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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 03.07.2026 604 2026 52

3 juillet 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·2,105 mots·~11 min·8

Résumé

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2026 52 Urteil vom 3. Juli 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorinstanz Gegenstand Aufenthaltstaxe – Pauschale Aufenthaltstaxe für ein Wohnschiff Beschwerde vom 27. April 2026 gegen die Verfügung vom 7. April 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wohnhaft in B.________ (Kanton Solothurn) ist Eigentümer eines Boots (Granchi Ellipse 21, Jahrgang 2003), für das er im Hafen von Estavayerle-Lac einen Liegeplatz gemietet hat. B. Am 7. April 2026 wurde ihm von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (nachfolgend: Vorinstanz) eine Rechnung (Wohnschiffpauschale 2026) über einen Betrag von CHF 180.- zugestellt (Rechnung ccc). Gegen diese Rechnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er macht geltend, dass sein Boot kein Wohnschiff sei. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Wohnschiffpauschale seien somit nicht erfüllt und von einer solchen sei abzusehen. Der mit Verfügung vom 30. April 2026 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 300.- wurde am 7. Mai 2026 geleistet. Am 11. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, genaue Angaben zum Boot und zur Anzahl und Grösse der Kojen zu machen und Fotoaufnahmen des Innenbereichs des Boots zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2026 nach. Am 19. Juni 2026 reichte die Vorinstanz Bemerkungen ins Recht, in welchen sie auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. 2.1. Die Aufenthaltstaxe ist in den Art. 21 ff. TG geregelt. Auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben (Art. 21 TG). Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden und wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touristische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG). Die Aufenthaltstaxe ist von allen Gästen zu bezahlen, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohnschiffen gemäss Definition im Reglement (Art. 24 Bst. b TG). Als Wohnschiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen (Art. 24 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus [TR; SGF 951.11]). Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben (Art. 27 TG), wobei unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benutzt werden können, eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TG). In diesem Pauschalbetrag sind die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 TR). Die Pauschaltaxe für Wohnschiffe (Art. 31 Abs. 1 Bst. d TG) berechnet sich auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr (Art. 32 Bst. c TG). 2.2. Bei der Aufenthaltstaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kostenanlastungssteuer wird zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben und ihr Ertrag dient der Finanzierung der entsprechenden Auslagen. Mit der Kostenanlastungssteuer werden besondere Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind (vgl. u.a. Urteile KG FR 604 2024 74 vom 5. Juni 2024 E. 2.2; 604 2024 65 vom 30. Mai 2024 E. 2.2; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7). Die Kostenanlastungssteuer ist eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also keine Kausalabgabe, sondern eine eigentliche Steuer. Rein von der Konzeption der Abgabe her ist es also nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es genügt an sich schon, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touristischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (vgl. Urteile BGer 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; Urteil KG FR 604 2024 74 vom 5. Juni 2024 E. 2.2). 2.3. Gemäss Lehre ist die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321). Der Gesetzgeber kann aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 freiwillige Pauschalierung vorsehen, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt eingeräumt, dass sich die Bemessung der Kostenanlastungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Damit kann im Bereich der Kostenanlastungssteuer aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leukerbad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]). Auch im Kanton Freiburg wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterinnen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist. 2.4. Es wurde bereits erwähnt, dass die pauschale Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr berechnet wird (vgl. Art. 32 Bst. c TG). Der Steuergerichtshof hat gegenüber der freiburgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehalte angebracht, da die völlig undifferenzierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Übernachtungen pro Jahr gewisse Rechtsungleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schematismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b; Urteile KG FR 604 2021 74 vom 25. August 2021; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). Die Verfassungsmässigkeit wurde aber bei einem erhobenen Jahresbeitrag von CHF 180.- für ein Wohnschiff ohne weitere Prüfung bejaht (vgl. Urteile KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 37 vom 7. Juli 2022). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass das Boot, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist (Granchi Ellipse 21), zwar ein Sportboot ist. Nichtsdestotrotz verfügt es über eine Kabine mit zwei Kojen. Dies lässt sich aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Fotoaufnahmen (Beilage 2 zur Eingabe vom 11. Juni 2025, act. 5) klar erkennen (vgl. auch den von ihm zitierten Auszug aus dem Internet: "[…] Das Boot […] verfügt über eine Kabine mit zwei Kojen. […] Die Kabine wird primär für ein kurzes Nickerchen oder als praktische Staufläche für Ausrüstung […]

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 genutzt."). Damit ist das Boot als Wohnschiff im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. Art. 24 TR). 3.2. Dass die räumlichen Verhältnisse in der Kabine bescheiden sind und die Kabine vom Beschwerdeführer auch nicht zum Übernachten, sondern als Stauraum benutzt wird, ändert an dieser Qualifikation nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Kabine über zwei schmale, festverbaute Liegeflächen verfügt, die es erlauben, sich hinzulegen und auf dem Boot zu übernachten. Dem vom Beschwerdeführer angefertigten Grundriss lässt sich denn auch entnehmen, dass die Kabine eine Länge von 190 cm und eine Breite von bis zu 210 cm aufweist. Auch wenn die Breite der Liegefläche zum Bug hin stark abnimmt, so erlauben es die konkreten Platzverhältnisse, sich auf den beiden Kojen gestreckt hinzulegen und zu übernachten. Was die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Foto-Aufnahmen aus dem Internet (Beilage 1 zur Eingabe vom 11. Juni 2025, act. 5) anbelangt, so lassen sich darauf die räumlichen Dimensionen der abgelichteten Kojen nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr ist allgemein festzustellen, dass die Breite einer herkömmlichen Koje deutlich schmaler ist als die eines normalen Bettes, d.h. zwischen 70 und 85 cm. Auch eine geringe Kopffreiheit ist eine zu erwartende Einschränkung des Komforts (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Koje, von wo auch die zu den Akten gereichten Foto-Aufnahmen stammen). Dass die Platzverhältnisse auf dem Boot des Beschwerdeführers selbst diese räumlichen Dimensionen unterschreiten, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 3.3. Kommt hinzu, dass der Begriff "Wohnschiff" im Reglement über den Tourismus definiert wird (vgl. Art. 24 TR). Die Definition ist klar und eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. In Anbetracht dessen, dass die Erhebung der Tourismusabgabe eine Massenverwaltung darstellt, ginge es auch zu weit, wenn die Vorinstanz – und im Beschwerdefall das Gericht – in jedem Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort im Detail abklären müsste. Eine derartige Vorgehensweise würde den administrativ vertretbaren Rahmen ganz offensichtlich sprengen. Zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, weil nicht klar bestimmt und auch nicht bestimmbar wäre, ab welchen Mindestdimensionen eine Liegefläche als Koje zu qualifizieren ist. Der Begriff "Koje" ist daher weit auszulegen und darunter jede Liegefläche auf einem Schiff zu verstehen, die – unabhängig von ihrer Dimension oder Platz sparenden Ausgestaltung – geeignet ist, einer Person das sich Hinlegen und damit auch das Übernachten zu ermöglichen. Dieser schematische Ansatz rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Tourismusabgabe mit jährlich CHF 180.- vergleichsweise tief ausfällt. 3.4. Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nie auf dem Boot übernachtet, als Eigentümer eines Boots mit einem Liegeplatz im Hafen von Estavayer-le-Lac zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touristischen Infrastruktur – in der Regel profitiert. 3.5. Damit ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Aufenthaltstaxe im konkreten Fall erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnschiffs mit Liegeplatz in Estavayer-le-Lac. Da er in B.________, Kanton Solothurn, wohnt, ist er nicht von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit (vgl. Art. 25 Bst. d TG). Auch wurde die pauschale Aufenthaltstaxe zu Recht auf der Grundlage von 60 Übernachtungen erhoben. Dass der Beschwerdeführer nie auf dem Schiff übernachtet, vermag ihm nicht

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 weiterzuhelfen, kommt es doch angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhebung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte an, die namentlich bei einem Aufenthalt auf einem Wohnschiff auch schwierig zu erheben wären. 3.6. Daraus folgt, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 180.- nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2026 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 300.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Juli 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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