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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.11.2014 605 2013 257

24 novembre 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,037 mots·~15 min·4

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 257 Urteil vom 24. November 2014 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 31. März 2002 als Flight-Attendant bei der C.________ AG. Am 13. Oktober 2003 fuhr in Los Angeles ein Auto auf den Crew-Bus auf, wobei A.________ ein Schleudertrauma erlitt. Am 16. März 2005 meldete sie sich aufgrund eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas mit HWS-Distorsion für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IVZ), Zürich, an und beantragte eine Umschulung bzw. Wiedereingliederung in ihre frühere Tätigkeit. Mit Verfügung vom 28. März 2006 gewährte ihr die IVZ Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie eine Umschulung. Ab dem 1. November 2007 arbeitete sie zu 60% bei der D.________ AG und konnte ab dem 1. September 2008 ihr Pensum auf 80% erhöhen. Am 17. Oktober 2008 wurde ihr ab dem 16. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 59%) sowie ab dem 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 46%) zugesprochen. Am 13. August 2009 bestätigte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, die Viertelsrente. Am 9. Februar 2011 erlitt A.________ ein axiales Beschleunigungstrauma der HWS, als ein Personenaufzug auf der Arbeitsstelle ungebremst ein Stockwerk abstürzte. Nachdem sie deshalb vom 14. Februar bis 23. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig war, nahm sie die Arbeit ab dem 24. Mai 2011 zu 40% wieder auf und erhöhte ihr Pensum ab dem 26. März 2012 auf 50% und ab dem 1. Juni 2012 auf 60%. Dieses Pensum war bereits vor dem zweiten Unfall mit dem Arbeitgeber vereinbart worden. Im Juli 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Nachdem das Dossier vervollständigt worden war, schlug der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) am 29. November 2012 die Einholung eines neurologischen Gutachtens vor. Am 31. Januar 2013 ordnete die IV-Stelle eine neurologische Untersuchung bei der E.________ an, stellte A.________ den Fragenkatalog zu und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme. Diese Untersuchung annullierte die IV-Stelle am 6. Februar 2013. Dafür ordnete sie gleichentags eine umfassende polydisziplinäre Abklärung (Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) an, wiederum inklusive Zustellung des Fragenkatalogs an A.________, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Am 1. März 2013 erklärte A.________, vertreten durch die TCS Assista Rechtsschutz AG (nachfolgend: Assista), sie habe gegen die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung und der Wahl des Instituts nach Zufallsprinzip keine Einwendungen. Am 9. Oktober 2013 wurde sie von der IV-Stelle darüber informiert, dass die Begutachtung durch das F.________ durchgeführt werde und ihr wurden die Namen der Experten genannt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Zu den bereits vorgesehen Fachdisziplinen kam noch der Fachbereich der Allgemeinen Inneren Medizin dazu. Am 23. Oktober 2013 bestätigte die Assista, A.________ sei grundsätzlich mit der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens einverstanden, übte aber allgemeine Kritik an der gewählten Gutachterstelle und machte zwei Gegenvorschläge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. B. Dagegen erhebt A.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Freiburg, am 4. Dezember 2013 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben und ein Gutachten mit nur zwei spezialärztlichen Disziplinen einzuholen, subsidiär sei auf eine zusätzliche Abklärung zu verzichten und ihr weiterhin eine Viertelsrente und ab dem Unfall mit dem Personenlift eine halbe IV-Rente auszurichten. Ferner stellt sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivortrag und Parteiverhör. Fristgerecht begleicht die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von 800 Franken. In ihren Bemerkungen vom 27. Februar 2014 teilt die IV-Stelle mit, eine öffentliche Verhandlung sei für das vorliegende Zwischenverfahren nicht angezeigt. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Die Bemerkungen werden der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Information zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Am 12. November 2014 wird eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, während derer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Parteivortrag hält. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Möglichkeit, sich zum Fall zu äussern. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2013 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht an der Abklärungsstelle festgehalten hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. In Bezug auf die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 erkannt, dass in der bisherigen Gutachtenspraxis, namentlich bei Gutachten von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS), eine latent vorhandene Gefährdung der Verfahrensfairness bestand (Erw. 2.4), weshalb es diverse Praxisänderungen vorgenommen hat. So hat die Vergabe von polydisziplinären Gutachten nun per Zufallsprinzip zu erfolgen (Erw. 3.1.1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Zudem sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwortung von Invalidenversicherungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich im Sinne, es handle sich um eine unnötige "second opinion" oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden können. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6 f.). Ferner ist dem Versicherten – in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung – ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. So haben die IV-Stellen künftig dem Versicherten zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung einer Begutachtung, den vorgesehen Fragenkatalog zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.9). Der Versicherte hat damit auch weiterhin keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (BGE 132 V 93 Erw. 6.5, bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 Erw. 5.3.2 sowie 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014 Erw. 3.3.1). Bei polydisziplinären Begutachtungen erfolgt die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und daher besteht grundsätzlich kein Raum für eine einvernehmliche Benennung. Die Zufallszuweisung ist aber im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z. B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.1, bestätigt in den Urteilen des BGer 9C_475/2013 vom 6. August 2013 Erw. 2.1, 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 2.2 sowie 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 Erw. 3.) b) Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Version 12, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Februar 2013 (nachfolgend: KSVI) wird in den Rz. 2080 ff. im Detail das Verfahren der Gutachtenseinholung dargestellt. So teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen. In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.2.2; bestätigt im vorerwähnten Urteil 9C_708/2013 Erw. 3). Ferner schreibt der im August 2012 eingefügte Rz. 2082.2 KSVI vor, das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrages sei im Versichertendossier zu erfassen. c) Ein Ausstandsbegehren kann sich grundsätzlich ausschliesslich gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz ausser-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 ordentlicher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (Urteil des BGer 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 Erw. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210). 3. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin – wie von dieser beantragt – verzichtet wird, da davon – namentlich in Bezug auf die sich hier stellende Frage der Wahl einer Abklärungsstelle – keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung, dass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; U. KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Ferner hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2014 die Gelegenheit, sich persönlich zum Fall gegenüber dem Gericht zu äussern, worauf sie verzichtete. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Gegenvorschläge seien von der IV-Stelle nicht einmal diskutiert worden. Zudem datiere die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013, sie selbst sei aber bereits im Juni 2013 von der Gutachterstelle kontaktiert worden. Ferner sei die Begutachtung weder zumutbar noch erforderlich. Der Invaliditätsgrad habe bereits vor dem zweiten Unfall nur knapp unter 50% gelegen, weshalb ihr ohne weitere Abklärungen wieder eine halbe Rente gewährt werden könne. Weiter übt sie Kritik genereller Natur gegenüber dem Auswahlverfahren nach dem Zufallsprinzip. Konkret bringt sie diesbezüglich vor, die gesamte Akte des Auswahlverfahrens sei ins Recht zu legen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten. Sie habe den Anspruch zu wissen, welche Qualifikationen der Gutachterstelle durch das Auswahlgremium zuerkannt wurden. Es sei auch zu prüfen, ob das Auswahlverfahren allgemein durch mögliche Versprechungen der akkreditierten Abklärungsstellen zur Dauer der Begutachtung oder durch den Einwand von Kapazitätsengpässen beeinflusst werden könne. Auch werde die gewählte Gutachterstelle seit Langem kritisiert. Die IV-Stelle ist der Ansicht, bei der Beauftragung einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bleibe kein Raum für eine einvernehmliche Lösung. Die frühere Rechtsvertretung Assista habe keine Bedenken gegenüber dem Begutachtungsumfang geäussert. Sie habe zwar Kritik am F.________, nicht aber betreffend die namentlich genannten Gutachter erhoben. Es mute beinahe grotesk an, dass lediglich aufgrund eines Wechsels der Rechtsvertretung das Verfahren wieder von vorne beginnen soll. Hinsichtlich der am Auswahlverfahren geübten Kritik äussere sie sich nicht. Dieses sei vom Gesetzgeber entworfen und von ihrer Aufsichtsbehörde konkretisiert worden. b) Was die Einsicht in die Akten des Auswahlverfahrens betrifft, hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, das IV-Dossier zu konsultieren. Sie hat anschliessend am 29. Juli 2014 einzig einen Zeitungsartikel, das F.________ betreffend, eingereicht. In Bezug auf den Umfang der von der IV-Stelle vorgesehenen Begutachtung erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführerin zumindest als widersprüchlich. Zunächst erklärte sie sich zweimal, nachdem sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (IV-Akten, S. 493 f.) über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung unter konkreter Angabe der vorgesehen Fachrichtungen informiert worden war, am 1. März 2013 (IV-Akten, S. 511) sowie 23. Oktober 2013 (IV- Akten, S. 522), damals noch vertreten durch die Assista, damit einverstanden. Erst in ihrer Beschwerde, nun vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, wird zum ersten Mal Kritik am Umfang der Begutachtung geübt und jene ohne umfassende Begründung als nicht zumutbar und nicht notwendig eingestuft. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie bereits vor dem zweiten Unfall eine Rente bezog, kann die vorgesehene Begutachtung nicht als unzumutbar angesehen werden. Es

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 ist zwar richtig, dass sich auf den ersten Blick aus den Unterlagen vor allem die Notwendigkeit einer psychiatrischen und neurologischen Begutachtung ergibt. So schlägt der RAD-Arzt am 29. November 2012 (IV-Akten, S. 479 f.) eine neurologische Abklärung vor, erklärt aber gleichzeitig, die psychische Seite sei nicht vollständig klar. Dennoch gibt es an der Vorgehensweise der IV-Stelle nichts auszusetzen. So ist es gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache der IV-Stelle, darüber zu entscheiden, welche Abklärungen vorgenommen werden müssen. Dabei steht ihr ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Ein solcher ist nicht ersichtlich. So steht es der IV-Stelle frei, im Rahmen einer Rentenrevision den Fall erneut gründlich abzuklären. Zudem gibt es nichts daran zu bemängeln, dass die IV-Stelle unter Berücksichtigung der hier zur Anwendung kommenden Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, gemäss welchen die IV die Pflicht hat, Renten zu prüfen, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, wozu auch das Schleudertrauma gehört (vgl. BGE 136 V 279), den Begutachtungsumfang erweitert hat. Der Einbezug eines Neuropsychologen, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, war offenbar aufgrund der Akten weder für die IV- Stelle noch für die Abklärungsstelle notwendig, welche die vollständigen Akten am 12. März 2013 (IV-Akten, S. 512) erhielt. Vom behandelnden Arzt, Dr. med. G.________, Praktischer Arzt FMH, werden zwar auch Konzentrationsschwierigkeiten erwähnt (Bericht vom 24. August 2011; IV- Akten, S. 368 f.). Im Vordergrund stehen aber gemäss den Unterlagen vor allem Müdigkeit und Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, dies vor allem nach einem Arbeitstag. Weiter sind die allgemein formulierten Einwände gegenüber dem durch das Bundesgericht geforderten und in Art. 72bis IVV vom Bundesrat vorgesehenen zufälligen Auswahlverfahren bei polydisziplinären Gutachten für den vorliegenden konkreten Fall nicht von Bedeutung. So kann der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr am 23. Oktober 2013 gemachten Gegenvorschläge seien nicht einmal diskutiert worden, nicht gehört werden. Wie dargestellt, erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Gutachten immer nach dem Zufallsprinzip und für eine einvernehmliche Benennung der Experten besteht kein Raum. So ist Gegenstand der in BGE 137 V 210 vorgesehen Einigungsbemühungen im Rahmen der Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens nicht die Mitsprache im Sinne eines aktiven Vorschlagsrechts bei der Wahl der Gutachterstelle, sondern vielmehr die Bereinigung von Einwänden, welche der Versicherte allenfalls gegen die namentlich genannten Gutachter vorbringt. Bei berechtigen Einwänden kann die Zufallsvergabe wiederholt werden oder aber die Parteien können übereinkommen, dass zwar an der gewählten Gutachterstelle festgehalten wird, aber andere Ärzte zum Zug kommen. Die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen das F.________ vorgebrachte Kritik ist deshalb nicht von Relevanz, da die Experten einer Gutachterstelle, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann. Die IV-Stelle war deshalb nicht gehalten, auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Gegenvorschläge weiter einzugehen. Zudem hat sich die IV-Stelle an das in Rz. 2080 ff. KSVI vorgeschriebene Verfahren gehalten, auf welches auch das Bundesgericht verweist (vgl. BGE 139 V 349 Erw. 5.2.2). So wurde die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 über die Notwendigkeit einer umfassenden polydisziplinären Untersuchung mit Angabe der vorgesehenen Disziplinen unterrichtet, ihr der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin erklärte sie am 1. März 2013, sie habe keine Einwendungen gegen die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung und der Wahl des Instituts nach Zufallsprinzip. Am 9. Oktober 2013 wurde sie von der IV-Stelle über die Wahl des F.________ sowie der vorgesehenen Gutachter informiert, wiederum mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 wiederholt die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführerin, sie sei mit der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung grundsätzlich einverstanden. Sie machte einzig die Bemerkung, angesichts der geltenden Bundesgerichtspraxis habe sie eine konsensorientierte Gutachtensanordnung erwartet, anstelle der blossen Mitteilung, das F.________ sei ausgewählt worden. Konkrete Ausstandsgründe gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter wurden aber nicht vorgebracht, weshalb die IV-Stelle zu Recht am F.________ festgehalten hat. Daran ändern auch die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2014 erstmals gegen Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhobenen Einwände nichts, da diese wiederum allgemeiner Art waren und auch nicht glaubhaft gemacht wurden. Es muss der Hinweis gemacht werden, dass es eher merkwürdig anmutet, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2013 mehrmals von der Gutachterstelle kontaktiert worden war, obwohl die IV-Stelle die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 über die gewählte Abklärungsstelle sowie die vorgesehenen Experten unterrichtete. Auch wenn diesbezüglich die Angaben im Anhang V zur KSVI (Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen), Version 12, Stand 1. Februar 2013, nicht vollständig klar sind, so wäre es wünschenswert, wenn die Gutachterstelle die versicherte Person erst kontaktieren würde, wenn diese sich mit der Wahl einverstanden erklärt hat. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der Zwischenverfügung der IV-Stelle. Schliesslich kann auch nicht die Rede von einer Verletzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sein. Wie gesehen, kann die vorgesehene Begutachtung weder als unzumutbar noch als unnötig angesehen werden. Ferner wurden – wie schon erwähnt – auch keine relevanten Gründe gegen die namentlich genannten Gutachter vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich deshalb gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG der Begutachtung zu unterziehen. Anderenfalls können ihr im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen gekürzt werden. Es gibt nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdeführerin durch IV-Stelle in der hier streitigen Zwischenverfügung auf diese Tatsache aufmerksam gemacht wurde. 4. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe gegen die Gutachter vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 zu bestätigen ist. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf 800 Franken festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________ erhoben, was mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. November 2014/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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