Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 196 Urteil vom 10. November 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta Rechtsschutz- Versicherung AG gegen SCHWEIZERISCHE MOBILIAR VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Leistungskürzung wegen Wagnis Beschwerde vom 5. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1989, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 15. Juli 2013 als Filialleiterin bei der C.________ AG, Filiale D.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. April 2016 zog sie sich bei einem Sturz mit einem Downhill-Bike auf dem Gurten-Trail ein Polytrauma (Thorax, Abdomen) mit Frakturen der 4. bis 12. linken Rippe paravertebral, der 9. bis 12. dorsolateralen linken Rippe, Lungenlazeration im linken Unterlappen, Leberlazeration Grad III, stabile Kompressionsfraktur BWK 9 sowie linkseitigen Frakturen der Proccessi transversi BWK 2– 12 zu. Vom Unfalltag bis zum 1. Mai 2016 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 2. Mai 2016 war sie wieder zu 50% und ab dem 1. Juni 2016 zu 100% arbeitsfähig. Die Mobiliar übernahm vorerst die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016, nahm die Mobiliar eine Leistungskürzung von 50% vor. Downhill-Biken stelle ein absolutes Wagnis dar. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, am 5. September 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und die Mobiliar anzuweisen, die ungekürzten Leistungen aus dem Ereignis vom 3. April 2016 zu erbringen. Bei der Strecke am Gurten handle es sich um eine Funcross-Strecke und sie sei kein Risiko eingegangen. Die Mobiliar bestätigt in ihren Bemerkungen vom 27. September 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. September 2016 gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar vom 26. Juli 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Mobiliar zu Recht eine hälftige Leistungeskürzung wegen einem absoluten Wagnis vorgenommmen hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). c) Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 (betreffend Wagnisse) der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt. Im Vordergrund liegt das Gefahrenmoment und es ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen hat, sodass auch dann ein Wagnis vorliegen kann, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (BGE 138 V 522 E. 5.3). Um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren, muss sich die versicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche (z. B. die Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in unbekannt tiefes Wasser) und nicht auf die konkreten Umstände (z. B. das tatsächlich zu wenig tiefe Wasser; BGE 138 V 522 E. 6 f.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Ob ein Wagnis vorliegt, ist auf Grund des konkreten Geschehnisses zu beurteilen. Im Rahmen einer länger dauernden Unternehmung, wie z. B. einer Reise, einer Berg- oder einer Klettertour, kann die gesamte Tour ein Wagnis – relativer oder absoluter Art – sein. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob eine Einzelhandlung oder ein Handlungsabschnitt den Wagnisbegriff erfüllten (Urteil EVG U 122/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Als absolutes Wagnis gelten nach der Rechtsprechung etwa Auto-Bergrennen, Motocross-Rennen, Motorradrennen, der Boxwettkampf und das wettkampfmässige Thaiboxen. Die Suva führt als weitere Beispiele namentlich Mountainbike-Abfahrtsrennen (Downhill-Biking), Speedflying, Base- Jumping und Karate-Extrem an. Nicht als absolutes Wagnis eingestuft hat die Rechtsprechung insbesondere das Deltasegeln, das nicht wettkampfmässige Kart-Fahren, das Canyoning, eine Rollbrettabfahrt, welche nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit hin betrieben wurde, oder das Schneeschuhlaufen. Ein absolutes Wagnis ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine gefährliche Sportart wettkampfmässig ausgeführt wird. Dies trifft etwa bei eigentlichen Rennen zu, wo es darum geht, schneller als die Konkurrenten zu sein. Diese Einstufung ist aber nicht auf solche Betätigungen beschränkt. Einer Sportart kann an sich ein derart grosses Verletzungsrisiko innewohnen, dass sie auch als absolutes Wagnis gilt, wenn sie bloss hobbymässig ausgeübt wird. Dies belegen die oben aufgeführten Beispiele (Speedflying, Base Jumping, Boxwettkämpfe). Bei diesen Betätigungen besteht eine sehr hohe Verletzungsgefahr und dieses Risiko lässt sich auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (BGE 141 V 37 E. 4.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Urteil qualifizierte das Bundesgericht das "Dirt-Biken", selbst wenn es nur hobby- und nicht wettkampfmässig betrieben wird, als absolutes Wagnis. Dieses berge ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich, welches sich in der Praxis nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lasse, da es bei dieser Sportart gerade darum gehe, möglichst spektakuläre Tricks auszuführen, und einzig der Sportler selber darüber entscheide. Akrobatische Einlagen gehören auch zu dieser Sportart, wenn sie nicht wettkampfmässig betrieben wird. "Dirt-Biken" unterscheide sich vom Befahren einer Halfpipe schliesslich in den möglichen Folgen eines Sturzes sowie dadurch, dass der Sportler durch die Metallteile seines Bikes zusätzlich gefährdet werde (BGE 141 V 37 E. 4.6). 3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Mobiliar zu Recht eine hälftige Leistungskürzung wegen der Bejahung eines absoluten Wagnisses vornahm. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Strecke am Gurten handle es sich um eine Funcross-Strecke. Sie kenne die Strecke und sei kein Risiko eingegangen. In einer Kurve sei ihr das Vorderrad weggerutscht und sie sei blöd in Richtung eines Baumes gefallen. Es habe sich um einen Unfall gehandelt, der sich jederzeit auch bei einer Fahrt entlang der Aare hätte ereignen können. Ausserdem schütze sie sich, um die Gefahr bestmöglich zu minimieren, beim Mountainbiken jederzeit mit einem guten Helm sowie Ellbogen-, Knie- und Oberkörperprotektoren auf dem neusten Stand der Technik. Die Mobiliar habe es unterlassen, den Unfallhergang näher abzuklären und lasse ferner ausser Betracht, dass die Suva Downhill-Biking nur als absolutes Wagnis betrachte, wenn es rennmässig betrieben werde. Ferner sei es auf dem Gurten-Trail möglich, alle Sprünge zu umfahren und die Strecke könne in gemächlichen Tempo gefahren werden. Ferner schliesse die Mobiliar zu Unrecht aus den erlittenen Verletzungen auf ein hohes Tempo. Der Zusammenprall mit einem Baum könne ebenso bei mässiger Geschwindigkeit zu schweren Verletzungen führen. Weiter könne aus dem Umstand, dass sie sich ein Downhill-Bike ausgeliehen habe, nicht geschlossen werden, sie habe grössere Risiken einnehmen wollen. Vielmehr biete ein Downhill-Bike in Abfahrten mehr Sicherheitsreserven als ein Mountainbike. b) Gemäss der Unfallmeldung vom Arbeitgeber (UV-Akten, Register 2, S. 1 ff.) ist die Beschwerdeführerin auf dem Gurten mit dem Bike in einer Kurve ausgerutscht und über den Lenker
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 in einen Baum geflogen. Dem provisorischen Verlegungsbericht des E.________ zu Handen des F.________ vom 12. April 2016 (UV-Akten, Register 3, S. 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. April 2016 auf der G.________ des E.________ hospitalisiert gewesen war. Diagnostiziert wurde ein Polytrauma (Thorax, Abdomen) nach Mountainbike-Sturz am 3. April 2016 mit beidseitigen Pneumothoraces bei beidseitigen, undislozierten Rippenfrakturen der 4. bis 12. linken Rippen paravertebral sowie der 9. bis 12. dorsolateralen linken Rippe, Lungenlazeration im linken Unterlappen, Leberlazeration Grad III mit subkapsulärem Hämatom/kleine Blutkollektion im kleinen Becken, stabile Kompressionsfraktur BWK 9 sowie linkseitigen Frakturen der Proccessi transversi BWK 2–12. Am 13. Juni 2016 (UV-Akten, Register 1, S. 12) wurde die Beschwerdeführerin durch die Mobiliar darüber informiert, dass Downhill-Biking als ein Wagnis betrachte werde und die Geldleistungen deswegen um 50% gekürzt würden. Vor dem Erlass einer Verfügung, erhielt sie Gelegenheit ihre Einwände vorzulegen. Davon machte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 (UV-Akten, Register 2, S. 13) Gebrauch. Sie erklärte, laut Beschreibung des Betreibers sei die Mountainbike-Strecke auf dem Gurten eine Funcross Strecke und keine Downhill-Strecke. Die Suva beschreibe das Downhill-Biking als "Abfahrtsrennen und Trainings auf abgesperrten Strecken". Dies treffe in ihrem Fall beides jedoch nicht zu, da sie keine Rennen oder Trainings dazu fahre und die Strecke nicht abgesperrt sei. Um die Gefahr bestmöglich zu minimieren, schütze sie sich beim Mountainbiken jederzeit mit einem guten Helm, Ellbogen-. Knie- und Oberkörperprotektoren auf neustem Stand der Technik. Zum Unfallzeitpunkt habe sie sich nicht in irgendeiner Form beeinträchtigt oder müde gefühlt. Die Strecke sei ihr bekannt und sie ginge kein Risiko ein, etwas anders zu machen als sonst auch. Ihr sei in einer Kurve das Vorderrad weggerutscht und somit sei sie blöde in Richtung eines Baumes gefallen. Dieser Unfall hätte sich jederzeit auch bei einer Fahrt an der Aare entlang ereignen können. Am 27. Juni 2016 (UV-Akten, Register 2, S. 14 f.) verfügte die Mobiliar die Leistungskürzung um 50%. In ihrer Einsprache vom 4. Juli 2016 (UV-Akten, Register 2, S. 20), ergänzt am 12. Juli 2016 (UV-Akten, Register 2, S. 23 ff.), gibt die Beschwerdeführerin, von nun an vertreten durch die Protekta, wieder, sie fahre seit Kindesalter Mountainbike und sei eine überaus routinierte Fahrerin. Sie fahre vorzugsweise auf Singletrails. Am 3. April 2016 habe sie sich von ihrem Bruder ein Downhill– Bike ausgeliehen, um mit zwei Kollegen auf dem Gurten-Trail zu fahren. Der Gurten-Trail sei eine im natürlichen Gelände angelegte, teilweise mit Buckeln und Erdhügeln ergänzte Strecke. Über die Hindernisse könne entweder gesprungen oder einfach hinweggerollt werden. Jeder eingebaute Sprung könne auf einer oder sogar auf beiden Seiten umfahren werden. Steilere Abschnitte könnten ebenfalls umfahren werden. Der Fahrer bestimme also selber, ob er den Gurten-Trail als "Funcross-Strecke" gemäss Beschreibung des Betreibers trailnet.ch, oder als ganz normalen Singletrail befahre. Wenn sie mit ihrem Mountainbike unterwegs sei, meide sie Sprünge. Entsprechend habe sie auch am Unfalltag die Sprünge umfahren und sei die Strecke wie üblicherweise mit ihrem eigenen Mountainbike wie einen Singletrail gefahren. Sie sei, damit sie ihr eigenes Tempo habe fahren können, bewusst als letzte Fahrerin der Gruppe gefahren. Der Sturz habe nicht mit dem von der Betreiberin der Strecke beschriebenen "Funfaktor" zu tun, denn er habe sich nicht an einem künstlichen Hindernis, sondern in einer normalen Kurve ereignet, als vermutlich das Vorderrad weggerutscht sei. Sie sei nicht besonders schnell unterwegs gewesen. Obwohl trockene Wetterverhältnisse geherrscht hätten, sei entweder der Untergrund etwas rutschiger gewesen als von ihr eingeschätzt, oder sie sei auf losen Untergrund geraten. Jedenfalls sei sie weder unmittelbar vor dem Unfall, noch auf der vorangegangenen Fahrt irgendwelche übermässige Risiken eingegangen. Gemäss dem Merkblatt der Suva zum Downhill-Biking gälten nur Rennen und Trainings auf der Rennstrecke im Hinblick auf ein bevorstehendes Rennen als absolutes Wagnis. Das habe nichts damit zu tun, wie sie ihren Sport ausübe.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 c) Der Begriff "Singletrail" steht für einen Pfad, der so schmal ist, dass nicht nebeneinander gefahren oder gelaufen werden kann. Zunächst fand er Verwendung im Bereich des Mountainbike- Sports, in letzter Zeit wird er ebenfalls im Bereich des Trailrunning verwendet. In der Regel sind Singletrails etwa 30–60 cm breit. Oft wird mit dem Begriff auch ein Wanderweg bezeichnet, der für das Mountainbike-Fahren oder Trailrunning genutzt wird. Da Singletrails recht unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, gibt es einige Ansätze zur Klassifizierung, analog zu den Schwierigkeitsskalen beim Klettern (Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, https://de.wikipedia.org/wiki/Singletrail, besucht am 27. Oktober 2017). Im Downhill gilt es – analog dem Skisport – eine abgesperrte, ausschließlich bergab führende Strecke mit speziellen Fahrrädern so schnell wie möglich zu fahren. In gröbstem Gelände, gespickt mit natürlichen Hindernissen und bei Geschwindigkeiten bis über 70 km/h muss das Sportgerät zu jeder Sekunde unter voller Kontrolle sein. Die Schwierigkeit besteht darin, den schmalen Grat zwischen maximalem Tempo und geringer Sturzgefahr zu finden. Hohe Geschwindigkeiten und grobes Gelände stellen besondere Anforderungen an die Technik von Downhill-Fahrrädern und beschränken ihren Einsatzbereich auf das Bergabfahren: Stabilität: Alle Bauteile sind primär auf Stabilität ausgelegt. Geringes Gewicht ist zwar wichtig, aber zweitrangig. Das Gewicht eines Downhill- Bikes beträgt etwa 15–25 kg (Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, https://de.wikipedia.org/wiki/Downhill, besucht am 27. Oktober 2017). Gemäss der Fachbroschüre Signalisation Mountainbike-Pisten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sei früher vielerort von "Downhill-Mountainbiken" gesprochen worden, wenn Moutainbiker sich und ihr Gerät per Bahn oder Shuttel nach oben transportieren liessen und dann talwärts fuhren. Downhill-Mountainbiken sei eine eigenständige Sportart auf abgesperrten Rennstrecken mit Zeitnahme und habe nichts mit dem Befahren von signalisierten Mountainbike-Pisten zu tun (vgl. S. 2 Fachbroschüre; Beilage 1 Gegenbemerkungen). Die Betreiber des Gurten-Trails deklarieren diesen als sog. Funcross Strecke und bewerben ihn als eine stadtnahe Strecke mit hohem Spassfaktor dank vielen Steilwandkurven und Sprüngen (https://www.trailnet.ch/#anlagen, besucht am 27. Oktober 2017). Gemäss den von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Betreiber des Gurten-Trails eingeholten Informationen sind alle Sprünge rollbar und können auch ohne abzuheben befahren werden. Es sei ferner möglich im Schritttempo zu fahren, besonders wenn der Fahrer über ein Downhill-Bike mit der für diese Bike- Gattung üblichen grossen Bremsleistung verfüge. Der Gurten-Trail sei noch nicht signalisiert worden, es sei aber vorgesehen, ihn als blaue Strecke einzustufen, im Vergleich etwa zum Corviglia- Trail in St. Moritz, der rot eingestuft sei. Der Gurten-Trail sei die meist befahrene Bike-Strecke der Schweiz. Es sei nie ein Downhill-Rennen ausgetragen worden. Hierfür sei die Strecke zu kurz und, da sie durchgehend künstlich angelegt sei, verfüge sie kaum mehr über natürliche Hindernisse, die für den Downhill-Sport typisch seien (vgl. E-Mail vom 3. November 2016; Beilage 2 Gegenbemerkungen). Auf der offiziellen Internetseite der Stadt Bern wird der Gurten-Trail hingegen als ein "Downhill Funcross" angepriesen: "Downhill-Biker finden hier eine ideale, stadtnahe Strecke mit 370 Höhenmetern und hohem Spassfaktor. (…) Flüssige Route mit erhöhten Kurven und Sprüngen (bis 10 m), die dem Gelände angepasst und aus Erde gebaut sind." (https://www.bern.com/de/detail/gurtentrail-downhill-funcross, besucht am 27. Oktober 2017). Ebenfalls auf der Internetseite des Gurtenparks wird der Gurten-Trail als Trail für Downhill-Biker ausgewiesen (http://www.gurtenpark.ch/de-CH/Service-Pages/Downhill, besucht am 30. Oktober 2017). Vorliegend gibt es zwar Hinweise darauf, dass es sich beim Gurten-Trail um eine Downhill-Strecke handelt. So wird der Gurten-Trail auf den offiziellen Internetseiten der Stadt Bern und des Gurtenhttps://de.wikipedia.org/wiki/Trampelpfad https://de.wikipedia.org/wiki/Mountainbike https://de.wikipedia.org/wiki/Trailrunning https://de.wikipedia.org/wiki/Wanderweg https://de.wikipedia.org/wiki/Klettern https://de.wikipedia.org/wiki/Mountainbike
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 parks explizit als Strecke für Downhill-Biker beworben. Auch bei der Betrachtung von Videos, die auf dem Gurten-Trail aufgenommen wurden, ergibt sich der Eindruck, es handle sich eher um eine Downhill-Strecke. Der Betreiber des Gurten-Trails verwendet demgegenüber den Begriff "Funcross", wobei es sich aber nicht um einen klar definierten Begriff handelt. Es erscheint zwar widersprüchlich, wenn der Betreiber des Gurten-Trails der Ansicht ist, der Gurten-Trail würde wohl als einfache Piste (blau) klassifiziert, aber die Strecke mit Sprüngen bis zu 10 Metern beworben wird. Dennoch ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Gurten-Trail um eine Downhill-Strecke handelt. Dies einerseits gestützt auf die Angaben in der Fachbroschüre des bfu, gemäss welcher zu unterscheiden ist zwischen eigentlichen Downhill-Strecken, auf welchen auch Rennen durchgeführt werden, und signalisierten Mountainbike-Strecken. Andererseits aufgrund der Tatsache, dass auf dem Gurten-Trail nie Rennen durchgeführt wurden. d) Der Internetseite der Suva (https://www.suva.ch/de-ch/praevention/freizeit/velo; besucht am 26. Oktober 2017) ist folgendes zum Extremsport Downhill-Biking zu entnehmen: "Downhill-Biking ist Adrenalin pur und erfreut sich immer grösserer Beliebtheit! Was jedoch nur Wenigen bekannt ist: Passiert beim Downhill-Biking ein Unfall mit Invaliditätsfolge kann es teuer werden. Versicherungen dürfen in einem solchen Fall Geldleistungen kürzen oder gar streichen. Denn das Gesetz sieht vor, dass Versicherungen bei Unfällen während der Ausübung von 'Wagnissportarten' die Geldleistungen, insbesondere Taggelder und Renten, um 50 % und mehr kürzen können. Und Downhill-Biking zählt zu diesen Wagnissportarten." Weiter findet sich ein Merkblatt mit Fallbeispielen zu Wagnissportarten, wobei auf Seite 2 das Downhill-Biking behandelt wird (https://www.suva.ch/de-ch/praevention/freizeit/gefaehrliche-sportarten-wagnisse/#uxlibrary-open=/de-CH?atomid- =79ff9f01e7ad4609b8a7be4b313e8d54%26showContainer=1, besucht am 27. Oktober 2017). Darauf wird folgendes festgehalten: "Rennen und Training auf der Rennstrecke im Hinblick auf ein bevorstehendes Rennen gelten beim Downhill-Biking als absolutes Wagnis. Unfallversicherungen kürzen bei absoluten Wagnissen die Geldleistungen um 50 Prozent, in besonders schweren Fällen werden sie sogar verweigert. Dabei machen Versicherungen keinen Unterschied zwischen Hobbyund Profi-Downhiller. Ausschlaggebend ist, dass das Verletzungsrisiko beim Abfahrt-Bikesport wesentlich höher ist, als beim gewöhnlichen Biken. (…) 'Normales' Mountainbiking ist grundsätzlich eine voll gedeckte Sportart. Ist das Biken im individuellen Fall mit besonders grossen Risiken verbunden, so kann es als relatives Wagnis eingestuft werden, wobei die Geldleistungen um mindestens 50 Prozent gekürzt werden. Besonders grosse Risiken können beispielsweise sein: sehr hohes Tempo, sehr ungünstige Wetterbedingungen, mangelhafte Ausrüstung oder geringe Erfahrung. Bei relativen Wagnissen prüft die Versicherung den Einzelfall und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände." Im Merkblatt wird darauf hingewiesen, bei Rennen und Training auf der Rennstrecke im Hinblick auf ein Rennen, sei von einem absoluten Wagnis auszugehen, wobei kein Unterschied zwischen dem Profi-Downhiller und dem Hobby-Downhiller bestehe. Ferner erklärt die Suva das Downhill- Biking als einen Extremsport, der als eine Wagnissportart zu verstehen sei. Es kann jedoch entgegen der Ansicht der Mobiliar nicht gesagt werden, die Suva stufe das Downhill-Biken generell als Wagnis ein. Das Bundesgericht hat sich bis anhin nicht zum Downhill-Biken geäussert. Im vorerwähnten Fall betreffend das Dirt-Biken hielt das Bundesgericht einzig fest, die Suva stufe Mountainbike-Abfahrtsrennen (Downhill-Biken) als absolutes Wagnis ein. Auch wenn sich durchaus einige Parallelen zwischen dem Downhill-Biken und dem Dirt-Biken ergeben, kann an dieser Stelle die Frage, ob Downhill-Biken an sich als absolutes Wagnis zu gelten hat, offen bleiben, da bereits nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin sei auf einer Downhill-Piste unterwegs gewesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein absolutes Wagnis eingegangen ist.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 e) Damit stellt sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Befahren des Gurten- Trails allenfalls ein relatives Wagnis eingegangen ist. Wie gesehen kann auch das "normale" Mountain-Biken im konkreten Fall unter bestimmten Voraussetzungen als ein relatives Wagnis eingestuft werden. Dies unter anderem dann, wenn davon auszugehen ist, dass in sehr hohem Tempo gefahren wurde, sowie bei sehr ungünstigen Wetterbedingungen, mangelhafter Ausrüstung oder geringer Erfahrung. In jedem Fall müssen aber die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und ein relatives Wagnis ist wohl nur in Kombination mit anderen Elementen zu bejahen. Die Mobiliar ging aufgrund der erlittenen Verletzungen von einem den Umständen nicht angepassten Tempo aus und bejahte auch ein relatives Wagnis. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, aufgrund der erlittenen Verletzungen sei es nicht möglich, ohne weitere Abklärungen Rückschlüsse auf das von ihr gefahrene Tempo zu machen. Ein vergleichbarer Unfall wäre gemäss der Beschwerdeführerin auch bei einer Fahrt entlang der Aare möglich. Ferner führt sie aus, ein Zusammenprall mit einem Baum könne auch bei mässiger Geschwindigkeit zu schweren Verletzungen führen. Erfahrungsgemäss seien Knochenbrüche beim Aufprall auf nicht nachgebende Hindernisse bereits bei verhältnismässig geringen Geschwindigkeiten möglich. So seien Knochenbrüche bei Fahrradstürzen auch ohne Aufprall auf ein stehendes Hindernis nichts Seltenes. Wie gesehen, ist es offenbar möglich beim Gurten-Trail die Sprünge zu umfahren und die Strecke in einem gemächlichen Tempo zu fahren. Dennoch ist aufgrund der erlittenen Verletzungen von einer erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, was ein Hinweis auf ein (zu) hohes Tempo sein könnte. So hat sich die Beschwerdeführerin – trotz Tragens eines Oberkörperprotektors – ein Polytrauma mit namentlich beidseitigen undislozierten Rippenfrakturen der 4. bis 12 linken Rippen paravertebral sowie der 9. bis 12. dorsolateralen linken Rippen zugezogen. Damit waren die 9. bis 12. linken Rippen doppelt gebrochen und es ist von einem sog. Rippenstückbruch (Rippenstückfraktur) auszugehen. Derartige Frakturen treten offenbar nur nach erheblichen äusserlichen Gewalteinwirkungen auf, wie sie bei Verkehrsunfällen oder Fahrradstürzen unter hoher Geschwindigkeit vorkommen. (https://www.dr-gumpert.de/html/rippenbruch.html, besucht am 2. November 2017) bzw. sind Folge einer heftigen Gewalt (http://www.chirurgie-portal.de/orthopaedie/rippenbruch-rippenfraktur.html, besucht am 7. November 2017). Vorliegend genügen die vorhandenen Unterlagen aber nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zu hohen Tempo auszugehen und damit ein relatives Wagnis zu bejahen. So hat es die Mobiliar, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, unterlassen, die Umstände des Unfalls genauer abzuklären. Aus dem Dossier ergibt sich beispielsweise nicht, an welcher Stelle des Gurten-Trails der Unfall geschah. Auch müsste mittels biomechanischer bzw. medizinischer Abklärung geprüft werden, ob die erlittenen Verletzungen auf ein zu hohes Tempo zurückzuführen sind, oder ob es sich hierbei um Verletzungen handelt, die auch bei angemessenem Tempo bei einem Sturz in einen Baum verursacht werden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Abfahrtsfahrt naturgemäss die Sturzgeschwindigkeit und wohl auch die biomechanischen Kräfte höher sind, als bei einer Fahrt im flachen Terrain. 4. Zusammenfassend genügen die vorhandenen Unterlagen nicht, um abschliessend über den Fall zu entscheiden. Die Angelegenheit ist deshalb für weitere Abklärungen an die Mobiliar zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Mobiliar. Diese wird auf CHF 1'200.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwertsteuer umfasst. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. November 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter