar – fälschlicherweise – gestützt auf dieses Dokument und offenbar ohne weitere Prüfung am 21. Oktober 2016 die Anmeldung zur Arbeitslosigkeit vor (AMA-Akten Nr. 23) und eröffnete das Dossier. Die Vorgehensweise des RAV muss auch im weiteren Verlauf kritisiert werden. So wurde der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2016 und erneut am 14. November 2016 darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund seines Umzugs in die Gemeinde E.________ bei dieser melden müsse, womit es offensichtlich war, dass sich Fragen zur Zuständigkeit ergeben. Dennoch wurde ebenfalls am 14. November 2016 dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Begründung der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2016 zugestellt und das AMA nicht auf die fragliche Zuständigkeit hingewiesen. Dieses sprach deshalb mit Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 vom 13. Januar 2017 ab dem 1. November 2016 während eines Tages eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung aus. Auch wenn die Vorgehensweise des RAV zu kritisieren ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So befindet er sich, wie erwähnt, in seiner vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, weshalb er sich, wie dargestellt, eben gerade nicht auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann. Dies umso mehr, als er kurz nach seiner versuchten Anmeldung in C.________ von dieser Gemeinde darauf hingewiesen wurde, eine Anmeldung sei erst möglich, wenn das Dossier komplett sei. Als er in der Folge nach F.________ weiterzog, musste ihm bewusst sein, dass er von der Gemeinde C.________ keine Wohnsitzbescheinigung erhalten wird und die vom RAV vorgenommene Anmeldung ungültig war. Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass er sich durch das RAV zu einem Verhalten veranlasst sah, das einen negativen Einfluss auf seine Ansprüche der Arbeitslosenversicherung haben könnte. Ebenso nicht gehört werden kann das Argument, die Flexibilität des Versicherten bezüglich seines Wohnsitzes sei im Sinne der Allgemeinheit. Das AMA weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die vom Versicherten in Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG geforderte geographische Mobilität nicht die an den gewöhnlichen Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit gesetzten Voraussetzungen wegbedingen kann. Weiter weist das AMA zu Recht auf die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers hin, da es erst mit der Einreichung des Gesuchs um rückwirkende Anmeldung klar gewesen sei, dass der Kanton Freiburg nicht zuständig sei. So informierte der Beschwerdeführer beispielsweise die Gemeinde C.________ erst am 22. November 2016 über seine neue Adresse im Kanton F.________. Insgesamt gibt es somit nichts daran auszusetzen, dass das AMA die Zuständigkeit des Kantons Freiburg, mangels Erfüllung des sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitzes, verneint hat. Zuständig wäre für die fragliche Periode der Kanton I.________. Bei diesem Ausgang muss die Frage der Eröffnung einer Folgenrahmenfrist nicht weiter erörtert werden. Dennoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das AMA ebenfalls zu Recht eine nahtlose Eröffnung einer Folgenrahmenfrist verneint hat. So wies ihn das RAV zweimal explizit darauf hin, sein Dossier werde ohne Reaktion seinerseits geschlossen. Wiederum weil er sich in seiner vierten Rahmenfrist befand, musste ihm bewusst sein, dass nicht automatisch per 1. November 2016 eine Folgerahmenfrist eröffnet wird, auch wenn sein Dossier erst per 24. November 2016 geschlossen worden war. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Zuständigkeit des Kantons Freiburg verneint und die Anmeldung vom 21. Oktober 2016 zur Arbeitslosigkeit annulliert. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Oktober 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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