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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.07.2023 603 2023 73

10 juillet 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,298 mots·~16 min·4

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 73 Urteil vom 10. Juli 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Victor Beaud Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 14. April 2023 gegen die Verfügung vom 28. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1967 geboren. Er ist seit 1987 insbesondere im Besitz des Führerausweises der Kategorien B und D1 und seit 1989 überdies auch der Kategorie C einschliesslich der entsprechenden Unterkategorien und arbeitet als Berufschauffeur. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. B. Infolge eines Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2021 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, deren Zuständigkeiten per 1. Juli 2022 durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) übernommen wurden, den Beschwerdeführer, dass infolge eines Vorfalls vom 27. September 2021 auf der Autobahn A6 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren am 27. Dezember 2021 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. November 2022 der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. September 2021 in Bern durch nicht rechtzeitiges Einspuren und dadurch nicht verkehrsbedingtes Anhalten auf der Autobahn, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.- (ausmachend total CHF 2'600.-) mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Verbindungsbusse von CHF 520.- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen Berufung angemeldet, worauf das Gericht das Urteil am 17. Februar 2023 schriftlich begründete. Am 1. März 2023 zog er die Berufung zurück, wonach das Strafurteil in Rechtskraft erwuchs. C. Der Beschwerdeführer nahm am 9. März 2023 zum Administrativverfahren vor der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses (nichtrechtzeitiges Einspuren und dadurch nicht verkehrsbedingtes Anhalten auf der Autobahn, begangen am 27. September 2021, um 8.00 Uhr, auf der Autobahn A6), welches als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. E. Am 14. April 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausgehend von einer mittelschweren Widerhandlung sei ihm der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen. F. Die Vorinstanz beantragt am 19. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend ist das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Hauptverhandlung angehört und der Polizist, welcher den Vorfall beobachtet und den Anzeigerapport erstattet hatte, als Zeuge einvernommen; das Strafgericht erliess daraufhin ein einlässlich begründetes Urteil mit einem Umfang von 17 Seiten. Das Strafgericht hat darin in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2021 um 8 Uhr mit einem Lastwagen von Givisiez nach Bern fuhr und im Wankdorf die Autobahn verlassen wollte. Das Verkehrsaufkommen sei an diesem Tag hoch gewesen und es habe sich bereits im Neufeld auf dem rechten Fahrstreifen Richtung Wankdorf ein Stau gebildet. In der Folge habe sich der Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen im "Stop and go" bewegt. Der Beschwerdeführer wechselte auf der Höhe der Ausfahrt Neufeld vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen und fuhr, bis sich die Autobahn auf vier Spuren verbreitete, auf dem ersten Überholstreifen am Stau vorbei. Irgendwann gegen Ende des Felsenauviadukts setzte er den rechten Blinker, mit der Idee, auf die Ausfahrtsspur zu wechseln. Dies gelang vorerst nicht. Ab der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Autotrennung, wohl noch vor der leichten Rechtskurve, habe er dann definitiv versucht, auf die Ausfahrtsspur Richtung Wankdorf zu wechseln, gemäss seinen Aussagen mit immer eingeschalteten Rechtsblinker. Der Verkehrsfluss auf dem rechten Fahrstreifen, mithin auf der bereits seit längerem signalisierten Ausfahrtsspur, habe einen solchen Wechsel nicht zugelassen, da sich keine genügend grosse Lücke für den Lastwagen geöffnet habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nach der Rechtskurve schliesslich auf fast 0 km/h reduziert. Es sei glaubhaft, dass er seinen Lastwagen nicht auf den rechten Fahrstreifen "hineindrücken" wollte. Durch die erwähnte Reduktion der Geschwindigkeit hätten sich die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer – unter anderem der involvierte Polizist, der dem Beschwerdeführer mit dem Motorrad nachfolgte – gezwungen gesehen, ebenfalls stark abzubremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt im Grundsatz nicht und auf das im ordentlichen Verfahren ergangene Strafurteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, ist diesbezüglich abzustellen. 4. 4.1. Nach Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen (Urteil BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt auch beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1). 4.2. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass er beim Ereignis vom 27. September 2021 insbesondere diese Bestimmungen verletzte (vgl. hierzu auch E. 5.4.1 zur Bindung an die rechtliche Würdigung), und darauf ist abzustellen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde namentlich aus, dass das Strafgericht bei der rechtlichen Würdigung den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bejaht habe. Die Höhe des Verschuldens habe es indes erst bei der Strafzumessung erörtert. Das Strafgericht gehe ausdrücklich von einem geringen Verschulden aus. Dieser rechtlichen Würdigung müsse gefolgt werden und folglich sei auch für das Administrativverfahren von einem geringen Verschulden auszugehen. Er habe zwar eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen und dadurch eine ernstliche Gefahr für den ihm nachfolgenden Verkehr geschaffen, hierfür treffe ihn jedoch nur ein geringes Verschulden. Aus diesem Grund sei das Ereignis nicht als schwere, sondern lediglich als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu qualifizieren. 5.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahelag (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde, bzw. von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2 f.). 5.3. Im Strafurteil wurde vorliegend schlüssig erstellt, dass der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr verursacht hat. So wurde namentlich zu Recht festgehalten, dass eine Verletzung von objektiv wichtigen Verkehrsregeln zur Diskussion stehe. Fahrstreifenwechsel würden regelmässig ein erhöhtes Gefahrenpotenzial beinhalten; dies gelte umso mehr bei viel befahrenen Autobahnabschnitten, wie das im Bereich Neufeld – Wankdorf in Bern der Fall ist. Das Verkehrsaufkommen war gemäss dem strafrechtlichen Urteil hoch ("Stop and go" bis hin zu Stau), die Gefahr ergab sich zudem aus den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrstreifen. Gemäss den weiteren Ausführungen im Strafurteil, denen in casu zu folgen ist, verlangt die Autobahnverzweigung sowie die nach der Verzweigung Richtung Thun/Interlaken folgende Kurve in Kombination mit der unmittelbar anschliessenden Autobahnausfahrt eine grosse Aufmerksamkeit. Auf diesem Autobahnteilstück kommt es wegen überraschenden Fahrstreifenwechseln und auch wegen ungenügender Abstände immer wieder zu Unfällen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer bei gesetztem Blinker erfolglos versucht, vom ersten Überholstreifen auf den mit einem Stau belegten Fahrstreifen Richtung Ausfahrt Wankdorf zu wechseln und bremste dann seinen Lastwagen bis Schritttempo bzw. bis in den Stand ab. Damit blockierte er nach der Autobahnverzweigung bzw. etwa in der Rechtskurve nach dieser Verzweigung mit seinem Lastwagen den ansonsten freien Fahrstreifen Richtung Thun/Interlaken. In diesem Sinne stellte der Lastwagen an einer unübersichtlichen Stelle für den auf seinem Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr ein massives und je nach Aufmerksamkeit der nachfolgenden Fahrzeuglenker überraschendes Hindernis dar. Der Beschwerdeführer habe damit mit seiner Fahrweise eine gefährliche Situation und damit ein erhöhtes Kollisions- bzw. Verletzungsrisiko für die nachfolgenden Fahrzeuglenker geschaffen. Diesen Erörterungen im Strafurteil, wonach der Beschwerdeführer bei dem Ereignis eine erhöhte Gefahr geschaffen hat, ist zu folgen, zumal dies von ihm nicht bestritten wird. 5.4. Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer jedoch, dass ihn ein schweres Verschulden treffe. Er bezieht sich dabei auf die Würdigung, welche das Strafgericht im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung getroffen habe, und argumentiert, dass die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung ebenfalls auf ein geringes Verschulden hätte schliessen müssen. 5.4.1. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch bei der Frage der Schwere des Verschuldens (siehe Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 5.3) – sind die Verwal-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 tungsbehörden bzw. die Gerichte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich frei. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörden besser kennen, etwa weil sie die beschuldigte Person persönlich einvernommen haben. Der Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gilt in jedem Fall (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 5.4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 30. November 2022, das in Rechtskraft erwachsen ist, der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Eine strafrechtliche grobe Verkehrsregelverletzung entspricht nach konstanter Rechtsprechung administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung (BGE 132 II 234 E. 3). Die grobe Verkehrsregelverletzung erfordert subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1). Wie sich schon aus der Subsumierung des streitigen Ereignisses unter Art. 90 Abs. 2 SVG schlüssig ergibt, ist das Strafgericht von einem schweren Verschulden bzw. einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Strafurteil wurde hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dass er die Autobahn bei der Ausfahrt Wankdorf verlassen wollte, im Bereich Neufeld auf den ersten Überholstreifen gewechselt und links am sich bildenden Stau vorbeigefahren ist. In der Folge sei er für das Zurückwechseln auf den Ausfahrtsstreifen vortrittsbelastet. Daran würden seine Ausführungen, wonach er den geplanten Fahrstreifenwechsel bereits früh mit dem Blinker angezeigt habe, nichts ändern. Er sei sich der möglichen Problematik bewusst gewesen, sei aber – irrtümlich – davon ausgegangen, dass ihm das spätere Zurückwechseln von einem bereits auf dem Ausfahrtsstreifen fahrenden bzw. stehenden Fahrzeuglenkers ermöglicht werde. Das hierfür nötige Verlangsamen der Geschwindigkeit habe er ebenfalls in Kauf genommen. Daraus ergebe sich zumindest, dass er sich einerseits der allgemeinen Gefährlichkeit dieses Vorgehens bewusst gewesen sei, aber eine konkrete Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs pflichtwidrig ausgeblendet bzw. gar nicht in Betracht gezogen habe. Mit diesem Nichtbedenken des Gefährdungspotenzials ergebe sich die für die Bejahung der Rücksichtslosigkeit nötige grobe Fahrlässigkeit. Anders ausgedrückt habe er einen ursprünglich kleinen Fehler begangen, sei sich der Gefährlichkeit eines solchen Vorgehens grundsätzlich bewusst gewesen, habe die Situation im Hinblick auf das Zurückwechseln – wohl, weil er in Eile gewesen sei – im Endeffekt falsch eingeschätzt und in der Endphase seines Manövers die sich für den nachfolgenden Verkehr ergebende Gefahr ausgeblendet. Das Ganze wäre problemlos vermeidbar gewesen, wenn er seinen Versuch, den Fahrstreifen "durchzusetzen", abgebrochen, nach vorne weggefahren und die nächste Autobahnausfahrt benutzt hätte. Insgesamt bejahte das Strafgericht damit das Vorliegen eines schweren Verschuldens bzw. einer Grobfahrlässigkeit, welche für die Qualifizierung als grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich ist. Diese rechtliche Würdigung hat die Strafbehörde in ihrem Urteil vorgenommen, nachdem sie sowohl den Beschwerdeführer als auch den involvierten Polizisten persönlich einvernommen hat. Die Vorinstanz – welche alleine aufgrund der Akten entschied und denen die einschlägigen Tatsachen daher weniger gut bekannt sind als dem Strafgericht – ist dieser Einschätzung zu Recht gefolgt. Die strafrechtlichen Erwägungen erweisen sich in der Sache als überzeugend und das Kantonsgericht schliesst sich ihnen an. Hinzuzufügen ist insbesondere noch, dass es gerade dem Beschwerdeführer als langjährigem Berufschauffeur durchaus bewusst sein musste, dass es durch sein Verhalten zu einer äusserst gefährlichen Situation kommen kann, zumal er einen Lastwagen steuerte, der aufgrund seiner Länge schwieriger in den Verkehr eingefügt werden kann als ein Personenwagen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass im Strafurteil ein geringes Verschulden festgehalten worden sei und dass dem im Administrativverfahren gefolgt werden müsse, ist ihm nicht zu folgen. Das Strafgericht legte im Rahmen der Strafzumessung in der Tat dar, dass für das Gericht – "ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen" – bezüglich objektiver und subjektiver Tatschwere klar sei, "dass sich das Verschulden des Beschwerdeführers innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im untersten Bereich bewege". Es sei von geringem Verschulden auszugehen. Offensichtlich habe sich der erfahrene Berufschauffeur aufgrund eines gewissen Zeitdrucks nach der Feststellung des beginnenden Staus zum Fahrstreifenwechsel entschieden – was für sich gesehen an dieser Stelle nicht verboten gewesen sei. Leider habe sich das Verkehrsaufkommen anders entwickelt als von ihm erwartet, womit sich sein ursprünglicher Fahrstreifenwechsel im Nachhinein als Fehleinschätzung der Verkehrssituation dargestellt habe. Als er dies realisiert habe, habe er sich in der konkreten Situation falsch entschieden – ein spontaner, an sich nachvollziehbarer Fehler, allerdings mit relativ grosser und nicht in Betracht gezogener Wirkung für den nachfolgenden Verkehr. In Würdigung (unter anderem) "des grundsätzlich geringen Verschuldens" erachte das Gericht eine Strafe von 24 Strafeinheiten als angemessen. Bei diesen Erwägungen des Strafgerichts geht es jedoch nicht um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bei der groben Verkehrsregelverletzung, sondern vielmehr um die Einschätzung jenes Verschuldens, welches das Mass überschreitet, das bei Grobfahrlässigkeit ohnehin vorliegen muss. Das Strafgericht hat damit erörtert, dass sich die Vorwerfbarkeit des grobfahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen von groben Verkehrsregelverletzungen an der unteren Grenze bewegt (siehe auch etwa Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2012.00483 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.2). Dies wird insbesondere aus der Systematik des Urteils klar, da sich diese Erwägungen bei der Strafzumessung befinden, im Gegensatz zu den vorgenannten Erwägungen, in denen der subjektive Tatbestand bei der groben Verkehrsregelverletzung analysiert wurde. Zudem hielt das Strafgericht ausdrücklich fest, dass sich das Verschulden "innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens" im untersten Bereich bewege, womit es offensichtlich Bezug zur groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nimmt. 5.5. Die Vorinstanz hat folglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit dem streitigen Ereignis auf der Autobahn eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. 6. 6.1. Betreffend die Dauer des Führerausweisentzuges ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Damit hat sie auch gewürdigt, dass das Verschulden im Rahmen der schweren Widerhandlung am unteren Rand angesiedelt ist. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist folglich nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer einen guten Leumund hat und als Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen ist – gemäss dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden. 7.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Juli 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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