Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.12.2016 607 2016 26

20 décembre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,270 mots·~6 min·5

Résumé

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Ordnungsbussen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2016 26 Entscheid vom 20. Dezember 2016 Präsident des Steuergerichtshofs Der stellvertretende Präsident Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Ordnungsbusse (Steuerperiode 2015) Beschwerde vom 12. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Für die Steuerperiode 2015 verlängerte der Steuerpflichtige und Beschwerdeführer (mittels Zahlung der Gebühr von CHF 20.-) die Frist für die Einreichung der Steuererklärung bis zum 30. Juni 2016, liess sie dann jedoch unbenutzt verstreichen. Gemäss Angaben der Kantonalen Steuerverwaltung wurde der Steuerpflichtige in der Folge mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gemahnt und aufgefordert, innert 10 Tagen entweder eine (weitere) Fristverlängerungsgebühr von CHF 20.- zu bezahlen oder die Steuererklärung einzureichen. Da diese Mahnung unbeachtet blieb, wurde dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 9. August 2016 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse von CHF 400.- auferlegt. B. Mit Eingabe vom 13. August 2016 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Bussenverfügung Einsprache. Er machte geltend, er habe seit der Zustellung der Steuererklärung von der Kantonalen Steuerverwaltung keine Korrespondenz mehr erhalten. Insbesondere sei die Mahnung vom 6. Juli 2016 nie bei ihm eingegangen. Demzufolge ersuchte er um Zustellung der Mahnung, damit er die notwendige Fristverlängerung verlangen könne. Wie aus seinen Unterlagen ersichtlich sei, habe er ja auch in den Vorjahren die Fristverlängerungsgebühren bezahlt, wenn diese angefordert worden seien. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 22. August 2016 abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die vom Steuerpflichtigen aufgeführten Gründe stellten keinen rechtsgültigen Hinderungsgrund dar. Er hätte ja vor dem beantragten neuen Eingabetermin (30. Juni 2016) einen weiteren Betrag einzahlen können, um eine zusätzliche Fristverlängerung zu erlangen. Ebenso hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Steuerverwaltung in Kontankt zu treten oder von vornherein einen höheren Betrag einzubezahlen, um einen späteren Eingabetermin zu erhalten. C. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Bussenverfügung aufzuheben. Er macht insbesondere geltend, gemäss den Erläuterungen betreffend Fristerstreckung, welche dem Steuererklärungsformular beigelegt würden, hätte ihm die Steuerverwaltung eine Mahnung mit der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung zustellen müssen. Die in der Bussenverfügung erwähnte Mahnung sei jedoch nie bei ihm eingegangen. Zudem habe die Steuerverwaltung keine Dokumente erwähnt, womit die Zustellung der Mahnung belegt werden könne. Der mit Verfügung vom 19. September 2016 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 300.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. bzw. 10. November 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung. Sie hält an ihrem Einspracheentscheid fest und betont insbesondere noch, die Praxis mit der Bezahlung der Fristverlängerungsgebühr sei dem Beschwerdeführer bestens bekannt. Selbst wenn er das Mahnungsschreiben nicht erhalten hätte, so hätte er sich bei der Kantonalen Steuerverwaltung erkundigen können.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 186 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist die Beschwerde angesichts der Höhe der angefochtenen Busse vom Präsidenten des Steuergerichtshofes als Einzelrichter zu beurteilen. 2. a) Gemäss Art. 157 DStG werden die Steuerpflichtigen durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss bei der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen (Abs. 2). Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Abs. 3). b) Art. 219 DStG (vgl. auch Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14) sieht insbesondere vor, dass mit einer Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Abs. 1 lit. a). Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig (Abs. 2). Die Busse beträgt bis zu CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.- (Abs. 3). 3. a) Aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlautes von Art. 219 Abs. 1 DStG, welcher auch sachlich durchaus einleuchtet, ist davon auszugehen, dass die Ausfällung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten eine formelle Mahnung voraussetzt (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil des Präsidenten des Steuergerichthofs 4F 04 156 vom 25. Juli 2005). b) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Amtsstelle, welche diese erlassen hat. Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es besteht hingegen keine Vorschrift, Verfügungen wie die vorliegend zur Diskussion stehende Mahnung dem Adressaten als eingeschriebene Sendung zuzustellen. Eine solche Regelung wäre bei Massenverfügungen und -entscheiden unpraktikabel und mit zu grossem Aufwand verbunden. Die Beweislastregelung hat jedoch zur Folge, dass die Behörde das Risiko des fehlenden Beweises trägt. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Adressaten abzustellen, wenn die Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten wird oder eine verspätete Eröffnung geltend gemacht wird. Denn die blosse Postaufgabe beweist nicht zwingend, dass (und wann) der Adressat die Sendung auch empfangen hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 105 III 43 sowie Urteil BGer vom 5. Juli 2000, StE 2001 B 93.6 Nr. 22; ZWEIFEL / CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 15 Rz. 48 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Regelung der Beweislast in Einzelfällen zu Missbräuchen führen könnte. Es empfiehlt sich daher in besonderen Fällen, die Verfügung ausnahmsweise eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zu versenden. Im Übrigen kann

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 der Nachweis der Zustellung (bzw. ihr Zeitpunkt) freilich auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich etwa aus den eigenen Erklärungen oder dem Verhalten des Steuerpflichtigen ableiten lassen, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 43 sowie Urteil BGer 2C_637/2007 vom 4. April 2008 in RDAF 2008 II 197 E. 2.4.1 [in BGE 134 II 186 nicht veröffentlichte Erwägung]). c) Im vorliegenden Fall erfolgte der Versand des bei den Akten liegenden Mahnungsschreibens vom 6. Juli 2016 anscheinend mit B-Post. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist diese Sendung jedoch nie bei ihm eingetroffen. Die Vorinstanz ist nicht in der Lage, die tatsächliche Zustellung zu beweisen, und sie hat die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers nicht eigentlich in Frage gestellt, weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig hat sie irgendwelche Indizien vorgebracht, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen vermöchten. Geht man aufgrund der geltenden Beweislastverteilung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aus, so ergibt sich, dass die gesetzlich erforderliche Mahnung nicht erfolgt ist. An der zwingenden Tragweite dieser Feststellung ändern auch die vorne wiedergegebenen Argumente der Vorinstanz nichts. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die Bussenverfügung wird aufgehoben. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 300.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 20. Dezember 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin

607 2016 26 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.12.2016 607 2016 26 — Swissrulings