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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 13.07.2017 605 2016 108

13 juillet 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,415 mots·~22 min·5

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 108 605 2016 109 Urteil vom 13. Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Fallabschluss, Rente, Integritätsentschädigung Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, verheiratet, Vater von zwei unmündigen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2011 als Lagerist (Préparateur de livraison) bei der C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Anfang April 2013 kündigte er die Stelle per Ende Mai 2013. Am 27. April 2013 geriet er mit seinem Wagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h wegen Aquaplanings ins Schleudern, kam von der Strasse ab und prallte in ein parkiertes Auto. Er war beim Unfall nicht angeschnallt und zog sich multiple Verletzungen, namentlich Rippenserienfrakturen, eine Milzlazeration, eine Acetabulumfraktur rechts sowie Wirbelsäulenfrakturen zu. Er war bis zum 22. Mai 2013 im E.________ hospitalisiert, wo am 8. Mai 2013 eine Osteosynthese der Acetabulumfraktur rechts durch chirurgische Hüftluxation vorgenommen wurde. Anschliessend war er in der Klinik F.________ in G.________ zur Rehabilitation. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2016, sprach ihm die Suva wegen den Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Gleichzeitig lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mangels erheblicher Erwerbseinbusse ab. Die vorübergehenden Leistungen wurden per 31. Januar 2016 eingestellt. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, B.________, am 3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner reicht er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) ein. Die Ärzte der Suva hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt und der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Weiter kritisiert er die Höhe des Invaldiitätsgrades sowie der Integritätsentschädigung. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als korrekt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über die von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15% hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer neben der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Ärzte hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt. So habe er seit dem Unfall auch Probleme mit dem Ischiasnerv rechts, habe Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke sowie Nierenprobleme. Ebenso sei es zu einer unfallbedingten Beinlängenverkürzung gekommen, die zu massiven Beschwerden am geschädigten Rücken führe. Zudem sei der Fallabschluss zu früh erfolgt, da weitere Abklärungen notwendig seien. b) Gemäss dem Austrittsbericht des E.________ vom 23. Mai 2013 (UV-Akte Nr. 21) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2013 (Unfalltag) bis zum 22. Mai 2013 bestand ein Polytrauma mit Thoraxtrauma (Lungenkontusion, dorsale Rippenserienfrakturen 8-12 Rippe links mit Luxation im Kostotransversalgelenk der 10–12 Rippe), Abdomentrauma (Milzlazeration Grad III mit aktiver Parechymblutung, Embolisation einer Segmentarterie des Milzoberpols am 28. April 2013, Lazeration Niere links Grad III [pars media und Unterpol mit Verdacht auf posttraumatische Fistel], multiple Leberparechymkontusionen, Massentransfusion), Beckentrauma (hohe transverse Acetabulumfraktur rechts, Beckenverletzung B1 mit Fraktur Massa lateralis ossis sacri rechts paraforaminal und unterer und oberer Schambeinastfraktur links, Blutung aus Ästen der Arterie obturatoria interna rechts sowie der Arterie iliaca interna rechts) sowie Wirbelsäulentrauma (Fraktur Lamina LWK 5 rechts, undisloziert, Frakturen Processus spinose BWK 12–LWK 4, Frakturen Processus transversi BWK 9–10 und LWK 1–4). Bei trockenen und reizlosen Wundverhältnissen erfolgte der Austritt in die Klinik F.________ zur stationären Rehabilitation. Diese dauerte vom 22. Mai bis 16. Juli 2013. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2013 (UV-Akte Nr. 38) wurde von einer positiven Entwicklung berichtet. Der Beschwerdeführer sei in allen Aktivitäten des Alltags autonom und könne sich mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Ebenfalls in diesem Sinne äussert sich ein Bericht des E.________ vom 25. Juni 2013 (UV-Akte Nr. 35), wonach der Beschwerdeführer deutliche Fortschritte mache. Am meisten klage er über Anästhesien und Dysästhesien gluteal an der Flanke. Im Folgebericht vom 12. November 2013 (UV-Akte Nr. 65) wurde neu ein Status nach zwischenzeitlicher Hospitalisation (Nierenstein) festgehalten. Bei radiologisch erfreulichem Verlauf sei nun eine intensive Physiotherapie notwendig. Am 27. Januar 2014 erfolgte eine Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte einen Beinlängenunterschied fest und schlug einen Ausgleich mittels orthopädischer Einlage vor. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganztätiger Einsatz für wechselbelastende Tätigkeit, gelegentlich Lasten bis 20 kg, reduzierte Gehstrecken auf ebenem Boden, nicht im unwegsamen Gelände, auf Leitern und Gerüsten. Keine Tätigkeit in tiefer Hocke oder kniend. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine normale Arbeitstätigkeit zu 100% möglich (vgl. Bericht vom 31. Januar 2014; UV-Akte Nr. 87).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Vom 7. bis 10. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut im E.________ hospitalisiert zwecks Entfernung der Trochanterschrauben sowie der dorsalen Platte und Neurolyse des Nervus ischiadicus (vgl. Bericht vom 12. Mai 2014, UV-Akte Nr. 127). Im Vorfeld hatte er sich über elektrisierenden Schmerzen vor allem über dem Trochanter rechts beklagt. Im Folgebericht vom 18. Juli 2014 (UV-Akte Nr. 134) wurde neu von Lumbalgien links und Ischialgien und Femoralgie rechts sowie von einem Bandscheibenvorfall L4/5 berichtet. Am 20. Mai 2015 (UV-Akte Nr. 186) erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in Behandlung. Zur genaueren Festlegung der funktionellen Einschränkungen schlug er einen erneuten Aufenthalt in der F.________ vor. Dieser fand vom 1. bis 23. September 2015 statt. Die Ärzte der Klinik hielten am 29. September 2015 (UV-Akte Nr. 213) fest, der Beschwerdeführer habe gut mitgearbeitet. Es beständen keine Diskrepanzen, aber eine gewisse Selbstlimitierung, weshalb die Resultate der Leistungstests nicht als Maximalwerte zu sehen seien. Die Klagen und Behinderungen liessen sich objektivieren. Folgende funktionelle Einschränkungen wurden genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg. Vorzugsweise eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen. Aus medizinischer Sicht sei der Zustand stabilisiert. Physiotherapie könne die Muskelfunktionen und auch die Lebensqualität verbessern, ohne jedoch einen nennenswerten Einfluss auf die funktionelle Belastbarkeit zu haben. Die Prognose der Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich unter der Berücksichtigung der objektiven Faktoren günstig. Dies scheine aber nicht die erste Priorität des Beschwerdeführers zu sein. Schliesslich erfolgte am 16. November 2015 (UV-Akte Nr. 217) eine letzte kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Klinik F.________ seien als definitiv zu sehen. Anlässlich seiner Untersuchung ergaben sich keine neuen Aspekte. Der Beinlängenunterschied werde vom Beschwerdeführer als indifferent empfunden. c) Wie soeben dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden sehr wohl berücksichtigt. So schlug beispielsweise schon Dr. med. H.________ orthopädische Einlagen wegen der Beinlängendifferenz vor, was aber offenbar bis heute nicht geschehen ist. Zudem finden in den Berichten auch die Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke, die Problematik mit dem Ischiasnerv rechts sowie die Nierenprobleme Erwähnung. Der Beschwerdeführer wurde umfassend und namentlich durch das E.________ regelmässig untersucht. Zudem fanden zwei Aufenthalte in der Klinik F.________ statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen und die Suva hat zu Recht den Fallabschluss vorgenommen, da nicht mehr eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. So hielt auch der aktuelle Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland) des L.________, am 15. Juni 2015 (UV-Akte Nr. 192) fest, es liege eine langsame Verbesserung der Schmerzen und eine Stabilisierung des Gesundheitszustands vor. Als bleibender Schaden sah er eine Einschränkung der Kraft des rechten Beines infolge der Hüftfraktur. Bereits vor ihm hielt Dr. med. I.________ fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Überdies gab der Beschwerdeführer selber gegenüber der Suva an, es seien keine Konsultationen mehr vorgesehen und der Gesundheitszustand sei stabil (vgl. UV-Akten Nr. 206 und 211).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 4. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das von der Suva festgehaltene Valideneinkommen von CHF 55'770.- (13 x CHF 4'290.-) nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Beschwerdeführer den auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva festgelegten Invalidenlohn, da es sich bei allen von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern nicht um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, eine solche aber von den Suva-Ärzten bei den funktionellen Einschränkungen explizit festgehalten worden sei. a) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen, wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass erwerblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invalideneinkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu berücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatzarbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichtigung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b). Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=bestimmung+iv-grad+invalidenversicherung+verbindlich+f%FCr+suva&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP- Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). b) Zur Erinnerung werden hier nochmals die an eine angepasste Arbeit gestellten Anforderungen aufgelistet. In der Klinik F.________ wurden folgende funktionelle Einschränkungen genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg. Es müsse sich somit vorzugsweise um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen, handeln. In einer solchen Tätigkeit besteht gemäss den Suva- Ärzten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des E.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der ehemalige Hausarzt, Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie des L.________, hielt am 22. April 2014 (UV-Akte Nr. 109) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in der Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei momentan max. ein Pensum von 50% möglich. Der Hausarzt äusserte sich selber nicht dazu, dies sei im aktuellen Stadium nicht seine Rolle. Er präzisierte einzig, eine rein sitzende Tätigkeit erachte er als nicht ideal an. Der aktuelle Hausarzt, Dr. med. K.________, vermerkte in seinem vorerwähnten Bericht vom 15. Juni 2015 nur, seit dem 1. Oktober 2014 bestehe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies entsprach dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensum in einem vorübergehend vom ihm betriebenen Restaurant. Diese Arbeit gab der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 auf, da sie seinen Beschwerden nicht angepasst war (vgl. UV-Akten Nr. 210 f.). Bei dieser Aktenlage folgte die Suva zu Recht der Einschätzung ihrer Ärzte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine den funktionellen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit nicht im Vollpensum möglich sein soll. c) Was die von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern betrifft (vgl. UV-Akte Nr. 219), ergibt sich beim DAP-Blatt 1592, dass darin festgehalten wird, die Arbeit erfolge zu 60% stehend und zu 40% sitzend. Demgegenüber muss es sich bei einer dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeit, wie gesehen, aber um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, womit dieses DAP- Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs den relevanten Zeitpunkt dar. Die Suva nahm die Berechnung für das Jahr 2015 vor. Dem Beschwerdeführer sind Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeits-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 zeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, beläuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40 (12 x 5'431.45). Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und 2015 (0.3%) ergibt dies CHF 66'357.20. Wegen der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% als angemessen. Somit beläuft sich das Invalideneinkommen auf CHF 59'721.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit dasselbe Resultat, wie dasjenige der SUVA unter Verwendung der DAP-Blätter. Die Suva verneinte also zu Recht den Rentenanspruch. 5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Einschätzung von Dr. med. H.________ verschlechtert und diejenige von Dr. med. J.________ sei nicht begründet. Vielmehr sei allein aufgrund der Hüfte von einer Integritätseinbusse von mindestens 30% auszugehen. Zudem sei ausgewiesen, dass er zeitlebens an unfallbedingten Rückenbeschwerden leiden werde, weshalb ebenso die Tabelle 7 für Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen berücksichtigt werden müsse. a) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). b) Dr. med. H.________ setzte die Integritätseinbusse am 29. Januar 2014 (UV-Akte Nr. 86) auf 10% fest, entsprechend dem halben Wert einer totalen und definitiven Ischiaslähmung (paralysie complète et définitive du nerf sciatique poplité interne) gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters. Dr. med. J.________ ging in seinem vorerwähnten Bericht von einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5% für die Affektion der rechten Hüfte aus, wobei aktuell der untere

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Rahmen einer mässigen Coxarthrose als nicht erreicht zu betrachten sei. Insgesamt ging damit die Suva von einer Integritätseinbusse von 15% aus. Eine mässige Coxarthrose entspricht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters einer Integritätseinbusse von 10–30%, weshalb der von Dr. med. J.________ hierfür berücksichtigte Wert von 5%, da der untere Rahmen einer Coxarthrose nicht als erreicht zu betrachten sei, nicht zu kritisieren ist. Auf jeden Fall ist, soweit ersichtlich, in den Akten nicht die Rede von einer steifen Hüfte. Es kann deshalb nicht gestützt auf die Tabelle 2.2 des Feinrasters für diese Problematik auf eine höhere Integritätseinbusse geschlossen werden. Demgegenüber beträgt gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters der Suva die Integritätseinbusse für eine Ischiadiuslähmung 30%, weshalb die Hälfte davon, wie von Dr. med. H.________ vorgesehen, bereits eine Integritätseinbusse von 15% ergäbe. Weiter besteht beim Beschwerdeführer, wie auch von Dr. med. J.________ erwähnt, eine Discopathie L4/5 mit Wurzelreizung L5. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch aus diesem Grund eine Integritätseinbusse besteht. Gemäss Tabelle 7 des Feinrasters entspricht eine nachgewiesene Diskushernie, je nach Schmerzintensität, einer Integritätseinbusse von mindestens 5%. Dies wurde vom Suva-Kreisarzt aber nicht weiter diskutiert. Die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva erweist sich deshalb als widersprüchlich und als zu wenig abgeklärt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Weiter obliegt die Festsetzung der Integritätsentschädigung vorwiegend den Medizinern, weshalb die Angelegenheit für eine erneute und vertiefte Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen ist. 6. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. a) Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2). b) Wie die teilweise Gutheissung der Beschwerde zeigt, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berücksichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, zwei Kinder jünger als 10 Jahre, Erhöhung um 25% gemäss der Rechtsprechung) sowie des monatlichen Mietzinses stehen sich Ausgaben von CHF 4'885.- und Einnahmen von CHF 4'863.10 gegenüber. Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als Rechtsbeistand zuzuweisen. 7. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen und den Rentenanspruch verneint und der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen. Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht gefolgt werden. Die Angelegenheit ist für eine vertiefte Prüfung dieser Frage an die Suva zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dem Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Lorenz Fivian als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von diesem am 28. Juli 2016 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt. Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1'062.50 (4.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 25.- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von CHF 1'087.50) hinzu. Der Gesamtbetrag von CHF 1'174.50 geht zu Lasten der IV-Stelle. Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 2'295.- (12.75 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 75.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'559.60 ist durch den Staat zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 16 108) von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die Suva, Luzern, zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2016 109) wird gutgeheissen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'062.50) und Auslagen (CHF 25.-) des Rechtsvertreters von CHF 1'087.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von CHF 1'087.50) und damit insgesamt CHF 1'174.50 zugesprochen. V. Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'295 (12.75 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von CHF 75.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2'559.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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