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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.05.2016 605 2014 203

31 mai 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,819 mots·~29 min·6

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 203 Urteil vom 31. Mai 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (SUVA), Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität, Rente, Integritätsentschädigung Beschwerde vom 3. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren 1958, Staatsbürger von Mazedonien, verheiratet, Vater von vier erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete als Gipser, zuletzt bei der von ihm gegründeten C.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:SUVA), Freiburg, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 1994 rutschte er bei der Arbeit mit dem linken Bein aus und stürzte. Er hielt bei diesem Sturz einen Sack von 40 kg in den Armen. In der Folge hatte er Schmerzen in der linken Hüfte. Es wurde von einem traumatisch ausgelösten Schmerzschub im Bereich der linken Hüfte bei beginnenden degenerativen Gelenksveränderungen (Coxarthrose) ausgegangen. Die SUVA übernahm die gesetzlichen Kosten. Am 22. November 1996 stützte er sich bei Gipserarbeiten im Treppenhaus mit dem linken Arm ab und hatte plötzlich starke Schmerzen und der linke Arme konnte nicht mehr bewegt und belastet werden. In der Folge wurde ein schmerzhaftes Impingement der linken Schulter nach einem Hyperextensionstrauma bei vorbestehender Periarthropatie diagnostiziert. Die SUVA lehnte am 6. Januar 1997 ihre Leistungspflicht ab. Mit Unfallmeldung vom 11. Februar 1998 machte er einen Rückfall zum Ereignis von 1994 geltend. Die SUVA übernahm einzig die Kosten einer MRI-Untersuchung. B. Am 15. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter auf die linke Schulter und zog sich eine Schulterkontusion zu. Es ergab sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 16. Januar 2012 wurde eine Schulterarthroskopie durchgeführt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Im weiteren Verlauf persistierten Schulter- und Hüftbeschwerden links. Es wurde ein linkseitiges Schmerzsyndrom bei vorbestehender beginnener Coxarthrose festgestellt. Mit Verfügung vom 21. März 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. September 2014, sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % bei einem versicherten Jahresverdienst von CHF 60'212.- zu. Demgegenüber verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli am 3. Oktober 2014 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt unter Kostenund Entschädigungsfolgen den Antrag, der Einspracheentscheid vom 17. September 2014 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 auf mindestens 61% festzusetzen und ihm eine Integritätsentschädigung von CHF 63'000.- zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen. Die SUVA habe sich auf einen unvollständigen Kreisarzt-Bericht abgestützt, habe das Invalideneinkommen falsch festgelegt und zu Unrecht eine Integritätsentschädigung abgelehnt. Die SUVA bestätigt in ihren Bemerkungen vom 12. Dezember 2014 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie sei für die Hüftbeschwerden nicht leistungspflichtig. Es bestehe kein Rückfall zum Unfall von 1994. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechtfertige sich einzig eine Rente von 13 %. Beigelegt war eine orthopädisch-chirugische Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der SUVA, vom 25. November 2014.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Am 26. April 2016 werden die Parteien darüber informiert, dass dem Verfahren das Dossier der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), aus dem parallelen Invalidenversicherungs-Verfahren (605 2014 64) beigefügt wurde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. September 2014 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüft. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). d) Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6). e) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Vorliegend ist der Rentenanspruch streitig sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die SUVA stütze sich in ihrem Einspracheentscheid nur auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 17. Juni 2013, wobei der Kreisarzt keine neue Untersuchung vorgenommen habe, sondern hierfür auf seinen Vorbericht vom August 2012 verweise. Die seit diesem Zeitpunkt hinzugekommenen Beschwerden, namentlich die starken Hüftschmerzen, seien damit nicht berücksichtigt worden. Der Kreisarzt begründe auch nicht weiter, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Allenfalls sei die Sache an die SUVA für die Durchführung der vom Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, mehrmals geforderten polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen. Zudem kritisiert er die von der SUVA verwendeten Blätter aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Er besitze die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht, weshalb das Invalideneinkommen nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen sei. Ferner habe er wegen seiner Beschwerden an der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 linken Schulter und der linken Hüfte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 50%. Schliesslich würden auch die beiden Unfälle von 1996 bzw. 2004 (recte: 1994) eine wichtige Rolle spielen. b) Die SUVA ihrerseits ist der Ansicht, eine Leistungspflicht bestehe einzig und allein für die Schulterbeschwerden. Die Hüftbeschwerden würden nicht einen Rückfall zum Unfall von 1994 darstellen. Rein auf die Schulter bezogen sei der Bericht des SUVA-Kreisarztes überzeugend und weitere Abklärungen seien überflüssig. Die Festsetzung des Invaliditätsgrads sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung seien korrekt erfolgt. 4. Zunächst stellt sich die Frage, ob die SUVA ebenfalls für die Hüftbeschwerden leistungspflichtig ist. a) Am 26. September 1994 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit und beklagte sich anschliessend über Schmerzen in der linken Hüfte. Die SUVA übernahm die gesetzlichen Kosten. Der Hausarzt erwähnte am 25. Oktober 1994 (SUVA-Akten Unfall 1994, Nr. 3) eine beginnende Coxarthrose, mehr links als rechts, und überwies ihn an Dr. med. G.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser hielt am 7. November 1994 (SUVA-Akten Unfall 1994, Nr. 4) fest, es handle sich am ehesten um einen traumatisch ausgelösten Schmerzschub im Bereich der linken Hüfte bei beginnenden degenerativen Gelenksveränderungen. Am 23. Januar 1995 nahm der Beschwerdeführer seinen Beruf wiederum im Vollpensum auf. Am 11. Februar 1998 (SUVA-Akten Unfall 1994, Nr. 25) machte er einen Rückfall geltend. Diesbezüglich wurde von der SUVA in der Folge nie eine schriftliche formelle Verfügung erlassen. In den Unterlagen findet sich einzig ein Schreiben vom 11. Mai 1998 (SUVA-Akten Unfall 1994, Nr. 47) zu Handen der Krankenkasse des Beschwerdeführers, worin diese informiert wurde, die SUVA übernehme die Rechnung für eine MRI-Untersuchung der linken Hüfte vom 19. November 1997, obwohl ihre Haftung nicht dargelegt sei ("Rückfall des Unfalls vom 26. September 1994?"). Eine Kopie dieses Schreibens ging auch an den Beschwerdeführer. Dem Bericht des Hausarztes vom 19. Juli 2011 (SUVA-Akten, Nr. 19) ist ein Auszug aus der elektronischen Krankengeschichte beigelegt. Gemäss diesem lag im Jahr 2000 eine Impingementsymptomatik der linken Hüfte vor. Der nächste Eintrag zur Hüfte datiert erst von 2008. Ein MRI vom 29. Oktober 2008 ergab eine Coxarthrose mit ausgedehnter Osteophytenbildung acetabulär, ein femoroacetabuläres Camimpingement sowie eine Periathropathia coxae mit Insertionstendinosen der Glutealmuskulatur am Trochanter major. Überdies ist es von Interesse, dass in diesem Bericht vom 19. Juli 2011, vier Tage nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 auf die linke Schulter bzw. den linken Ellbogen stürzte, keine Angaben zur Hüfte gemacht werden. Diese wird erst am 25. April 2012 (SUVA-Akten, Nr. 63) von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnt. Wie es dem Bericht des Hausarztes vom 7. Mai 2012 (SUVA-Akten, Nr. 115) zu entnehmen ist, bestanden offenbar seit dem 9. Januar 2012 wiederum Schmerzen in der linken Hüfte. Das I.________ nennt am 31. Mai 2012 (SUVA-Akten, Nr. 84) eine Coxarthrose links mit Impingement-Symptomatik. Dies wird am 30. November 2012 (SUVA-Akten, Nr. 150) von Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigt, wonach eine beginnende Coxarthrose links bei Impingement-Symptomatik mit MR-tomographisch ausgedehnten mukoiden Degenerationen des Labrums sowie Rissbildungen und Osteophytenbildungen vorliege. Gemäss der K.________ Bericht vom 9. Januar 2013 (SUVA-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Akten, Nr. 148), ist das aktuelle MRI der Hüfte von 2012 mit jenem von 2008 vergleichbar. Am 22. August 2012 (SUVA-Akten, Nr. 107) erklärte der SUVA -Kreisarzt ohne nähere Begründung, für die Hüfte bestehe keine Leistungspflicht der SUVA. In seinem Folgebericht vom 17. Juni 2013 (SUVA-Akten, Nr. 173) äussert er sich zwar ausführlich zur Hüftproblematik an sich, nicht aber zur Leistungspflicht hinsichtlich der Hüfte. b) Auf dieser Basis verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Hüftbeschwerden, auch wenn sie die ausführliche Begründung erst in ihren Bemerkungen mit der Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 25. November 2014 nachlieferte. Insofern sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch dazu äussern konnte, wurde sein rechtliches Gehör gewahrt bzw. eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Dr. med. D.________ führt aus, der Unfall von 1994 habe nicht eine strukturelle Verletzung der linken Hüfte zur Folge gehabt. Vielmehr werde bereits damals eine beginnende Coxarthrose erwähnt. Zudem habe der Beschwerdeführer schon nach gut vier Monaten seine Arbeit wieder aufnehmen können. Der Unfall von 1994 habe einzig zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bestehenden Coxarthrose (traumatisierte Arthrose) geführt. Dr. med. D.________ verneinte einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Hüftbeschwerden und dem Unfall von 1994. Dieser Bericht erfüllt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Anforderungen der Rechtsprechung. So sind, wie dargestellt, ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten möglich, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind, wie es hier der Fall ist. Zudem ist der Bericht nachvollziehbar und eingehend begründet. Auch besteht kein Widerspruch zu den Berichten des SUVA -Kreisarztes, da auch dieser, wenn auch ohne weitere Begründung, die Leistungspflicht der SUVA für die Hüfte verneint hat. Die Ansicht von Dr. med. D.________ überzeugt. Zwar kam es offenbar, wie dargestellt, sowohl 1998 als auch 2000 zu einem neuen Schmerzschub, wobei bei letzterem bereits eine Impingementproblematik genannt wurde. Anschliessend lagen gemäss den Angaben des Hausarztes offenbar erst 2008 wieder Hüftschmerzen vor. Damit fehlt es an den notwendigen Brückensymptomen zwischen dem Unfall von 1994 und den aktuellen Hüftbeschwerden. Ebenso besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von 2011. So machte der Beschwerdeführer erst ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall vom 15. Juli 2011, am 9. Januar 2012, Hüftbeschwerden geltend, was bereits gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Überdies ist gemäss dem vorerwähnten Bericht der K.________ das Hüft-MRI von 2012 vergleichbar mit demjenigen von 2008, womit bildgebend belegt ist, dass der Unfall von 2011 zu keiner richtungsändernden Änderung führte. Die SUVA hat somit zu Recht ihre Leistungspflicht für die Hüftbeschwerden verneint, weshalb im Nachfolgenden sowohl für den Rentenanspruch als auch für eine allfällige Integritätsentschädigung einzig und allein die Schulterproblematik von Relevanz ist. Deshalb ist nicht weiter im Detail auf die vom Beschwerdeführer gegen den Bericht des Kreisarztes vom Juni 2013 erhobene Kritik einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass dieser nicht nur Facharzt der Rheumatologie, sondern ebenso für physikalische Medizin und Rehabilitation ist und deshalb durchaus über die fachlichen Fähigkeiten verfügt, den vorliegenden Fall zu beurteilen. 5. Als nächstes ist zu prüfen, ob die SUVA (allein) basierend auf der Schulterproblematik zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit ausgegangen ist. Nicht streitig ist, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Gipser nicht mehr möglich ist. a) 1996 ergab sich ein erster Zwischenfall mit der Schulter, als sich der Beschwerdeführer am 22. November 1996 bei Gipserarbeiten im Treppenhaus mit dem linken Arm abstützte und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 plötzlich starke Schmerzen hatte und den linken Arm weder bewegen noch belasten konnte (SUVA-Akten Unfall 1996, Nr. 1). Dr. med. L.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging am 9. Dezember 1996 von einem schmerzhaften Impingement der linken Schulter nach einem Hyperextensionstrauma bei vorbestehender Periarthropatie aus Es gebe keine Anzeichen für eine Läsion der Rotatorenmanschette (SUVA-Akten Unfall 1996, Nr. 5). Die SUVA lehnte am 6. Januar 1997 (SUVA-Akten Unfall 1996, Nr. 7) ihre Leistungspflicht ab, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. b) Der zweite Zwischenfall ereignete sich am 15. Juli 2011, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit von der Leiter auf die linke Schulter stürzte (Unfallmeldung vom 23. Juli 2011; SUVA- Akten, Nr. 5). Ein MRI vom 22. Juli 2011 (SUVA-Akten, Nr. 11) ergab eine Signalalteration der Supraspinatussehne sowie degenerative Veränderungen des AC-Gelenks. Gemäss Dr. med. M.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergaben sich aus den konventionellen Röntgenbildern vom Unfalltag keine ossären Läsionen (Bericht vom 26. Juli 2011; SUVA-Akten, Nr. 36). Dr. med. H.________ stellte am 24. November 2011 (SUVA-Akten, Nr. 27) die Diagnose eines postdistorsionellen Schulterschmerzsyndroms links bei Partialruptur der Supraspinatussehne, Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne und AC-Gelenksarthralgie, Status nach Supraspinatusreinsertion links 2004. Derselbe nahm am 16. Januar 2012 eine Arthroskopie der linken Schulter vor (SUVA-Akten, Nr. 30). Am 25. April 2012 (SUVA-Akten, Nr. 63) ging er von einem komplexen linksseitigen Schmerzsyndrom mit Beteiligung der HWS, der linken oberen Extremität und der linken Hüfte aus. Die linke Schulter sei inzwischen besser. Rein diesbezüglich könne theoretisch eine ganze Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der Gesamtproblematik sei die Arbeitswiederaufnahme aber nicht realisierbar. Ein Aufenthalt in der K.________ vom 10. Oktober bis 6. November 2012, während welchem umfangreiche bildgebende Untersuchungen vorgenommen wurden, führte nicht zu einer signifikanten Verbesserung. Dem Austrittsbericht vom 9. Januar 2013 (SUVA-Akten, Nr. 148) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer halte seinen linken Arm immer nahe am Körper und integriere ihn nicht in die Aktivitäten des Alltags. Bei der Untersuchung der Schulter sei die aktive Mobilität in alle Richtungen reduziert. Die Interpretation der passiven Mobilität sei durch Schmerzangaben und Gegenspannen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Schulter-MRI vom 18. Oktober 2012 habe einzig einige degenerative Veränderungen ergeben. Bezüglich der Schulter sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Auf dieser Grundlage erstellte der SUVA-Kreisarzt am 17. Juni 2013 (SUVA-Akten, Nr. 173) seinen Abschlussbericht, wobei er den Beschwerdeführer nicht erneut körperlich untersuchte, da die Angaben im Austrittsbericht der K.________ vergleichbar waren mit jenen seiner Untersuchung vom August 2012. Er erachtete eine den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar. Möglich seien ihm Arbeiten ohne Tragen von Lasten mit dem linken Arm über 10 kg bis Hüfthöhe, über 5 kg bis Brusthöhe sowie über 1 kg bei nicht repetitiven Überkopfarbeiten, ohne Arbeit mit Schlägen und Vibrationen sowie aus Sicherheitsgründen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Jegliche forcierte repetitive Tätigkeit mit langen Arbeitszeiten sowie dem Gebrauch des linken Arms seien gegenindiziert. Wie gesehen vertrat ebenfalls der Operateur am 25. April 2012 – rein auf die Schulter bezogen – die Ansicht, es liege eine ganze Arbeitsfähigkeit vor. Ebenfalls der Hausarzt ging am 29. März 2013 (SUVA-Akten, Nr. 162) von der Möglichkeit der Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit aus.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Gegenüber der IV-Stelle (Berichte vom 22. Februar und 29. Dezember 2013; SUVA-Akten, Nr. 211 f.) vertrat er hingegen ohne weitere Begründung die Meinung, auch eine angepasste Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Bereits deshalb kann diese Aussage nicht berücksichtigt werden. Zudem betrifft das Invalidenverfahren nicht nur die Schulter-, sondern ebenso die übrigen Beschwerden, namentlich die Hüftproblematik. Aus diesem Grund sind die vom Hausarzt im Bericht vom 29. Dezember 2013 festgehaltenen funktionellen Einschränkungen – im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers – für den Bereich der Unfallversicherung eben gerade nicht relevant. Aus demselben Grund müssen auch die Berichte von Dr. med. J.________ nicht weiter berücksichtigt werden, da sich dieser nur zur Hüftproblematik äusserte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit, die seinen Schulterbeschwerden vollständig angepasst ist, nicht mehr möglich sein soll. Daran ändert nichts, dass ein vom Beschwerdeführer Ende April 2012 gemachter Arbeitsversuch in seinem bisherigen Beruf scheiterte, weil ihm diese Arbeit unstreitig nicht mehr möglich ist. Damit ging die SUVA zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und weitere Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer beantragt – erübrigen sich, da bezüglich der Schulter genügend Unterlagen vorhanden sind. 6. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist der von der SUVA festgehaltene Validenlohn von CHF 71'500.- nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Beschwerdeführer den auf der Basis der DAP festgelegten Invalidenlohn. Die von der SUVA verwendeten Blätter seien für ihn nicht möglich. Zum einem fehle es ihm an den sprachlichen Fähigkeiten (er spreche nur schlecht Deutsch und Französisch und Italienisch überhaupt nicht) sowie Computerkenntnissen für die Ausübung des Berufs eines Kundendienstsachbearbeiters bei der Post. Zum anderen seien auch die übrigen Blätter – bereits aus körperlichen Gründen – für ihn nicht geeignet. Die Festlegung des Invalideneinkommens habe deshalb gemäss LSE zu erfolgen. Die SUVA ist demgegenüber der Ansicht, die vom Beschwerdeführer gegen die DAP-Blätter vorgebrachte Kritik sei nicht relevant, da Erwerbseinbussen aus unfallfremden Gründen wie mangelnde Ausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse, Alter etc. bei der Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt würden. a) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Erhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=bestimmung+iv-grad+invalidenversicherung+verbindlich+f%FCr+suva&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 werbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen, wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass erwerblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invalideneinkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die LSE und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu berücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatzarbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichtigung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b). Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der DAP, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). b) Zur Erinnerung werden hier nochmals die vom SUVA-Kreisarzt an eine angepasste Arbeit gestellten Anforderungen aufgelistet: Möglich sind dem Beschwerdeführer Arbeiten ohne Tragen von Lasten mit dem linken Arm über 10 kg bis Hüfthöhe, über 5 kg bis Brusthöhe sowie über 1 kg bei nicht repetitiven Überkopfarbeiten, ohne Arbeit mit Schlägen und Vibrationen sowie aus Sicherheitsgründen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Jegliche forcierte repetitive Tätigkeit mit langen Arbeitszeiten sowie dem Gebrauch des linken Arms seien gegenindiziert. Im Übrigen finden sich in den Unterlagen nur wenige Angaben zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers. So ist dem Bericht über die Berufsberatung der IV vom 22. Oktober 1998 (SUVA -Akten, Nr. 112) zu entnehmen, er könne sich auf Deutsch recht gut schriftlich und mündlich ausdrücken, dass er aber beim Verfassen eines kaufmännischen Briefs viele Rechtschreibe- und Formfehler machte und der Inhalt auch nicht immer verständlich war. Neben seiner Muttersprache Albanisch habe er geringe Kenntnisse des Italienischen. Bei der Prüfung der manuellen Geschicklichkeit erreichte er einen guten Wert. Gemäss dem Bericht über das Erstgespräch der Abteilung Beratung und Arbeitsvermittlung der IV-Stelle vom 7. April 2004 (IV-Akten, S. 332 ff.) seien seine münd-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 lichen Deutschkenntnisse sehr schlecht. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer gemäss der Situationsanalyse der SUVA (SUVA-Akten, Nr. 130) zumeist als Gipser. Dies ebenso in seiner eigenen Unternehmung, in welcher er sich nicht um die administrativen Tätigkeiten kümmerte. Der SUVA ist zwar Recht zu geben, dass bei der Verwendung der DAP zur Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich kein behinderungsbedingter Abzug vorgenommen wird, wie dies bei der Benutzung der LSE möglich ist. Die DAP beruht auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umständen sowie der regionalen Aspekte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 am Ende). Es ist zwar durchaus so, dass das DAP-Blatt Nr. 9970286 (Kundendienstsachbearbeiter Post AG) den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers entspricht. Dennoch erstaunt die Verwendung dieses Blatts, da bei den besonderen Anforderungen an diese Stelle PC-Kenntnisse (wenn möglich SAP) sowie die Fähigkeit, deutsche, französische und italienische Bestellscheine bearbeiten zu können, erwähnt werden. Diesen besonderen Anforderungen scheint der Beschwerdeführer gemäss den oben dargestellten Angaben nicht zu genügen, womit dieses DAP-Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen, womit es sich erübrigt, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs der relevante Zeitpunkt dar. Gemäss der SUVA hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Rente. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist den Angaben des Arbeitgebers zu entnehmen, dass sich der monatliche Lohn des Beschwerdeführers 2011 auf CHF 5'100.-, 2012 auf CHF 5'300.- sowie 2013 auf CHF 5'500.- belief, weshalb angenommen werden kann, dass sich dieser für 2014 auf CHF 5'700.- belaufen würde, was ein Valideneinkommen von CHF 74'100.- (13 x 5'700) ergibt. Dem Beschwerdeführer sind Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen den Totalwert Männer (ohne Kaderfunktion) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'856.- auszugehen, was einen Jahreslohn von CHF 70'272.- ergibt. Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%) und 2014 (0.7%) ergibt dies CHF 71'330.-. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% – wie er auch von der Invalidenversicherung vorgenommen wurde – als angemessen. Somit beläuft sich das Invalideneinkommen auf CHF 64'197.-. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 13.36%, gerundet 13%, womit sich für den Invaliditätsgrad genau dasselbe Resultat ergibt, wie dasjenige der SUVA unter Verwendung der DAP-Blätter, womit sich insgesamt der von der SUVA festgehaltene Invaliditätsgrad von 13% als korrekt erweist. 7. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. a) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 UVV gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vorerwähntes Urteil 8C_459/2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). b) Die SUVA erklärt, die Frage der Integritätsentschädigung sei vom SUVA-Kreisarzt geprüft und verneint worden. Diesbezüglich findet sich jedoch im vorerwähnten Abschlussbericht vom 17. Juni 2013 einzig die Bemerkung, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei geprüft worden und bestehe nicht. Angesichts der vorhandenen Unterlagen erstaunt es, dass dies nicht weiter begründet wurde und es ergeben sich Zweifel an der entsprechenden Einschätzung des Kreisarztes. So besteht gemäss dem Feinraster, Tabelle 1, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung beim Vorliegen einer Periarthrosis humeroscapularis sowie unter anderem, falls die betroffene Schulter nur noch bis zur Horizontalen bzw. 30° über der Horizontalen beweglich ist. Der Kreisarzt notierte in seinem vorerwähnten Bericht vom 22. August 2012, die Abduktion sei links bis zu 80° möglich. Im Bericht der K.________ werden folgende Angaben gemacht: Anteversion- Retroversion ("élévation-rétropulsion") 100°-0-20° aktiv und 120°-0-30° passiv. Abduktion 85° aktiv und 105° passiv. Gleichzeitig wird aber ein muskulärer Widerstand ("résistance musculaire") erwähnt. Ferner steht fest, dass in einem gewissen Mass auch degenerative Veränderungen an der linken Schulter vorliegen. Bei dieser Aktenlage wäre es zwingend notwendig gewesen, die Prüfung der Integritätsentschädigung vertiefter vorzunehmen und zu begründen. Die Angelegenheit ist deshalb für eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. 8. Zusammenfassend hat die SUVA zu Recht ihre Leistungspflicht für die Hüftbeschwerden verneint. Ebenfalls hat sie den Invaliditätsgrad betreffend die Schulterproblematik korrekt auf 13% festgesetzt. Demgegenüber kann ihr hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bezüglich der Schulterproblematik basierend auf der derzeitigen Aktenlage nicht gefolgt werden und die Angelegenheit ist für die vertiefte Prüfung dieser Frage an die SUVA zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der nur in einem geringen Grad obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 900.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 72.- (8% von CHF 900.-). Der Gesamtbetrag von CHF 972.- geht zu Lasten der SUVA.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 900.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 72.- (8% von CHF 900.-) und damit insgesamt CHF 972.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. Mai 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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