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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.02.2017 605 2015 173

23 février 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,244 mots·~16 min·6

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 173 Urteil vom 23. Februar 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Unfallbegriff, Unfallähnliche Körperschädigung, äusserer Faktor, Plötzlichkeit Beschwerde vom 7. September 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1951, verheiratet, wohnhaft in F.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 1985, zuletzt im mittleren Kader, bei B.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 19. August 2014 machte er eine am 6. Mai 2014 zu Hause vorgefallene Reaktivierung einer alten Verletzung geltend. Am 12. September 2014 präzisierte er, es handle sich um eine Reaktivierung eines Handbruchs infolge einer Sportverletzung vor ca. 40 Jahren. Diese Reaktivierung sei durch fehlinstruiertes/nicht instruiertes Stützstrumpfanziehen bei seiner behinderten Ehefrau verursacht worden. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. August 2015, verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 7. September 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt in der Hauptsache den Antrag, der Einspracheentscheid der Suva vom 7. August 2015 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen für die Handverletzung zuzusprechen. Die behandelnden Ärzte würden die Leistungspflicht der Suva bejahen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 19. Oktober 2015 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seinen Gegenbemerkungen vom 23. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest. Die Suva verzichtet am 13. Januar 2016 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 7. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. August 2015 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Bestimmungen der 1. UVG-Revision (Änderungen vom 25. September 2015), welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, führten zu diversen Änderungen. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommen auf Ereignisse, die sich vor der Inkrafttretung der Änderungen vom

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 25. September 2015 ereignet haben, die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. Einspracheentscheid eingetretenen Sachverhalt ab und hat spätere erfolgte Gesetzesänderungen oder Änderungen im Sachverhalt nicht zu berücksichtigen (BGE 132 V 315 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Eine solche Programmwidrigkeit liegt somit dann vor, wenn der körperschädigende innere Vorgang sich entweder als Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung oder aber als Reaktion des Körpers auf ein sinnfälliges äusseres Ereignis, bzw. als instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr darstellt. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil BGer 8C_781/2007 vom 20. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen (z. B. Ausgleiten, Schlag) gesetzt worden sein (Urteil EVG U 277/99 vom 30. August 2001 E. 3c mit Hinweis). Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 mit Hinweis). Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil EVG U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1 mit Hinweis) bzw. es muss sich um einen einmaligen Vorfall handeln, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (Urteil BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis). Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit, z. B. bei der Arbeit mit dem Hammer oder dem Bohrer und insbesondere bei wiederholten Anstrengungen mit dem Handgelenk oder dem Arm, fehlt das Merkmal der Plötzlichkeit (EVGE 1947 9 E. b; zitiert in Murer/ Stauf-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 fer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 52). c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2016, kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), ebenfalls in der Fassung bis zum 31. Dezember 2016, Gebrauch gemacht. Danach sind die in Bst. a–h abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d. h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheitsoder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2). Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil EVG U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E. 4.2; BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen). 4. Vorliegend ist streitig, ob die Suva für die Handbeschwerden leistungspflichtig ist. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Elemente eines Unfalls seien gegeben. So sei namentlich das Element der Plötzlichkeit erfüllt. Eine von ihm gemachte Modellrechnung ergebe, dass es zur Überschreitung der Grenzwerte für die Belastbarkeit der Hand und damit zu einem sofortigen Bruch gekommen sei. Auch der ungewöhnliche äussere Faktor sei gegeben. Das Tragen der De Quervain-Schiene habe seine Hand in eine völlig ungewohnte Stellung geführt und habe das natürliche Auskorrigieren bei einer starken Belastung verunmöglicht. b) Die Suva ihrerseits ist der Ansicht, bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten (regelmässiges Stossen des Rollstuhls, Anziehen der Stützstrümpfe und Dauerbelastung infolge fehlverpasster De Quervain-Schiene) fehle es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sowie ebenso an der Plötzlichkeit der Einwirkung. Vielmehr hätten die geschilderten repetitiven Tätigkeiten sukzessive über mehrere Jahre zu einer Abnützungserscheinung der bereits lädierten Hand geführt. c) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2014 ( Suva - Akten Nr. 1) eine Schadensmeldung machte und angab, es sei am 6. Mai 2014 zu einer Reaktivierung einer alten Verletzung gekommen. Das linke Handgelenk sei gebrochen. Im Bericht des C.________ vom 31. Juli 2014 ( Suva -Akten Nr. 9) wurden ein SNAC (Scaphoid non union advances collaps) Wrist Stadium III sowie ein Status nach Skaphoidfraktur vor ca. 45 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=U+223%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-145%3Ade&number_of_ranks=0#page148

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Jahren diagnostiziert. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer, sich vor über 45 Jahren bei einem Sturz eine Fraktur zugezogen zu haben, welche kurzzeitig ruhiggestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei er als Ingenieur mit vorwiegend Büroarbeit beschwerdefrei gewesen. Seitdem er seit rund 2 Jahren seiner Frau die Stützstrümpfe täglich an- und ausziehen müsse, habe er eine zunehmende Schwellung über dem Handgelenk dorsoradialseitig sowie belastungsabhängig Schmerzen im Handgelenk und einen deutlichen Kraftverlust in der linken Hand bemerkt. Im Folgebericht vom 14. August 2014 ( Suva -Akten Nr. 10) bestätigen die Ärzte des C.________ ihre Diagnose und erwähnen zudem eine midkarpale Arthrose. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. ging von einer "Tendinite post traumatique de De Quervain" links aus. Die Behandlung sei seit dem 9. Juli 2014 abgeschlossen (Bericht vom 28. August 2014, Suva -Akten, Nr. 6). Zur genaueren Klärung des Sachverhalts stellte die Suva dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu. In seiner Antwort vom 12. September 2014 ( Suva -Akten Nr. 7) gab er wieder, gemäss der Diagnose von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie des C.________, handle es sich um eine Reaktivierung eines Handbruchs infolge Sportverletzung vor ca. 40 Jahren. Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, erklärte der Beschwerdeführer mit Ja; es sei beim fehlinstruierten/nicht instruierten Stützstrumpfanziehen (Stossen anstelle von Ziehen) bei seiner behinderten Ehefrau zu einem erneuten Bruch der damals offenbar nicht richtig verheilten Verletzung gekommen. Der Schmerz habe ihn zu einer ärztlichen Abklärung veranlasst, da zunächst wegen Atypie des Vorfalls eine falsche Spur verfolgt worden sei (Tendinits Dequervain). Es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. In seinen Einwänden vom 28. November 2014 ( Suva -Akten Nr. 16) gegen das erste ablehnende Schreiben der Suva vom 17. November 2014 ( Suva -Akten Nr. 11) äusserte sich der Beschwerdeführer zum vor über 40 Jahren geschehenen Vorfall. Nach dreimonatigem Gipstragen sei der Knochen wieder zusammengewachsen, aber offenbar falsch, wie es sich bei Abklärungen durch das C.________ herausgestellt habe; dies dennoch offenbar solide genug, um ihm eine beschwerdefreie Lebensführung zu erlauben. Die funktional leicht geschwächte Handwurzel habe ihren Dienst erbracht und habe ihn in seiner Lebensführung in keiner Weise beeinträchtigt. Auch mit dem Beginn des Rollstuhlstossens (2007) auf Rampen habe sich dies nicht geändert. Erst 2011, mit dem Beginn der täglich repetitiven Belastung in Folge schlecht instruierten "Stützstrumpfanstossens" habe eine nachhaltige, von ihm erst nach über einem Jahr bemerkte Veränderung begonnen. Diese habe sich schrittweise aufgebaut. Von behandelnden Arzt sei ihm aufgrund der ersten Diagnose einer "Tendinitis Dequervain" eine Schiene verordnet worden. So sei die Hand in eine Position gezwungen worden, welche zwar gut für die vermutete Tendinitis gewesen wäre, nicht aber für das, was effektiv vorlag. Die erwzungene Position habe einen Dauerdruck auf das Handgelenk bewirkt, was zu einer akuten Entzündung geführt habe, die in der Nacht vom 14. Mai 2014, nach einigen Tagen des Tragens der Schiene, die Schmerzen auf das Maximum der Skala (10) ansteigen liess. Fazit sei, dass der Vorfall einem Schaden mit klarem Unfallcharakter entspreche. In seiner Einsprache vom 25. Februar 2015 ( Suva -Akten Nr. 18) gegen die Verfügung der Suva vom 27. Januar 2015 ( Suva -Akten Nr. 17) präzisierte der Beschwerdeführer, er habe die Schiene erst ab dem 13. Mai 2014 getragen. Zudem betrachtete er als Ursprung des "Unfalls" eine klare Vernachlässigung der Präventionsaufgabe der Suva zum Thema Rollstuhlstossen, was zu punktuellen Mehrbelastungen des Handgelenks geführt habe. Das Stützstrumpfanziehen habe eine zusätzliche Belastung gebracht. 2013 habe sich im Handgelenk erstmals ein Schmerz bemerkbar

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 gemacht. Dieser habe sich 2014 gesteigert. Im Mai 2014 habe er eine Schwellung festgestellt und sei zum Arzt gegangen. Am 14. Mai 2014 habe er mehrmals den Rollstuhl auf Rampen gestossen und dies habe, da die Hand eingeschraubt in der Schiene gewesen sei, zum Bruch der überreizten und geschwächten Hand geführt. Der "Unfall" sei somit von der Suva ausgelöst worden, die ihre Verantwortung nicht wahrgenommen habe und diese habe die Folgen des "atypischen Unfalls" vom 14. Mai 2014 zu übernehmen. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erstens einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. November 2014 ein. Dieser vertritt die Ansicht, der Kausalzusammenhang zwischen der Scaphoidfraktur von 1969 und der jetzigen Situation mit Panarthrose des Handgelenks sei eindeutig gegeben, weshalb die Suva leistungspflichtig sei. Die Hand sei damals zwar eingegipst worden, eine radiologische Verlaufskontrolle habe aber nicht stattgefunden. Es habe sich offenbar eine Pseudoarthrose ausgebildet, welche stabil genug war, um die ganzen Jahre über nur sehr gering symptomatisch zu werden. Typischerweise ergebe sich bei stabilen Pseudoarthrosen der sekundäre Kollaps erst nach vielen Jahren. Zweitens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Orthopäden vom 5. März 2015 ein. Die Schmerzen könnten ("pourraient") Folge einer Überbelastung wegen des regelmässigen Stossens des Rollstuhls sein. Die Problematik sei erst akut geworden, seitdem der Beschwerdeführer seiner Frau die Stützstrümpfe anziehen müsse. Da die Schiene die Problematik verschlimmert habe, habe er diese wieder entfernt und den Beschwerdeführer für die Einholung einer Zweitmeinung an das C.________ überwiesen. Gemäss dem Orthopäden besteht einzig ein möglicher Kausalzusammenhang. d) Aus den dargelegten Unterlagen ergibt sich, dass vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt. So kann weder im Anziehen eines Stützstrumpfes – auch wenn dies durch Stossen statt Anziehen erfolgt – noch beim regelmässigen Stossen eines Rollstuhls auf einer Rampe ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im oben beschriebenen Sinn gesehen werden, selbst wenn diese Tätigkeiten täglich bzw. wöchentlich geschehen und dies zu einer Dauerbelastung führen kann. Das gleiche gilt für das Tragen der De Quervain-Schiene. Überdies macht der Beschwerdeführer nicht geltend, beim Stossen des Rollstuhls bzw. dem Anziehen der Stützstrümpfe sei etwas Programmwidriges vorgefallen und das Tragen der Schiene kann ebenso nicht als etwas "Programmwidriges" angesehen werden. Zudem fehlt es am Erfordernis der Plötzlichkeit. Der Beschwerdeführer erklärt selber, ab 2011 habe sich langsam eine Überbelastung entwickelt, die sich schrittweise aufgebaut habe. 2013 habe sich im Handgelenk erstmals ein Schmerz bemerkbar gemacht, der sich im Jahr 2014 gesteigert habe, bis er den Arzt aufsuchen musste. Wie dargestellt, ist zwar mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein, was hier klar nicht der Fall ist. Vielmehr führten die regelmässigen und wiederholten Tätigkeiten des Stossens des Rollstuhls und des Anziehens der Stützstrümpfe, ab dem 13. Mai 2014 verstärkt durch die falsche Position der Hand verursacht durch die De Quervain-Schiene, allmählich zur einer Überlastung und schliesslich zur Handverletzung. Damit sind zwei Voraussetzungen für den Unfallbegriff nicht erfüllt, weshalb die Leistungspflicht der Suva aus Unfall nicht gegeben ist. e) Wie gesehen, müssen auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs, mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit, erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls zu. Ein solches Ereignis ist vorliegend nicht erkennbar. Wie oben dargestellt, stellt einzig das Auftreten von Schmerzen kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Auslösungsfaktor kann zwar alltäglich und diskret sein, es muss sich indessen aber um ein plötzliches Ereignis handeln. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen, wie dargestellt, nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, die eine allmähliche Abnützung bewirken und schlussendlich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen. Genau davon muss hier ausgegangen werden. Somit muss ebenfalls die Leistungspflicht aus einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint werden. f) Am Vorstehenden ändern auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts, da sich, wie gesehen, der mangelnde Nachweis eines Unfalls in der Regel nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Da weder der Begriff des Unfalls noch jener der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt ist, erübrigt es sich, die Frage der Kausalität zu prüfen. 5. Schliesslich liegt auch kein Rückfall (Art. 11 UVV) vor. Mit Bezug auf Rückfälle kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer selber wiederholt angibt, mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums in den 90er Jahren habe ihn die alte Handverletzung aus den 60er Jahren auch bei sportlichen Aktivitäten nie behindert, fehlt es für einen Rückfall bereits an den notwendigen Brückenelementen zwischen der Verletzung aus den 60er Jahren und den aktuellen Handbeschwerden. Daran ändert die gegenteilige Ansicht von Dr. med. E.________ nichts, der überdies seine Ansicht auch nicht weiter begründete. 6. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer zudem den Antrag, die Suva sei anzuordnen, rasch die Verfassung des fehlenden Präventionsmerkblattes "Stossen des Handrollstuhls und Anziehen von Stützstrümpfen – wichtige Handreichen im Bereich der Behindertenbegleitung" vorzunehmen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer angedachten Merkblätter durchaus sinnvoll sein könnten, was vorliegend nicht geprüft wird, obliegt es nicht dem Gericht, der Suva solche Anordnungen zu geben. Auch geht dieser Antrag über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde kann damit insoweit nicht eingetreten werden. 7. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht für die Handbeschwerden verneint, da weder der Unfallbegriff noch der Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der Einspracheentscheid vom 7. August 2015 ist zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt zu Lasten der Suva eine angemessene Entschädigung für die Erarbeitung des "innovativen Teils seiner Beschwerde" im Bereich der medizinischen Modellrechnung (Beilage 7 der Beschwerde: Modellrechnung – Krafteinwirkung auf das Kahnbein). Bereits da diese Modellrechnung für die Lösung des Falls nicht von Bedeutung war, erübrigt es sich, den Beschwerdeführer dafür zu entschädigen (analog zu BGE 115 V 62). Es wird demnach keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Februar 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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