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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2016 607 2016 11

16 décembre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,772 mots·~9 min·6

Résumé

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Ordnungsbussen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2016 11 Entscheid vom 16. Dezember 2016 Präsident des Steuergerichtshofs Der stellvertretende Präsident Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Ordnungsbussen (Steuerperiode 2014) Beschwerde vom 29. April 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Im Jahr 2014 verstarb die Ehefrau des Steuerpflichtigen und Beschwerdeführers. Demzufolge mussten für die Steuerperiode 2014 zwei Steuererklärungen eingereicht werden (gemeinsames Steuerkapitel ccc bis 30. November 2014 und individuelles Steuerkapitel ddd ab 1. Dezember 2014). Nachdem die Steuererklärung im individuellen Steuerkapitel innert der Abgabefrist vom 1. April 2015 nicht eingereicht worden war, wurde der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 16. April 2015 gemahnt und aufgefordert, innert 10 Tagen entweder die Fristverlängerungsgebühr von CHF 20.zu bezahlen oder die Steuererklärung einzureichen. Im gemeinsamen Steuerkapitel wurde die Abgabefrist mittels zweimaliger Bezahlung der Verlängerungsgebühr bis zum 31. August 2015 verlängert. Nachdem diese Fristverlängerung unbenutzt abgelaufen war, wurde der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 8. September 2015 ebenfalls noch gemahnt und aufgefordert, innert 10 Tagen entweder eine erneute Fristverlängerungsgebühr von CHF 20.- zu bezahlen oder die Steuererklärung einzureichen. B. Da diese beiden Mahnungen unbeachtet blieben, wurden dem Steuerpflichtigen mit Verfügungen vom 18. Mai 2015 (individuelles Steuerkapitel) und 6. Oktober 2015 (gemeinsames Steuerkapitel) in Anwendung von Art. 219 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonsteuern (DStG; SGF 631.1) wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen Bussen von CHF 70.- und CHF 380.- auferlegt. Die erste Busse wurde am 28. Mai 2015 bezahlt und blieb unangefochten. Die zweite Busse wurde ebenfalls während noch laufender Rechtsmittelfrist bezahlt. C. In der Folge wurde der (gleichzeitige) Eingang der beiden Steuererklärungen am 2. November 2015 von der Kantonalen Steuerverwaltung registriert. In einem beigelegten Begleitschreiben, welches vom 23. Oktober 2015 datiert ist, ersuchte der Steuerpflichtige um Rückerstattung der bezahlten Bussen. Er machte geltend, es sei "in der Sache kaum möglich, eine korrekte Eingabe zu machen in Bezug auf die bis heute nicht erledigte Erbteilung". Bei der Inventaraufnahme (am 19. Januar 2015) sei er vom Notar dahingehend instruiert worden, dass er bei den Steuerbehörden einen sofortigen Stopp verlangen soll, bis die Erbmodalitäten geklärt seien. Er habe dann dreimal bei der Steuerbehörde angerufen. Dort sei ihm beschieden worden, dass er einfach die "Verspätungsbussen" zu bezahlen habe. In einer letzten Besprechung vom 24. August 2015 (mit dem Notar) habe sich dann ergeben, dass er die Nutzniessungserklärung zu machen habe. Kurz vorher habe er sich am 4. und 11. August 2015 noch einer Staroperation unterziehen müssen, was ihm erhebliche Probleme beim Arbeiten am PC verursacht habe. Schliesslich sei ihm die doppelte Eingabe gemäss Wegleitung nur Dank der Mithilfe eines Steuerbeamten möglich gewesen. Im Übrigen sei die letze Bussenverfügung im September 2015 erfolgt, obwohl in allen Dokumenten klar - nach dreimaliger Zahlung der Verlängerungsgebühr - eine Frist bis Ende Oktober markiert gewesen sei. Die Kantonale Steuerverwaltung betrachtete diese Eingabe als Einsprache und wies sie mit Entscheid vom 30. März 2016 ab. Zur Begründung legte sie dar, die vom Steuerpflichtigen aufgeführten Gründe stellten keinen Hinderungsgrund dar, die Gebühr fristgerecht zu bezahlen oder die Steuererklärung einzureichen. Mit der rechtzeitigen Zahlung der Fristverlängerungsgebühr hätten die Bussen vermieden werden können.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 D. Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid bei der Kantonalen Steuerverwaltung Beschwerde ein, von wo sie an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragt, "die Bussenverfügung wie auch die Fristverlängerungsgebühren zurückzuerstatten". Einleitend rügt er, dass die Vorinstanz seine Gründe für die verspätete Einreichung der Steuererklärung überhaupt nicht gewürdigt habe. Insofern hält er an seinen früheren Ausführungen fest. Ergänzend betont er insbesondere noch, erst bei einem erneuten Anruf im Oktober 2015 habe er von einem Beamten (Herrn B.________ oder einem Kollegen) die richtige, differenzierte und einleuchtende Auskunft erhalten, dass ein Stopp klar möglich sei, aber nur für den letzten Monat des Jahres, weil in den ersten 11 Monaten noch das gemeinsame Einkommen und Vermögen zu versteuern sei. Daraufhin habe er seine Steuererklärung eingereicht. Dass er also vom Notar und Beamten nur halb richtig informiert worden sei, stelle nicht sein Verschulden dar. Im Übrigen könnten seine Telefonanrufe von der Verwaltung leicht mit IT bestätigt werden. Schliesslich habe er die Fristverlängerungsgebühren bezahlt, jedoch offensichtlich eine übersehen. Dazu bitte er um Verständnis, weil ihn die Fülle der Administrativhürden bei einem Sterbefall in der sehr belastenden Zeit auch in einiger Hinsicht überfordert habe. Zudem sei es ihm im Jahr 2015 aufgrund seiner fehlenden Informationen zu den Erbschaftsverhältnissen schlicht nicht möglich gewesen, seine Angaben zu liefern. Schliesslich habe er bis anhin immer fristgerecht seine Steuererklärungen eingereicht und die Steuern bezahlt. Der mit Verfügung vom 10. Mai 2016 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 300.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 9. Juni 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung. Sie hält an ihrem Einspracheentscheid fest (allerdings mit zum Teil unterschiedlichen Angaben bezüglich des Verfahrensablaufs) und legt insbesondere noch dar, sie könne nicht beurteilen, ob der Steuerpflcihtige von seinem Notar falsch informiert worden sei. Im Übrigen treffe es grundsätzlich nicht zu, dass Fristverlängerungsgebühren zurückbezahlt werden könnten. Schliesslich könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer das Verfahren mit der Fristverlängerungsgebühr bekannt gewesen sei. In seinen Gegenbemerkungen vom 1. Juli 2016, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, hält der Beschwerdeführer ebenfalls an seinem Standpunkt fest. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 186 DStG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist die Beschwerde angesichts der Höhe der angefochtenen Bussen vom Präsidenten des Steuergerichtshofes als Einzelrichter zu beurteilen. 2. a) Vorweg ist festzuhalten, dass die am 18. Mai 2015 ausgefällte Busse von CHF 70.- (individuelles Steuerkapitel) mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und insofern nicht mehr Gegenstand des späteren Einspracheverfahrens bilden konnte. Vielmehr hätte sie allenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden müssen, wobei allerdings nicht einzusehen ist, welcher Revisionsgrund in Frage käme. Insofern ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Rückerstattung dieses Betrages von CHF 70.- verlangt wird.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Ebensowenig kann im Lichte von Art. 81 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit damit die Rückerstattung von Fristverlängerungsgebühren verlangt wird; diese bildeten ja nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. 3. a) Gemäss Art. 157 DStG werden die Steuerpflichtigen durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen (Abs. 2). Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Abs. 3). b) Art. 219 DStG (vgl. auch Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14) sieht insbesondere vor, dass mit einer Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Abs. 1 lit. a). Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig (Abs. 2). Die Busse beträgt bis zu CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.- (Abs. 3). 4. a) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und der vorne im Sachverhalt dargelegten Tatsachen davon auszugehen, dass der behördlichen Mahnung vom 8. September 2015 nicht bzw. nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Der Beschwerdeführer hat denn schlussendlich auch selber eingeräumt, dass er das zunächst behauptete (dritte) Fristverlängerungsgesuch bis Oktober 2015 versäumt hat. Ebensowenig hat er den rechtsgnügenden Nachweis dafür erbracht, dass er aus den angerufenen gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig um die nötigen Fristverlängerungen nachzusuchen. Unter diesen Umständen wurde grundsätzlich zu Recht eine Ordnungsbusse ausgefällt. Das gesetzlich vorgesehene (und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen konsequent anzuwendende) System der Ordnungsbussen soll dazu dienen, die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen durchzusetzen, einen ordentlichen Ablauf der Veranlagungsarbeiten zu ermöglichen und der ohnehin schon überlasteten Steuerverwaltung unnötigen Zusatzaufwand zu ersparen. An der Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Vorschriften kann insbesondere auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt noch nicht im Besitz aller nötigen Unterlagen war. Die Steuererklärung ist nämlich auch dann fristgemäss einzureichen, wenn einzelne Steuerfaktoren noch nicht abschliessend beziffert werden können (vgl. StPS 2005, S. 62). Nötigenfalls kann die Nachreichung weiterer Unterlagen vorbehalten werden. b) Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion verhältnismässig ausgefallen ist. Bei der Bemessung des Bussenbetrages ist auf die Schwere des Verschuldens, die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zu den persönlichen Verhältnissen gehört insbesondere auch die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall ist zwar einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig um die genügende Fristverlängerung nachzusuchen. Zudem befindet er sich auch nicht in einer prekären finanziellen Situation. Andererseits sind jedoch die besonderen Umstände nicht zu übersehen: Bis anhin war der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten gegenüber den Steuerbehörden unbestrittenermassen stets vorschriftsgemäss und rechtzeitig nachgekommen. Die ihm erstmals vorgeworfene Ordnungswidrigkeit betrifft einzig

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 die Steuerperiode 2014, für welche er infolge des Todes seiner Ehefrau zwei (teilweise zusammenhängende) Steuererklärungen einreichen musste. Zu diesem Zweck waren zunächst die neuen Verhältnisse zu klären, was objektiv betrachtet eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Unter diesen bedrückenden Umständen, welche noch durch gesundheitliche Probleme erschwert wurden, wird das Verschulden hinsichtlich der versäumten Fristverlängerung doch erheblich relativiert. Dazu kommt, dass das Versäumnis offensichtlich mehr mit einer gewissen administrativen Überforderung des betagten Steuerpflichtigen als mit einer leichtsinnigen Nachlässigkeit zusammenhängt. Zudem ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die Steuererklärungen immerhin noch knapp zwei Monate nach der Mahnung bezüglich des gemeinsamen Steuerkapitels bzw. knapp einen Monat nach der diesbezüglichen Bussenverfügung eingereicht hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Ordnungsbusse von CHF 380.- (nebst jener von CHF 70.- für das gleiche Steuerjahr) als überrissene Sanktion für die Verfahrenspflichtverletzung. Es erscheint angemessen, diese auf CHF 150.- herabzusetzen. 5. Diesem Ausgang des Verfahrens sowie den Umständen entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 131 Abs. 1 und 133 VRG). Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird in dem Sinne abgeändert, dass die (einzig noch zu beurteilende) Busse von CHF 380.- auf CHF 150.- herabgesetzt wird. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer von dieser bereits bezahlten Busse ein Betrag von CHF 230.zurückzuerstatten. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 300.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 16. Dezember 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin

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