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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.08.2015 605 2014 58

3 août 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,560 mots·~18 min·5

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 58 605 2014 59 Urteil vom 3. August 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, ungenügende Arbeitsbemühungen Beschwerden vom 11. März 2014 gegen die Einspracheentscheide vom 12. Februar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1969, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 2002 bei der C.________ AG, D.________ als Project Manager. Diese kündigte ihm am 2. März 2011 auf den 30. Juni 2011 die Stelle, weshalb er sich am 30. Juni 2011 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos meldete. Per 1. November 2011 meldete er sich wieder ab und trat eine neue Arbeitsstelle bei der Kantonalen Gebäudeversicherung, Freiburg, an. Mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheide vom 8. und 29. Mai sowie 6. Juni 2012, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt: Erstens aufgrund zu später Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für den Juli 2011 (8 Tage), zweitens, da er am 30. August 2011 einer Informationssitzung des RAV fernblieb (7 Tage) und drittens wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2011 (4 Tage). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Gericht am 12. Juli 2012 (Dossiers 605 2012 230 und 235) nicht ein, weshalb die Einspracheentscheide des AMA rechtskräftig wurden. B. Am 17. Dezember 2012 erhielt er durch die E.________ auf Ende März 2013 die Kündigung und meldete sich am 27. März 2013 per 1. April 2013 erneut als arbeitslos. Seit dem 1. Juli 2013 verfügt er über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Da er während der Kontrollperiode April 2013 nur zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV), Tafers, am 2. Mai 2013 dazu aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 13. Mai 2013 gab er an, seine Bewerbungen würden dem entsprechen, was der Arbeitsmarkt in der Region Freiburg-Bern für eine Führungsperson in der Versicherungsbranche hergebe, weshalb er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe. Am 5. Juni 2013 hatte A.________ sein erstes Beratungsgespräch beim RAV, wobei festgesetzt wurde, dass er pro Kontrollperiode 7 Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe. Das AMA sah sein Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 nicht als genügende Rechtfertigung an und stellte ihn mit Verfügung vom 2. Juli 2013 während 12 Tagen ab 1. Mai 2013 in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Während der Kontrollperiode Mai 2013 wies A.________ lediglich drei Arbeitsbemühungen nach. Auf die Aufforderung des RAV vom 7. Juni 2013, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, reagierte er nicht. Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde er für die Kontrollperiode Mai 2013 mit weiteren 12 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 12. Februar 2014 (Nr. 13/334 und Nr. 13/335) bestätigte das AMA seine beiden Verfügungen vom 2. Juli 2013. C. Gegen die beiden vorgenannten Einspracheentscheide erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser, F.________, am 11. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, er sei nicht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld einzustellen. Er bringt namentlich vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzubilligen, sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 In seinen Bemerkungen vom 14. April 2014 hält das AMA an seinen Einspracheentscheiden fest und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die mittlerweile in genügender Anzahl vorgenommenen Bewerbungen würden nicht genügen, um die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders zu beurteilen. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerden vom 11. März 2014 gegen die beiden Einspracheentscheide vom 12. Februar 2014 sind form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerden befugt, da er von den angefochtenen Einspracheentscheiden unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten. b) Da die beiden Einspracheentscheide vom 12. Februar 2014 (Nr. 13/334 und Nr. 13/335) den gleichen Sachverhalt (ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode) behandeln und zudem die beiden Beschwerden vom 11. März 2014 in ihrem Wortlaut identisch sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 605 2014 58 sowie 605 2014 59 zu vereinen und in einem Urteil zu entscheiden. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den letzten 3 Monaten, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Zur Frage, ob die versicherte Person allenfalls verpflichtet ist, die Arbeitssuche bereits während der Kündigungszeit auf weitere Branchen auszudehnen, hat das Bundesgericht bisher – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nimmt die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit längerdauernder Arbeitslosigkeit ab, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Zudem ist eine Einstellung auch dann möglich, wenn der Versicherte von seinen RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Streitig ist, ob das AMA zu Recht den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen eingestellt hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzugestehen, sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken. Die Tatsache, dass von ihm gemäss dem ersten Beratungsgespräch vom Juni 2013 pro Kontrollperiode lediglich 7 Bewerbungen statt den normalerweise verlangten 10–12 gefordert würden, zeige klar, dass er sich in einer speziellen beruflichen Situation befinde. Auch habe die RAV-Beraterin ihm keine Stelle aufzeigen können, auf welche er sich nicht gemeldet habe. Zudem sei nicht nur die Quantität der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität von Bedeutung. Ferner sei er nie verwarnt worden und habe damit gar keine Möglichkeit gehabt, sich zu verbessern. Insgesamt habe das AMA die Umstände des konkreten Falles zu wenig berücksichtigt. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die mittlerweile in ausreichender Anzahl vorgenommenen Bewerbungen gäben nicht Anlass, die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders zu beurteilen. Angesichts seines spezifischen Profils mit einer qualifizierten Ausbildung, hätte er sich noch viel intensiver um eine neue Stelle bemühen müssen. Der Beschwerdeführer sei genügend hinsichtlich seiner Pflichten informiert gewesen, dies spätestens aufgrund der am 3. November 2011 erfolgten Sanktion infolge ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat August 2011. c) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einstellung von 2011 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2011 rechtswidrig gewesen sei, nicht gehört werden können, da der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. d) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der Kontrollperiode April 2013 2 Bewerbungen und während der Kontrollperiode Mai 2013 deren 3 gemacht hat. Dies ist, unabhängig von der Qualität, welche vom AMA explizit nicht bemängelt wird, als ungenügend zu betrachten. Von Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb relativ kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal arbeitslos ist und er deshalb seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung kennen musste. Gemäss der allgemeinen aus Art. 17 AVIG fliessenden Schadenminderungspflicht hat er alle Vorkehrungen zu treffen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt – wie gesehen – gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Deshalb ist der Einwand des Beschwerdeführers, alle im späteren Verlauf gemachten Arbeitsbemühungen ausserhalb seines Berufszweiges seien ohne Erfolg gewesen, nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als qualifizierter Berufsmann zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit das Recht einzuräumen sei, sich zunächst auf seinen bisherigen Berufszweig zu beschränken, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie gesehen, anerkannt wird. Dennoch müssen auch unter diesem Aspekt die Anzahl der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen als ungenügend betrachtet werden. Das Erstgespräch fand zwar erst relativ spät am 5. Juni 2013 statt. Dabei wurde das Minimum der Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode auf 7 festgelegt. Es ist nun aber nicht so, dass der Beschwerdeführer vorher überhaupt keine Anhaltspunkte in Bezug auf die von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Arbeitsbemühungen gehabt hätte. Während seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 wurden von ihm mindestens 4 Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt. Es hätte deshalb durchaus von ihm erwartet werden können, wie es das AMA zu Recht festhält, bis zu dem Zeitpunkt, wo er vom RAV eine neue Vorgabe erhält, zumindest wiederum in diesem Rahmen Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dies namentlich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass er schon einmal, die Kontrollperiode August 2011 betreffend, wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, weshalb es von ihm hätte erkennbar sein müssen, dass 2 bzw. 3 Bewerbungen pro Kontrollperiode nicht genügen können. Zudem, auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen qualifizierten Berufsmann (eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann mit Weiterbildungen zum Marketingplaner ifks sowie zum Finanzplaner mit eidgenössischen Fachausweis) handelt, ist die Versicherungsbranche – ebenfalls für Kaderleute – als ein relativ grosser Arbeitssektor anzusehen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines Berufslebens in diesem Bereich tätig war, über ein gutes Netzwerk verfügt. Es wäre ihm deshalb durchaus zumutbar gewesen, sich nicht nur auf ausgeschriebene Stellen zu melden, sondern auch Spontanbewerbungen einzureichen. Auch das Argument, er habe ab Juni 2013 immer die quantitativen Anforderungen hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen erfüllt, ist nicht von Bedeutung. Jede Kontrollperiode wird gesondert für sich betrachtet und Kompensationen zwischen den Kontrollperioden sind nicht möglich. Deshalb ermöglicht die Tatsache, dass er im weiteren Verlauf Bewerbungen in genügender Anzahl vorgenommenen hat, es nicht, die vorherigen ungenügenden Perioden anders zu bewerten. Schliesslich ist das Argument, er sei nie verwarnt worden und habe somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu bessern, nicht von Relevanz. Wie dargestellt, ist eine der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich. In diesem Sinne besteht auch nicht – im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers – eine Beratungspflicht des RAV. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte Urteil EVG C 226/06 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.2 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da hier die Vermittlungsfähigkeit nicht bestritten ist. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe des RAV, ihm eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im zweiten Semester 2011 arbeitslos und musste sich, wie erwähnt, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestens bewusst sein. Dies vor allem auch deshalb, da er schon im Jahr 2011 einmal wegen ungenübenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden war.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Insgesamt ging das AMA damit zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von jeweils 12 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1– 15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode 3–4 Tage, bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen 5–9 Tage, bei drittmals ungenügenden Arbeitsbemühungen 10–19 Tage zudem versehen mit dem Hinweis, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 Erw. 2 mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Sanktionshöhe vor, diese sei aufgrund seines Gesamtverhaltens unverhältnismässig. So müsse berücksichtigt werden, dass das RAV nicht wie üblich 10–12, sondern nur deren 7 Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt habe, an

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 lässlich des Erstgesprächs im Juni 2013 das RAV keine Stelle finden konnte, auf welche er sich nicht beworben habe, seine Bewerbungen von hoher Qualität seien, seine spezielle berufliche Situation und, dass er aus eigener Initiative und auf eigene Kosten Massnahmen eingeleitet habe, um eine neue Arbeit zu finden. c) Die besondere berufliche Situation des Beschwerdeführer wurde hier sehr wohl miteinbezogen, weshalb von ihm auch nur 7 Arbeitsbemühungen verlangt werden und zudem das AMA zu verstehen gibt, dass bis zur Festsetzung der Mindestanforderungen anlässlich des Erstgesprächs vom Juni 2013 es genügt hätte, wenn er zumindest 4 Bewerbungen pro Kontrollperiode eingereicht hätte. Die Qualität seiner Bewerbungen wurde zudem nie in Frage gestellt. Dass er aus eigener Initiative und auf eigene Kosten Massnahmen eingeleitet hat, um eine neue Arbeit zu finden, so namentlich eine Laufbahnberatung, ist zwar durchaus als positiv zu werten, kann von ihm aber erwartet werden, weil er infolge der allgemeinen Schadenminderungspflicht alles zu unternehmen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Demgegenüber musste sich der Beschwerdeführer seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung – wie schon festgehalten – klar bewusst sein, da er sich für ihn um die zweite Arbeitslosigkeit innert relativ kurzer Frist handelte. Zudem war er bereits anlässlich seiner ersten Arbeitslosigkeit einmal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden und er hätte sich durchaus bewusst sein müssen, dass 2 bzw. 3 Arbeitsbemühungen nicht genügen können. Dennoch erscheint die ausgesprochene Sanktion als zu streng. Dies deshalb, weil es erst relativ spät, am 5. Juni 2013, zu einem ersten Beratungsgespräch gekommen ist und er somit erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert wurde, dass hinsichtlich der Kontrollperioden April und Mai 2013 seine Arbeitsbemühungen ungenügend waren. Auch erst am 5. Juni 2013 erfuhr er, dass die von ihm während der Kündigungsfrist vorgenommenen Arbeitsbemühungen nicht genügten (vgl. Dossier 605 2014 57). Damit erscheint es angebracht, bezüglich der Sanktionshöhe einzig die ungenügenden Arbeitsbemühungen von August 2011 zu berücksichtigten gemäss der Zweijahresregel von Art. 45 Abs. 5 AVIV und pro Kontrollperiode die Einstellung auf 8 Tage festzulegen, analog dem Sachverhalt der zum zweiten Mal ungenügenden Arbeitsbemühungen. 5. Zusammenfassend ist von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten hier vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich aber, die vom AMA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für beide hier streitigen Kontrollperiode von jeweils 12 auf 8 Tage zu reduzieren. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er einzig Anspruch auf eine partielle Entschädigung zu Lasten des AMA. Diese wird für beide Verfahren zusammen auf insgesamt auf CHF 1'000.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen umfasst. Inklusive der Mehrwertsteuer von CHF 80.- (8% von CHF 1'000.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 1'080.-.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 605 2014 58 und 605 2014 59 werden vereinigt. II. Die Beschwerden von A.________ werden teilweise gutgeheissen. a) Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Nr. 13/334) wird in dem Sinne angepasst, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf 8 Tage reduziert wird. b) Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (Nr. 13/335) wird in dem Sinne angepasst, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf 8 Tage reduziert wird. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. A.________ wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.- für Honorar und Auslagen sowie von CHF 80.- für die Mehrwertsteuer (8% von CHF 1'000.-) und damit total von CHF 1'080.- zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt, Freiburg, zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. August 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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