Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2009-84 Urteil vom 14. April 2011 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf Beisitzer: Bruno Kaufmann Jean-Marc Kuhn Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jillian Fauguel PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz GEGENSTAND Invalidenversicherung Beschwerde vom 10. März 2009 gegen die Verfügung vom 3. März 2009
- 2 - Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von vier zum Teil erwachsenen – in den Jahren 1989, 1992, 1995 und 1997 geborenen – Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 2006 bei der C.________ AG als Hilfsarbeiter. Ab dem 21. November 2007 verursachte eine Allergie auf Dämpfe am Arbeitsplatz eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 16. Januar 2008 meldete er sich aufgrund der vorerwähnten Allergie für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Auf Ende April 2008 wurde ihm die Stelle gekündigt. Mit Verfügung vom 3. März 2009 wurde der Anspruch auf eine Rente abgelehnt. Die bisherige Arbeit sei aufgrund einer durch die SUVA erlassene Nichteignungsverfügung nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 8,4 %. B. Am 10. März 2009, verbessert am 20. März sowie 29. April 2009, erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof und beantragt implizit, dass der Invaliditätsgrad auf 0 % festgelegt werde, da er die Absicht habe, wiederum zu 100 % zu arbeiten. Es könne nicht angehen, dass ihm – der ja zu 100 % arbeiten könne – allein aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades von 8,4 % die Arbeitslosentschädigung genau in dieser Höhe gekürzt werde. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 wird ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In ihren Bemerkungen vom 8. Juni 2009 beantragt die IV-Stelle, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sich das Anliegen des Beschwerdeführers an die Adresse der Arbeitslosenkasse richte und er in Bezug auf die IV-Verfügung gar kein schutzwürdiges Interesse habe, einen geringeren bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verlangen. Trete das Gericht dennoch auf die Beschwerde ein, so sei die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2009 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 wird der D.________, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese verzichtet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
- 3 - Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 10. März 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2009 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Vorfrageweise stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt ein schutzwürdiges Interesse hat. Aufgrund des durch die Vorinstanz festgehaltenen Invaliditätsgrad von 8,4 % wurde ihm die Arbeitslosenentschädigung im gleichen Rahmen gekürzt, weshalb er in seiner Beschwerde implizit die Ausstellung einer neuen Verfügung verlangt, in welcher ein Invaliditätsgrad von 0 % festgehalten werde. a) Gemäss Art. 59 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird grundsätzlich dann verneint, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkretisiert sich bei den Auseinandersetzungen um die Höhe des Invaliditätsgrades; das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 7 zu Art. 59). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97 Erw. 2.2 [8C_539/2008] mit Hinweis). Anders ist die Situation, falls die Feststellungen der Invalidenversicherung verbindlich für einen anderen Sozialversicherungszweig sind. So besteht gemäss Bundesgericht für die Vorsorgeeinrichtung Verbindlichkeit bezüglich der Feststellungen der IV-Stelle, einschliesslich des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, welche ausschlaggebend für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung ist. Somit ist auch ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten ausgewiesen (Entscheid des Bundesgerichts 8C_961/2010 vom 9. März 2011 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 V 416 in Bezug auf die Unfallversicherung). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Bejahung einer materiellen Beschwerde genügt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Verfügungsadressaten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] I 215/03 vom 7. September 2004 Erw. 2.4 und 3.3).
- 4 - Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes bei behinderten Personen ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielt hat. Das auf diese Weise ermittelte Einkommen ist alsdann mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 Erw. 3.2.4.3). Für die Festsetzung des der Behinderung angepassten Verdienstes wird auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abgestellt (Entscheid des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 Erw. 5 mit Hinweisen). b) Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse einen tieferen Invaliditätsgrad als 8,4 % bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verlangen, da dies faktisch zu keiner Änderung der Situation im Bereich der Invalidenversicherung führt, denn auf jeden Fall hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Da im vorliegenden Fall der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von 8,4 % aber Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung hat und wie dargestellt, die Arbeitslosenversicherung für die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist, hat der Beschwerdeführer aber dennoch ein schützenswertes Interesse Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle zu erheben. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die im Rahmen des ersten Teils der 5. IV-Revision eingeführten Bestimmungen, welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind und namentlich die Aufhebung des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens auf dem Gebiet der Invalidenversicherung vorsehen, kommen im vorliegenden Fall zur Anwendung. Ebenfalls zur Anwendung gelangen die Bestimmungen des zweiten Teils der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. 3. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Streitig ist einzig der festgestellte Invaliditätsgrad von 8,4 %. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine
- 5 - Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 Erw. 4.4). c) Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des EVG I 664/06 vom 30. März 2007 Erw. 4). Für die Ermittlung des Valideneinkommen ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Erwerbseinkommen i. S. v. Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) i. V. m. Art. 28a Abs. 1 IVG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Entscheid des EVG U 259/04 vom 7. Juli 2005 Erw. 6.1). In Bezug auf das Invalideneinkommen ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Grund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, bei Personen die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn "Total" für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen ist (RAMA 2001 no. U 439 S. 347 bestätigt im Entscheid des EVG I 238/2006 vom 17. November 2006). d) Bezüglich des Valideneinkommens hat sich die Vorinstanz zur Berechnung offenbar auf die konkreten Zahlen des Monats Oktober 2007 abgestützt und dies auf Jahreswerte aufgerechnet, was einen Betrag von 65'592 Franken ergibt. Da der
- 6 - Beschwerdeführer im Stundenlohn angestellt war und auch nicht jeden Monat im gleichen Rahmen Schicht- bzw. Nachtschichtarbeit leistete, rechtfertigt es sich die Berechnung des Valideneinkommens auf einem Durchschnittswert vorzunehmen. Ab November 2007 war er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb als Basis für die Berechnung die 6 Monate vor November 2007 genommen werden. Mit diesen Zahlen ergibt sich ein durchschnittlicher Lohn von 4'543.25 (3'773.05 + 560.20 Schichtzulage + 210 Nachtschichtzulage). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Jahr 2007 geleisteten Gratifikation von 4'258 Franken ergibt sich Valideneinkommen für das Jahr 2007 von 58'777 Franken. Für das Invalideneinkommen liegt in casu die relevante Vergleichsgrösse entsprechend der oben besprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und gemäss den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 bei 4'732 Franken. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, beträgt der monatliche Lohn 4'933.11 Franken, was einem jährlichen Einkommen von 59'197.32 (12 x 4'933.11) Franken entspricht. Indexiert mit einem Nominalindex von 1.6 % ergibt sich somit für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von 60'144.50 Franken. Demnach erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsverlust, womit der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. In dem Sinne als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit einen Invaliditätsgrad von 0 % verlangt hatte, um keine Einbusse auf Seiten der Arbeitslosenversicherung zu erleiden, wird damit seinem Rechtsbegehren stattgegeben und die Verfügung der IV- Stelle vom 3. März 2009 ist in dem Sinne abzuändern, dass der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
- 7 - D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. März 2009 im Sinne der Erwägungen angepasst. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 14. April 2011/BSC/dcu Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Der stellvertretende Präsident: