Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 141 Urteil vom 8. November 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer Gegenstand Unfallversicherung – Rente, Video-Observation, Revision, Rückerstattung Beschwerde vom 3. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970, wohnhaft in B.________, befand sich in Ausbildung zur Coiffeuse bei der C.________ S.A.. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), Basel, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. Oktober 1986 erlitt sie als Beifahrerin einen Autounfall, wobei sie sich eine Thoraxkontusion links sowie Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Vom 5. Oktober bis 3. November 1986 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ferner kam es am 22. Februar 1992 zu einem Treppensturz, bei dem sie sich den Hinterkopf anschlug. Es kam aber nicht zu Verletzungen der HWS. Sie nahm ihre Arbeit am 1. April 1992 wiederum zu 50% und ab dem 20. April 1992 im Vollpensum auf. Für dieses Ereignis war die Basler nicht zuständig. Mit Unfallmeldung vom 27. September 1994 machte A.________ einen Rückfall zum Unfall von 1986 geltend. Gestützt auf ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten des D.________ vom 9. August 2001 sprach ihr die Basler mit Verfügung vom 5. August 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. November 2004, eine Invalidenrente von 100% ab dem 1. August 1994 sowie eine Integritätsentschädigung von 45% zu. B. In den Jahren 2009, 2010 und 2013 fanden durch die Basler sowie auch die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, in Auftrag gegebene Video- Observationen statt. Die Basler erachtete – namentlich gestützt auf zwei Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland), von 2011 und 2013 – die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse spätestens ab dem 1. Februar 2013 als uneingeschränkt zumutbar und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juni 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014, auf diesen Zeitpunkt auf. Ebenso verneinte die Basler einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungen und forderte Rentenleistungen in der Höhe von CHF 15'866.75 (Februar bis Juni 2013) zurück. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am 3. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Basler zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Basler zu verpflichten, ihr die Parteikosten des Einspracheverfahrens im Betrag von CHF 5'145.95 zu ersetzen. Sie bringt unter anderem vor, die Basler habe die gesetzlich vorgesehene Frist für die Durchführung einer Revision verpasst. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom 10. November 2014 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Fristen für eine prozessuale Revision seien erfüllt gewesen. Zudem wäre auch eine Wiedererwägung möglich gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Am 21. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufmerksam. Diese Eingabe wird der Basler zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 2. Juni 2014 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rentenaufhebung der Basler zu Recht erfolgte. Unzulässig ist jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin, auch die Verfügung vom 4. Juni 2013 aufzuheben. Diese ist durch den Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). c) Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). d) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner sieht Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i. V. m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil BGer 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 e) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). f) Art. 43 Abs. 1 ATSG auferlegt dem Unfallversicherer die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Sodann sind nach Art. 96 Bst. b UVG die mit der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen. Diese Normen bilden eine ausreichende Grundlage für den mit der Beobachtung durch einen Privatdetektiv verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten, zumal dieser Eingriff auch nicht schwer wiegt, im Fall dass der Beschwerdeführer nur an einem öffentlich einsehbaren Raum und bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen wurde, die er aus freiem Willen ausgeführt hat. Dies gilt gestützt auf Art. 61 Bst. c ATSG auch für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (BGE 132 V 241 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Dieses Urteil bezog sich auf die Verwertung einer durch eine private Haftpflichtversicherung angeordneten Observation. Die Unfallversicherung ist aber auch selber befugt, eine versicherte Person durch einen Privatdetektiv observieren zu lassen (BGE 135 I 169). Ferner können entsprechend der Regelung von Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), welcher gemäss Art. 34 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sinngemäss im Bereich der Unfallversicherung anwendbar ist, die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beiziehen. Diese Norm bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei einsehbaren Privatbereich (z. B. Balkon). Die Observation muss objektiv geboten sein. Die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 mit Hinweisen). Diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist analog im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (Urteil BGer 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2). Das kürzlich ergangene Urteil EGMR No. 61838/10 vom 18. Oktober 2016 (Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ist noch nicht rechtskräftig und darauf wird später eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 3. Vorliegend ist streitig, ob die Basler zu Recht die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Basler habe die gesetzlichen Fristen für die Durchführung einer Revision nicht eingehalten, da bereits nach Erhalt des ersten Aktengutachtens des Vertrauensarztes der Basler erstellt gewesen sei, dass ab 2009 nur noch ein möglicher Kausalzusammenhang bestanden habe. Zudem habe die Observation nur an beschwerdefreien Tagen stattgefunden. Auch habe die Basler mit dem nicht angekündigten Aktengutachten ihre Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG verletzt. b) Die Basler ihrerseits ist der Ansicht, dass sie die Rente nicht vorschnell aufheben konnte, da die Rente zuvor während einer langen Zeit ausgerichtet worden sei. Deshalb seien mit der erneuten Observation von 2013 die bisherigen Erkenntnisse abgesichert worden. Zudem hätten die Observationen, namentlich die erste, über einen längeren Zeitraum stattgefunden, weshalb nicht gehört werden könnte, diese hätten nur an beschwerdearmen Tagen stattgefunden. Ferner handle es sich beim Gutachten von Dr. med. E.________ einzig um ein Aktengutachten, weshalb die Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG nicht zu berücksichtigen seien. c) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es mit den beiden Aktengutachten nicht zu einer Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin gekommen ist. Art. 44 ATSG sieht vor, dass wenn der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, er der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Es ist zwar unbestritten, dass die Basler die Beschwerdeführerin über die Einholung der beiden Aktengutachten nicht informiert hat. Indessen handelt es sich bei diesen versicherungsinternen Aktenbeurteilungen eben gerade nicht um Gutachten i. S. v. Art. 44 ATSG, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung ihrer Mitwirkungsrechten nicht gehört werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.5). Im Weiteren war die Basler weder gestützt auf Art. 42 ATSG noch gestützt auf Art. 44 ATSG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Aktengutachten von 2011 und 2013 und die ihnen zu Grunde liegenden Observierungsunterlagen bereits vor Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2013 zuzustellen und sie zum diesbezüglichen Beweisergebnis anzuhören. Die Versicherte hatte im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit, sich zu diesen Akten zu äussern, was sie denn auch tat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt somit nicht vor (vgl. Urteil BGer 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4 mit Hinweisen). Zudem kann vorliegend die Frage, ob die Rentenaufhebung gestützt auf eine prozessuale Revision oder auf eine Wiedererwägung erfolgte bzw. ob die jeweiligen Bedingungen erfüllt waren, offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits aus einem anderen Grund gutzuheissen ist. Gemäss der bisherigen, oben dargestellten Rechtslage waren die Video-Observationen geboten. Erstens lag ein bei der IV-Stelle eingereichter anonymer Hinweis vor (Unfall-Akten, S. 595), wonach die Beschwerdeführerin trotz ihrer Rente arbeite. Zweitens ergaben sich Widersprüche aus den medizinischen Akten. So konnten gemäss dem Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 16. Oktober 1997 (Unfall-Akten, S. 368 ff.) durch die diversen bildgebenden Abklärungen einzig diskrete Zeichen einer Diskopathie L4/L5 und L5/S1 nachgewiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen umfangreichen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Beschwerden (vor allem Nacken- und Kreuzschmerzen) liessen sich deshalb gemäss Dr. med. F.________ nicht objektiv erklären. Ferner wurden im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juni 2001 des D.________ (Unfall-Akten, S. 329 ff.) mittelschwere bis schwere neuropsychologische Beeinträchtigungen festgehalten, deren Ausmass für den Zustand nach einem HWS-Trauma bzw. nach einem milden Schädelhirntrauma ungewöhnlich sei. Auch bestand eine gesetzliche Grundlage und die Observationen erfolgten nur in frei einsehbaren Bereichen. Demgegenüber ergeben sich gewisse Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Dauer der Observationen, welche vom 30. März bis 7. August 2009, vom 25. Oktober bis 30. November 2010 (im Auftrag der IV-Stelle), vom 6. bis 18. Dezember 2012 sowie schliesslich vom 13. bis 27. Februar 2013 stattfanden. Die Frage, ob die Video-Observationen unter der Berücksichtigung des bereits erwähnten kürzlich ergangenen Urteils des EGMR noch als zulässig angesehen werden können, kann hier offen bleiben, weshalb die dagegen erhobene Kritik nachfolgend nicht im Detail geprüft wird. d) Dennoch wird an dieser Stelle kurz auf das Observations-Material eingegangen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Beschwerden seien schwankend. Sie habe durchaus auch schmerzarme Phasen. Bei Schmerzschüben könne sie hingegen tagelang das Haus nicht verlassen. Sie sei offenbar jeweils an schmerzarmen Tagen observiert worden. Ferner sei ihr das Heben von Lasten von 5 kg zumutbar, wie es die Meinung der Gutachter des D.________ (vgl. neurologisches Gutachten vom 9. August 2001; Unfall-Akten, S. 310 ff.) gewesen sei. Gemäss diesen könne ihr eine leichte und angepasste Tätigkeit zugemutet werden, weshalb es nicht abwegig sei, dass sie z. B. kleinere Einkäufe selber erledigen könne. Aus dem Observationsmaterial von 2009 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 15. April 2009 einen Sack mit Blumenerde einige Meter bis zum Auto trägt. Die nächsten Aufnahmen fanden am 21. April 2009 statt. Sie kann unter anderem beobachtet werden, wie sie einen zusammengeklappten Rollstuhl und später wie sie erneut zwei Säcke mit Pflanzenerde in ihr Auto einlädt. Gemäss den Aufnahmen vom 22. April 2009 verbrachte sie den Nachmittag bei ihren Eltern (Fahrzeit 3 Minuten pro Weg). Am folgenden Tag war sie wieder aktiver. Am 25. Juni 2009 ist die Beschwerdeführerin zu sehen, wie sie das Auto staubsaugt, wobei sie dies nicht nur mit gerader Körperhaltung, sondern auch gebückt vornimmt. Anlässlich der Observierung von 2010 sieht man sie beispielsweise am 8. November 2010 mit einem 6-Pack 1.5 Liter Mineralflaschen aus einem Geschäft kommen. Ferner ist allgemein auf den Videos mehrmals ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin den Kopf alleine, und nicht nur zusammen mit dem Rumpf dreht, wie sie es angibt. Damit ergeben sich einige Widersprüche zu den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich der Besprechung vom 4. April 2011 (Unfall-Akten, S. 104 ff.) mit der Basler machte. So gab sie damals an, die Nackenschmerzen seien konstant vorhanden und die Rückenschmerzen hätten sich in den letzten Jahren stark verschlimmert. Deshalb könne sie Getränke (Sixpack) nicht heben, dies verursache massive Schmerzen. Ein Gewicht von 2–3 kg gehe kurzfristig. Auch das Einladen von schweren Einkäufen ins Auto gehe nicht. Staubsaugen könne sie, sie müsse sich einfach gerade halten. Dagegen fanden sich einige andere Angaben der Beschwerdeführerin in den Videos bestätigt. So erklärte sie, sie könne an guten Tagen höchstens 30–45 Minuten mit dem Hund spazieren. Auch erledige sie Grosseinkäufe nicht selber. Früher habe sie sich sozial stark zurückgezogen. Nun habe sie wieder Kollegen, mit denen sie viel zusammen unternehme. Auch mit ihrem Bruder habe sie regen Kontakt und sie kümmere sich oft um dessen 4-jährige Tochter.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Im Übrigen lässt sich auch nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Teil grössere Lasten trägt, als sie angibt, sie aufgrund der daraus resultierenden Schmerzen in der Folge aber weniger aktiv ist. So folgte auf den 21. April 2009 (Rollstuhl und Säcke mit Pflanzenerde ins Auto einladen) ein ruhiger Tag. Ferner hat die Beschwerdeführerin – trotz ihrer Rente – das Recht, sich zu bewegen, mit dem Hund zu spazieren sowie auch Leute zu treffen. So wurde auch im vorerwähnten neurologischen Gutachten des D.________ festgehalten, dass eine leichte wechselnde Tätigkeit möglich sei, zu Beginn mit einem Pensum von 30–50%. Dennoch sind durchaus einige Widersprüche vorhanden. Wie gesehen, können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, um eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden. Ob dies hier der Fall ist, wird nachfolgend geprüft. e) Aus den vorliegenden Akten lässt sich nicht einwandfrei erkennen, wie es zu den Observationen kam, und was die Beweggründe für die weiteren Observationen waren. So fehlen im Dossier die erteilten Observierungsaufträge. Dafür sind die beiden Gutachtensaufträge an den Vertrauensarzt vorhanden. Der erste datiert vom 24. Februar 2011 (Unfall-Akten, S. 305). Im Vorfeld gab es offenbar bereits eine telefonische Besprechung des Falls. Bei den dem Vertrauensarzt überlassenen Akten erstaunt zunächst die Tatsache, dass er für seine Beurteilung nur die Akten ab dem 12. Juli 2001 erhielt. Ferner wurde ihm auch die interne Notiz vom 5. April 2011 (Unfall- Akten, S. 37) zugestellt, in welchem die Eindrücke des Schadensinspektors vom Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom Vortrag festgehalten wurden. Darin wird festgehalten, diese habe sich bereits bei der Begrüssung auffällig verhalten, indem ihr Bewegungsablauf eher langsam und schonend gewesen sei. Sie habe den Kopf kaum nach links oder nach rechts gedreht. Ein wirklich schmerzgeprägtes Gesicht habe sie nie gezeigt. Auch am Schluss habe sie das Protokoll konzentriert durchgelesen und unterschrieben. Der Schadensinspektor hatte den Eindruck, es liege ein Fall von Aggravation vor. Der zweite Auftrag erfolgte am 27. März 2013 (Unfall-Akten, S. 255 f.). Wiederum fand im Vorfeld eine Besprechung mit dem Vertrauensarzt statt. Ob unter diesen Umständen eine objektive Beurteilung des Falls möglich war, erscheint doch fraglich. Das erste Aktengutachten vom 30. Dezember 2011 (Unfall-Akten, S. 257 ff.) ist relativ umfangreich (45 Seiten). Zunächst werden weitschweifend und nicht sehr klar die Akten ab 2001 auf 13 Seiten wiedergegeben. Es folgt eine sehr detailhafte Beschreibung der Video-Szenen auf 14 Seiten. Dabei fällt auf, dass auch für den vorliegenden Fall überhaupt nicht relevante Elemente erwähnt werden, wie z. B. die Kleidung der Beschwerdeführerin. An anderer Stelle wird ausführlich beschrieben, die Beschwerdeführerin hebe mit der rechten Hand ein Glas an die Lippen, der Form nach handle es sich um ein Weinglas. Der Inhalt des Trinkglases sei rot. Selbstverständlich könne er nicht sagen, ob es sich um Wein oder irgendein anderes Getränk handle. Anschliessend macht der Vertrauensarzt eine kurze (ca. 3 Seiten) Darstellung seiner Schlussfolgerungen bezüglich der Videos. Er hebt unter anderem hervor, es ergebe sich klar nicht der gegenüber dem Schadensinspektor geltend gemachte soziale Rückzug. Dabei hatte die Beschwerdeführerin selber, wie gesehen, anlässlich der Besprechung vom April 2011 angegeben, nach einem anfänglichen sozialen Rückzug habe sie nun wieder vermehrt Kollegen. Vor der Beantwortung der Fragen der Basler folgt eine längere Diskussion der Akten bzw. Kritik an den Vorgutachten. Insgesamt erscheint die Beurteilung nicht sehr sachlich und beinhaltet auch Mutmassungen. So ist der Vertrauensarzt beispielsweise der Ansicht, falls die Konzentrationsstörung der Versicherten in den Jahren 2009 und 2010 so gravierend gewesen wäre, wie sie im neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. Juli 2001 festgehalten worden waren, so müsste deren Fahreignung ernsthaft in Frage gestellt werden.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Beim Autofahren und ihren vielen verschiedenen Besorgungen mache sie indessen einen höchst konzentrierten Eindruck. Das Gesicht der Beschwerdeführerin beim Autofahren ist aber nur beim Rausfahren aus Parkplätzen zu sehen und zudem absolviert sie offenbar vor allem kurze Strecken mit dem Auto, weshalb aus den Videos bezüglich der neuropsychologischen Einschränkungen nach Ansicht des Kantonsgerichts überhaupt keine gesicherten Erkenntnisse gezogen werden können. Die zweite Aktenbeurteilung datiert vom 29. Mai 2013 (Unfall-Akten, S. 238 ff.). Wiederum werden irrelevante Dinge wie die Kleider der Beschwerdeführerin beschrieben. Ansonsten erscheint dieser Bericht aber sachlicher gehalten als der erste. f) Aus dem Observationsmaterial können zwar durchaus gewisse Erkenntnisse hinsichtlich der rein körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gezogen werden. Es bestehen bei ihr aber noch weitere Problemfelder. So wird in den medizinischen Unterlagen regelmässig auf eine psychische Überlagerung hingewiesen. So bestätigten die Ärzte des G.________ am 30. September 1994 (Unfall-Akten, S. 784 ff.), die Beschwerden hätten einen organischen Kern, würden jedoch erheblich durch psychogene Faktoren überlagert. Die psychische Seite besserte sich zwischendurch, wie es dem von der IV-Stelle bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22. April 1996 (Unfall- Akten, S. 733 ff.) zu entnehmen ist. In der Folge wurde aber wieder eine psychische Überlagerung erwähnt (Bericht des I.________ vom 7. März 1997 [Unfall-Akten, S. 711 f.], Bericht von Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des I.________, vom 16. Mai 1997 [Unfall-Akten, S. 696 ff.]) und die Beschwerdeführerin war zwischendurch offenbar auch in psychologischer Behandlung, wie dem neurologischen Gutachten des D.________ zu entnehmen ist. Darüber hinaus besteht auch eine neuropsychologische Problematik. So hielten Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. phil. L.________ von der M.________, in ihrer Beurteilung vom 26. Juni 1998 (Unfall-Akten, S. 678 ff.) kognitive Defekte fest. Es bestehe eine mittelschwere Einschränkung. Dies wurde im vorerwähnten neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. Juli 2001 bestätigt, wonach bei der Beschwerdeführerin mittelschwere bis neuropsychologische Beeinträchtigungen festgestellt worden waren. Auch wenn sich Indizien ergeben, dass es über die Jahre ebenfalls hinsichtlich der Psyche und den neuropsychologischen Einschränkungen zu einer Verbesserung gekommen ist, so ist dies nicht medizinisch gesichert. Hierfür hätte die Basler eine umfassende Begutachtung veranlassen müssen, weshalb einzig die Einholung eines bzw. von zwei Aktengutachten beim Vertrauensarzt, wie gesehen ein Facharzt der Allgemeinen Inneren Medizin, als ungenügend angesehen werden muss. Es ist erwähnenswert, dass die IV-Stelle bereits im März 2012 die Ansicht vertrat, das Observationsmaterial 2009–2010 sowie die erste Aktenbeurteilung des Vertrauensarztes würden nicht ausreichen, um die Rentenleistungen einzustellen. Hierfür sei zunächst eine psychiatrische Abklärung notwendig (vgl. Aktennotiz vom 6. März 2012 hinsichtlich einer telefonischen Besprechung zwischen der Basler und der IV-Stelle; Unfall-Akten, S. 577). Das bemerkenswerte an dieser Notiz ist, dass die Basler damals selber die Meinung vertrat, falls eine nochmalige Begutachtung eingeleitet werde, so habe diese polydisziplinär zu sein. Daher erstaunt es, dass sich die Basler im Folgenden damit begnügte, die Beschwerdeführerin erneut observieren zu lassen und den Fall ihrem Vertrauensarzt vorzulegen. Sie musste sich bewusst sein, dass damit die Grundlage für die Rentenaufhebung weiterhin ungenügend sein würde.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Hinsichtlich der medizinischen Akten im Dossier ist weiter festzustellen, dass sich keinerlei Berichte bezüglich des Unfalls von 1986 finden, sondern die Akten beginnen im Jahr 1992 (Treppensturz). Auch im neurologischen Gutachten des D.________ wird der Hinweis gemacht, es lägen nur medizinische Unterlagen vor, die 9 Jahre nach dem ersten Unfall datieren würden. Auch der Vertrauensarzt hatte gemäss seinen Angaben in seinem ersten Aktengutachten von 2011 nur die Akten ab 2001 zur Verfügung. Ebenfalls ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin, als diese im Rahmen des Einspracheverfahrens um Akteneinsicht ersuchte, ihr ein Bundesordner (paginiert: 2.1–6.2) zugestellt wurde, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hingegen drei Bundesordner (paginiert: 000001–000931) umfassen. 4. Zusammenfassend können die vorhandenen Unterlagen nicht als genügende Basis für eine Rentenaufhebung angesehen werden. Zum einen ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des Vertrauensarztes. Zum anderen besteht bzw. bestand vorliegend nicht nur eine somatische, sondern auch eine psychische sowie neuropsychologische Problematik, weshalb der Fall im Nachgang zu den erfolgten Video-Observationen gründlich medizinisch hätte abgeklärt werden müssen. Hierfür hätte die Basler ein externes polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 44 ATSG anordnen müssen. Für die Einholung eines solchen Gutachtens wird die Angelegenheit deshalb an die Basler zurückgewiesen (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_59/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 in fine mit Hinweis). Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben und die Beschwerde vom 3. Juli 2014 gutgeheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Am 21. Oktober 2016 hat ihr Rechtsvertreter seine Kostenliste eingereicht. Beim geltend gemachten Aufwand fallen 965 Fotokopien auf, wobei 871 Kopien auf das Kopieren der Unfall-Akten zurückzuführen sind. Die Basler hat dies zwar mit der Neunummerierung verursacht, dennoch war es nicht notwendig, fast die ganzen Unterlagen zu kopieren, weshalb nur 500 Kopien entschädigt werden. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem einen Anspruch auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren geltend. Das rechtlich völlig falsche Vorgehen der Basler habe zum unnötigen und falschen Entscheid vom 4. Juni 2013 und dem anschliessenden Einspracheverfahren geführt. Das Vorgehen der Basler sei damit klar rechtswidrig, weshalb ihr der daraus entstandene Schaden in Anwendung von Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu ersetzen sei. Dies kann nicht gehört werden. Zum einen wird im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Zudem ist das angerufene Gericht für die Beurteilung einer Haftung aus unerlaubter Handlung ohnehin nicht zuständig. Deshalb und unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) sowie des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist die Parteientschädigung auf CHF 4'014.20 festzusetzen (14 Stunden und 55 Minuten zu CHF 230.-/Stunde sowie 2 Stunden und 20 Minuten zu CHF 250.-/Stunde gemäss dem seit dem 1. Juli 2015 geltenden Tarif). Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 224.30 (Fotokopien à CHF 0.40) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 339.10 (8% von CHF 4'238.50) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 4'577.60 geht zu Lasten der Basler.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen für die Vornahme einer polydisziplinären Abklärung an die Basler Versicherung AG, Basel, zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Basler Versicherung AG, Basel, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 4'014.20) und Auslagen (CHF 224.30) des Rechtsvertreters von CHF 4'238.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 339.10 und damit insgesamt CHF 4'577.60 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. November 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter