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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 19.05.2022 604 2022 25

19 mai 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,694 mots·~8 min·2

Résumé

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen Zwischenentscheide

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2022 25 Urteil vom 19. Mai 2022 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Gebührenrechnungen für Wasser, Abwasser und Kehricht der Jahre 2014-2018) Beschwerde vom 16. März 2022 gegen den Zwischenentscheid vom 3. März 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Jahre 2014 bis 2018 die folgenden Gebührenrechnungen für Wasser, Abwasser und Kehricht der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde) erhalten haben: Rechnungsdatum Abrechnungsperiode Rechnungsbetrag (in CHF) 01.12.2014 01.01.2014-31.12.2014 635.80 01.12.2015 01.01.2015-31.12.2015 725.80 01.12.2016 01.01.2016-31.12.2016 646.00 01.12.2017 01.01.2017-31.12.2017 562.60 30.11.2018 01.01.2018-31.12.2018 579.70 dass die Beschwerdeführer fristgerecht Einsprachen gegen diese Rechnungen erhoben, wobei sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellten, nicht den gesamten in Rechnung gestellten Betrag zu schulden; dass die Gemeinde den Beschwerdeführern den Eingang der Einsprachen bestätigte und sie darauf hinwies, diese aus prozessökonomischen Gründen erst zu behandeln, wenn der rechtskräftige Entscheid bezüglich der Gebührenrechnung 2011 bzw. 2012 vorliege; dass der Gemeinderat von B.________ (nachfolgend: Gemeinderat) am 10. März 2021 einen Einspracheentscheid erliess, mit welchem er die Einspracheverfahren vereinigte und die gegen die Gebührenrechnungen 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 erhobenen Einsprachen abwies, soweit er darauf eintrat; dass der Gemeinderat in der Begründung des Einspracheentscheids erwog, dass das Oberamt des Sensebezirks (nachfolgend: Oberamt) bereits in mehreren rechtskräftigen Entscheiden (VB 01/2002, VB 03/2008 sowie VB 07/2012) festgehalten habe, dass die Gebührenerhebung bezüglich der Regenwassernutzung dem Reglement entspreche und die Formel «Summe = Zähler A – Zähler B + Zähler C» laute und nicht wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht «Summe = Zähler A – (Zähler B + Zähler C»); dass der Gemeinderat darüber hinaus erwog, dass auch die Grundgebühren für Wasser und Abwasser, welche der Finanzierung der Gesamtinfrastruktur im Wasser- und Abwasserbereich und deren Werterhaltung dienen würden, den entsprechenden kommunalen Reglementen entsprechen würden; dass die Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 9. April 2021 Beschwerde an das Oberamt erhoben und unter anderem beantragten, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; dass das Oberamt mit Zwischenentscheid vom 3. März 2021 (recte: 3. März 2022) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen; ausserdem sei das Verfahren von vornherein aussichtslos; dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und sinngemäss beantragen, es sei der angefochtene

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Zwischenentscheid aufzuheben und ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberamt die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen; dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – soweit ersichtlich – darauf berufen, dass ihre Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei, da die Gemeinde nie «angemessene Fristen von 30 Tagen» eingehalten habe, sämtliche geschuldeten Gebühren betreffend die Jahre 2014 bis 2018 bereits bezahlt seien und der ehemalige Gemeinderat und Syndic C.________ am 4. Januar 2000 «für immer schriftlich und bildlich vorgegeben habe, wie das Wasser und Abwasser der Parzelle Art. ddd in B.________ durch die Gemeinde zu verrechnen sei»; ausserdem habe das Oberamt mit dem angefochtenen Zwischenentscheid gegen das Willkürverbot verstossen; erwägend, dass sich der angefochtene Zwischenentscheid vom 3. März 2022 ausführlich zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 142 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) äussert und den Beschwerdeführern aufzeigt, dass hierzu nicht bloss Bedürftigkeit nachzuweisen ist, sondern das Rechtsbegehren zudem – also kumulativ – nicht aussichtslos erscheinen darf (vgl. auch BGE 139 III 475 E. 2.2); darauf ist zu verweisen; dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer unter anderem deshalb abgewiesen hat, weil diese ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen haben; dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer weder mit der Einreichung des Gesuchs, noch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde geltend machen, bedürftig zu sein und auch keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen oder Belege dazu einreichen; dass der in einem parallelen Verfahren betreffend die Gebührenrechnung des Jahres 2019 (cf. Dossier Nr. 604 2022 27) vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Bezug einer IV-Rente für sich allein noch nichts über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellen Person aussagt; dass die unentgeltliche Rechtspflege somit bereits mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht gewährt werden kann; dass die an das Oberamt erhobene Beschwerde betreffend die Gebührenrechnungen der Jahre 2014 bis 2018 zudem a priori als aussichtslos bezeichnet werden muss, und zwar aus folgenden Gründen:  Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, welche gesetzlichen oder reglementarischen Fristen die Gemeinde im Einspracheverfahren verletzt haben könnte. Den Beschwerdeführern steht es auf jeden Fall nicht zu, der Gemeinde irgendwelche (verbindlichen) Fristen einzuräumen.  Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde nebst der mengenabhängigen Benützungsgebühr zusätzlich eine mengenunabhängige Grundgebühr erhebt, die der Finanzierung der Gesamtinfrastruktur im Wasser-, Abwasser- und Abfallbereich dient (zur Zulässigkeit der Erhebung einer mengenunabhängigen Grundgebühr: BGE 128 I 46 E.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 5b/bb; Urteil BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; aber auch Urteile BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4 und 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5 ff.). Die erhobenen Grundgebühren für Wasser und Abwasser (je CHF 100.-) entsprechen denn auch dem in den Jahren 2014 bis 2018 in Kraft gewesenen Reglement betreffend die Ableitung und die Reinigung von Abwässern vom 28. Juni 1985 (Art. 26 Ziff. 2; genehmigte Änderung vom 23. September 1991) sowie dem Wasserreglement vom 22. März 1985 (Art. 53 sowie angehängtes Tarifblatt Bst. a; genehmigte Änderung vom 23. September 1991). Gleiches gilt hinsichtlich der für den Kehricht erhobenen Grundgebühr von CHF 80.- (Art. 13, 17 und 23 des Reglements zur Abfallbewirtschaftung vom 3. Dezember 2010 sowie angehängtes Tarifblatt Ziff. 1).  Auch die mengenabhängige Gebühr für den Wasserbezug sowie die Benutzungsgebühr für die öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen entsprechen den kommunalen Reglementen (Art. 53 sowie angehängtes Tarifblatt Bst. b des Wasserreglements vom 22. März 1985, genehmigte Änderung vom 23. September 1991; Art. 26 Ziff. 2 und Art. 27 des Reglements betreffend die Ableitung und die Reinigung von Abwässern vom 28. Juni 1985 sowie Gemeinderatsbeschluss vom 6. Oktober 2003). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass namentlich die von den Beschwerdeführern angeprangerte Gebühr für den Bezug von Trinkwasser mit CHF 0.90/m3 weit unter dem Schweizerischen Durchschnittswert von CHF 2.00/m3 liegt (vgl. die Umfrage der Schweizerischen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft SVWG, abrufbar unter http://trinkwasser.svgw.ch/index.php?id=825&L=0). Auch in den an die Gemeinde B.________ angrenzenden Gemeinden liegt sie mit CHF 2.00/m3 (E.________), CHF 1.40/m3 (F.________), CHF 1.20/m3 (G.________) und CHF 0.70–CHF 2.50/m3 (H.________) im vergleichbaren Rahmen resp. deutlich höher (vgl. die entsprechenden, aktuell gültigen Reglemente und Tarifblätter, welche auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde aufgeschaltet sind). Auch bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die in der Liegenschaft der Beschwerdeführer installierten Wasserzähler nicht korrekt funktionieren, was von den Beschwerdeführern zwar angedeutet, aber nicht konkret behauptet wird («Immer vorausgesetzt, dass die Zähler einwandfrei und korrekt funktionnieren.»).  Schliesslich kann den Beschwerdeführern auch nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Gebühren der Jahre 2014 bis 2018 seien bereits bezahlt. Die Beschwerdeführer haben auf jeder Rechnung Abzüge von mindestens CHF 200.vorgenommen (vgl. die handschriftlichen Korrekturen auf den entsprechenden Rechnungen) und der Gemeinde jeweils nur den von ihnen handschriftlich angeführten Betrag überwiesen (vgl. die von der Gemeinde erstellte Zusammenstellung der geleisteten Zahlungen). Die in Rechnung gestellten Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht für die Jahre 2014 bis 2018 sind damit ganz offensichtlich noch nicht vollständig bezahlt, vielmehr ist für diesen Zeitraum noch ein Betrag von insgesamt CHF 1'007.80 ausstehend.  Die von den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung für das der Familie I.________ erteilte Näherbaurecht wiederum hat nichts mit den in Rechnung gestellten Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren zu tun. dass die Beschwerdeführer auch aus dem im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten und vom ehemaligen Gemeinderat und Syndic C.________ signierten Dokument mit dem Titel «Regenwasser-Nutzung: Vorschriften zur Verrechnung» nichts zu ihren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Gunsten ableiten können, wurde doch den Beschwerdeführern auf diesem Blatt in allgemeiner Art und Weise dargelegt, dass sich die Wasser- und Abwassergebühren nach folgenden Formeln berechnen: «Trinkwassergebühr: Zähler 1» bzw. «ARA-Gebühr: Zähler 1 – Zähler 2 + Zähler 3»; dass die auf diesem Blatt angebrachte handschriftliche Notiz («Addition vor Subtraktion») ganz offensichtlich nicht von C.________ stammt, sondern es sich dabei um die Handschrift des Beschwerdeführers handelt; dass den Beschwerdeführern bereits in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erklärt wurde, weshalb bei der Abwassergebühr nur der Zähler 2 und nicht auch der Zähler 3 vom Zähler 1 in Abzug gebracht wird (vgl. hierzu den Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 10. März 2021 E. 4 mit Verweis auf die in derselben Angelegenheit bereits ergangenen Entscheide des Oberamtes vom 2. Dezember 2013 [VB 07/2012], 6. Februar 2009 [VB 03/2008] und 3. Februar 2004 [VB 01/2002], worauf verwiesen wird), was auch nicht im Widerspruch steht zu den den Beschwerdeführern von C.________ kommunizierten Verrechnungsvorschriften; dass zu guter Letzt auch keine Hinweise darauf bestehen, dass der Gemeinderat oder das Oberamt in dieser Angelegenheit willkürlich handeln würden; konkrete Vorhalte, die auf Willkür schliessen liessen, werden von den Beschwerdeführern auf jeden Fall nicht vorgebracht; dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die von den Beschwerdeführern an das Oberamt erhobene Beschwerde a priori als aussichtslos bezeichnet werden muss; dass das Oberamt den Beschwerdeführern folglich zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid vom 3. März 2022 (datiert vom 3. März 2021) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist; dass das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege zwar grundsätzlich kostenlos ist, die zuständige Behörde jedoch im Falle eines Missbrauchs die Kosten ganz oder teilweise der gesuchstellenden Person übertragen kann (Art. 145 Abs. 3 VRG); dass, obschon die vorliegende Beschwerde an der Grenze zum Rechtsmissbrauch liegt, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Mai 2022/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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