Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 207 Urteil vom 4. Juli 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität Beschwerde vom 8. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1978, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 23. August 2006 als Leiharbeiter bei der C.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Freiburg (nachfolgend:SUVA ), gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. September 2013 meldete er der SUVA ein Ereignis vom 6. September 2006. Damals habe er als Maler in einem Raum gearbeitet, in dem sehr laut gefräst wurde, was bei ihm zu einem Riss des Trommelfells des rechten Ohrs geführt habe. Mit Verfügung vom 11. Januar 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. September 2014, verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. September 2006 und den Gehörbeschwerden rechts. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 8. Oktober 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die SUVA sei leistungspflichtig. Vor dem Ereignis habe er keine Ohrenprobleme gehabt. Am 11. November 2014 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihren Einspracheentscheid. Die Bemerkungen wurden dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. September 2014 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die SUVA leistungspflichtig ist. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Vorliegend ist streitig, ob die SUVA für die Gehörbeschwerden leistungspflichtig ist. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, vor dem Ereignis vom 6. September 2006 habe er keine Gehörbeschwerden gehabt, weshalb keine chronische Ohrenentzündung vorliegen könne. Er sei damals bei seiner Arbeit ständig ohne Gehörschutz im Raum mit der Betonfräse gewesen. Erst mit der Zeit habe er die Ohrenschmerzen bemerkt und sei zum Hausarzt gegangen. b) Die SUVA ihrerseits ist der Ansicht, zwischen den Gehörbeschwerden und dem Ereignis vom 6. September 2006 bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. So habe an diesem Tag kein Explosionstrauma stattgefunden und auch aus technischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die beschriebene Lärmbelastung zu einem Riss des Trommelfells geführt habe. c) Der Unfallmeldung vom 26. September 2013 ( SUVA -Akten, Nr. 1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2006 in einem Raum arbeitete, wo sehr laut gefräst wurde. Durch diese Lärmemissionen sei es zu einem Riss des rechten Trommelfells gekommen. Die SUVA stellte ihm einen Fragebogen zu. Gemäss seinen Angaben vom 11. Oktober 2013 ( SUVA -Akten, Nr. 7) sei die Hörschädigung durch eine Lärmbelastung am Arbeitsplatz entstanden. Seit dem Ereignis bestehe eine Hörverminderung und er leide an Ohrensausen auf der rechten Seite. Er habe nie einen Schiess- oder Explosionsschaden erlitten und sei in der Freizeit nicht Lärmbelastungen ausgesetzt gewesen. Im Übrigen ergibt sich was folgt aus den Unterlagen: Gemäss dem Bericht des D.________ vom 4. Oktober 2006 ( SUVA -Akten, Nr. 13) bestand eine Tubenventilationsstörung rechts mit Paukenatelektase, eine ausgeprägte Septumdeviation nach rechts sowie eine Adenoidhyperplasie. Der Beschwerdeführer konnte sich daran erinnern, schon einmal starke Ohrenschmerzen gehabt zu haben. Vom 23. bis 25. Juli 2012 war er zur Durchführung einer Tympanoossikulaplastik hospitalisiert. Dem Bericht des D.________ ( SUVA -Akten, Nr. 9) ist zu entnehmen, dass die Otoskopie auf der rechten Seite eine subtotale Trommelfellperforation und auf der linken Seite ein differenziertes, intaktes und reizloses Trommelfell zeigte. Gemäss einem weiteren Bericht des D.________ vom 10. September 2013 ( SUVA -Akten, Nr. 15) berichtete der Beschwerdeführer, beim Beton-Fräsen und Beton-Schneiden hätten während eines ganzen Tages sehr laute Geräusche auf ihn eingewirkt. Vom Arbeitgeber sei kein Gehörschutz abgegeben worden. Erst im Anschluss daran habe er zum ersten Mal eine Perforation entwickelt. In der Vorgeschichte habe er häufiger Ohrenentzündungen gehabt, aber nie eine Perforation. Eine sichere Explosion habe es an diesem Tag nicht gegeben, zumindest keine, die mit einer so starken Druckwelle stattfand, dass er zu Boden geschleudert worden wäre. Das Beton-Schneiden bzw. fräsen sei äusserst laut und traumatisch gewesen. Die klinische Untersuchung ergab ein morphologisch intaktes Trommelfell. Funktionell sei das Gehör nicht befriedigend. Gemäss den Unterlagen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sei er damals ohne Hinweis auf ein Trauma, aber mit einem Hinweis auf einen Infekt dem D.________ zugewiesen worden. Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte am 1. November 2013 ( SUVA -Akten, Nr. 11), am 6. September 2006 sei der rechte Gehörgang massiv geschwollen und gerötet und das Trommelfell initial nicht einsehbar gewesen. Es habe initial eine massive Otitis externe und in der Folge ein Verdacht auf eine Trommelfellruptur bestanden, weshalb er den Beschwerdeführer an einen Facharzt überwiesen habe. Da dieser ferienabwesend gewesen sei, sei der Beschwerdeführer ins D.________ gegangen. Unter anderem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei Malerarbeiten am 6. September 2006 in einer Halle arbeiten musste, in welcher während des ganzen Tags mit einem Betonbohrer Löcher gebohrt wurden und er zum Teil nur 3 bis 4 Schritte von der Maschine entfernt gewesen sei, ergab eine technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 13. Dezember 2013 ( SUVA -Akten, Nr. 20), dass es aus technischer Sicht äusserst unwahrscheinlich sei, dass die beschriebenen Lärmbelastung zu einem Riss des Trommelfells geführt habe. Auf dieser Grundlage äusserte sich Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Oto-Rhino- Laryngologie und seit 2016 auch für Arbeitsmedizin der SUVA am 6. Januar 2014 ( SUVA -Akten, Nr. 23) zum Fall. Aus medizinischer Sicht sei eine Trommelfellzerreissung nur durch ein sogenanntes Explosions-Trauma mit sehr starker Schalldruckwelle möglich. Typische Situationen seien Explosionen, Platzen von grossen Druckbehältern oder Kesseln, Sprengungen oder Bombenanschläge. Die Druckwelle sei dabei so stark, dass der Betroffene zu Boden geschleudert werde. Ein solches Explosionstrauma habe am 6. September 2006 nicht stattgefunden. Es ergebe sich aus den Unterlagen kein Hinweis für einen unfallkausalen Zusammenhang zwischen der inzwischen operativ versorgten Trommelfellperforation rechts und der Tätigkeit am Arbeitsplatz als Maler am 6. September 2006. Das Arztzeugnis des Hausarztes von demselben Tag ergebe eine massive Otitis externe, wobei das Trommelfell primär nicht beurteilbar war, was auf einen entzündlichen und nicht auf einen traumatischen Ursprung der Beschwerden hindeute. Dies decke sich mit den Unterlagen. So sei die Tympanoplastik rechts 6 Jahre nach Auftreten der initialen Beschwerden erfolgt, was auf eine chronische Otitis media mesotympanalis rechts hindeute. Andernfalls wäre eine traumatische Trommelfellperforation gegebenenfalls spontan verheilt oder sofort operativ versorgt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergebe sich deshalb keine Unfallkausalität, da Hinweise für ein adäquates Unfallereignis fehlen würden. d) Die Ansicht der SUVA -Ärztin überzeugt. Diese erklärt nachvollziehbar, dass eine Trommelfellperforation einzig durch ein Explosions-Trauma entstehen kann. Gleicher Meinung sind die Fachärzte des D.________. Ein solches hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 6. September 2006 nicht stattgefunden. Ebenso war er nicht einer derartigen Druckwelle ausgesetzt gewesen, die ihn zu Boden geschleudert hat. Er war zwar während der Arbeitszeit einem relativ hohem Lärmpegel ausgesetzt, welcher gemäss der überzeugenden technischen Beurteilung der SUVA aber nur äusserst unwahrscheinlich zu einem Riss des Trommelfells führten konnte. Zwar hielt das D.________ im Juli 2012 auf der rechten Seite eine subtotale Trommelfellperforation fest, die zur Durchführung einer Tympanoossikulaplastik führte. Diese war aber gemäss den Unterlagen im Nachgang zum Ereignis vom 6. September 2006 eben gerade nicht vorhanden, wie es dem Bericht des D.________ vom Oktober 2006 entnommen werden kann, welcher namentlich eine Tubenventilationsstörung festhält. Auch der Bericht des Hausarztes vom 1. November 2013 hält nichts anderes fest. So nennt dieser eine Entzündung (massive Otitis
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 externa) und hatte einzig einen Verdacht auf eine Trommelfellruptur, konnte sich aber nicht genauer dazu äussern, weil das Trommelfell initial nicht einsehbar gewesen war, weshalb er den Beschwerdeführer an das D.________ überwies, welches den Verdacht des Hausarztes nicht bestätigten konnte. Dass im Nachgang zum Ereignis vom 6. September 2006 nur eine Entzündung vorlag, bestätigt sich im Bericht des D.________ vom September 2013, wonach der Beschwerdeführer anno 2006 nicht aufgrund eines Traumas, sondern wegen eines Infekts überwiesen worden sei. Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber dem D.________ selber an, er habe bereits vor dem Ereignis vom 6. September 2006 häufiger Ohrenentzündungen gehabt. Wenn er dies nun in seiner Beschwerde verneint, so ist dies aktenwidrig. Zusammen mit der SUVA -Ärztin ist deshalb von einer chronischen Ohrenentzündung auszugehen, da eine traumatische Trommelfellperforation entweder spontan verheilt oder aber schon viel früher operativ hätte behandelt werden müssen. Zu keiner anderen Einschätzung führen zwei Zeugnisse des Hausarztes vom 21. September 2011 ( SUVA -Akten, Nr. 17 f.), in welchen dieser bestätigte, er habe anlässlich der Erstkonsultation vom 6. September 2006 neben einer Otitis externa et media auch einen Trommelfelldefekt festgestellt. Dies steht im klaren Widerspruch zu seinem vorerwähnten Bericht vom November 2013, wonach er das Trommelfell wegen einer starken Entzündung gar nicht einsehen konnte, weshalb diese beiden Zeugnisse nicht weiter berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer kann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er vor dem Ereignis vom 6. September 2006 keine Hörprobleme hatte. Wie oben dargestellt, genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, eben gerade nicht zur Bejahung der Kausalität. Damit ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Ereignis vom 6. September 2006 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den gemeldeten Gehörbeschwerden rechts steht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss der Schilderung des Ereignisses von 2006 auch ernsthaft die Frage stellt, ob überhaupt der Unfallbegriff erfüllt ist, weil das Erfordernis der Plötzlichkeit vorliegend wohl nicht als erfüllt zu betrachten ist, was aber nicht weiter zu prüfen ist. Die chronischen Beschwerden können auch nicht als Berufskrankheit (Art. 9 UVG) angesehen werden, da der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal bei seiner Arbeit einem erhöhtem Lärmpegel ausgesetzt gewesen war und seine Beschwerden nicht durch regelmässige Lärmbelastung während seiner Tätigkeit als Maler verursacht wurden. 4. Zusammenfassend hat die SUVA zu Recht ihre Leistungspflicht für die Gehörbeschwerden rechts verneint, da zwischen diesen und dem Ereignis vom 6. September 2006 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juli 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter