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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.04.2016 605 2014 30

27 avril 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,266 mots·~16 min·7

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 30 Urteil vom 27. April 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rückforderung, Meldepflicht Beschwerde vom 3. Februar 2014 gegen die Verfügungen vom 17. Dezember 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1967, verheiratet, Vater eines 2002 geborenen Kindes, wohnhaft in B.________, arbeitete bis 30. September 2001 als Orthopädist. Ab diesem Datum bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 wurde ihm ab dem 1. September 2002 namentlich eine ganze Invalidenrente sowie eine ganze Kinderrente zugesprochen. Die Rente wurde am 30. Juli 2008 und 7. Juli 2011 jeweils bestätigt. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2013, welche keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, wurde die Invalidenrente sowie die Kinderrente ab dem 1. November 2008 neu berechnet, weil er seit dem 2. Oktober 2008 geschieden war und deshalb für die Ehedauer eine Einkommensteilung (Splitting) vorgenommen werden musste. Daraus ergab sich eine Rückforderung von CHF 15'132.die Invalidenrente betreffend und eine solche von CHF 6'080.- bezüglich der Kinderrente und damit insgesamt von CHF 21'212.-. B. Am 3. Februar 2014 erhebt A.________, vertreten durch die TCS Assista, Beschwerde bei der IV-Stelle, welche diese am 7. Februar 2014 an das zuständige Kantonsgericht weiterleitet. Er beantragt den Erlass einer formellen Verfügung, Akteneinsicht und stellt ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Das Gericht teilt ihm am 14. Februar 2014 mit, der Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung werde als geheilt angesehen, da er innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen reagiert habe. Am 20. Februar 2014 informiert die TCS Assista, die IV-Stelle habe am 5. Februar 2014 neue Verfügungen inklusive Rechtsmittelbelehrung erlassen, weshalb sie ihre Beschwerde zurückziehe. C. Gegen die Verfügungen vom 5. Februar 2014 erhebt A.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry am 11. März 2014 in französischer Sprache Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügungen der IV-Stelle vom 5. Februar 2014 seien aufzuheben. Zum einen sei nicht klar, auf welcher Basis die IV-Stelle ihre Berechnungen vorgenommen habe. Zum anderen sei die Rückforderung zu spät erfolgt. Die zuständige Ausgleichskasse habe weit vor 2012 Kenntnis von der Scheidung gehabt. Am 18. März 2014 wird er durch das Kantonsgericht unter anderem darüber informiert, dass die Eingabe vom 11. März 2014 als eine Ergänzung der Beschwerde vom 3. Februar 2014 angesehen werde. Am 21. März 2014 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Mit Verfügung vom 25. April 2014 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 4. Juli 2014 an ihren Verfügungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Rückforderung sei rechtzeitig erfolgt. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Berechnungsblätter für die Rückforderung zugestellt worden. Beigelegt war die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen FER CIFA (nachfolgend: CIFA), Freiburg, vom 2. Juli 2014. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wird der C.________ AG, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese am 8. Dezember 2014 verzichtet. Am 6. April 2016 werden die Parteien von der Einholung des Dossiers der CIFA informiert. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2014 gegen die Verfügungen vom 17. Dezember 2013 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 27 zu Art. 31 mit Hinweis auf Urteil EVG P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). Gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-176%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-176%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind heute explizit in Art. 53 ATSG geregelt, welcher die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: in einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist – gegebenenfalls – (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (KIESER, a. a. O., Rz. 9 zu Art. 25 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). c) Bei der relativen Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG wird nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt. Ausreichend ist, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil BGer 8C_120/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Wirken mehrere Behörden zusammen, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. Urteil EVG I 306/04 vom 23. September 2004 E. 4.1; BGE 119 V 431 E. 3a; 112 V 180 E. 4c). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, weil diesfalls eine Rückforderung oft illusorisch würde (BGE 110 V 304); massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt (z. B. anlässlich einer Kontrolle), in dem die Verwaltung bei zumutbarer Sorgfalt den Fehler hätte entdecken müssen (Urteil BGer 8C_120/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezweckt einerseits, die Verwaltung zur Sorgfalt anzuhalten, andererseits den

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Versicherten zu schützen, wenn die Verwaltung nicht die nötige Sorgfalt anwendet (Urteil BGer H 168/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (KIESER, a. a. O., Rz. 63 zu Art. 25). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Im Bereich der IV gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, a. a. O., Rz. 65 zu Art. 25). Gemäss Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). 3. Es ist streitig, ob die Rückforderung zu Recht erfolgte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Falles ist die Frage nach einem allfälligen Erlass; dies wäre gegebenenfalls in einem separaten Verfahren gestützt auf Art. 4 ATSV zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zuständige Ausgleichskasse habe schon lange vor 2012 Kenntnis von der Scheidung erhalten, weshalb die erst mit Verfügungen vom 17. Dezember 2013 erfolgte Rückforderung zu spät erfolgt sei. So bestehe die Kantonale Sozialversicherungsanstalt aus der IV-Stelle und der Kantonalen Ausgleichskasse. Bei der letzteren habe er zweimal (2009 und 2012) eine Prämienreduktion beantragt und dabei jeweils angegeben, er sei geschieden. Die Kantonale Ausgleichskasse hätte somit diese Information an die IV-Stelle weiterleiten sollen, wie dies ebenfalls Art. 31 Abs. 2 ATSG vorsehe. Zudem sei nicht ersichtlich, wie sich der Betrag der Rückforderung berechne. Die CIFA habe ihm die mehrmals verlangten Unterlagen nie zugestellt. Die IV-Stelle ihrerseits vertritt die Ansicht, die CIFA habe erst durch Mitteilung der zuständigen Einwohnerkontrolle vom 27. Juni 2013 Kenntnis von der Scheidung erhalten. Das Argument hinsichtlich der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt könne nicht gehört werden, weil hier gar nicht die Kantonale Ausgleichskasse, sondern die CIFA involviert sei. Ferner habe der Beschwerdeführer ebenso im Rahmen der Rentenrevision vom Mai 2011 nicht erwähnt, er sei geschieden. a) Als erste Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Mangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in den Verfügungen vom 17. Dezember 2013 vom Gericht am 14. Februar 2014 explizit als geheilt angesehen wurde, da der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen reagiert hatte und ihm deshalb aus den fehlerhaften Verfügungen keine Nachteile entstanden waren. Damit bestand gar kein Anlass mehr zum Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2014. Der Beschwerdeführer wurde ferner am 18. März 2014 darauf hingewiesen, seine Eingabe vom 11. März 2014 werde einzig als Ergänzung der Beschwerde vom 3. Februar 2014 angesehen. Für die nachfolgende Falllösung sind deshalb nur die Verfügungen vom 17. Dezember 2013 relevant. Zweitens ist in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass den Verfügungen vom 17. Dezember 2013 nicht die Details hinsichtlich der Berechnung der Rückforderung bzw. der neuen Rentenbeträge entnommen werden kann. Immerhin ergibt sich aus ihnen bereits, dass die Renten auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 39'312.- berechnet wurden. Bei den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 19. Juni 2006 betrug dieses CHF 51'600.-. Die Differenz ist Folge der im Nachgang zur Scheidung durchgeführten Einkommensteilung (Splitting) während der Ehe-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dauer. Über dessen Durchführung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der CIFA vom 31. Juli 2013 informiert. Ferner wurde sowohl der TCS Assista, am 20. März 2014, als auch dem aktuellen Rechtsvertreter, am 21. März 2014, das vollständige Berechnungsblatt betreffend die Neuberechnung der Renten übermittelt. Da sich der Beschwerdeführer in seinen Gegenbemerkungen vom 15. September 2014 einzig zu seinen Meldepflichten sowie den Verjährungsfristen von Art. 25 ATSG, nicht aber zur Rentenhöhe bzw. der Grundlage der Rentenhöhe äussert, ist davon auszugehen, dass er diesbezüglich keine Einwände mehr hat. Ferner hat der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Verfahren die Möglichkeit sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. b) Es ist unbestritten, dass die Scheidung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2008 ausgesprochen und am 2. Oktober 2008 rechtskräftig wurde, weshalb ab diesem Moment bzw. ab dem 1. November 2008 die Rente des Beschwerdeführers sowie die Kinderrente neu berechnet werden mussten, da es aufgrund der Scheidung zu einer Einkommensteilung (Splitting) während der Ehedauer kommt. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit als erfüllt zu betrachten. c) Eine rückwirkende Änderung der Rente ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, was hier nicht der Fall ist, oder wenn er den ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflichten nicht nachgekommen ist, was nachfolgend geprüft wird. Nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er jeweils beim Ausfüllen des Fragebogens für die Rentenrevision (vgl. IV-Akten, S. 378 f. sowie S. 390 f.) nicht auf seine Scheidung hingewiesen hat, da der Fragebogen nur Fragen erwerblicher und gesundheitlicher Natur enthält. Demgegenüber wurde er bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2006 (IV- Akten, S. 363 ff.) auf seine Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse aufmerksam gemacht. Explizit wurde dabei aufgeführt, eine Meldung sei insbesondere bei Änderung im Zivilstand (Verheiratung, Verwitwung, Scheidung) notwendig. Dies war ebenso der Fall in den Mitteilungen vom 30. Juli 2008 (IV-Akten, S. 388 f.) und 7. Juli 2011 (IV-Akten, S. 399 f.), mit welchen die bisherige Rente jeweils bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer musste deshalb wissen, dass er die IV-Stelle über die Scheidung zu informieren hat. Zu einer solchen direkten Information ist es gemäss den vorhandenen Unterlagen aber nie gekommen. Im Dossier finden sich nur zwei telefonische Anfragen des Beschwerdeführers vom 23. März 2007 (IV-Akten, S. 372) und vom 19. Juni 2007 (IV-Akten, S. 400) bei der IV-Stelle, aus denen sich ergibt, dass er sich offenbar im Scheidungsverfahren befand. Daraus kann dagegen nicht geschlossen werden, die IV-Stelle sei über die Scheidung informiert gewesen, bzw. es wäre an ihr gewesen, diesbezüglich beim Beschwerdeführer nachzufragen. Die CIFA erhielt erst im Rahmen der Abklärung des Zivilstandes bei der Wohngemeinde des Beschwerdeführers (Schreiben vom 25. Juni 2013) von dieser die Information, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2008 geschieden. In der Folge ersuchte die CIFA am 1. Juli 2013 den Beschwerdeführer um die Zustellung einer Kopie des Scheidungsurteils. Ansonsten finden sich weder im Dossier der IV-Stelle noch im demjenigen der CIFA irgendwelche Anhaltspunkte hinsichtlich der Scheidung des Beschwerdeführers. Nicht gehört werden kann der Einwand, die Kantonale Ausgleichskasse sei über die Formulare zur Prämienreduktion über die Scheidung informiert gewesen und hätte dies an die sich im gleichen Gebäude befindende IV- Stelle weiterleiten müssen. Zum einen handelt es sich bei der Kantonalen Ausgleichskasse nicht um die hier zuständige Ausgleichskasse. Zum anderen wird, wie gesehen, eine leistungsbeziehen-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 de Person nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die CIFA erst Ende Juni 2013 Kenntnis von der Scheidung erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich eine Verletzung seiner Meldepflichten vorzuwerfen, zumal es ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Scheidung ebenfalls Auswirkungen auf seine Rentenleistungen hat. Von seinen Meldepflichten war er, wie gesehen, seit 19. Juni 2006 explizit unterrichtet gewesen. d) Es stellt sich weiter die Frage, ob die Verjährungsfristen gemäss Art. 25 ATSG beachtet wurden. Wie soeben dargestellt, erhielt die CIFA erst Ende Juni 2013 Kenntnis von der Scheidung, womit die Verfügungen vom 17. Dezember 2013 klar innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist erlassen wurden. Dagegen ist die geforderte Rückforderung wegen der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren in einem geringen Ausmass schon verjährt. Die IV-Stelle berechnete die Invalidenrente sowie die Kinderrente aufgrund der seit dem 2. Oktober 2008 rechtskräftigen Scheidung ab dem 1. November 2008 neu. Beim Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2013 konnte sie deshalb auf die Rentenleistungen von November und Dezember 2008 nicht mehr zurückkommen, da letztere gemäss den Auskünften der CIFA am 1. Dezember 2008 bereits ausbezahlt worden waren. Der Beschwerdeführer erhielt für diese beiden Monate jeweils CHF 1'856.- (Invalidenrente) und CHF 743.- (Kinderrente) und somit insgesamt CHF 2'599.- pro Monat. Entsprechend der Verfügungen vom 17. Dezember 2013 belaufen sich die Rentenleistungen für diese beiden Monate auf jeweils CHF 1'622.- (Invalidenrente) sowie CHF 649.- (Kinderrente) und insgesamt auf CHF 2'271.-. Deshalb ist die Rückforderung hinsichtlich der Invalidenrente des Beschwerdeführers um 468.- [2x CHF 234.-] auf CHF 14'664.- [CHF 15'132.- – CHF 468.-] und die Rückforderung betreffend die Kinderrente um CHF 188.- [2x CHF 94.-] auf CHF 5'892.- [CHF 6'080.- – CHF 188.-] bzw. insgesamt um CHF 656.- [2x CHF 2'599.- – 2x CHF 2'271.-] auf CHF 20'556.- [CHF 21'212.- – CHF 656.-] zu reduzieren. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt hat. Demgegenüber ist die Höhe der von IV-Stelle verlangten Rückforderung infolge Ablaufs der absoluten Verjährung bezüglich der Rentenleistungen vom November und Dezember 2008 auf CHF 14'664.- (Invalidenrente) und auf CHF 5'892.- (Kinderrente) zu reduzieren. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur sehr geringfügig obsiegt, hat er die Gerichtskosten im Ausmass von CHF 300.- zu tragen. Dies wird verrechnet mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.-, weshalb ihm ein Betrag von CHF 100.- zurückzuerstatten ist. CHF 100.- gehen zu Lasten der IV-Stelle. Der nur zu einem kleinen Teil obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 500.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 40.- (8% von CHF 500.-). Der Gesamtbetrag von CHF 540.- geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 17. Dezember 2013 werden in dem Sinne angepasst, dass die verlangte Rückforderung in Bezug auf die Invalidenrente auf CHF 14'664.- und hinsichtlich der Kinderrente auf CHF 5'892.- zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.- werden zu CHF 100.- von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, und zu CHF 300.- von A.________ erhoben und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, weshalb ihm ein Betrag von CHF 100.- zurückzuerstatten ist. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 500.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 40.- (8% von 500.-) und damit insgesamt CHF 540.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. April 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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