Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 143 605 2017 201 Urteil vom 13. Juni 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Sollberger gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung Rückerstattung von Arbeitslosengeldern - Verwirkungsfrist Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 5. März 2007 bei der C.________ AG, Zweigniederlassung Freiburg (nachfolgend: C.________ Freiburg) in einem Pensum von rund 36 % und seit dem 4. Januar 2010 zusätzlich bei der C.________ AG, Hauptniederlassung Köniz (nachfolgend: C.________ Köniz) in einem Pensum von rund 24 %. Die Stelle bei C.________ Köniz wurde ihr am 23. Januar 2014 auf den 30. April 2014 gekündigt. Am 31. März 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zum Bezug von Arbeitslosengeldern an. Die Rahmenfrist dauerte vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016. Nebst ihrer Stelle bei C.________ Freiburg arbeitete die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 für die D.________ AG ohne fix vereinbartes Pensum. B. Mit Verfügung vom 15. April 2016 verlangte die Syna Arbeitslosenkasse (Vorinstanz) von der Beschwerdeführerin die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen für die Abrechnungsperioden Mai 2014 bis Februar 2016 in der Höhe von CHF 2'711.80. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. April 2016 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017 abwies. Ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2016 wurde mit Verfügung des Amtes für den Arbeitsmarkt vom 11. Oktober 2016 ebenfalls abgewiesen; diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. D. Am 19. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht (605 2017 143). Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des Einspracheentscheides; auf die Rückforderung sei zu verzichten. Mit Gesuch vom 7. August 2017, ergänzt am 5. Juni 2018, ersucht sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2017 201). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung der Vorinstanz zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist somit – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. 2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; siehe zum Ganzen Urteile BGer C 5/07 vom 27. Juni 2007 E. 2.1; 8C_537/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2; BGE 123 V 230 E. 3c). 2.2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich – mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG – die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt. 2.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). 2.2.2. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen eines Rückkommenstitels zurückzuerstatten, wenn also in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1; 122 V 367 E. 3). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 erreicht haben (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 19 und 46). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf und sind somit faktische Verfügungen (Urteil BGer C 7/02 vom 14. Juli 2003; BGE 125 V 476 E. 1; 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, ebenfalls eines Rückkommenstitels, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen). 2.2.3. Bei der relativen Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG wird nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt. Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Massgebend bei solchen Konstellationen ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 25 N. 58). Wirken mehrere Behörden zusammen, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. Urteil BGer I 306/04 vom 23. September 2004 E. 4.1; BGE 119 V 431 E. 3a; 112 V 180 E. 4c). Diese Rechtsprechung bezweckt einerseits die Verwaltung zur Sorgfalt anzuhalten, anderseits den Versicherten zu schützen, wenn die Verwaltung nicht die nötige Sorgfalt anwendet (Urteil BGer H 168/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 65). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückforderung von CHF 2'711.80 für die in den Monaten Mai 2014 bis Februar 2016 zu viel bezogenen Arbeitslosengelder verfügte. 3.1. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, eine Wiedererwägung sei sowohl aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Vorgehens als auch wegen der erheblichen Höhe der Rückforderung von CHF 2'711.80 notwendig gewesen. Die Verjährungsfrist (gemeint sein muss: die Verwirkungsfrist) sei noch nicht eingetreten, da die Vorinstanz erst im März 2016 Kenntnis davon erhielt, dass die Beschwerdeführerin in der streitigen Periode weiterhin einen Zwischenverdienst bei C.________ Freiburg erzielte. 3.2. Da einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse nach ständiger Rechtsprechung trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung der formlos zugesprochenen Versicherungsleistungen nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung (Urteil BGer C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die Vorinstanz verfügte die Rückforderung erst am 15. April 2016 und damit lange nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist vergleichbaren Zeitraumes. Es ist von der Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnungen auszugehen, weshalb die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision bedarf. Zu prüfen ist daher, ob sich die Vorinstanz für ihre Rückforderung auf einen entsprechenden Rückkommenstitel berufen kann. 3.3. Die Vorinstanz sah sich aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung von C.________ Freiburg vom 24. März 2016 (Syna-Akte S. 122 ff.), welche einen fälschlicherweise nicht berücksichtigten Verdienst der Beschwerdeführerin aufzeigte und zu einer Neuberechnung des versicherten Verdienstes führte, veranlasst, einen Teil der Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern. Als Rückkommenstitel macht die Vorinstanz die Wiedererwägung geltend. Das ursprüngliche Vorgehen bei der Festsetzung der Leistungen erweise sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und der Betrag von CHF 2'711.80 sei erheblich. 3.3.1. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist einerseits, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit einer Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen; 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil BGer 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2). Andererseits setzt die Wiedererwägung voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (Urteile BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5, nicht publiziert in BGE 129 V 110; C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt (vgl. Urteile BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5, nicht publiziert in BGE 129 V 110, mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 58 und Art. 49 N. 22; gemäss Urteil BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.6 liegt ein Betrag von CHF 1'020.60 noch an der unteren Grenze dessen, was in der Rechtsprechung als von erheblicher Bedeutung qualifiziert wird). 3.3.2. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei C.________ Freiburg im Antragsformular auf Arbeitslosenschädigung unter Ziffer 12 ("Erzielen Sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit?") korrekt angegeben (Syna- Akte S. 223). Dieses Dokument datiert vom 10. April 2014 und ging bei der Vorinstanz am 14. April 2014 ein. Auch in den Angaben der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2014 hat diese unter Ziffer 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") sowohl die Erwerbstätigkeit bei C.________ Freiburg (seit dem 5. März 2007) sowie den (in der Folge korrekt abgerechneten) Zwischenverdienst bei D.________ angegeben (Syna-Akte S. 167). Schliesslich findet sich auch eine dritte Angabe der Erwerbstätigkeit bei C.________ Freiburg (wenn auch unter der Bezeichnung "C.________ AG") in den Angaben für den Monat Juni 2014, eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Juni 2014 (Syna-Akte S. 204).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 3.3.3. Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich die Berechnung der Vorinstanz als zweifellos unrichtig, da die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung zum damaligen Zeitpunkt nicht korrekt erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat gesetzeswidrig eine zu hohe Leistung zugesprochen erhalten; eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig (und unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht) als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb; Urteil KG BL 705 16 60 vom 10. Juni 2016 E. 6.3; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 106, wonach auch dann eine rückwirkende Neuberechnung vorzunehmen ist, wenn die zuständige Behörde einen Fehler macht und die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind). Die Berücksichtigung des Zwischenverdienstes bei C.________ Freiburg hätte dazu führen müssen, dass die Arbeitslosengelder der Beschwerdeführerin während der Periode Mai 2014 bis Februar 2016 tiefer ausgefallen wären. Die Berechnung ist zweifellos unrichtig, da die Angaben über die Erwerbstätigkeit in den Akten der Vorinstanz figurierten und in der Folge übersehen wurden. Der Fehler der Vorinstanz mag darauf zurückzuführen sein, dass C.________ Freiburg die Bescheinigung des Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 der Vorinstanz aus unbekannten Gründen nicht zukommen liess, was jedoch vorliegend nicht entscheidwesentlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich der Betrag von CHF 2'711.80 gestützt auf die obig zitierte Rechtsprechung denn auch als erheblich. 3.3.4. Die Wiedererwägung erweist sich demnach vorliegend als zulässiger Rückkommenstitel für die geltend gemachte Rückforderung von Arbeitslosengeldern. Ob (auch) die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gegeben sind, kann daher offen gelassen werden. 3.4. Weiter ist zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene einjährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung der Rückforderung von der Vorinstanz eingehalten wurde. Die Frage, ob die Rückforderung der Arbeitslosenkasse ganz oder teilweise verwirkt ist, stellt sich vorliegend nur unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, wogegen die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren ohne weiteres gewahrt ist, da die Entschädigungen erst ab Mai 2014 geleistet wurden und die Rückforderungsverfügung vom 15. April 2016 datiert. Entscheidend ist somit, ob die Verfügung vom 15. April 2016 innert Jahresfrist der einzelnen Leistungen erlassen wurde, seitdem die Vorinstanz in zumutbarer Weise Kenntnis über die Höhe des nicht berücksichtigten Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin erlangt haben müsste. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe von Beginn weg gewusst, dass sie weiterhin einer Erwerbstätigkeit bei C.________ Freiburg nachging. Ihr seien damit sämtliche erheblichen Umstände seit spätestens dem 26. Mai 2014 bewusst gewesen. Bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte sich die Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Auszahlungen ihres Fehlers bewusst sein müssen. Allfällige Rückforderungen für Auszahlungen, welche vor dem 15. April 2015 vorgenommen wurden, seien somit verjährt (gemeint sein muss: verwirkt). Im Grundsatz ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass bei der Vorinstanz sämtliche erheblichen Umstände seit dem 26. Mai 2014 aktenkundig waren. Es bleibt jedoch zu prüfen, in welchem Zeitpunkt für die Vorinstanz zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum bestand. 3.4.2. Entsprechend den Ausführungen in E. 3.3.2 figuriert die Angabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei C.________ Freiburg dreimal in einer Zeitspanne von rund zwei Monaten im Dossier der Vorinstanz. (Spätestens) im Zeitpunkt des Erhalts der ersten Bescheinigung über den Zwischenverdienst bei D.________ am 16. Juli 2014 hätte sich die Vorinstanz somit bei der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Beschwerdeführerin respektive direkt bei C.________ Freiburg erkundigen müssen, weshalb von der letztgenannten Arbeitgeberin keine Bescheinigung eingereicht wurde, obschon die Angabe über die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei C.________ Freiburg sowohl im Antragsformular als auch in den Angaben der Monate Mai und Juni 2014 figurierte. Es wäre für die Vorinstanz – bei Annahme einer grosszügigen Frist zur Kenntnis des Irrtums von rund einem Jahr seit dem ursprünglichen Fehler – im Zeitraum vom 14. April 2014 (Datum des Eingangs des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung) bis zum 14. April 2015 zumutbar gewesen, die eingereichten Bescheinigungen mit den (mehrmals gemachten) Angaben der Beschwerdeführerin zu vergleichen und somit den Irrtum zu erkennen. Die sinngemässe Argumentation der Vorinstanz, sie habe erst im März 2016 in zumutbarer Weise von ihrem Irrtum Kenntnis nehmen können, verfängt nicht – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei C.________ Freiburg im Zeitpunkt des Irrtums der Vorinstanz bereits aktenkundig war. Entsprechend sind Rückforderungsansprüche von Leistungen, welche vor dem 15. April 2015 erfolgt sind, aufgrund der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG als verwirkt zu betrachten (vgl. hierzu auch KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 60 mit Hinweisen. Demnach kann die einjährige Frist – wenn die fragliche Leistung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme noch gar nicht ausbezahlt worden ist – erst mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen; Urteil BGer 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 2.1). 4. Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, die Rückforderung sei ihr aufgrund ihres guten Glaubens und der grossen Härte zu erlassen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr Erlassgesuch mit Verfügung des Amtes für den Arbeitsmarkt vom 11. Oktober 2016 bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Auf ihren sinngemässen Antrag auf Erlass der Rückforderung kann somit nicht eingetreten werden. Demnach kann die Beschwerdeführerin auch aus den Ausführungen zu ihrem guten Glauben hinsichtlich ihrer Angaben im Rahmen der Abklärungen zur Feststellung der Arbeitslosigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der diesbezügliche gute Glaube für die hier zu beurteilende Frage des Rückforderungsanspruches der Vorinstanz keine Rolle (mehr) spielt. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde (605 2017 143) daher dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neuberechnung der nicht verwirkten Rückforderungsansprüche – d.h. unter Abzug der Rückforderungsansprüche von vor dem 15. April 2015 erfolgten Leistungen – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017 ist zu bestätigen. 6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Yannick Sollberger zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht (605 2017 201). 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 6.2. Nach Art. 145 Abs. 2 VRG muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege sind beizulegen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Gesuchsteller für die Prüfung der Mittellosigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person. Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind. Massgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dieses berechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. 6.3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 143 Abs. 2 VRG auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. mit Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104 und 105 vom 27. März 2018). 6.4. Vorliegend sind die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos zu beurteilen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erweist sich ihre Bedürftigkeit als nachgewiesen. Aufgrund der in casu aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ist auch die Verbeiständung der nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin als notwendig zu erachten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Yannick Sollberger als Rechtsbeistand ist somit gutzuheissen (605 2017 201).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 7. 7.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 136 VRG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 7.2. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, ist ihr eine (teilweise) Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zu gewähren (Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 VRG). Die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Yannick Sollberger als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden – nach Einsicht in die von diesem am 25. Oktober 2017 eingereichte Kostenliste, welche den gesetzlichen Anforderungen nur teilweise entspricht (vgl. insbesondere betreffend die Barauslagen Art. 9 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), sowie gestützt auf Art. 146 ff. VRG und Art. 11 TarifVJ – ex aequo et bono festgesetzt. Die (aufgrund der konkret zu reduzierenden Rückerstattungsforderung) nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführerin hat einen teilweisen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 540.-, bestehend aus CHF 500.- (Honorar zum Stundenansatz von CHF 250.inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. von 8 %, ausmachend CHF 40.-, festzusetzen. Rechtsanwalt Yannick Sollberger ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'116.40, bestehend aus CHF 1'080.- (Honorar zum Stundenansatz von CHF 180.- inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. von 8 %, ausmachend CHF 86.40, zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Staat Freiburg aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (605 2017 143). Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zwecks Neuberechnung des Rückforderungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (605 2017 201). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine teilweise Parteientschädigung von CHF 540.- (inkl. MwSt. von 8 %) zugesprochen. V. Rechtsanwalt Yannick Sollberger wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'160.40 (inkl. MwSt. von 8 %) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. Juni 2018/dgr/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: