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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 31.05.2016 604 2015 52

31 mai 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,602 mots·~8 min·6

Résumé

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2015 52 604 2015 53 Urteil vom 31. Mai 2016 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Dina Beti, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, vertreten durch trevad GmbH treuhand und revisionen gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Abzug von (durch Verrechnung getilgten) Unterhaltsbeiträgen Beschwerde vom 29. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2015; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des C.________bezirks vom 29. November 2004 wurde die zwischen A.________ und D.________ geschlossene Ehe durch Scheidung aufgelöst. Dabei wurden ihre Töchter E.________ (geboren 1994) und F.________ (geboren 1997) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater verpflichtet, der Mutter für den Unterhalt der Kinder monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'250.- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Am 25. Juni 2010 heiratete A.________ ihren heutigen Ehemann, B.________ (nachfolgend die Steuerpflichtigen bzw. die Beschwerdeführer). Am 27. Juli 2013 zog F.________ zu ihrem Vater, während E.________ weiterhin bei ihrer Mutter wohnt. Demzufolge schlossen die Eltern am 12. bzw. 15. August 2013 eine Vereinbarung, welche insbesondere folgende Bestimmungen enthält: "1. Das Ehescheidungsurteil wird mit sofortiger Wirkung so abgeändert, dass die elterliche Sorge über die Tochter F.________ auf D.________ übertragen wird. 2. … 3. D.________ schuldet weiterhin Unterhaltsbeiträge von CHF 1'250.00, zuzüglich Ausbildungszulagen, an E.________, solange sie in Erstausbildung ist. Er schuldet diese Beiträge an A.________, solange E.________ mit dieser Lösung einverstanden ist. 4. A.________ verpflichtet sich, für den Unterhalt von F.________ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'250.00 an D.________ zu leisten. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht ab 01.09.2013. Bis und mit August 2013 übernimmt A.________ die Krankenkassenprämien und weitere Rechnungen F.________ betreffend, sowie auch die Kosten für das Pferd G.________, wobei die Parteien festhalten, dass D.________ den Unterhaltsbeitrag zusätzlich Kinderzulagen für F.________ für den Monat August 2013 bereits an A.________ überwiesen hat. Die Unterhaltsverpflichtung besteht, bis F.________ ihre Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. 5. Solange die Verpflichtungen zwischen den Parteien zur gegenseitigen Überweisung von je CHF 1'250.00 bestehen, können die Beträge miteinander verrechnet werden, mit Ausnahme der für E.________ zu überweisenden Ausbildungszulagen." Diese Vereinbarung zur Abänderung des Scheidungsurteils wurde vom zuständigen Friedensgericht am 24. Oktober 2013 genehmigt. B. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 11. Dezember 2014 für die Steuerperiode 2013 einreichten, deklarierten die Steuerpflichtigen für F.________ bezogene Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 10'465.- sowie bezahlte Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 6'250.-. Zudem wurde der Sozialabzug für die volljährige E.________ geltend gemacht. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurde zunächst (erfolglos) eine "Bescheinigung (Bankoder Postüberweisung)" über die bezahlten Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 6'250.einverlangt. In der Folge wurden gemäss Veranlagungsanzeige vom 19. Februar 2015 die bezogenen Unterhaltsbeiträge besteuert. Hingegen wurden die für F.________ zum Abzug geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Sozialabzug für E.________ gewährt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 C. Am 13. März 2015 erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch ihren Treuhänder, gegen diese Veranlagung Einsprache. Sie machten geltend, gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil seien die gegenseitigen Alimentenzahlungen verrechnet worden. Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab. Zur Begründung legte sie unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)" vom 21. Dezember 2010 (KS Nr. 30) - insbesondere dar, Unterhaltsbeiträge müssten effektiv bezahlt worden sein, damit sie beim Empfänger aufgerechnet und beim Leistenden in Abzug gebracht können. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichten die Steuerpflichtigen, weiterhin vertreten durch ihren Treuhänder, gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie machen weiterhin geltend, der streitige Unterhaltsbeitrag sei verrechnet worden, wie dies in der genehmigten Vereinbarung explizit festgehalten worden sei. Demzufolge sei der Betrag von CHF 6'250.- in Abzug zu bringen. Der mit Verfügung vom 3. Juni 2015 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 600.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni bzw. 9. Juli 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie betont, die angerufene Vereinbarung sei ihr bisher nicht bekannt gewesen, hält jedoch an ihrem Standpunkt fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. In ihren Gegenbemerkungen vom 12. August 2015 legen die Beschwerdeführer dar, die Verrechnung "an Zahlungs Statt" sei im Gesetz vorgesehen. Somit sei das Erfordernis der effektiven Zahlung erfüllt. Demgegenüber beharrt die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August 2015 auf ihrem Standpunkt. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 2015 52) 1. a) Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 23 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 328 ff. ZGB) erbracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, letzter Satz, sowie Art. 24 Bst. e DBG). Aufgrund dieser Vorschriften tritt mit Eintritt der Volljährigkeit ein grundlegender Systemwechsel bezüglich der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 steuerlichen Behandlung der Unterhaltsbeiträge ein, indem Steuerbarkeit und Abzugsfähigkeit entfallen. Unterhaltsbeiträge, die für mündige Kinder ausgerichtet werden, kommen direkt dem mündigen Kind zu. Sie sind einerseits beim Empfänger nicht steuerbar und können andererseits vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden (vgl. ZIGERLIG/JUD, in Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 23 N. 29 und Art. 33 N 21e; LOCHER, in Kommentar DBG, 2001, Art. 23 N. 68 f.; Urteil BGer in StR 2002 748 E. 3.2.3). Dass die Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder grundsätzlich Letzteren zukommen, schliesst nicht aus, dass - wie dies vorliegend geschehen ist - im Einverständnis mit allen Betroffenen (insbesondere dem anspruchsberechtigten volljährigen Kind) eine direkte Zahlung an die Mutter vereinbart wird, welche mit dem Kind zusammen wohnt und mit diesem Geld sowie eigenen Leistungen für dessen Unterhalt aufkommt (Zession; vgl. auch BGE 107 II 465 E. 6b). b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht einzusehen, warum und inwiefern Unterhaltsbeiträge, welche durch Verrechnung (vgl. Art. 120 ff. OR) - auch mit einer zedierten Forderung - getilgt werden, nicht abzugsfähig sein sollen. Insbesondere ergibt sich dies keineswegs aus der angerufenen Stelle (Ziff. 14.2.2) des KS Nr. 30. Wenn dort vom Erfordernis der effektiven Zahlung die Rede ist, so geht es einzig darum, dass nicht allein die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge den Abzug begründet, sondern erst die tatsächliche Erfüllung der Schuld. Im Übrigen macht die Vorinstanz nicht geltend, dass und warum unter den vorliegend gegebenen Umständen die Verrechnung der Unterhaltsbeiträge der Mutter für die minderjährige Tochter mit jenen des Vaters für die volljährige Tochter, welche gemäss Scheidungsurteil (und mit Zustimmung der Tochter) direkt an die Mutter zu bezahlen sind, ausgeschlossen sein sollte. Massgebend ist diesbezüglich, dass der Anspruch der volljährigen Tochter rechtsgültig an die Mutter zediert worden ist (vgl. die vorne unter A. widergegebenen Ziff. 3 - 5 des abgeänderten Scheidungsurteils). Diese (einseitig widerrufbare) Lösung macht auch Sinn, solange die volljährige Tochter in Ausbildung bei ihrer Mutter wohnt und von dieser mit den zedierten Beiträgen des Vaters sowie eigenen Leistungen unterhalten wird. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit sie den Grundsatz der Verrechenbarkeit betrifft. Betragsmässig ist allerdings davon auszugehen, dass die streitigen Unterhaltsbeiträge gemäss dem klaren Inhalt der Vereinbarung erst ab September 2013 geschuldet waren und verrechnet worden sind, woraus sich ein Betrag von CHF 5'000.- (4 Monate zu CHF 1'250.-) ergibt. Weitere, von der Beschwerdeführerin ab September 2013 an den Vater der minderjährigen Tochter geleistete Unterhaltsbeiträge sind weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Somit ist die Beschwerde in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. 2. Dem wesentlichen Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 II. Kantonssteuer (604 2015 53) 3. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 24 Bst. f und 25 Bst. e des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind hingegen die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze gelten somit auch im Bereich der Kantonssteuern. Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer im gleichen Sinn teilweise gutzuheissen. 4. Dem wesentlichen Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Steuergerichtshof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2015 52) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Unterhaltsbeiträge im Ausmass von CHF 5'000.- gewährt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Kantonssteuer (604 2015 53) 3. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Unterhaltsbeiträge im Ausmass von CHF 5'000.- gewährt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 600.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 31. Mai 2016/hca Präsident Gerichtsschreiberin

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