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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.07.2017 605 2016 30

10 juillet 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,599 mots·~23 min·6

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 30 Urteil vom 10. Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Susanne Genner Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau lic. iur. Claudia Pascale-Armanaschi, Inclusion Handicap gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Beschwerde vom 9. Februar 2016 gegen den Entscheid vom 6. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (geb. 1959) nahm 1979 ein Medizinstudium an der B.________ auf, welches er 1983 nach zweimaligem Nichtbestehen des 2. Propädeutikums abbrach. Ein danach begonnenes Studium der Rechtswissenschaft brach er 1986 ebenfalls ab und arbeitete fortan temporär als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, in der Industrie und im Dienstleistungsbereich. Ab 1990 war er bei den C.________ Betrieben (heute: D.________) im Bereich Paketversand angestellt. 1999 verheiratete er sich; das Paar bekam zwei Töchter (geb. 2003 und 2005). Ab 2010 lebten die Gatten getrennt, und 2013 wurde die Ehe geschieden. Nach einer 2008 erfolgreich abgeschlossenen Alkoholentzugstherapie in der Klinik E.________ (keine Primärakten vorhanden) trat der Versicherte wegen depressiver Entwicklung am 10. Januar 2010 freiwillig in die Privatklinik F.________ in G.________ ein, wo er bis am 20. April 2010 verblieb. Im April 2010 begab sich der Versicherte zu Dr. med. H.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Es folgte ein zweiter Aufenthalt in der Privatklinik F.________ vom 10. Januar 2011 bis am 25. März 2011. Vom 19. November 2012 bis am 5. Januar 2013 war der Versicherte ein drittes Mal in dieser Klinik hospitalisiert. Dr. med. I.________, leitender Arzt, und J.________, Assistenzärztin, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. Januar 2013 (Vorakten S. 103) eine rezidivierende ängstlich-depressive Episode F33.2 und sekundäre Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.21 im Rahmen psychosozialer Überforderung Z63.0, Z56.3. Ab 14. Januar 2013 wurde das Arbeitspensum des Versicherten bei D.________ auf 50% reduziert. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende 2014 beendet. B. Am 2. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er „Psychische Störung (ev. bipolare Störung)“ an. Vom 13. Februar 2014 bis am 14. Mai 2014 war der Versicherte wiederum in der Privatklinik F.________ hospitalisiert. Gestützt auf den Austrittsbericht von Dr. med. K.________, leitender Arzt, und L.________, lic. phil., Psychologin, vom 6. Juni 2014 (Vorakten S. 129) nannte M.________, med. prakt. Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht zu Handen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juni 2014 (Vorakten S. 136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schwere depressive Episode F32.2 mit sekundärem Alkoholabusus F10.24 und sekundärer und iatrogener Benzodiazepinabhängigkeit F13.24. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er Überforderung mit Scheidungssituation und Verlust des Arbeitsplatzes Z63.0, Z56.3 an. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Innendienst bei D.________ sei momentan nicht zumutbar; eine Wiedereingliederung sei zur Zeit noch kein Thema. Vom 14. Mai 2014 bis am 11. Juli 2014 befand sich der Versicherte im stationären Behandlungszentrum N.________ in E.________; danach besuchte er die O.________ (vgl. Bericht von Dr. P.________, stellvertretende Oberärztin, und Q.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. Dezember 2014 [Vorakten S. 168]). Von dort wurde der Versicherte an Dr. R.________ vom Institut S.________ überwiesen, um mittels MRI eine Hirnschädigung als Folge des jahrelangen Alkoholabusus ausschliessen zu können. Gemäss Bericht von Dr. R.________ vom 13. Oktober 2014 (Vorakten S. 161) konnte das MRI nicht fertiggestellt werden, weil der Patient die Maschine vorzeitig verlassen habe.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Das T.________ errichtete am 23. September 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung über den Versicherten. Beim Beistand handelte es sich um einen Mitarbeiter des Sozialdienstes U.________. Am 11. November 2014 gab die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung des Versicherten in Auftrag. Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 15. Januar 2015 (Vorakten S. 207). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: a) Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepin F13.25 (…) in Kombination mit Abhängigkeitssyndrom von Alkohol F10.241 (…), mit/bei - suchtbedingter anderer anhaltender kognitiver Störung F1x.74, DD beginnender organischer dementieller Entwicklung F02.8/F1x.73; - chronifizierter depressiver Entwicklung, aktuell (unter suffizienter Psychopharmakatherapie) maximal leichtgradig, mit Verdacht auf Anteile eines residualaffektiven Zustandsbildes F1x.72, DD organische affektive Störung F06.3x, aktuell F06.32; - Verdacht auf leichte Persönlichkeitsalteration F1x.71; b) Verdacht auf iatrogene, unerwünschte Neben- und Kreuzeffekte einer massiven Psychopharmakatherapie (…). Der Gutachter kam zum Schluss, dass seit ca. 2013 zumindest für intellektuell-kognitiv anspruchsvolle und emotional belastende Tätigkeiten keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Indessen dürfte sich medizinisch-theoretisch ein nicht unerheblicher Teil der durch Alkohol und Medikamente induzierten geistigen und psychischen Störungen bei voller Abstinenz und unter einer sinnvoll gestrafften Medikation als reversibel erweisen. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, würdigte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. V.________ im Bericht zu Handen des RAD vom 16. Februar 2015 (Vorakten S. 214) wie folgt: Der Gutachter äussere einen Verdacht auf einen invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden infolge von Sucht. Verdachtsdiagnosen dürften nicht unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht werden bzw. seien vom RAD nicht als solche zu berücksichtigen. Der Gutachter könne zudem nicht einschätzen, inwieweit der Gesundheitsschaden bei zukünftiger Abstinenz reversibel sei. Der Versicherte habe sich daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht einer kontrollierten Abstinenz und Reduktion der Medikation zu unterziehen. Nach 3 Monaten sei eine Untersuchung bei einem Neuropsychologen und nicht bei einem Psychiater durchzuführen, um die Frage nach cerebralen Schäden infolge von Alkohol- und eventuell Benzodiazepinmissbrauch zu beantworten. Erst dann könne der Fall abschliessend beurteilt werden. Am 2. März 2015 (Vorakten S. 217) richtete die IV-Stelle ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zur Schadenminderung“ an den Beistand des Versicherten, mit Kopie an den Versicherten sowie an die O.________, wo dieser sich aufhielt. Darin wurde der Versicherte aufgefordert, Kontakt mit seinen behandelnden Ärzten, insbesondere mit seinem Psychiater, aufzunehmen, um die Behandlung im Sinn einer Einstellung des Alkoholkonsums und Reduktion des Medikamentenkonsums zu besprechen. Monatlich sei eine Kopie des „Blatts für psychiatrische Behandlung“ einzureichen zum Beweis, dass die Therapie befolgt werde. Alle 3 Monate habe sich der Versi-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 cherte einer Blutentnahme und Urinkontrolle zu unterziehen, welche die Alkoholabstinenz sowie die korrekte Einnahme der Medikamente bestätigen würden. Die Resultate seien jeweils alle 3 Monate unaufgefordert einzureichen. Nach erfolgreicher Abstinenz werde sie – die IV-Stelle – ein neurologisches Gutachten in Auftrag geben. Dr. X.________, Oberarzt, und Q.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, von der O.________ geben in ihrem Antwortschreiben vom 25. März 2015 (Vorakten S. 220) zu bedenken, es sei eher unrealistisch, bei diesem Patienten eine langanhaltende Alkoholabstinenz zu erwarten. Zudem habe der Patient durch den nachgewiesenen Schwund der Corpora Mamillaria als unmittelbaren dauerhaften Alkoholfolgeschaden offensichtlich schon eine Wernicke-Enzephalopathie-Episode erlebt, welche nicht zwangsläufig diagnostisch erkannt worden sei. Ein solcher objektiver organischer Schaden sei ohnehin mit erheblichen kognitiven Einbussen verbunden. Vermutlich sei der rein organische Befund des Patienten im Gutachten von Dr. med. V.________ nicht ausreichend gewürdigt worden. Deswegen hätten sie beschlossen, eine stationäre Alkoholentgiftung und Straffung der bisherigen Medikation zu veranlassen und anschliessend erneut eine kognitive Testung durchzuführen. Am 7. April 2015 begab sich der Versicherte in das stationäre Behandlungszentrum N.________ in E.________ (vgl. Bericht der Dres. Y.________, Oberärztin, und Z.________, Assistenzarzt, vom 15. September 2015 [Vorakten S. 243]). Seit dem 4. Mai 2015 befand er sich in AA.________, Klinik für Suchtbehandlungen, in AB.________. Ein Mitarbeiter dieser Klinik teilte der IV-Stelle am 9. September 2015 (Vorakten S. 231) mit, weder der Versicherte selbst noch dessen Beistand seien im Besitz der Aufforderung zur Schadenminderung vom 2. März 2015. Es seien keine Blutuntersuchungen durchgeführt worden; man habe lediglich Kenntnis vom „Blatt über psychiatrische Behandlung“. Die während des stationären Aufenthalts in AA.________ durchgeführten Atemtests seien allesamt negativ gewesen. Die IV-Stelle beauftragte am 17. August 2015 (Vorakten S. 229) lic. phil. AC.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, mit der Abklärung gemäss der Empfehlung des RAD vom 16. Februar 2015 (Vorakten S. 214). Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten vom 23. Oktober 2015 (Vorakten S. 257) kam Dr. med. W.________ im Bericht zu Handen des RAD vom 27. Oktober 2015 (Vorakten S. 259) zum Schluss, es lägen keine irreversiblen Hirnschäden vor. Mit Vorbescheid vom 9. November 2015 (Vorakten S. 262) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem die Frist zur Erhebung eines Einwands ungenutzt abgelaufen war, wies sie das Leistungsbegehren am 6. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte sie an, die Arbeitsunfähigkeit sei einzig durch die massive Überdosierung von sedierenden Medikamenten bedingt, weshalb keine Invalidität im Sinn des Gesetzes vorliege. C. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Frau lic. iur. Claudia Pascale-Armanaschi, Inclusion Handicap, am 9. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt medizinisch erneut abkläre, sobald die Reduktion der Medikamente in zumutbarem Ausmass erfolgt sei. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Frau lic. iur. Claudia Pascale-Armanaschi als Rechtsbeistand. Dieses Begehren hiess das Kantonsgericht am 8. März 2016 insoweit gut, als damit um Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht worden war. Den Antrag auf Bestellung von Frau lic. iur. Claudia Pascale-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Armanaschi als unentgeltlichen Rechtsbeistand wies es ab mit der Begründung, dass gemäss Gesetz und Rechtsprechung nur patentierte und im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Staat als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden könnten. In der Sache trägt der Versicherte im Wesentlichen vor, ein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin der Grad der Arbeitsunfähigkeit könne nur beurteilt werden, wenn nicht nur der Alkoholkonsum, sondern auch die Medikamenteneinnahme reduziert werde. Weil dies nicht geschehen sei, hätte lic. phil. AC.________ keine Leistungsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit festlegen dürfen. Zusammenfassend habe er – der Versicherte – deshalb Anspruch auf eine Rente. Die IV-Stelle hält mit Bemerkungen vom 22. Juni 2016 an ihrem Entscheid fest. Das Rentengesuch sei nicht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgewiesen worden; der Versicherte sei dieser nachgekommen, indem er sich in stationäre Behandlung begeben habe. Dr. AC.________ sei bei gut eingehaltener Alkoholabstinenz, aber kaum erfolgter Reduktion der Medikation nach 7 Monaten seit Aufforderung zur Schadenminderung in der Lage gewesen, das Zumutbarkeitsprofil des Versicherten zu beurteilen. Der RAD habe am 27. Oktober 2015 bestätigt, dass die Begutachtung von Dr. AC.________ ausreichend sei, um ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Somit bedürfe es keiner weiteren medizinischen Abklärung. Der Versicherte, weiterhin vertreten durch Frau lic. iur. Claudia Pascale-Armanaschi, Inclusion Handicap, hält mit Gegenbemerkungen vom 1. September 2016 an seinem Standpunkt fest, die Frage, ob eine chronische Beeinträchtigung als Folge des langjährigen Alkohol- und Benzodiazepinabusus vorliege, könne erst beantwortet werden, wenn auch die Medikamenteneinnahme reduziert bzw. sistiert werde. Deswegen müsse die Arbeitsfähigkeit medizinisch näher abgeklärt werden. Die IV-Stelle hat am 15. September 2016 auf Schlussbemerkungen verzichtet und im Übrigen an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Die AD.________ hat am 14. November 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2016 ist rechtzeitig im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingereicht worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt, und die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). c) Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Das Sozialversicherungsgericht ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Es hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). d) Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wozu Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch gehören) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Ge-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 sundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selbst zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2; 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.; 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt ungeachtet der in BGE 141 V 281 geänderten Praxis im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4). 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begutachtung bei lic. phil. AC.________ sei nicht opportun gewesen, nachdem die gemäss Aufforderung zur Schadenminderung vom 2. März 2015 verlangten Unterlagen (Blatt für psychiatrische Behandlung sowie Resultate der Blut- und Urinuntersuchungen) nicht eingesandt worden seien. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.________, sei gar nie über die Aufforderung zur Schadenminderung informiert worden. Dr. med. W.________ habe eine neuropsychologische Untersuchung nur als sinnvoll erachtet, wenn er – der Beschwerdeführer – den Alkoholkonsum einstellen und die Medikamenteneinnahme reduzieren würde. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Ärztinnen und Ärzte ihn entsprechend den Vorgaben der IV-Stelle behandeln würden, zumal dies im Schreiben der O.________ vom 25. März 2015 in Aussicht gestellt worden sei. Schliesslich hätte die IV-Stelle ihn – den Beschwerdeführer – oder seinen Beistand auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht aufmerksam machen müssen. Ob der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag auf Zusprechung einer Rente implizit zurückgezogen hat, indem er in seinen Gegenbemerkungen vom 1. September 2016 einzig dafür hielt, die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch näher abzuklären (gemäss dem Eventualantrag in der Beschwerde), kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 b) Das Schreiben betreffend Schadenminderung vom 2. März 2015 (Vorakten S. 217) erging gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG. Nach dieser Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Zustellung dieser Verfügung korrekt. Zwar trifft zu, dass Dr. med. H.________ nicht direkt informiert wurde; allenfalls hätte er mit einer Kopie bedient werden können. Adressat der Verfügung war indessen der Beschwerdeführer selbst. Dessen Beistand erhielt sie per Einschreiben an jene Adresse zugestellt, die er in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2014 (Vorakten S. 150) ausdrücklich als Korrespondenzadresse für den Beschwerdeführer angegeben hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat. Auch sein Psychiater war informiert, denn nach Angabe der Vorinstanz wurde das „Blatt psychiatrische Behandlung“ zweimal durch die O.________ und einmal durch Dr. med. H.________ ausgefüllt und eingesandt. Was die Eröffnung der Verfügung im engeren Sinn betrifft, kann man sich fragen, ob ein Hinweis angebracht gewesen wäre, wie die Vorinstanz im Fall der Nichtbeachtung der Aufforderungen verfahren würde (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Frage kann aber offen bleiben, nachdem sich der Beschwerdeführer am 7. April 2015 in stationäre Behandlung begeben und sich der Begutachtung durch lic. phil. AC.________, welche am 24. Juli 2015 (Vorakten S. 226) ordnungsgemäss angekündigt worden war, nicht widersetzt hat. c) Dr. med. V.________ kam in seinem Gutachten vom 15. Januar 2015 (Vorakten S. 207) zum Schluss, es liege keine psychiatrische Krankheit vor. Er hielt fest, prognostisch würden einfache, anspruchsarme, eher grobmotorische Hilfstätigkeiten entsprechend jener bei D.________ (oder alternativ z.B. in der Landwirtschaft) unter diesen Bedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit theoretisch wieder zumutbar, und zwar zu 50% oder mehr, eher vollzeitig mit möglicherweise um 20% verminderter Leistung. Zunächst gehe es um Herstellung von Abstinenz und sinnvoller Medikation. Vom Patienten könnten ein totaler Verzicht auf Benzodiazepine zugunsten nicht suchterzeugender Medikamente sowie die Einnahme von Antabus verlangt werden, zumal er nur leichtgradig deprimiert sei. Zurzeit komme nur eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen in Frage, maximal halbtags mit der Möglichkeit zur Steigerung. Der Suchtmittelkonsum dauere an, wobei Benzodiazepin im Vordergrund stehe, Alkohol weniger. Abstinenzbemühungen bezüglich der Benzopdiazepine seien bisher nur halbherzig durchgehalten worden und gescheitert; seitens des behandelnden Arztes werde das Medikament Temesta sogar immer grosszügiger abgegeben. Die zusätzliche Begutachtung bei lic. phil. AC.________ war veranlasst worden, weil aufgrund des Gutachtens von Dr. med. V.________ nicht zweifelsfrei gesagt werden konnte, ob allfällige cerebrale Schäden vorhanden seien und wenn ja, ob diese irreversibel seien. Während der stationären Behandlung vom 7. April 2015 bis zur neuropsychologischen Untersuchung am 21. Oktober 2015 konnte die Alkoholabstinenz gut eingehalten werden; indessen gelang es offenbar nicht, den Medikamentenkonsum nennenswert einzuschränken. Warum die Blut- und Urintests nicht durchgeführt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die in der Klinik AA.________ durchgeführten Atemtests waren indessen alle negativ (Vorakten S. 231), so dass auf eine erfolgreiche Alkoholabstinenz geschlossen werden konnte. In der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. Oktober 2015 zeigten sich insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigungen (Vorakten S. 249). Im Zusammenhang mit möglichen Alkoholfolgeschäden diskutierte lic. phil. AC.________ insbesondere die Frage, ob das im MRI-Befund von Dr. R.________ vom 13. Oktober 2014 (Vorakten S. 173) erwähnte

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 diskrete Hypersignal um den dritten Ventrikel, welches auf eine Atrophie der Mamillarkörper hingewiesen habe, tatsächlich auf eine Wernicke-Enzephalopathie schliessen lassen könnte. Der Gutachter verneinte dies mit der Begründung, das Befundmuster der aktuellen Untersuchung deute nicht auf eine Wernicke-Enzephalopathie hin. Typisch dafür wäre, dass Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen im Vordergrund stünden; dies sei aber nicht der Fall. Das eigentliche verbale Gedächtnis und das visuell-figurale Gedächtnis seien gut erhalten, ebenso die Handlungsplanung und die Umstellfähigkeit, was für eine Wernicke-Enzephalopathie atypisch sei. Zudem müssten dafür auch Gang- und Standunsicherheit im Zusammenhang mit einer zerebellären Ataxie sowie Augenbewegungsstörungen und Augenmuskellähmungen vorhanden sein; solche seien beim Exploranden nie beschrieben worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei schon in der Zeit der Behandlung im stationären Behandlungszentrum N.________ (vgl. Vorakten S. 167) keine Wernicke-Enzephalopathie vorhanden gewesen. Die kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen dürften in erster Linie eine Begleiterscheinung der schon damals massiv dämpfenden und sedierenden Medikation gewesen sein. Ob das im MRI vom 13. Oktober 2014 festgestellte minime Hypersignal um den dritten Ventrikel tatsächlich einer relevanten Atrophie der Mamillarkörper entsprochen habe, sollte seines Erachtens nochmals durch eine neuroradiologische Zweitmeinung evaluiert werden (Vorakten S. 249, 248). Sodann wies lic. phil. AC.________ (wie zuvor schon Dr. med. V.________) darauf hin, dass die kognitive Leistungsfähigkeit bei einem weitgehenden Verzicht auf sedierende Medikamente massiv verbessert werden könnte. Eine Abgrenzung der Wirkungen der aktuellen Medikation zu allfälligen chronischen kognitiven Beeinträchtigungen als Folge des langjährigen Alkohol- und Benzodiazepinabusus sei nur nach der Sistierung der Suchtmitteleinnahme möglich (Vorakten S. 248). d) Dr. med. W.________ kam aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens von lic. phil. AC.________ im Bericht zu Handen des RAD vom 27. Oktober 2015 (Vorakten S. 258) zum Schluss, es lägen keine irreversiblen Hirnschäden vor. Eine zusätzliche bildgebende Untersuchung, wie von lic. phil. AC.________ vorgeschlagen, würde keinen weiteren Aufschluss bringen, weil nicht die Bildgebung, sondern die funktionellen Einschränkungen massgeblich seien. Diese aber seien von lic. phil. AC.________ eindeutig dahingehend beschrieben worden, dass sie keiner Enzephalopathie entspringen würden. Mit dieser Einschätzung wird die Tatsache übergangen, dass der Gutachter lic. phil. AC.________ als Neuropsychologe nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügt und dementsprechend keine für die Invalidenversicherung verbindlichen Diagnosen stellen kann (vgl. Urteile BGer 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 6.1). Dr. med. W.________, welcher die Begutachtung in dieser Form angeregt hatte, übernahm kritiklos die Aussage, wonach keine Wernicke-Enzephalopathie vorliege. Dies, obwohl der Oberarzt Dr. X.________ und die Fachpsychologin FSP Q.________ von der O.________ in ihrem Schreiben vom 25. März 2015 (Vorakten S. 220) Bedenken geäussert hatten, was die diagnostische Würdigung des MRI vom 13. Oktober 2014 hinsichtlich der Mamillarkörper betraf. Zudem überging Dr. med. W.________ die Meinung des Gutachters, wonach eine relevante Atrophie der Mamillarkörper neuroradiologisch abzuklären sei, mit der Begründung, nicht die Bildgebung sei massgeblich, sondern die funktionellen Einschränkungen. Indem die Vorinstanz sich dieser Sichtweise anschloss, missachtete sie den Grundsatz, dass die Diagnose bzw. der Ausschluss befürchteter Befunde die Grundlage bildet für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Die Ursache für die – immerhin mittelschweren – kognitiven Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurde nicht gefunden. Die Schlussfolgerung,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 wonach diese Einschränkungen durch die Medikamentensucht bedingt und folglich reversibel seien, beruht auf Vermutungen und kann sich nicht auf medizinische Diagnosen stützen. Dies namentlich auch deshalb, weil im Vorfeld der neuropsychologischen Gutachten eine namhafte Reduktion der Medikamentenkonsums eben gerade nicht erreicht worden war. Die Ergebnisse der Expertise von lic. phil. AC.________ vermögen die Zweifel, welche Dr. med. V.________ im Gutachten vom 15. Januar 2015 (Vorakten S. 207) durch den Verdacht einer suchtbedingten anhaltenden kognitiven Störung, differenzialdiagnostisch einer beginnenden organischen dementiellen Entwicklung, geäussert hatte, nicht zu beseitigen. Diese Elemente wurden durch die Expertise von lic. phil. AC.________ weder bestätigt noch entkräftet, was aufgrund von dessen Fachrichtung (Neuropsychologie) zu erwarten war. Schliesslich bleibt auch die Genese der Benzodiazepinabhängigkeit im Dunkeln: Es kann aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und mit Blick auf die langjährige Krankheitsgeschichte des nicht mehr jungen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass dem Medikamentenmissbrauch eine psychische Erkrankung vorausging bzw. zugrunde liegt. Um dies genau prüfen zu können, müsste es aber vorher zu einer Reduktion des Medikamentenkonsums kommen, wie es dies Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 16. Februar 2015 selber festgehalten hatte; dies ergibt sich ferner auch aus der Einschätzung von lic. phil AC.________, der festhielt, dass eine Abgrenzung der Wirkungen der aktuellen Medikation zu allfälligen chronischen kognitiven Beeinträchtigungen als Folge des langjährigen Alkohol- und Benzodiazepinabusus nur nach der Sistierung der Suchtmitteleinnahme möglich sei. e) Nachdem die Schlussfolgerungen der Gutachter in wesentlichen Teilen nicht begründet und folglich nicht nachvollziehbar sind, hätte die Vorinstanz nicht auf die Einschätzung von Dr. med. W.________ abstellen dürfen, welche dieser am 27. Oktober 2015 zu Handen des RAD abgegeben hatte. Es bedarf eines bidisziplinären, psychiatrisch-neurologischen Gutachtens, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Beeinträchtigungen, namentlich die kognitiven Funktionseinschränkungen, zu beschreiben. Im Vorfeld dazu ist es angebracht, entsprechend den Angaben im vorerwähnten Bericht von Dr. med. W.________ vom 16. Februar 2015, dass sich der Beschwerdeführer erneut einer kontrollierten Abstinenz und Reduktion der Medikation unterzieht. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese Abklärung in die Wege leite und gestützt auf die Ergebnisse, gegebenenfalls (vgl. E. 2d) nach Durchführung eines Einkommensvergleichs, erneut über einen allfälligen Rentenanspruch befinde. 4. a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragt wird (vgl. E. 3a am Ende). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Einholung eines bidisziplinären, psychiatrisch-neurologischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese werden auf CHF 800.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV- Stelle. Diese wird auf CHF 1'200.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwertsteuer umfasst.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 6. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 800.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, erhoben. III. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist kostenpflichtig. Freiburg, 10. Juli 2017/sge Präsident Gerichtsschreiber

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