Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.03.2017 605 2015 202

16 mars 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,276 mots·~16 min·6

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 202 Urteil vom 16. März 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente, spezifische Methode Beschwerde vom 30. September 2015 gegen die Verfügung vom 31. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1957 in Polen, verheiratet, wohnhaft in B.________, reiste 1995 in die Schweiz ein. In Polen erhielt sie 1990 den wissenschaftlichen Grad eines Doktors in Statistik. In der Schweiz war sie überwiegend als Hausfrau tätig. Am 29. August 2014 meldete sie sich wegen Epilepsie für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Mit Verfügung vom 31. August 2015 verneinte die IV-Stelle unter Anwendung der spezifischen Methode einen Anspruch auf eine Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14%. B. Am 30. September 2015 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Ergänzung der medizinischen Akten und allenfalls zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens, eventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen, subeventualiter sei ihr eine Rente entsprechend einer Invalidität von wenigstens 40% zuzusprechen. Die IV-Stelle habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Auch der Regionale Ärztliche Dienst der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) habe weitere Abklärungen vorgeschlagen. Am 12. Oktober 2015 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 29. Januar 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Fall sei genügend abgeklärt worden. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. September 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklärung vor gemäss den Angaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSHI, Rz. 3079 ff.). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Bei einer Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vorerwähntes Urteil I 246/05 E. 5.2.2). Dem Versicherten sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nicht bestritten wird die Anwendung der spezifischen Methode.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 a) Die Beschwerdeführerin erklärt, der RAD halte fest, es bedürfe zusätzlicher medizinischer Abklärungen, bevor er sich zum Dossier äussern könne. In der Folge habe die IV-Stelle einzig eine Anfrage an den behandelnden Arzt gestellt, was nicht genüge. Auch sei die Frage von beruflichen Massnahmen nicht geprüft worden. Ferner ergäben sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt Widersprüche. Weiter macht sie Angstzustände und damit ebenso eine psychische Problematik geltend. b) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, das Dossier sei genügend abgeklärt worden. So sei beim behandelnden Neurologen, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, nach der Abklärungsempfehlung des RAD ein Verlaufsbericht eingeholt worden. Ferner würden rein somatische Beschwerden vorliegen, von denen die Abklärungsperson Kenntnis gehabt habe. Es sei eine nicht übergrosse Einschränkung bei den Tätigkeiten im Haushalt festgestellt worden, da im Sinne der Schadenminderungspflicht die Mitarbeit des Ehemanns berücksichtigt worden sei. c) Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, ergibt sich, dass sie seit 2003 an Kopfschmerzen, Schwindel und zeitweiliger Orientierungslosigkeit leidet. Im Mai 2014 kam es zu einem ersten dokumentierten epileptischen Anfall. Daneben beklagte sie Konzentrationsstörungen. Ohne weitere Begründung attestierte der Neurologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 16. Januar 2015 an den Erwerbsausfallsversicherer; IV-Akten, S. 68 f.). Gegenüber der IV-Stelle bestätigte derselbe am 29. September 2014 (IV-Akten, S. 19 ff.) eine partielle Epilepsie und eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei er im Widerspruch dazu bei den funktionellen Einschränkungen einzig das Steigen auf Leitern und Gerüste verneinte. Am 5. Februar 2015 (IV-Akten, S. 62 ff.) bestätigte er, es komme weiterhin zu epileptischen Krisen. Eine sitzende oder stehende Arbeit erachtete er während 8 Stunden als zumutbar. Ebenfalls der Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erachtete am 29. Oktober 2014 (IV- Akten, S. 34 ff) ohne nähere Begründung die Aufnahme einer Arbeit als wahrscheinlich nicht möglich und verwies für genauere Angaben an den Neurologen. Während einem Aufenthalt vom 26. bis 28. Mai 2014 im Spital E.________ wurde zudem "un nouveau foyer épileptogène frontal droit" entdeckt, der medikamentös behandelt wurde, demgegenüber fand während dem Aufenthalt kein Anfall statt (Bericht vom 28. Mai 2014 (IV-Akten, S. 49 f.). Es ist zwar korrekt, dass der RAD, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 17. März 2015 (IV-Akten, S. 71 ff.) der Ansicht war, der Fall müsse besser abgeklärt werden und von einer momentanen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit ausging. Ebenso ist es korrekt, dass die IV-Stelle in der Folge nur einen weiteren Verlaufsbericht beim Neurologen einholte, der am 7. Mai 2015 (IV-Akten, S. 79 ff.) seine bisherigen Angaben bestätigte und bei den funktionellen Einschränkungen ohne weitere Begründung eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit noch während 4 Stunden täglich als zumutbar ansah. Dennoch gibt es im Ergebnis an der Vorgehensweise der IV-Stelle nichts auszusetzen. Vorliegend geht es einzig darum, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich festzustellen. Die Grundlage hierfür stellt der Abklärungsbericht Haushalt dar. Dabei steht, wie dargestellt, nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Dies war offensichtlich der Fall. So erwähnt die Abklärungsperson zu Beginn ihres Berichts, die Beschwerdeführerin gebe an, sie leide regelmässig (1x pro Tag) unter einer Art Absenz, sie merke aber, wenn dies der Fall sei und könne sich setzen. Die ca. alle 2–3 Tage, eher am Morgen, auftretenden Attacken mit Desorientierung von 2–3 Minuten Dauer seien demgegenüber nicht voraussehbar. Sie sei wegen der Epilepsie immer müde und schlapp und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 leide zudem unter einer gewissen Lärmempfindlichkeit, und sollte sich weder aufregen noch anstrengen. Sie neige auch zu grosser Vergesslichkeit. Zudem wurde von keinem der involvierten Ärzten explizit Einschränkungen hinsichtlich der Haushaltsarbeiten erwähnt oder gemacht. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich deshalb und es kann weder von einer Verletzung der Abklärungspflicht durch die IV-Stelle noch von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gesprochen werden. So sind hier nicht nur die medizinischen Unterlagen relevant, sondern die Unterlagen in ihrer Gesamtheit. Zu keiner anderen Einschätzung führen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angstzustände. Weder der Neurologe in seinen zahlreichen Berichten, noch der Hausarzt weist auf eine psychische Problematik hin und die Beschwerdeführerin war soweit ersichtlich diesbezüglich nie in psychiatrischer Behandlung, weshalb zusammen mit der IV-Stelle von einer rein somatischen Problematik auszugehen ist. d) Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. April 2015 (IV-Akten, S. 90 ff.) ging die IV-Stelle in der hier streitigen Verfügung unter Miteinbezug der Mithilfe des Ehemanns von folgenden Einschränkungen aus: "Haushaltsführung" 0% (Gewichtung 5%), "Ernährung" 10% (Gewichtung 35%), "Wohnungspflege" 30% (Gewichtung 20%), "Einkauf und weitere Besorgungen" 10% (Gewichtung 10%), "Wäsche und Kleiderpflege" 10% (Gewichtung 20%), "Betreuung Kinder" 0% (Gewichtung 0%) sowie "Verschiedenes" 10% (Gewichtung 10%). Konkret moniert die Beschwerdeführerin, die Einschränkungen seien zu tief eingeschätzt worden. Wegen den genannten geistigen Ausfällen und der Angst davor, bzw. deren möglichen Folgen, könne sie während der Abwesenheit ihres Mannes gewisse Arbeiten nicht mehr ausführen. Es sei mehr als einmal vorgekommen, dass heisse Herdplatten nicht ausgeschaltet oder das Wasser nicht abgestellt wurde, obwohl der Behälter bereits voll war. Auch deshalb werde der Backofen nicht mehr benutzt. Ebenso könne sie keine Einkäufe mehr alleine machen, da sie auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Es spiele keine Rolle, dass sie sich im Geschäft orientieren könne. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. So muss sie erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Zudem besteht bei Haushaltsarbeiten im Unterschied zur freien Wirtschaft kein Zeitdruck und die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, regelmässig Pausen einzulegen und kann die zu erledigende Arbeit auf den ganzen Tag verteilen. Die IV-Stelle berücksichtigte deshalb zu Recht die Mitarbeit des Ehemanns, weshalb naturgemäss die Einschränkungen im Haushalt geringer ausfallen, als wenn die Einschätzung rein gestützt auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen worden wäre. Dabei wurde ebenfalls miteinbezogen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Anfälle allein nicht mehr sicher fühlt und sie deshalb – soweit möglich – ihren Ehemann, Verkäufer im Aussendienst, unter der Woche begleitet und das Mittagessen entsprechend oftmals auswärts eingenommen wird. Zudem ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass die Beschwerdeführerin die meisten Arbeiten im Haushalt selbständig erledigen kann. Sie kann kleine Mahlzeiten zubereiten, den Tisch decken und abräumen, den Geschirrspüler ein- und ausräumen und die normalen Putzarbeiten in der Küche erledigen, weshalb die berücksichtigte Einschränkung von 10% korrekt erscheint. Bei der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Wohnungspflege sind ihr nur noch die leichteren Arbeiten möglich und dementsprechend wurde in diesem Bereich eine Einschränkung von 30% berücksichtigt. Keinesfalls kann beim Punkt "Einkauf und Besorgungen" allein deshalb von einer 100%igen Einschränkung ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin diese nur noch zusammen mit ihrem Ehemann macht. So liegen beispielsweise keine Einschränkungen für das Heben von Gewichten vor und sie kann die Einkäufe planen. Ebenso hinsichtlich des Punktes "Wäsche und Kleiderpflege" kann sie alle Arbeiten selber erledigen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit möglich, die Arbeiten im Haushalt grösstenteils selbstständig auszuüben. Unter der Berücksichtigung der vorstehenden Punkte gibt es daher am Abklärungsbericht vom April 2015 nichts auszusetzen. Die dafür verantwortliche Person hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Unterlagen und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung gemachten Angaben. Der Bericht erwähnt umfassend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen. Es ergeben sich ebenfalls keine Widersprüche mit den objektiv erhobenen medizinischen Befunden, womit der Abklärungsbericht voll beweiskräftig ist. Gemäss der oben dargestellten Rechtsprechung greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist. e) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt. Aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrads von gerundet 14% hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. f) Bezüglich der von der Beschwerdeführerin verlangten beruflichen Massnahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Leistungsanmeldung vom 29. August 2014 (IV-Akten, S. 5 ff.) angab, sie sei seit 1996 Hausfrau. Im Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen, ausgefüllt am 6. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 23) kreuzte sie bei der Frage, ob sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sowohl "ja" als auch "nein" an und erklärte, falls sie eine entsprechende Stelle finden würde. Dem Erstgespräch über die Frühintervention vom 12. November 2014 (IV-Akten, S. 40 ff.) ist zu entnehmen, dass sie zunächst eine Stelle an einer Universität suchte, aber keine Arbeitsbewilligung erhielt. Ferner habe sie erfolglos Übersetzungen angeboten. Sie habe sich damit abgefunden und habe diesbezüglich auch keine Erwartungen gegenüber der IV. Auch dem Abklärungsbericht Haushalt ist zudem einzig der Hinweis zu entnehmen, auch eine ca. viermonatige Anstellung als Stellvertretung einer Kassierin bei G.________ habe nicht zu einer Festanstellung geführt. Diese Angaben bestätigen sich im Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akten, S. 16 f), wonach die Beschwerdeführerin einzig 1997, 2002 und 2004 kurze Anstellungen mit einem Einkommen von total rund CHF 4'500.- hatte. Ferner bestände ein Anspruch auf eine Umschulung erst bei einem Invaliditätsgrad von ca. 20% (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. Überdies wurde die Anwendung der spezifischen Methode nicht bestritten. Es gibt daher nichts daran auszusetzen, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Hausfrau ansah, die spezifische Methode anwendete und deshalb auch keine beruflichen Abklärungen vorgenommen hat. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 14% sowie die gesamten Unterlagen und unter Anwendung der spezifischen Methode verneint. Die Verfügung vom 31. August 2015 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. März 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2015 202 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.03.2017 605 2015 202 — Swissrulings