Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.06.2015 605 2013 114

1 juin 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,667 mots·~18 min·9

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 114 Urteil vom 1. Juni 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen C.________, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer- Muench Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität, Unfall, unfallähnliche Körperschädigung Beschwerde vom 5. Juni 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1961, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 1998 als Sachbearbeiterin bei der D.________ AG. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der C.________ AG gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 10. Juni 2012 durchquerte sie bei sich zu Hause die Waschküche, stolperte über eine Schwelle und verspürte in der Folge Schmerzen im rechten Knie. Der behandelnde Arzt stellte eine Korbhenkelläsion des medialen Meniskus am rechten Knie sowie eine oberflächliche Venenthrombose an der rechten Wade fest und führte am 20. Juli 2012 eine Kniearthroskopie mit medialer Meniskusnaht durch. Mit Verfügung vom 20. September 2012, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013, lehnte die C.________ ihre Leistungspflicht ab. Die Beschwerden am rechten Kniegelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 10. Juni 2012 zurückzuführen, sondern degenerativer Natur. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: CAP) am 5. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und Neuentscheid an die C.________ zurückzuweisen. Sie macht namentlich eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhaltes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In ihren Bemerkungen vom 24. Juli 2013 bestätigt die C.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Münch, Basel, ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie habe sich zu Recht auf die Berichte ihres Vertrauensarzts abgestützt. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Es kam zu einem dritten Schriftenwechsel, einen Arztbericht vom 14. August 2012 betreffend, der sich offenbar nicht in den von der Beschwerdeführerin konsultierten Akten befunden hatte. Am 24. September 2013 stellte sie beim Gericht Antrag auf Einsicht in die Akten. Diese wurden ihr am 2. Oktober 2013 zugestellt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 hält sie daran fest, der fragliche Arztbericht habe sich nicht in dem von der C.________ zugestellten Dossier befunden. Doch auch dieser Bericht genüge nicht als Grundlage für den Einspracheentscheid der C.________. Diese hielt am 23. Oktober 2013 an ihrer Sichtweise fest. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. Juni 2013 gegen den Einspracheentscheid der C.________ vom 13. Mai 2013 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die C.________ aus dem Ereignis vom 10. Juni 2012 leistungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Rechtsbegehren gesetzliche Leistungen für die Beschwerden am Knie und am Bein geltend. Im Folgenden geht sie aber nur auf die Knieproblematik ein. Bereits ihre Einsprache vom 31. Oktober 2012 begrenzte sich auf die Leistungsablehnung in Bezug auf die Kniebeschwerden, weshalb vorliegend einzig dieser Punkt geprüft wird. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was als Erstes zu prüfen ist. Sie habe im Einspracheverfahren die Zustellung der gesamten Akten verlangt. Die C.________ habe ihr dabei nicht das ganze Dossier zukommen lassen. Der Med-Gate Bericht vom 14. August 2012 sei darin nicht vorhanden gewesen. Ferner sei sie im Einspracheverfahren nicht darüber informiert worden, dass die C.________ bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.________ (nachfolgend: der Vertrauensarzt), Facharzt FMH für Chirurgie, erneut eine Stellungnahme eingeholt habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem habe sie diesen Zusatzbericht erst zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 erhalten. a) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d. h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 Erw. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 182 Erw. 3d).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Der Umstand, dass einem Versicherten nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gutachten gegeben wird, stellt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diese wird aber durch das Beschwerdeverfahren geheilt, da er sich während diesem zum Gutachten äussern kann und das kantonale Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 Erw. 2.2, bestätigt in Urteil des BGer 9C_507/2012 vom 22. August 2012 Erw. 1.2). Das gleiche gilt in Bezug auf eine Aktenbeurteilung eines Versicherungsarztes, die dem Versicherten vor dem Erlass des Einspracheentscheides nicht zugestellt wird (Urteil des BGer 8C_40/2012 vom 7. November 2012 Erw. 3.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbeziehen. Bei den von diesen versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten erstellten Stellungnahmen handelt es sich indessen nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG; diese Bestimmung ist auf die Berichte der versicherungseigenen Fachpersonen nicht anwendbar (BGE 135 V 465 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 Erw. 3.4.1). b) Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Einsprache vom 25. September 2012 den Antrag um Akteneinsicht. Die C.________ liess ihr am 11. Oktober 2012 sämtliche Akten und Unterlagen zukommen (Akten 1–18). Die von der C.________ beim Gericht eingereichten Aktenkopien sind mit Bleistift durchnummeriert (Akten 1–37). Der fragliche Med-Gate Bericht vom 14. August 2012 trägt beim gerichtlichen Aktendossier die Nummer 9. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin war dieser Bericht bei den von der C.________ erhaltenen Unterlagen nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin belegt dies zwar nicht, aber aus dem gerichtlichen Aktendossier der C.________ ergeben sich bis und mit der Verfügung vom 20. September 2012 19 Aktenstücke, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass tatsächlich ein Aktenstück beim Versand vom 11. Oktober 2012 fehlte. Auch wenn damit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann dieser Mangel durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt werden, da sich die Beschwerdeführerin vor einem Gericht, welches über volle Kognition verfügt, äussern kann. Nicht anders sieht es hinsichtlich der von der C.________ bei ihrem Vertrauensarzt eingeholten Stellungnahme vom 15. April 2013 aus. Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung durch einen Versicherungsarzt und nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und die C.________ musste die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensregeln nicht befolgen. Ferner ist der Mangel, dass dieser Bericht erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt wurde, wie dargestellt, heilbar. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine neue Definition des Unfalls vorgenommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit hat (U. KIESER, ATSG-Komhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI35=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BAktengutachten+%2B%22Art.+44+ATSG%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-254%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page254 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI35=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%2BAktengutachten+%2B%22Art.+44+ATSG%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-254%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page254

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 mentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 10 zu Art. 4). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung d. h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. bestehen (z. B. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] U 102/06 vom 9. Oktober 2006 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 Erw. 2.1). b) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Danach sind gemäss lit. c Menuskisrisse, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d. h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a–h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des EVG U 184/06 vom 27. September 2006 Erw. 2 mit Hinweisen). Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern liegt darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den Letzteren zuzuordnen wäre (BGE 123 V 43 Erw. 2 mit Hinweisen). Die in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Körperschädigungen werden selbst dann einem Unfall gleichgestellt, wenn sie ihren Ursprung im Wesentlichen in einer Krankheit oder einer Degeneration haben, insofern eine äussere Einwirkung zumindest die Symptome ausgelöst hat, unter welchen der Versicherte leidet (BGE 139 V 327 Erw. 3.1 mit Hinweisen, auf Deutsch übersetzt in PRA 2013 Nr. 101 S. 778 ff.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI35=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=stolpern&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-117%3Ade&number_of_ranks=0#page118

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Das Recht auf Leistungen aus einer unfallähnlichen Körperschädigung geht zu Ende, wenn die Rückkehr zu einem Status quo ante oder einem Status quo sine feststeht, somit wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, erreicht ist. Indessen werden solche Verletzungen so lange als unfallähnliche Körperschädigungen angesehen, als ihr krankhafter oder degenerativer Ursprung, unter Ausschluss eines unfallbedingten Ursprungs, nicht klar feststeht. Das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt deshalb nicht für die Annahme einer Entwicklung einer solchen Verletzung hin zu einem Status quo sine (Urteil des BGer 8C_578/2013 vom 13. August 2014 Erw. 2.2 mit Hinweisen). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 Erw. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc). Dies gilt auch hinsichtlich Berichten von behandelnden Ärzten, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum in Frage kommt (BGE 135 V 465 Erw. 4.5). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 Erw. 4). 4. Die Parteien gehen von einem Unfall aus, sind sich aber nicht einig, was die Kausalität zwischen dem Unfall und den erlittenen Beschwerden am rechten Knie betrifft. Diese Fragen können hier offen bleiben, da vorliegend die Leistungspflicht wegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen ist, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die C.________ habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ihr behandelnder Arzt Dr. med. F.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spital B.________, bestätige eine frische Verletzung am Knie. Ihre Kniebeschwerden seien deshalb nicht rein degenerativer Natur, sondern vielmehr Folgen einer Knieverrenkung. Zudem ergebe sich aus den Berichten ihres behandelnden Arztes Zweifel an der Sichtweise des Vertrauensarztes der C.________, weshalb diese ein Gutachten hätte anordnen müssen. Ferner sei in der Einsprache auf die hier ebenfalls relevante Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen hingewiesen worden, zu welcher sich die C.________ aber nicht geäussert habe. b) Die C.________ ihrerseits ist der Ansicht, gemäss den medizinischen Unterlagen seien die Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. Juni

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2012 zurückzuführen. Die gegenteiligen Berichte des behandelnden Arztes seien nicht überzeugend. Zur Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung äussert sie sich nicht. c) Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, die C.________ habe keine Ausführungen zur Frage, ob allenfalls eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung bestehe, gemacht. Die C.________ hat zwar in ihrer Verfügung vom 20. September 2012 eine solche verneint, sich in der Folge aber nicht mehr zu dieser Thematik geäussert, obwohl die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Einsprache als auch in ihrer Beschwerde explizit auf die Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen hingewiesen hat. d) Die Beschwerdeführerin erlitt in Folge des Ereignisses vom 10. Juni 2012 einen Meniskusriss und damit eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Verletzungen, was ebenfalls vom Vertrauensarzt der C.________ im Fragebogen vom 13. September 2012 bejaht wird. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die Blessur am Knie auf ein unfallähnliches Ereignis zurückzuführen ist und namentlich ein äusserer Faktor vorhanden ist. Dies ist zu bejahen. Gemäss dem Arztzeugnis UVG des Spital B.________ vom 22. Juni 2012, die Erstkonsultation vom 11. Juni 2012 betreffend, schlug sich die Beschwerdeführerin am Vortag den Zeh an. Der behandelnde Arzt erwähnte am 12. Juni 2012, sie habe mit dem Fuss gegen einen Gegenstand geschlagen. Laut der Unfallmeldung vom 13. Juni 2012 durchquerte sie die Waschküche und stolperte über eine Schwelle. Die C.________ verlangte in der Folge von der Beschwerdeführerin genauerer Angaben zum Unfall. Diese erklärte am 11. Juli 2012, sie habe den Fuss an der Betonschwelle in der Waschküche angeschlagen, was ihr einen starken Schlag aufs Knie versetzt habe. Erst in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2013 macht sie geltend, sie habe sich beim Anschlagen des Fusses das rechte Knie verrenkt. Gemäss der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (vgl. BGE 121 V 45 Erw. 2a), ist hier deshalb einzig von einem Stolpern über eine Schwelle ohne Sturz bzw. ein Anschlagen des Fusses bzw. Zehs an einer Betonschwelle mit einem damit verbundenen Schlag ins Knie ohne Verrenkung auszugehen. Beim Stolpern handelt es sich um ein äusseres Ereignis, das heisst um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (vgl. Urteil des BGer 8C_978/2010 vom 3. März 2011 Erw. 4.2). Dies hat ebenso für das Anschlagen des Fusses zu gelten, da auch dadurch der normale Bewegungsablauf gestört wird. e) Wie dargestellt, schliesst ein degenerativer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus. Die Leistungspflicht des Unfallversicherer entfällt, falls eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Verletzungen eindeutig auf Krankheit bzw. degenerative Schäden zurückzuführen ist. Dies ist hier nicht der Fall und die Leistungspflicht der C.________ aus Art. 9 Abs. 2 UVV ist deshalb im Grundsatz gegeben. Bei der Beschwerdeführerin bestand gewiss unbestritten ein degenerativer Vorzustand. So lagen vier Tage nach dem Ereignis vom 10. Juni 2012 ein mässiger bis deutlicher Knorpelverlust am medialen femoro-tibialen Kompartiment sowie ein fortgeschrittener Knorpelverlust retropatellär vor (vgl. MRI-Bericht vom 14. Juni 2012). Gemäss dem behandelnden Arzt genügte dies aber nicht, um einen Korbhenkelriss des Meniskus auszulösen. Hierfür sei zusätzlich eine Gewalteinwirkung

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 notwendig (vgl. Berichte vom 24. August 2012 und 24. Mai 2013). Anderer Meinung ist der Vertrauensarzt, für welchen eine Korbhenkelläsion auch rein durch fortgeschrittene degenerative Schäden ausgelöst werden kann. Er erwähnt zwar, es würden "deutliche degenerative Schäden" vorliegen, die einen Meniskusriss erklären würden und stellte die Diagnose einer degenerativen Korbhenkelläsion. Seinem Bericht vom 15. April 2013 ist demgegenüber nicht zu entnehmen, die Korbhenkelläsion sei eindeutig auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen. Bereits in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 13. September 2012 gab er einzig an, der Meniskusriss sei "eher" aufgrund von degenerativen Schäden zu erklären. Zudem bejahte er einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kniebeschwerden, was ebenfalls gegen eine eindeutige degenerative Natur des Meniskusrisses spricht. Hinsichtlich des Berichts des Vertrauensarztes vom April 2013 ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie keinen Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung hat. Zudem kommt die Rechtsprechung, wonach ein externes Gutachten angeordnet werden muss, wenn geringe Zweifel an einem Bericht eines versicherungsinternen Arztes bestehen und die Versicherung nicht einfach erneut eine Stellungnahme ihres Arztes einholen kann, hier nicht zur Anwendung. Beim ersten Bericht des Vertrauensarztes handelt es sich nur um einen stichwortartig ausgefüllten Fragebogen. Die C.________ durfte deshalb, nach Erhalt des Berichts des behandelnden Arztes vom 24. Oktober 2012, bei ihrem Vertrauensarzt eine eingehende Stellungnahme verlangen. In Bezug auf den letzten Absatz dieses Berichts, wonach das Dossier mit einem versierten Versicherungsmediziner mit über 40-jähriger Erfahrung besprochen worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Absatz am Inhalt des Berichtes nichts ändert und keine der Parteien daraus etwas zu Ihren Gunsten ableiten können. 5. a) Zusammenfassend ist die Leistungspflicht der C.________ für die Beschwerden am rechten Knie zu bejahen. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. b) Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. c) Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung. Am 6. März 2015 reichte die CAP ihre Kostennote ein. Sie macht einen Aufwand von 16.8 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180 sowie Auslagen von CHF 94.35 geltend, was einen Gesamtbetrag von CHF 3'118.35 ergibt. Der vorliegende Fall wurde von Fürsprecherin Esther Ebinger-Michel behandelt, welche nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, weshalb eine Vergütung zu einem Stundenansatz von CHF 180, was als Minimalansatz für freiberufliche Rechtsanwälte – sogar für die Parteientschädigung beim Obsiegen – gilt, ausgeschlossen ist. Ferner handelt es sich bei ihr um eine Angestellte der CAP, welche von dieser einen Lohn erhält und selber keine Fixkosten zu tragen hat. Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130 pro Stunde, wie es dies das Bundesgericht für im Anwaltsregister eingetragene Anwälte von gemeinnützigen Organisationen vorgesehen hat (Urteil des BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009 Erw. 5.2.1) fällt damit ausser Betracht. Zudem erscheint auch – trotz des mehrfachen Schriftenwechsels – der geltend gemachte Zeitaufwand von 16.8 Stunden für den vorliegenden Fall, welcher sich nicht durch eine aussergewöhnliche Komplexität auszeichnet und bei welchem bereits Kenntnisse aus dem Einspracheverfahren

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 bestanden, als zu hoch. Namentlich die 3.4 Stunden für das Studium der nicht umfangreichen Akten erstaunen. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt es sich deshalb, der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung von CHF 1'400 Franken zukommen lassen, wobei dieser Betrag die Auslagen sowie eine eventuelle Mehrwertsteuer umfasst. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben. A.________ hat Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'400 inkl. Auslagen und eventuelle Mehrwertsteuer zu Lasten der C.________ zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juni 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2013 114 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.06.2015 605 2013 114 — Swissrulings