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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.02.2011 607 2010 20

16 février 2011·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·2,901 mots·~15 min·4

Résumé

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Texte intégral

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 607 2010-20 607 2010-21 Entscheid vom 16. Februar 2011 PRÄSIDENT DES STEUERGERICHTSHOFS BESETZUNG Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz GEGENSTAND Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Gewinnungskosten (Fahrkosten; Zugsbillet erster Klasse) Beschwerde vom 7. März 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2008

- 2 - Sachverhalt A. A.________ wohnt in B.________. Er ist im Hauptamt Stiftsbibliothekar von C.________ (mit einem Arbeitspensum von 80 %) und lehrt als nebenamtlicher Titularprofessor an der Universität B.________. In der Steuererklärung, welche er (zusammen mit seiner Ehegattin D.________) am 2. Mai 2009 für die Steuerperiode 2008 einreichte, deklarierte er für seine Tätigkeit in C.________ ein Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von 120'904 Franken. Als entsprechende Gewinnungskosten machte er insbesondere einen Abzug für Fahrkosten in der Höhe von 6'912 Franken geltend. Im Formular "Erwerbseinkommen - Berufsauslagen (Beilage 03)" wurde nicht näher dargelegt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 17. Dezember 2009 wurde der vom Steuerpflichtigen beantragte Abzug für Fahrkosten (ebenfalls ohne ausdrückliche Begründung) auf 3'420 Franken herabgesetzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich für A.________ und seine Ehefrau D.________ ein steuerbares Einkommen von 199'800 Franken (Kanton; geschuldete Basissteuer: 22'720.45 Franken) bzw. 192'340 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 12'345 Franken). B. Am 26. Dezember 2009 erhob A.________ gegen diese Veranlagung Einsprache. In seiner Eingabe machte er geltend, er habe für seine wöchentliche Fahrt vom Wohnort B.________ an den Arbeitsort C.________ "gemäss Wegleitung die tatsächlichen Fahrkosten mit öffentlichem Verkehrsmittel 2. Klasse abgezogen, nämlich 48 x CHF 144.- = CHF 6'912.-". Da in der Veranlagung nur 3'420 Franken eingesetzt worden seien, ersuche er darum, "diese Angaben zu prüfen und zu meinen Gunsten zu revidieren". Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde vom Steuerpflichtigen das "Zugticket für die im Jahr 2008 tatsächlichen Fahrkosten" einverlangt (Schreiben vom 20. Januar 2010). Darauf antwortete A.________ am 30. Januar 2010, seine tatsächlichen Fahrkosten vom Wohnort an den Arbeitsort beliefen sich auf 4'850 Franken. Dies entspreche den Kosten für das Generalabonnement erster Klasse. Er verbringe jede Woche auf dem Arbeitsweg fast sechs Stunden im Zug, was auf das ganze Jahr gerechnet ungefähr 280 Stunden bzw. 36 Arbeitstage ausmache. Es sei für ihn mit seinen beiden grossen beruflichen Belastungen (Hauptamt Bibliotheksdirektor, Nebenamt Universitätsprofessor) sehr wichtig, dass er diese Arbeitszeit nutzbringend verwenden könne. Er sei somit darauf angewiesen, in der ersten Klasse zu fahren, wo es ein Ruheabteil für ungestörtes Arbeiten gebe. Insofern sei das Generalabonnement erster Klasse für ihn kein Luxus, sondern ein unverzichtbares Arbeitsinstrument. Daher ersuche er, diese ausgewiesenen Kosten für "Berufskosten/Arbeitsweg" zu berücksichtigen. Als Beweismittel legte er eine Fotokopie seines gegenwärtig benützten Generalabonnements erster Klasse bei. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 wies die Kantonale Steuerverwaltung diese Einsprache sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg aus dem Jahre 1994 (interne Urteilssammlung S. 511) könne der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten der 2. Klasse verlangen, wenn er die öffentlichen Verkehrsmittel benütze. Daher sei ein Betrag von 3'420 Franken (12 Generalabonnemente à 285 Franken) in Abzug gebracht worden. Im Übrigen sei das nötige

- 3 - Beweismittel für die tatsächlichen Fahrkosten des Jahres 2008 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht worden. C. Mit Eingabe vom 7. März 2010 reichte A.________ beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Antrag, den Fahrkostenabzug von 4'850 Franken zu gewähren. Er macht insbesondere geltend, er benütze ein Generalabonnement erster Klasse seit er in C.________ arbeite (1. Oktober 2000). Das verlangte Beweismittel habe er zunächst nicht erbringen können, weil er die abgelaufenen Abonnemente nicht aufbewahre, sondern jeweils durch das neue ersetze. Die Steuerbehörde habe jedoch dieses Beweismittel in den vorangegangenen Jahren nie verlangt. Daher habe er im Einspracheverfahren - arglos - nur eine Kopie des laufenden Generalabonnements eingereicht in der Annahme, dass dies genüge. Da dem offenbar nicht so sei, lege er hiermit noch die Kaufquittung vom 19. September 2008 vor. Allenfalls sei er auch in der Lage, mit Hilfe der SBB den lückenlosen Nachweis ab dem Jahr 2000 zu führen. Bezüglich der Notwendigkeit des Generalabonnements erster Klasse hält er an seiner bereits früher vorgebrachten Argumentation fest. Abschliessend betont er zudem, er habe seiner Wahlheimat B.________ die Treue gehalten, obwohl sich angesichts seiner verantwortungsvollen und hochangesehenen Stellung als Stiftsbibliothekar der Lebensmittelpunkt längst nach C.________ verschoben habe. Dort sei der Steuerfuss erheblich niedriger und sein externer Wohnsitz sei begreiflicherweise auch nicht gerne gesehen. Er hoffe daher, dass er die effektiven Kosten seines Wochenaufenthalts wie bis anhin vollumfänglich zum Abzug bringen könne. Der mit Verfügung vom 9. März 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 270 Franken wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2010 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie legt nochmals dar, dass nur der Abzug notwendiger Kosten gewährt werde, worunter bei den öffentlichen Verkehrsmitteln der Preis der zweiten Klasse zu verstehen sei. Dies gehe auch aus der einschlägigen Verordnung über den Abzug der Berufskosten von Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, hervor. In diesem Sinne sei auch die Allgemeine Wegleitung unmissverständlich formuliert. In seinen Gegenbemerkungen vom 16. bzw. 17. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er betont insbesondere noch, früher sei ihm sogar ein höherer Abzug (für 48 Retourfahrten) gewährt worden. Zudem sei in seinem konkreten Fall bezüglich des Billets erster Klasse die gesetzliche Voraussetzung der Notwendigkeit erfüllt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (607 2010-20) 1. a) Unselbstständigerwerbende können nach Art. 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als Berufskosten insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Erwerbseinkommen in Abzug bringen (Abs. 1 lit. a). Für diese Gewinnungskosten werden

- 4 - Pauschalansätze festgelegt, doch steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2). Nicht abziehbar sind hingegen Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen, insbesondere der durch seine berufliche Stellung bedingte Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG). Die Regelung von Art. 26 DBG wird durch die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer samt Anhang konkretisiert (SR 642.118.1, BKV; vgl. auch das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 22. September 1995: Abzug der Berufskosten unselbstständiger Erwerbstätigkeit, ASA 64, 692). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BKV können als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel "die tatsächlich entstehenden Auslagen" abgezogen werden. b) Berufskosten nach Art. 26 DBG sind allgemein Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 BKV). Dabei ist der Begriff der Erforderlichkeit in einem weiten Sinn auszulegen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr gelten als erforderliche Gewinnungskosten allgemein diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist bzw. diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten), die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, sämtliche irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten seien steuerlich unbegrenzt abzugsfähig. Sie müssen vielmehr wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden. Beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Gewinnungskosten vor allem von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (vgl. BGE 124 II 29 sowie die Urteile 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003, StE 2003 B 22.3 Nr. 76, und 2C_440/2009 vom 8. Januar 2010, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen - zu denen auch die Berufskosten gehören - obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der diese nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (BGE 121 II 257 Erw. 4c/aa und 273 Erw. 3c/aa). c) Die Frage, ob bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel als "tatsächlich entstehende Auslagen" gegebenenfalls auch die Billetkosten der ersten oder nur jene der zweiten Klasse abzugsfähig seien, wird in Lehre und Praxis (sowohl zum DBG als auch zu den analogen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetze) nicht einheitlich beantwortet. Während sich gewisse Kommentatoren dazu gar nicht äussern, erachtet PETER LOCHER (Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 8 zu Art. 26) die entsprechenden Kosten vorbehaltlos als absetzbar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass tatsächlich ein Billet erster Klasse gelöst worden ist. Davon auszugehen scheint zum Beispiel auch MATTHIAS SCHWEIGHAUSER (in P. Nefzger / M. Simonek / T. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 9 zu § 29), wonach für die Gewährung des Abzugs für die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels keine besonderen Voraussetzungen erforderlich sind und die tatsächlichen Kosten abgezogen werden können. Zurückhaltender, aber nicht kategorisch ablehnend äussern sich F. RICHNER / W. FREI / S. KAUFMANN / H.-U. MEUTER (Handkommen-

- 5 tar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 121 zu Art. 26 sowie Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 119 zu § 26), welche grundsätzlich von der Abzugsfähigkeit der Abonnementskosten zweiter Klasse ausgehen. Sie betonen, die Benutzung der ersten Klasse habe eher selten ihren Grund in der Berufsausübung. Wenn eine steuerpflichtige Person die erste Klasse lediglich wegen ihrer persönlichen Bedürfnisse benutze, seien die dafür aufgewendeten Mehrkosten den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen. In jedem Fall setze die Abzugsfähigkeit der Kosten für die erste Klasse voraus, dass der Nachweis dafür erbracht werde. PHILIPP FUNK (in M. Klöti-Weber / D. Siegrist / D. Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, N. 7 zu § 35) weist darauf hin, dass die kantonale Praxis sehr unterschiedlich ist. Während die einen Kantone die Billetkosten der ersten Klasse nur dann zuliessen, wenn besondere Umstände (z.B. körperliche Gebrechen) dies rechtfertigten, berücksichtige der Kanton Aargau gemäss der Rechtsprechung die entsprechenden Kosten schon bei glaubhaftem Nachweis, dass der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse zurückgelegt werde. Im Übrigen zeigt ein ergänzender Blick in die internen Praxisfestlegungen (Weisungen), dass verschiedene Kantone die Billetkosten erster Klasse zum Abzug zulassen, wenn die entsprechenden tatsächlichen Auslagen nachgewiesen werden (z.B. Graubünden, Solothurn und Luzern). Das Bundesgericht hat sich anscheinend noch nie eingehend mit dieser Frage befassen müssen, jedoch in einem Urteil vom 23. Juli 2004 (2A.411/2004) am Rande vermerkt, dass ein entsprechend höherer Abzug allenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich mit dem Zug reisen würde und berufliche Gründe für die Benutzung der ersten Klasse geltend machen könnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons B.________ hat im unveröffentlichten Urteil 4F 94 216 vom 27. Dezember 1994, welches von der Vorinstanz angerufen wird, den Abzug der Billetkosten erster Klasse nicht absolut ausgeschlossen. Vielmehr hat es nur, aber immerhin, dargelegt, die Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung, als notwendige Fahrkosten die Bahnkosten zweiter Klasse zu berücksichtigen, entspreche grundsätzlich dem Willen des Gesetzgebers. Im Hinblick auf eine allfällige Ausnahme führte es dann weiter aus, im vorliegenden Fall sei nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer die Fahrt von E.________ nach F.________ in der zweiten Klasse nicht zumutbar sein soll. Mit dem Bundesgericht und der herrschenden Lehre ist von einem weiten Begriff der Gewinnungskosten (erforderliche Auslagen) auszugehen. Es entspricht daher einer sachgerechten Interpretation der anwendbaren Gesetzesbestimmung, die Billetkosten der ersten Klasse zumindest dann zuzulassen, wenn sie nachgewiesen sind und die Benutzung der ersten Klasse nicht bloss einem persönlichen Bedürfnis entspricht, sondern beruflich begründet werden kann. Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn die erste Klasse des öffentlichen Verkehrsmittels ein besonders geeignetes Umfeld (allenfalls sogar Ruheabteil) bietet, um effizient und in wesentlichem Ausmass beruflichen Aufgaben nachgehen zu können. Als Abgrenzungskriterium kann dabei der erhebliche Zeitgewinn dienen, welcher dank der möglichst ungestörten Arbeit im Zug erzielt werden kann. Der wesentliche Zeitgewinn bzw. -verlust wird ja umgekehrt - im Hinblick auf den allfälligen Abzug der Kosten eines privaten Fahrzeugs - auch für die Frage berücksichtigt, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Beizufügen bleibt, dass mit dieser ausnahmsweisen Berücksichtigung der Mehrkosten der ersten Klasse eine gewisse Rechtsgleichheit gegenüber jenen Steuerpflichtigen geschaffen wird, denen der Arbeitgeber aus geschäftlichen Gründen ein Generalabonnement erster Klasse zur Verfügung stellt, ohne dass dies steuerlich in Frage gestellt würde (vgl. SCHWEIZERISCHE STEUER- KONFERENZ, Muster-Spesenreglement für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen,

- 6 - Kreisschreiben Nr. 25 vom 18. Januar 2008, insbesondere Ziff. 2.1, sowie die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Rz. 9). Unter diesem Aspekt der Gleichbehandlung ist zudem nicht zu übersehen, dass ja bei der allfälligen Berücksichtigung der Kosten eines Privatfahrzeugs (wegen Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel) den Steuerpflichtigen sogar die Möglichkeit geboten wird, über die km-Pauschale hinausgehende Mehrkosten geltend zu machen. Insofern ist schwer einzusehen, weshalb bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel besonders strenge Massstäbe gelten sollten. d) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Elemente einer Steuerveranlagung grundsätzlich in jeder Steuerperiode neu überprüft werden können (vgl. etwa BGE vom 19. März 2003 in NStP 2003, S. 37). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass ihm die Steuerverwaltung in früheren Steuerperioden höhere Abzüge für seine Fahrkosten gewährt hat. Nichtsdestoweniger erweist sich die Beschwerde als begründet. In der Tat übt der Beschwerdeführer einerseits einen Beruf aus, der offensichtlich Arbeiten umfasst, welche bei entsprechenden Bedingungen ohne Weiteres im Zug erledigt werden können. Andererseits verbringt der Beschwerdeführer für seine zwei wöchentlichen Berufsfahrten gemäss unbestrittener Darstellung fast sechs Stunden im Zug. Insofern steht der wesentliche Zeitgewinn durch das Arbeiten während der Fahrten in einem ruhigen Umfeld ausser Zweifel. Zudem wurde im Beschwerdeverfahren rechtsgenügend nachgewiesen, dass in der vorliegend zur Diskussion stehenden Steuerperiode tatsächlich ein Generalabonnement erster Klasse gekauft worden ist. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dabei können ohne Weiteres die gesamten Kosten des Generalabonnements erster Klasse in Abzug gebracht werden, da praxisgemäss kein Privatanteil aufgerechnet wird (vgl. dazu etwa das erwähnte Musterreglement sowie das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2008, BStPra 2008 334 Erw. 4.5.2 und 4.5.5). 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. II. Kantonssteuer (607 2010-21) 3. a) Auch gemäss Art. 27 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; vgl. zudem Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14) werden bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abgezogen (Abs. 1 lit. a). Diese Berufskosten werden pauschal festgesetzt; der steuerpflichtigen Person steht jedoch der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2). Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung der Finanzdirektion vom 21. März 2001 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) enthalten. Auch auf kantonaler Ebene trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Tatsachen, welche die von ihm beanspruchten Berufskostenabzüge rechtfertigen.

- 7 b) Die vorne in Erwägung 1 erwähnten Grundsätze betreffend die abzugsfähigen Fahrkosten gelten also an sich ebenfalls unter dem kantonalen Recht (vgl. zum entsprechenden Harmonisierungsrecht MARKUS REICH in M. Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 4 ff. zu Art. 9 StHG). Die Vorinstanz verweist demgegenüber auf Art. 3 Abs. 2 lit. a der kantonalen Berufskostenverordnung, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass der Abzug für Fahrkosten "die tatsächlichen Kosten der 2. Klasse" umfasst, wenn die steuerpflichtige Person die öffentlichen Verkehrsmittel benützt (vgl. auch Art. 2 der Verordnung, welcher für diesen Fall keinen Nachweis höherer Kosten zulässt). Diese Ausführungsbestimmung geht jedoch einerseits von einer zu engen Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit (notwendige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a DStG) aus. Andererseits widerspricht sie - in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung - dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 DStG, welcher (im Rahmen der Pauschalierungsdelegation an die zuständige Direktion) für die Fahrkosten nach Abs. 1 lit. a der Bestimmung ausdrücklich den Nachweis höherer Kosten vorbehält. Dabei wird keine einschränkende Unterscheidung zwischen der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Privatfahrzeugs gemacht, sodass in jedem Fall der Pauschalierung oder schematischen Festlegung der Fahrkosten (worunter auch der in Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung statuierte Abzug der Billetkosten zweiter Klasse fällt), ein Nachweis berufsbedingter höherer Auslagen offen bleiben muss. Eine Ausführungsverordnung hat nämlich die inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Rechts zu beachten (vgl. das Urteil des Präsidenten des Steuergerichtshofes vom 23. Januar 2006, FZR 2006, 69 Erw. 4d), sodass die Finanzdirektion insbesondere nicht eine restriktivere Umschreibung der abzugsfähigen Gewinnungskosten einführen kann. Demzufolge ist auch bei Beurteilung des Rekurses betreffend die Kantonssteuer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen Anspruch auf Abzug der Zugskosten erster Klasse hat, da er den ihm obliegenden Nachweis erbracht hat. Somit erweist sich der Rekurs als begründet. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - D e r Präsident entscheidet : in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 186 DStG I. Direkte Bundessteuer (607 2010-20) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der Abzug für Fahrkosten auf 4'850 Franken (anstatt 3'420 Franken) festgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Kantonssteuer (607 2010-21) 3. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demzufolge wird der Anzug für Fahrkosten auf 4'850 Franken (anstatt 3'420 Franken) festgesetzt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 270 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Givisiez, 16. Februar 2011/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident:

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