Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2026 33 604 2026 34 Urteil vom 24. Juli 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2024) Beschwerde vom 2. April 2026 gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1961, geschieden, wohnt in B.________ und ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Am 17. November 2025 wurde sie für die Steuerperiode 2024 ordentlich veranlagt. Die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 36'736.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 29'165.- (Kantonssteuern) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 171.35 (direkte Bundessteuer), CHF 1'642.55 (Kantonssteuern) und CHF 1'351.70 (Gemeindesteuern). B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte die Steuerpflichtige ein Steuererlassgesuch für die Steuerperiode 2024. Sie verwies darauf, dass sie bis September 2024 gearbeitet habe und seit Oktober 2024 in Rente sei. Ihr Einkommen, das sich aus Renten der 1. und 2. Säule sowie Ergänzungsleistungen zusammensetze, reiche nur sehr knapp zum Leben. Da sie auch über kein Vermögen verfüge, sei es ihr kaum möglich, mit ihrem aktuellen Einkommen Steuern auf einem Einkommen zu bezahlen, das sie erzielt habe, als sie noch erwerbstätig gewesen sei. Ob die Einwohnergemeinde auf das Schreiben der Finanzdirektion vom 12. Dezember 2025, mit welchem sie aufgefordert worden war, den "Bericht der Gemeindebehörde" auszufüllen, reagierte, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht. Mit Eingabe vom 12. März 2026 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies in der Begründung darauf, dass der Steuerpflichtigen in den letzten zehn Jahren die Steuern bis auf einen Minimalbetrag erlassen worden seien. Dies sei aufgrund der bezogenen Sozialhilfe gerechtfertigt gewesen. Mit dem Vorbezug der AHV-Rente habe sich das Einkommen der Steuerpflichtigen aber um monatlich CHF 1'080.- erhöht, was der Steuerpflichtigen erlaubt habe, ihren Lebensbedarf selber zu bestreiten; entsprechend sei sie von der Sozialhilfe abgelöst worden. Trotz der verbesserten finanziellen Situation habe sich die Steuerpflichtige aber nicht darum bemüht, höhere Akontozahlungen zu leisten. Vielmehr habe sie – wie in den Vorjahren – einen erneuten Steuererlass beantragt, obschon es ihr mit ihrem höheren Einkommen möglich gewesen wäre, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Mit separaten Entscheiden vom 27. März 2026 wies die Finanzdirektion das Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantonssteuer 2024 ab. C. Am 2. April 2026 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellt sinngemäss das Begehren, es seien die Entscheide der Finanzdirektion vom 27. März 2026 aufzuheben, das Steuererlassgesuch betreffend die Steuerperiode 2024 gutzuheissen und ihr zumindest ein Teilerlass zu gewähren. In der Begründung verwies sie erneut darauf, dass ihr in der Vergangenheit jeweils ein Teilerlass gewährt worden sei, was ihr ermöglicht habe, ihre Steuerschulden zu begleichen. Seit sie im Oktober 2024 in Rente gegangen sei, verfüge sie über ein tieferes Einkommen, als sie noch erwerbstätig gewesen sei. Die ihr monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte von insgesamt CHF 2'900.- würden es ihr nicht erlauben, die noch ausstehenden Steuern der Steuerperiode 2024, welche sich auf insgesamt CHF 2'820.40 belaufen würden, (vollumfänglich) zu begleichen. In ihren Bemerkungen vom 19. Mai 2026 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Bemerkungen der Vorinstanz wie auch die spontane Eingabe der Steuerverwaltung vom 29. Mai 2026 wurden der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 bzw. 3. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 167g Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 213d des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG). 1.2. Die Beschwerde vom 2. April 2026 gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2026 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin und Gesuchstellerin durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2026 33) 2. 2.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 1 und 2 DBG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG). 2.2. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung): a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund: 1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, 2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. längerer Arbeitslosigkeit; b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d). 2.3. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtenen Entscheide keine eigentliche (rechtliche) Begründung enthalten. Dies gilt namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Notlage, lassen doch die angefochtenen Entscheide eine konkrete Budgetberechnung vermissen. Auch äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, ob allenfalls ein Ausschlussgrund gegeben ist. Zwar gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses nicht erfüllt seien, den angefochtenen Entscheiden geht aber nicht hervor, weshalb die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangte. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin in den vergangenen 10 Jahren jeweils ein teilweiser Steuererlass gewährt wurde, verfängt auch das (einzige konkrete) Argument nicht, dass im Vergleich der Steuerperioden 2023 und 2024 keine Verschlechterung der gesamten finanziellen Lage aufgrund ausserordentlicher Umstände festgestellt werden könne, wurde ihr doch bis zur Steuerperiode 2024 auch ohne eine solche Verschlechterung jeweils ein Teilerlass gewährt. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheides war unter den gegebenen Umständen daher kaum möglich. 3.2. Die sich deshalb im vorliegenden Fall ernsthaft zu stellende Frage, ob die Entscheide rechtsgenüglich begründet wurden (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. zur Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2 und 141 III 28 E. 3.2.4 sowie zur Heilung einer Gehörsverletzung BGE 150 I 174 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen), kann nichtsdestotrotz offengelassen werden. In den Bemerkungen vom 19. Mai 2026 (act. 5) verweist die Vorinstanz erstmals auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Auch erstellte sie für die Jahre 2024 und 2025 ein Budget,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 aus dem sich ein monatlicher Freibetrag von CHF 761.- (Januar bis September 2024), CHF 36.- (Oktober bis Dezember 2024) bzw. CHF 335.- (Jahr 2025) ergab; mit diesen Freibeträgen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, Steuerrücklagen zu bilden (Art. 167a Bst. b DBG und Art. 213c DStG). Die Bedingungen für die Gewährung eines Steuererlasses seien demnach nicht erfüllt. Die Bemerkungen wurden der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6), was ihr erlaubt hätte, sich dazu zu äussern. Sie hat sich aber nicht vernehmen lassen. Damit ist festzustellen, dass, selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, diese im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. 4. 4.1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin den Steuererlass mit der Begründung, dass sie in der Steuerperiode 2024 in der Lage gewesen wäre, ihren Steuerpflichten nachzukommen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2026 (act. 5) beruft sie sich sodann explizit auf den Ausschlussgrund von Art. 167a Bst. b DBG, der besagt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat ("n’a pas créé de réserves malgré la disponibilité de moyens à partir de la période fiscale à laquelle se rapporte la demande en remise", "a partire dal periodo fiscale cui si riferisce la domanda di condono non ha costituito riserve nonostante ne avesse i mezzi"). Zu dieser Bestimmung ist festzuhalten, dass sich ein Erlassgesuch nicht alleine damit begründen lässt, dass die steuerpflichtige Person aktuell nicht in der Lage sei, allfällige Steuerrückstände zu bezahlen. Eine solche Argumentation würde zu kurz greifen und namentlich Personen, die verantwortungsvoll handeln und entweder Akontozahlungen leisten oder Geld für die Steuern zurücklegen, bestrafen. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung eines Erlassgesuchs nicht nur auf die aktuelle finanzielle Situation abzustellen, sondern es ist auch dem Verhalten der steuerpflichtigen Person in der Vergangenheit Rechnung zu tragen. Hat die steuerpflichtige Person trotz verfügbarerer Mittel ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, keine Akontozahlungen geleistet und auch keine Rücklagen für die Steuern gebildet, sondern stattdessen ohne Not (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung) das gesamte Einkommen ausgegeben, ist ein Steuererlass ausgeschlossen, fehlt es doch in diesen Fällen an der Erlasswürdigkeit der steuerpflichtigen Person, deren Verhaltensweise mit dem Sinn und Zweck des Steuererlasses als nicht vereinbar erscheint (BEUSCH/RAAS in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 167a N. 1). 4.2. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich für die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2024, für welche um (teilweisen) Steuererlass ersucht wird, das folgende Budget: Die Einkünfte der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2024 insgesamt CHF 47'549.- und setzen sich wie folgt zusammen: Erwerbseinkommen CHF 24'722.- (Lohnausweis vom 13. Januar 2025; Vorakten Reg. 6b), AHV-Altersrente CHF 16'992.- (Steuerausweis der Ausgleichskasse vom Januar 2025; Vorakten Reg. 6b), BVG-Altersrente CHF 1'635.- (Rentenbescheinigung vom 24. Januar 2025; Vorakten Reg. 6b), Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 1'323.- (Steuerveranlagung Code 4.115; Vorakten Reg. 3a) und Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung der Prämienvergütung Krankenversicherung von insgesamt CHF 2'877.- (ab
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Oktober 2024 monatlich CHF 959.-; Vorakten Reg. 4c). Die Beschwerdeführerin verfügte damit im Jahr 2024 über monatliche Einnahmen von CHF 3'962.40. Davon sind die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 1'200.- (vgl. www.fr.ch, Staat und Recht > Betreibungen und Konkurse > Betreibungsverfahren > Existenzminimum), die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'248.- (Mietvertrags-Änderung vom 10. März 2025; Vorakten Reg. 4d), die Berufsauslagen von CHF 328.75, die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 400.85, die Schuldzinsen von CHF 40.10, die Kosten der Wertschriftenverwaltung von CHF 5.35 und die Krankheitskosten von CHF 33.90 (Steuerveranlagung Codes 2.110-2.130, 4.110, 4.210, 4.320 und 5.110; Vorakten Reg. 3a) zum Abzug zu bringen. Die zu berücksichtigenden monatlichen Auslagen belaufen sich damit auf CHF 3'256.95. Nicht separat berücksichtigt werden können die Telefonkosten sowie die Kosten für die Hausratund Privathaftpflichtversicherung (vgl. das von der Vorinstanz erstellte Budget 2025; Vorakten Reg. 4e), da diese Auslagen bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind (Urteil BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1; Urteile KG FR 604 2025 177+178 vom 14. Juli 2026 E. 4.2, 604 2026 30+31 vom 3. Juli 2026 E. 4.1.1 und 105 2025 99 vom 22. Oktober 2025 E. 3.3). Stellt man den Einnahmen (CHF 3'962.40) die Ausgaben (CHF 3'256.95) gegenüber, resultiert ein Saldo von monatlich CHF 705.45. Mit einem Saldo in dieser Höhe wäre die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage gewesen, die Steuern zu begleichen, dies entweder durch Akontozahlungen oder Steuerrücklagen, liegt doch die monatliche Steuerbelastung mit CHF 263.80 (CHF 171.35 + CHF 1'642.55 + CHF 1'351.70, geteilt durch 12 Monate) weit unter dem aus dem Budget resultierenden monatlichen Freibetrag. 4.3. Damit hat die Vorinstanz das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes (Art. 167a Bst. b DBG) abgewiesen. Ob sich die Beschwerdeführerin im Jahr der Gesuchseinreichung (2025) in einer Notlage befand, braucht bei dieser Ausgangslage nicht weiter geprüft zu werden. Der angefochtene Erlassentscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen (604 2026 33). Kantonssteuer (604 2026 34) 5. Auch gemäss kantonalem Recht können die geschuldeten Steuerbeträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige Person die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG). Für die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren verweist das kantonale Recht auf das DBG und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen, die sinngemäss gelten (vgl. Art. 213c DStG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 bis 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2026, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (604 2026 34). Kosten- und Entschädigungsfolge 6. Aufgrund der besonderen Verhältnisse ist von einer Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin abzusehen (Art. 213c DStG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2026 33) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonssteuer (604 2026 34) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kosten- und Entschädigungsfolge 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Freiburg, 24. Juli 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin