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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.04.2015 605 2013 167

21 avril 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,630 mots·~13 min·4

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 167 Urteil vom 21. April 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 3. September 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, wohnhaft in B.________, arbeitete vom 15. Januar 2008 bis 30. Mai 2011 bei der C.________, zunächst im Vollpensum und ab November 2009 gemäss den Unterlagen der Invalidenversicherung zu 50%. Ab 1. Juni 2011 arbeitete er in einer Filiale in B.________ ("D.________"), laut Arbeitsvertrag zu 100%, tatsächlich offenbar wiederum in Teilzeit zu 50%. Dieser Betrieb wurde von der E.________ GmbH mit Sitz in B.________ übernommen, bei welcher A.________ vom Gründungsdatum 17. Februar 2012 bis 12. Juli 2013 mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Bis am 30. April 2012 erhielt er für eine Arbeitsunfähigkeit von 50% Krankentaggeld der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica). In der Folge vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber ein Arbeitspensum von 50%. Am 15. Januar 2013 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Aus gesundheitlichen Gründen (Herzleiden) sei es ihm nicht mehr möglich, in der Gastronomie zu arbeiten. Er arbeite jedoch weiterhin zu 50%. Mit Verfügung vom 19. März 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013, lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab. Bei seinem Arbeitgeber befinde er sich in einer ungekündigten Vollzeitstelle, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorliege. B. Wegen einer seit Dezember 2008 bestehenden koronaren Herzkrankheit hatte sich A.________ am 12. Januar 2011 für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Mit Vorentscheid vom 5. Dezember 2012, bestätigt durch Verfügung vom 8. November 2013, verneinte diese einen Rentenanspruch. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm ein Vollpensum mit einer um 10% verringerten Leistungsfähigkeit zumutbar (vgl. paralleles IV-Verfahren, Dossier 605 2013 261). C. Gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 17. Juli 2013 erhebt A.________, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, am 3. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 sei aufzuheben und die ihm ab dem 15. Januar 2013 zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Nach der Einstellung der Krankentaggelder der Swica habe er in Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum auf 50% reduziert und sei deshalb zu 50% arbeitslos und habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die IV-Stelle, bei welcher er sich angemeldet habe, kläre zurzeit seine Restarbeitsfähigkeit ab. In einem solchen Fall sei die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig. Am 10. Oktober 2013 hält die Syna an ihrem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. In einer spontanen Eingabe vom 11. November 2013 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen – das parallele IV-Verfahren betreffend – ein. Diese wurden der Syna am 14. November 2013 zur eventuellen Stellungnahme zugestellt. Diese gab keine Vernehmlassung ein. Am 4. Februar 2015 bzw. 8. April 2015 werden die Parteien darüber informiert, dass dem Verfahren das Dossier der IV-Stelle aus dem parallelen Invalidenversicherungs-Verfahren sowie das Dossier der Swica beigefügt wurden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. September 2013 gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 17. Juli 2013 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört nach Art. 8 Abs. 1 AVIG, dass der Versicherte unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3). b) Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesegerichts [nachfolgend: BGer] 8C_401/2014 vom 25. November 2014 Erw. 2.1 f. mit Hinweis auf BGE 136 V 95 Erw. 7). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher unbestrittenermassen auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen. Falls der verfügungsweise von der IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten wird, beendet der Verwaltungsakt den Schwebezustand gerade nicht. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad erst mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung (vorerwähntes Urteil des BGer 8C_401/2014 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nur, wenn diese leistungspflichtig ist (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 70). 3. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in ungekündigter Stelle bei der E.________ GmbH befindet. Demgegenüber ist streitig, ob er ab dem 15. Januar 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Ende der Taggeldzahlungen der Swica arbeite er aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber noch zu 50%, weshalb er zu 50% arbeitslos sei. Auch wenn diese Vereinbarung nicht als gültig angesehen werden sollte, so bestehe doch eine faktische Arbeitslosigkeit, da er aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum reduziert habe. Zudem habe er wegen diesen Gesundheitsbeschwerden einen Antrag bei der IV- Stelle gestellt, welcher sich in Abklärung befinde, weswegen die Syna aus Art. 70 Abs. 2 ATSG vorleistungspflichtig sei. Der IV-Vorentscheid führe nicht zu einer Verneinung dieser Vorleistungspflicht. Die Syna ihrerseits ist der Ansicht, es bestehe gar keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes. Aus den Unterlagen ergebe sich regelmässig, dass sich der der Beschwerdeführer weiterhin in einer Vollzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber befinde. Zur Frage der Vorleistungspflicht äusserte sie sich nicht. b) Zunächst ist hinsichtlich einer allfälligen Vorleistungspflicht der Syna festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 eine Anmeldung für den Leistungsbezug bei der IV-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Stelle eingereicht hat, welche am 8. November 2013 eine leistungsverneinende Verfügung erlassen hat. Da dieser Entscheid vom Beschwerdeführer angefochten wurde, wurde bisher nicht rechtskräftig über seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entschieden, weshalb der sogenannte "Schwebezustand" gemäss der oben dargestellten Rechtsprechung noch nicht beendet ist. Deshalb ist die Syna grundsätzlich vorleistungspflichtig, soweit sich für sie selber eine Leistungspflicht ergibt und soweit der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich vermittlungsunfähig einzustufen ist. Dieser letzten Frage muss nicht weiter nachgegangen werden, da die Syna hierfür nicht zuständig ist. Dies kann einzig durch die kantonale Amtstelle und damit dem Amt für den Arbeitsmarkt, Freiburg, geprüft werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). c) Vorliegend kann der Ansicht der Syna, es liege keine Arbeitslosigkeit vor, da sich der Beschwerdeführer weiterhin in ungekündigter Stelle befinde, bei welcher es sich gemäss den Unterlagen um eine Vollzeitstelle handle, nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Angaben, welche der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber gegenüber der Snya gemacht haben, nicht immer klar und zum Teil widersprüchlich sind. So wird einerseits sowohl beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Januar 2013 als auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2013 eine aktuelle Vollzeitbeschäftigung angegeben, jeweils aber unter dem Hinweis, die Swica habe auf den 30. April 2012 gekündigt und der Beschwerdeführer könne nur noch zu 50% arbeiten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Krankentaggelder durch die Swica nicht einer Kündigung gleichkommt. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer regelmässig, er habe nachdem die Swica ihre Taggeldleistungen eingestellt habe aus gesundheitlichen Gründen mit seinem Arbeitgeber eine Pensumsreduktion auf 50% vereinbart. Dies findet sich bestätigt in einer nachträglich, zusammen mit seiner Einsprache vom 23. April 2013 gegen die leistungsablehennde Verfügung der Syna vom 19. März 2013 eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers vom 25. März 2013, welche folgenden Wortlaut hat: "Wir bestätigen hiermit, dass das Pensum des Arbeitsverhältnisses zwischen der E.________ GmbH und Herr A.________ nach Erschöpfung der Krankentaggelder per Ende April 2012 einvernehmlich mit einer mündlichen Abmachung auf 50% reduziert wurde. Herr A.________ war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr als 50% in der Gastronomie tätig zu sein. Diese mündliche Vereinbarung über die Pensenreduktion bestätigen wir hiermit der guten Ordnung halber noch schriftlich und formell." Zudem bescheinigte die E.________ GmbH in den Zwischenverdienstbescheinigungen der Monate Februar bis August 2013 jeweils eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 21.5 Stunden, was einem 50%-Pensum entspricht, was auch den Angaben der vom Arbeitgeber eingereichten Lohnblättern entspricht. Bereits vorher war es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, seine Arbeit bei der E.________ GmbH in einem Vollpensum auszuüben, weshalb die Swica – mit Unterbrüchen – zwischen dem 13. November 2009 und dem 30. April 2012 Krankentaggelder geleistet hatte. Die gesundheitlichen Probleme sind weiterhin aktuell. So erklärte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in einem Zeugnis vom 14. Januar 2013, der Beschwerdeführer sei 2012 und wohl auch 2013 in der Gastronomie nur zu 50% arbeitsfähig. In einem anderen Tätigkeitsfeld, in welchem die körperlichen und mentalen Belastungen gering seien, sei aber ein 100%-Pensum durchaus vorstellbar. Für den Beleg seiner gesundheitlichen Problemen reichte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren Unterlagen aus dem IV-Verfahren ein, so vor allem seine gegen den negativen Vorentscheid der IV-Stelle vom 5. Dezember 2012 erhobenen Einwände vom 17. Januar 2013, in welchen er den Antrag auf mindestens eine Viertelsrente der IV stellte.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 In diesem Sinne erstaunen wiederum seine Angaben in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Januar 2013 sowie in den von ihm eingereichten Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar bis August 2013, in welchen er jeweils eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Dennoch steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegfall der Krankentaggelder der Swica eine Einkommenseinbusse in der Höhe von ungefähr 50% erlitten hat, wie es den Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers zu entnehmen ist. So erhielt er ab Mai 2012 nur noch einen Nettobetrag von rund 2'635 Franken ausbezahlt gegenüber den vorher jeweils inklusive Krankentaggelder ausbezahlten Nettolöhnen von 4'500 bis 4'600 Franken. Diese Einkommenseinbusse führt vermutlich auch zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall, was hier nicht im Detail weiter abgeklärt werden muss. Es ist dem Willen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers überlassen, gemeinsam zu vereinbaren, das Arbeitspensum zu reduzieren. Weiter steht es dem Beschwerdeführer natürlich frei, soweit er sich in der Lage fühlt, seine volle Arbeitsfähigkeit einzusetzen, sich für eine weitere 50%-Stelle bzw. eine andere 100%-Stelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Immerhin ergibt sich ja aus dem Zeugnis des Hausarztes eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig in seiner bisherigen Tätigkeit in der Gastronomie. Demgegenüber ist eine körperlich und mental weniger anstrengende Arbeit durchaus im Vollpensum möglich. Namentlich im Hinblick auf das parallele IV-Dossier, wo ebenfalls auf eine beinahe vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit geschlossen wird, wäre es unlogisch, dem Beschwerdeführer im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu "verbieten", für den Ersatz seiner Einkommenseinbusse seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt anzubieten. Es ist deshalb von einer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber natürlich den Beweis zu erbringen, dass er tatsächlich in der Lage und auch gewillt ist, seine Arbeitsfähigkeit wie von ihm mehrmals angegeben, voll einzusetzen, was von der Arbeitslosenkasse zu kontrollieren ist. Auch ist er darauf hinzuweisen, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, gemäss der gesetzlichen Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht in Art. 17 Abs. 1 AVIG alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, womit ebenfalls verbunden sein kann, seine bisherige Tätigkeit zu 50% bei der E.________ GmbH zu Gunsten einer ihm angepassten Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber aufzugeben (vgl. Rz. B282 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). 4. Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Ansicht der Syna – von einer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG auszugehen. Es ist an der Syna zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind und dabei allenfalls durch das AMA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 aufgehoben. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Syna. Diese wird auf 1'000 Franken festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die eventuelle Mehrwertsteuer umfasst.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von 1'000 Franken inkl. Auslagen und eventuelle Mehrwertsteuer zu Lasten der Syna Arbeitslosenkasse zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. April 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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