Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2009-171 Urteil vom 9. Juni 2011 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer Beisitzer: Bruno Kaufmann Jean-Marc Kuhn Gerichtsschreiber-Praktikant: Savio Michellod PARTEIEN A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc F. Suter gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz GEGENSTAND Invalidenversicherung Beschwerde vom 25. Mai 2009 gegen die Verfügung vom 22. April 2009
- 2 - Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1995, ledig, wohnhaft bei ihren Eltern in B.________, besuchte im Mai 2009 die 1. Oberstufe der Sekundarschule C.________, welche sie voraussichtlich im Sommer 2011 abschliessen wird. Als Kleinkind verlor sie im September 1998 durch einen Unfall mit einer Maschine ihren dominanten rechten Arm (Oberarmamputation rechts). Diverse Stumpfresektionen wurden durchgeführt, letztmals im Mai 2007. B. Im Oktober 2008 ersuchten die Eltern von A.________ die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) um die Abgabe eines Standardnotebooks mit Tastatur für die Bedienung mit der linken Hand, eines Standart-Tintendruckers sowie eines zusätzlichen Netzteils für das Notebook. Weiter ersuchten sie um ein Spracherkennungs- und ein Wortvorhersageprogramm. Die Offerte der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (nachfolgend FST) vom 20. Oktober 2008 veranschlagte dafür Gesamtkosten, inklusive Schulung, im Betrag von 9'731.55 Franken. Nach Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Januar 2009 Kostengutsprache für eine kleine, mit PC (recte: Windows) und Apple kompatible Computertastatur zur einhändigen Bedienung und leihweisen Abgabe. In Bestätigung ihrer Mitteilung vom 27. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2009 die dagegen erhobenen Einwände und mithin eine darüber hinausgehende Kostengutsprache für ein Notebook mit Drucker sowie ein Spracherkennungsund Wortvorhersageprogramm ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass der mutmassliche zeitliche Benützungsumfang dieser weiteren Hilfsmittel relativ klein sei und bei Bedarf im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Möglichkeit zur Aufrüstung des Informatikmaterials bestehe. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt M. F. Suter, am 25. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 22. April 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein Standardnotebook PIG/PC, ein Standard Tintendrucker PIG/STD INK PRINTER1, ein zusätzliches Netzteil für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, ein Spracherkennungsprogramm "Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO" PIG/DRAGON NS PRO sowie das "Wortvorhersageprogramm Skippy Deutsch" PIP/W- Skippy-D der FST leihweise abzugeben sowie die Beschwerdeführerin mit dem Gebrauch dieser Geräte und der Software vertraut zu machen. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. April 2009 aufzuheben und die Streitsache im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie macht namentlich geltend, dass die strittigen Hilfsmittel für die Schulung notwendig seien, um ihre behinderungsbedingten Defizite (Verlangsamung, Überbeanspruchung der linken Hand) auszugleichen und ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten, damit sie in der Regelschule mithalten könne. Am 11. Juni 2009 haben die Eltern der Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von 200 Franken fristgereicht einbezahlt.
- 3 - In den Bemerkungen vom 23. September 2009 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die ausführlich begründete Verfügung vom 22. April 2009, an der sie, da die Beschwerdeführerin keine neuen Einwände darzutun vermöge, vollumfänglich festhalte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung scheine zwar, so gehe aus der Beschwerdeschrift hervor, die eindeutig beste Lösung darzustellen. Die Invalidenversicherung könne aber im Sinne einer einfachen und zweckmässigen Versorgung sowie der Gleichbehandlung aller Versicherten darauf keine Rücksicht nehmen. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit spontaner Eingabe vom 21. September 2010 lässt A.________ mitteilen, dass die FST Preisträgerin der Adele-Duttweiler-Stiftung 2010 sowie offizieller Partner des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 25. Mai 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 22. April 2009 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung direkt betroffen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). Unter Hilfsmittel im Sinne des IVG ist praxisgemäss ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile und Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c). b) Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. d IVG) im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig-
- 4 keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die pauschale Vergütung und über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 4). c) Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Ziff. 13.01* des Anhangs zur HVI nennt insbesondere für die Ausbildung notwendige invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IVG, so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI). Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären (Art. 8 Abs. 1 HVI). 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine mit Windows und Apple kompatible Computertastatur zur einhändigen Bedienung (Einhandtastatur) im Sinne einer leihweisen Abgabe zugesprochen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung darüber hinaus Anspruch auf die leihweise Überlassung eines Standardnotebooks PIG/PC, eines Standard Tintendruckers PIG/STD INK PRINTER1, eines zusätzlichen Netzteils für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, eines Spracherkennungsprogramms "Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO" PIG/DRAGON NS PRO sowie das "Wortvorhersageprogramms Skippy Deutsch" PIP/W- Skippy-D der FST hat.
- 5 - 4. Gemäss dargestellter Rechtslage besteht nach Ziff. 13.01* HVI-Anhang Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt und die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Abrede stellt, kann das beantragte Notebook mit Zubehör rechtsprechungsgemäss unter die in Ziff. 13.01* HVI-Anhang erwähnten Arbeitsgeräte und Zusatzeinrichtungen subsumiert werden (vgl. Urteile I 668/00 vom 5. Juni 2001 Erw. 1b, Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 1.2.2, 9C_209/2010 vom 2. September 2010 Erw. 2.3). Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3. September 2003 und I 668/00 vom 5. Juni 2001). Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen PC ist nicht invaliditätsbedingt, wenn dieser auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen benötigt wird, mit andern Worten auch für eine nicht behinderte Person ein unerlässliches Arbeitsinstrument darstellt (erwähntes Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 1.2.2). Soweit die Verwendung eines Gerätes nicht invaliditätsbedingt ist, geht es im Rahmen von Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Invalidität und Benutzung des Arbeitsinstruments nicht zu Lasten der Invalidenversicherung (nicht veröffentlichte Urteile N. vom 8. November 2001, I 427/00, und S. vom 30. April 1999, I 329/98): Entweder werden von vornherein nur allfällige invaliditätsbedingte Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen als Hilfsmittel betrachtet und von der Invalidenversicherung übernommen (erwähntes Urteil I 427/00); oder - was immer dann unumgänglich ist, wenn sich diese nicht vom Grundgerät getrennt betrachten lassen, sondern es sich um eine behinderungsbedingte Spezialausführung des Geräts handelt - es wird dem Umstand, dass auch eine gesunde Person das Gerät in gewöhnlicher Ausführung benötigt, durch eine Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. durch eine blosse Kostenbeteiligung statt -übernahme durch die Invalidenversicherung Rechnung getragen (Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI; erwähntes Urteil I 329/98; Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 1.2.2). a) Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss ihren Informationen in der 1. Stufe der Sekundarschule in C.________ der Computer in einzelnen Lektionen sowie generell zum Nachschlagen im Internet, vereinzelt auch zum Erstellen von Klassenprojekten sowie zum Bewältigen von Hausaufgaben eingesetzt werde. Der zeitliche Anteil der am Computer durchzuführenden Aufgaben sei im Vergleich zu den übrigen Schreibarbeiten aber offenbar relativ klein. Daher erachte sie eine Übermüdung der Gebrauchshand oder gar einen drohenden Rückstand im alltäglichen Schulunterricht ohne Spracherkennungssystem und Wortvorhersageprogramm als sehr unwahrscheinlich. Zudem würde bei Benützung solcher Programme das konkrete Üben der korrekten Rechtschreibung zu einem beträchtlichen Teil entfallen, was nicht sinnvoll sei, insbesondere nicht im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche angesichts der Behinderung und der Fähigkeiten der Versicherten eventuell im kaufmännischen Bereich angesiedelt werden könne. Im Bedarfsfall bestehe im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Möglichkeit zur Aufrüstung des Informatikmaterials, was grundsätzlich auch zur Vorbereitung der beruflichen Ausbildung denkbar wäre. Damit erachtet die Vorinstanz die strittigen Hilfsmittel zur täglichen Verwendung im
- 6 - Rahmen des Schulbesuchs aktuell als "nicht unabdingbar notwendig" (vgl. Mitteilung vom 27. Januar 2009). Da der Unterricht an der Orientierungsschule das Vorhandensein eines Computers sowohl an der Schule wie auch zu Hause auch für Nichtbehinderte voraussetze, genüge die Abgabe einer Einhänder-Tastatur (vgl. IV-act. 111). In der Beschwerde wird insbesondere eingewendet, die intelligente und leistungswillige, unfallbedingt einarmige Versicherte, welche die Regelschule besuche, weise grosse Schwierigkeiten bei der schriftlichen Umsetzung von schulischem Stoff auf. Sie komme beim Schreiben mit der linken Hand nur langsam voran, ihre linke Hand und ihr linker Arm würden infolge von Überlastung rasch ermüden, was im Weiteren zu Verspannungen am Rücken, Nacken, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit führe, weshalb sie auf die strittigen Hilfsmittel angewiesen sei. Diese sollten in absehbarer Zeit zugesprochen werden, ansonsten sie Gefahr laufe, immer mehr in den Rückstand zu geraten und allenfalls ein Schuljahr wiederholen zu müssen. Zudem bedeute der Umstand, dass sie nur mit der linken Hand arbeiten und schreiben könne, eine erhebliche Erschwerung und Benachteiligung gegenüber ihren Mitschülern. Aus diesen Gründen setze sie - anders als die nichtbehinderten Schulkameraden - den PC in allen Fächern und allen schulischen Aktivitäten, insbesondere auch zur Erledigung der Schulaufgaben ein. Die strittigen Hilfsmittel, welche ihre behinderungsbedingten Defizite ausgleichen, seien für die Schulung und Ausbildung somit notwendig und für die Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit unabdingbar. Die Spracherkennung und die Wortvorhersage seien geeignete (Eingliederungs-) Instrumente, weil mit ihnen die behinderungsbedingte Verlangsamung und Überbeanspruchung, die ansonsten zu behinderungsbedingten Schmerzen und gesundheitlichen Störungen führen, weitgehend kompensiert werden. Sie sei entsprechend in allen schulischen Tätigkeiten, ausgenommen im Sport, auf den PC dringend angewiesen, um in der Regelschule mithalten zu können. Nur so könne sie das ihr verbleibende Leistungsvermögen nachhaltig nutzen. Die strittigen Hilfsmittel seien überdies auch notwendig unter dem Aspekt des Integrationsgedankens, welcher der IV zugrunde liege und besonders für Versicherte in Ausbildung gelte. Da ihre künftige berufliche Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung im kaufmännischen Bereich angesiedelt sein werde und sie im Sommer 2011 die Schule beende, sei es überdies äussert wichtig, sich bereits jetzt an die nötigen Hilfsmittel gewöhnen zu können, um auf ihrem weiteren Ausbildungsweg nicht behindert zu werden. Auch im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine adäquate Grundschulung seien die strittigen Hilfsmittel als Förderungsmassnahme zum Ausgleich der behinderungsbedingten Defizite der einarmigen Versicherten notwendig zur Herstellung einer gewissen Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, Sinn und Zweck IVG und BehiG). Im Weiteren sei auch die Kausalität gegeben, da die Mitschüler, anders als die Beschwerdeführerin, nicht auf die Benützung eines Personalcomputers angewiesen seien. Diese mögen aus Komfortgründen zwar auch auf einen PC greifen, seien jedoch zur Bewältigung des Schulstoffs nicht auf einen solchen angewiesen. Im Weiteren sei für die Mitschüler ein Notebook mit spezifischer Spracherkennung- und Wortvorhersagesoftware weder nötig noch sinnvoll. Demgegenüber bedürfe die Versicherte behinderungsbedingt des strittigen Computer-Hilfsmittels in allen Fächern und auch zu Hause für die Erledigung der Hausaufgaben - zum Ausgleich der behinderungsbedingten Ausfälle infolge des fehlenden rechten Arms und der fehlenden rechten Gebrauchshand. b) Wie aus den Unterlagen hervorgeht, lernen die Schüler an der Orientierungsschule C.________ im ersten Schuljahr das Zehnfingersystem, um für zukünftige schriftlich abzuliefernde Arbeiten eine gewisse Schnelligkeit und Präzision zu erreichen. Der Computer wird in jedem Fach eingesetzt, sei es "um ein Dossier zu erstellen, einen Vortrag, eine Zusammenfassung zu schreiben, online in Fächern wie Mathematik oder
- 7 - Naturlehre zu üben, im virtuellen Klassenzimmer auf educanet zu arbeiten" (nicht unterzeichnetes Schreiben des Schuldirektors der Orientierungsschule an die IV-Stelle vom 25. November 2008). Weiter lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die Informatik-Profis an dieser Schule es für sinnvoll erachten, wenn die Beschwerdeführerin mit einer portablen Mini-Tastatur arbeiten und sich jetzt schon mit einer solchen linkshändigen Tastatur vertraut machen könnte, da sie vor allem Berufe im kaufmännischen Bereich in Erwägung ziehen müsse. D.________, Pädagogin und Beraterin der FST, erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 8), dass die Bedienung des Computers mit einer Hand für die Beschwerdeführerin anstrengend und nicht effizient sei. Es bestehe daher für die einhändige Versicherte die Notwendigkeit, mit einer Hand möglichst schonend und effizient arbeiten zu können, was die Möglichkeit einschliessen müsse, den Computer auch ohne Hand bedienen zu können, einerseits zu möglichst häufiger Entlastung, andererseits für einen Verletzungsfall. Behinderungsbedingt brauche die Beschwerdeführerin den Computer für tägliche Arbeiten in der Schule und zu Hause. Obwohl die Linkshändertastatur eine höhere Schreibgeschwindigkeit ermögliche und weniger ermüdend sei (da der Arm weniger Bewegungen machen müsse), könne sie in Kombination mit dem Wortvorhersageprogramm, welches weniger Anschläge pro Wort erforderlich mache und folglich weniger Bewegungen mit der allgemein stark belasteten Hand, höchstens die halbe Arbeitsgeschwindigkeit erreichen. Mit der Spracherkennung könnte mindestens eine durchschnittliche Geschwindigkeit erreicht werden und überdies, dass die linke Hand zur Vorbeugung von Überlastung entlastet oder bei einer Verletzung ganz ersetzt werden könne. Gegenüber der IV-Stelle (act. 111) führte D.________ zudem aus, dass das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm nur für PC (Windows) existieren würden, nicht aber für Apple, mit welchen an der Orientierungsschule C.________ ausschliesslich gearbeitet werde. Daher sei es erforderlich, dass die Versicherte auch über einen eigenen portablen Computer verfügen könne. c) Vorliegend vermag an sich zu überzeugen, dass die unfallbedingt einhändige Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Regelschule wegen des Gesundheitsschadens auf Hilfsmittel angewiesen ist. Dies hat die Vorinstanz grundsätzlich auch anerkannt, indem sie eine kleine PC-Tastatur zur einhändigen Bedienung zugesprochen hat. Wenn sie sich für die Ablehnung der weiter beantragten Hilfsmittel, insbesondere des Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramms jedoch auf die Angaben des Schulleiters beruft, und daraus folgert, dass der mutmassliche zeitliche Benützungsumfang der strittigen Hilfsmittel relativ klein sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Wie sich aus der Besprechungsnotiz vom 1. April 2009 (act. 122) ergibt, konnte der Schulleiter keine genaueren Angaben darüber machen, wie viel Zeit die Schüler an der Orientierungsschule C.________ effektiv am Computer aufwenden. Fest steht immerhin, dass der Computer bereits auf dieser Schulstufe spezifisch und generell genutzt wird insbesondere für das Nachschlagen im Internet, für Klassenprojekte und für Hausaufgaben. Nicht zu überzeugen vermag das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, dass durch die Benützung der strittigen Programme das konkrete Üben der Rechtschreibung zu einem beträchtlichen Teil entfallen würde, denn erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass die Rechtschreibung überwiegend bereits in der Primarschule erlernt wird. Wenn die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, grosse Schwierigkeiten bei der schriftlichen Umsetzung des Schulstoffs zu haben und beim Schreiben mit der linken Hand wegen Überlastung der linken Hand und des linken Arms rasch zu ermüden und in der Folge an Verspannungen usw. zu leiden, so belegt sie dies nicht weiter (sie erwähnt einzig, dass sie im Oktober 2009 überraschenderweise in der Schule einen Aufsatz habe
- 8 schreiben müssen, wobei sie sich, da sie weder die Einhänder-Tastatur noch das beantragte und bereits angeschaffte Notebook mit Zubehör dabei hatte, infolge Überanstrengung eine schmerzhafte Entzündung am linken Arm zugezogen habe, welche noch andauere). Eine medizinische Abklärung, ob ohne Einsatz der strittigen Hilfsmittel eine schreibbedingte Überlastung der linken Hand vorliegt respektive von einer solchen auszugehen ist, hat die Vorinstanz nicht durchgeführt und auch die medizinischen Akten, welche allenfalls Aufschluss über diese Frage geben könnten, nicht beigezogen. Ebenso wenig hat sie die Lehrpersonen zur schulischen Situation und hinsichtlich der geklagten Schwierigkeiten beim Schreiben mit der linken Hand befragt. Sollte die einarmige und einhändige Beschwerdeführerin durch Überlastung beim Schreiben effektiv behindert sein, könnte im Weiteren die Frage der Notwendigkeit der strittigen Hilfsmittel auch nicht allein daran gemessen werden, wie viel Zeit die Mitschüler der Beschwerdeführerin einen PC effektiv benutzen. Dr. med. E.________, leitender Arzt Kinderklinik (Bereich Kindertraumatologie des Bewegungsapparates und Kinderorthopädie) F.________, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, bestätigt zwar, dass behinderungsbedingt bei der Beschwerdeführerin als rehabilitatives Hilfsmittel der Einsatz eines Spracheingabeprogramms für den Computer (Spracherkennungsgerät resp. Software) "sicher indiziert" sei. Dadurch könne die Patientin deutlich schneller arbeiten und praktisch einer Hand entsprechend die Maus bedienen (Kurzschreiben vom 18. Februar 2009 an die FST). Dass die strittigen Hilfsmittel geeignet sind, invaliditätsbedingte Defizite auszugleichen, dürfte unbestritten sein. Wird durch die Spracherkennung und die Wortvorhersage der Tippaufwand auf der Tastatur erheblich gesenkt und damit eine raschere Umsetzung der zu schreibenden Sprache ermöglicht, ist jedenfalls nachvollziehbar, dass damit Defiziten infolge des fehlenden rechten Arms und der rechten Hand (Verlangsamung infolge nur einer Gebrauchshand, Ermüdung, Anspannung usw.) einigermassen entgegengewirkt respektive diese gar ausgeglichen werden können, wodurch nicht zuletzt auch ein besseres Mithalten im Unterricht erreicht werden kann. Aufgrund der bisher durchgeführten Sachverhaltsabklärung und der Akten kann vorliegend jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gesundheitliche Gründe bestanden, welche den Einsatz der strittigen Hilfsmittel im vorliegenden Fall im Sinne des Gesetzes tatsächlich erforderlich und notwendig machen. Da der anspruchsrelevante Sachverhalt in diesem entscheiderheblichen Punkt unvollständig abgeklärt wurde, lässt sich daher auch nicht abschliessend beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die strittige Abgabe des Laptops samt Zubehör als Hilfsmittel zum Zweck der Schulung/Ausbildung vorliegend erfüllt sind. d) Sollte sich herausstellen, dass die strittigen Hilfsmittel notwendig und erforderlich sind, kann aufgrund der dargestellten Rechtslage hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhangs (invaliditätsbedingte Notwendigkeit) festgehalten werden, dass gesunde Mitschüler unter sonst gleichen Umständen zwar möglicherweise einen eigenen Computer (Laptops, Notebooks, PC) verwenden, solche aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unerlässlich sind. Vielmehr stehen aufgrund der vorliegenden Akten den Mitschülern die nötigen PC's an der Schule zur Verfügung, wie das auch an Universitäten der Fall ist. Entsprechend liesse sich vorliegend nicht aufrechterhalten, die strittigen Hilfsmittel müssten auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen angeschafft werden (vgl. Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3.2.1 f.). Dies würde nicht nur und offensichtlich für das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm zutreffen, sondern insbesondere auch für das beantragte Notebook, welches im Hinblick auf das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm unbestritten
- 9 bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Nicht bestritten von der Vorinstanz ist, dass das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm nicht mit den an der Orientierungsschule verwendeten Apple-Computern kompatibel ist. 5. a) Weiter hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 Erw. 3.2.2 und 4.3.3, 131 V 9 Erw. 3.6.1, 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c; Urteil I 26/01 vom 21. Mai 2003 Erw. 1 in fine). Wie das Bundesgericht erwogen hat, kann sich die Invalidenversicherung dabei dem technischen Fortschritt nicht verschliessen (BGE 132 V 215 Erw. 4.3.3: aufgrund der Umstände wurde der Anspruch auf ein neu entwickeltes Kniegelenk mit elekronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung [C-Leg- System; Kostenpunkt: 39'000 Franken für die Dauer von fünf Jahren] gutgeheissen; vgl. auch Urteil I 144/98 vom 29. Januar 2001 Erw. 3, in dem bei verwendetem veraltetem Hilfsmittel der Anspruch auf ein Hilfsmittel geschützt wurde, welches der technischen Entwicklung entspricht). Bei der Konkretisierung des Einfachheits- und Zweckmässigkeitsgrundssatzes hat die Invalidenversicherung demnach auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Der vom BSV wiederholt in den Vordergrund gestellte Grundsatz der Einfachheit nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI kann mithin so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg der im Einzelfall gewählten Hilfsmittelausführung in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten steht. Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2010 vom 29. März 2011 wurde diese Rechtsprechung unlängst bestätigt. Im vorgelegten Fall hat das Bundesgericht den Anspruch auf ein hochwertiges Hilfsmittel, welches eine optimale Eingliederung gewährleistet, gutgeheissen, da eine "sinnvolle Eingliederung" mit einer kostengünstigeren aber weniger leistungsstarken und technisch nicht gleichwertigen Ausführung nicht erreicht werden konnte (Erw. 2.2). b) Aufgrund der Begründung des Leistungsbegehrens einerseits und den Stellungnahmen von Fachpersonen (Pädagogin, Facharzt) erscheint vorliegend glaubhaft, dass die streitigen Hilfsmittel den Eingliederungszweck, sollte er sich als notwendig erweisen, erfüllen und funktional sind. Dies scheint die Vorinstanz an sich auch nicht zu bestreiten, vertritt sie im ergangenen Schriftenwechsel selbst die Ansicht, dass es sich um die bestmögliche Eingliederungsmassnahme handeln würde. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass die FST offizielle Partnerin des BSV ist, was sicher für die Qualität von der von der FST entwickelten respektive vorgeschlagenen Hilfsmittel spricht. Auch wenn ein Versicherter nach Gesetz nur, aber immerhin, Anspruch auf eine zweckmässige, nicht aber auf die bestmögliche Versorgung hat, so ist gemäss dargestellten Rechtslage auch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die IV-Stelle dem technischen Fortschritt nicht verschliessen darf. Eine einfache und zweckmässige Versorgung mit Hilfsmitteln schliesst auch ein, dass diese zeitgemäss sind (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3). Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass der strittige Eingliederungsanspruch besteht, wäre daher zu beachten, dass die Hilfsmittelausführung die gesetzliche Anforderung an die Einfachheit und Zweckmässigkeit nur dann zu erfüllen vermöchte, wenn sie auch genügend ist, um den Eingliederungszweck sinnvoll zu erreichen. Sollte keine Eingliederungsmassnahme bestehen, mit welcher der Eingliederungszweck im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch eine einfachere Ausführung des Hilfsmittels als der
- 10 strittigen sinnvoll erreicht werden kann, wäre entgegen den Vorbringen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zusprechung der strittigen Hilfsmittel den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sollte. Bei feststehendem Eingliederungsanspruch würde der Gleichbehandlungsgrundsatz im konkreten Einzelfall im Gegenteil gebieten, jene Hilfsmittel zu gewähren, welche eine sinnvolle Eingliederung sicherstellen, womit gleichzeitig auch die Kosten für die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme stehen. Dies gilt gemäss dargestellter Rechtslage unabhängig davon, ob die Eingliederungsmasse eine sofortige und unmittelbare Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit hat oder nicht. Insofern die Eltern der Beschwerdeführerin das beantragte Hilfsmittelsystem bereits im Juni 2009 angeschafft haben, wäre bei Bejahung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit der strittigen Hilfsmittel auch über den Kostenersatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 HVI unter Einbezug der Trainingskosten (vgl. Art. 7 Abs. 1 HVI) zu verfügen. Dabei dürfte eine Kostenbeteiligung im Sinne von Ziff. 13.01* entfallen, da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Orientierungsschule aufgrund ihrer Ausbildungssituation (sie soll sich auf Empfehlung der Lehrer hin entschieden haben, die Matura zu machen, vgl. IV-act. 160) die strittigen Hilfsmittel nicht erwerblichen wird nutzen können. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabkärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird dabei insbesondere die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin zur schulischen Situation und betreffend Schwierigkeiten hinsichtlich des Schreibens mit der linken Hand befragen und die relevanten medizinischen Unterlagen (Hausarzt usw.) einfordern. Sollte der Leistungsanspruch gestützt auf diese ergänzende Abklärung nicht erstellt sein, wird sie darüber hinaus ein externes medizinisches Gutachten bei auf Traumatologie des Bewegungsapparates und Eingliederung/Rehabilitation von Kindern- und Jugendlichen spezialisierten Fachärzten und Pädagogen einholen, zur Frage, welche behinderungsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bei der einarmigen Versicherten im Zusammenhang mit dem Schreiben mit der linken Hand tatsächlich vorliegen und welche Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) aufgrund des medizinischen Befundes, unter Einbezug der für sie realistischerweise in Frage kommenden beruflichen Möglichkeiten, allenfalls erforderlich sind. Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch neu verfügen. 7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die unterliegende Vorinstanz zu Gerichtskosten in der Höhe von 200 Franken zu verurteilen. Der geleistete Kostenvorschuss von 200 Franken ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. b) Da die Angelegenheit zu weiterer medizinischer Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss, hat die insofern obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung der Parteikosten. Diese sind gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes ab Erhalt der angefochtenen Verfügung, des doppelt geführten Schriftenwechsel sowie der am 1. Juni 2011 eingereichten Kostenliste des Rechtsvertreters auf 3'600 Franken für das Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von
- 11 - 80 Franken. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 279.70 Franken (7,6% von 3'680 Franken). Der Gesamtbetrag von 3'959.70 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung vom 22. April 2009 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 200 Franken werden zulasten der Vorinstanz erhoben. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von 200 Franken zurückerstattet. IV. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (3'600 Franken) und Auslagen (80 Franken) des Rechtsvertreters von 3'680 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 279.70 Franken (7,6 % von 3'680Franken), d.h. insgesamt 3'959.70 Franken zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 8. Juni 2011/CRO/dcu Der Gerichtsschreiber-Praktikant: Der stellvertretende Präsident: