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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.12.2023 603 2023 60

21 décembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,911 mots·~10 min·4

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 60 Urteil vom 21. Dezember 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Lorenz Fivian und Astrit Bytiqi gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Annullierung des Führerausweises auf Probe Beschwerde vom 27. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1995, seit dem 2. Oktober 2019 den Führerausweis auf Probe besitzt; dass im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) auf ihn folgende Administrativmassnahmen verzeichnet sind: - Entzug des Lernfahrausweises für zwei Monate gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Atemalkohol: 0.12 mg/l, Lernfahrt ohne vorgeschriebene Begleitperson, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mittelschwere Widerhandlung); - vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Zweifel an Fahreignung aufgrund von Drogenkonsum, Rückerstattung mit Auflagen gemäss Verfügung vom 1. April 2020); - Entzug des Führerausweises für einen Monat und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (bis 1. Oktober 2023) gemäss Verfügung vom 2. September 2021 (Atemalkohol: 0.18 mg/l, mittelschwere Widerhandlung); - Verpflichtung zu einem Verkehrsunterrichtskurs gemäss Verfügung vom 11. November 2021 (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, leichte Widerhandlung); dass der Beschwerdeführer am 9. November 2022 um 3.00 Uhr in Siselen in eine Verkehrskontrolle der Berner Kantonspolizei geraten war. Er musste sich einem Alkohol-Atemlufttest unterziehen; das Resultat fiel mit 0.07 mg/l (1. Messung um 3.01 Uhr) und 0.06 mg/l (2. Messung um 3.02 Uhr) positiv aus. Gemäss Protokoll führten die Polizisten aufgrund der weiten Pupillen des Gesuchstellers einen Betäubungsmittel-Vortest (Drogenschnelltest) durch, der in Bezug auf Kokain positiv ausfiel. Anschliessend wurde im Spital Aarberg eine Blut- und Urinprobe entnommen; dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg (Vorinstanz) in Folge dieses Ereignisses am 17. November 2022 ein Administrativerfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnete und ihn darauf hinwies, die Feststellungen der Polizei könnten zu einer Administrativmassnahme führen (Annullierung des Führerausweises). Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass bis zur Abklärung eines eventuellen Abschlussgrundes die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei in Kraft bleibe; dass der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2022 (noch vor Eröffnung des Verfahrens durch die Vorinstanz) beantragt hatte, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren und ihm sei der Führerausweis zurückzuerstatten. Er bestätigte diese Anträge nach Eröffnung des Administrativverfahrens mit Schreiben vom 22. November 2022 sowie 16. Januar 2023; dass die Vorinstanz am 23. Januar 2023 die Annullierung des Führerausweises auf Probe verfügte und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Zur Begründung führte sie namentlich aus, in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG und 35a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) verfalle der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Ausweises führt. Der Beschwerdeführer habe gegen das Verbot, mit einem Führerausweis auf Probe unter Alkoholeinfluss zu fahren, verstossen, was als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Aufgrund der im IVZ bereits verzeichneten Massnahmen und Art. 16a Abs. 2 SVG führe dies zwingend zum Entzug des Führerausweises; dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2023 60) an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, auf die Annullierung des Führerausweises sei zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 61). Zur Begründung führt er insbesondere aus, es lägen keine Hinweise auf eine verkehrsrelevante Drogensucht vor und er bestreite das Messresultat von 0.06 mg/l des Alkohol-Atemlufttests; dass die Vorinstanz am 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe den tieferen Wert der beiden Atemalkoholmessungen unterschriftlich anerkannt. Er sei mit der Vorgehensweise bei Atemalkoholkontrollen und den Auswirkungen eines positiven Resultats vertraut, habe er doch bereits in den Jahren 2018 und 2021 gegen das Verbot unter Alkoholeinfluss zu fahren verstossen. Da aufgrund der Widerhandlung mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe die einzig mögliche Administrativmassnahme verfügt worden sei, sei eine Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen des strafrechtlichen Entscheides nicht notwendig; dass der Beschwerdeführer am 7. September 2023 das Kantonsgericht ersuchte, über sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden; dass die Vorinstanz das Kantonsgericht am 18. September 2023 informierte, dass ein neues Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werde, da er gemäss einer Anzeige am 4. August 2023 auf der Autobahn A12 einen Personenwagen geführt habe, ohne im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie zu sein, wegen Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vornehmen einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Mobiltelefon bedienen) und ungenügendem Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug mit Unfallfolge; dass die Instruktionsrichterin am 22. September 2023 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat (603 2023 61); dass die Vorinstanz das Kantonsgericht mit Schreiben vom 17. November 2023 informierte, dass sie das Verfahren betreffend das Ereignis vom 4. August 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert hat, bis das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die Verfügung vom 23. Januar 2023 vorliegt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; vgl. auch WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 13, mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3); dass vorliegend gemäss den Akten nicht rechtskräftig strafrechtlich beurteilt ist, ob der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt vom 9. November 2022 um 3 Uhr in Siselen gegen das Verbot, mit einem Führerausweis auf Probe unter Alkoholeinfluss zu fahren, verstossen hat; dass es nicht angebracht ist, anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 61 N. 11 f.; WALD- MANN/KRAUSKOPF, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16 f.); dass es sich demnach vorliegend aufdrängt, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; dass die Vorinstanz sodann – grundsätzlich – das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren hat und danach gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügen wird (vgl. nur Urteile KG FR 603 2016 107 vom 11. Juli 2016; 603 2016 175 und 189 vom 11. November 2016). Auch mit Blick auf die per 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Änderung von Art. 15a Abs. 4 SVG (wonach der Führerausweis auf Probe nurmehr verfällt,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht, und nicht mehr wie nach dem alten Wortlaut immer mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt), dessen (zeitliche) Anwendbarkeit gegebenenfalls durch die Vorinstanz geprüft werden müsste, ist jedoch zu bemerken, dass am 18. September 2023 ein neues Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Dies, da er gemäss einer Anzeige am 4. August 2023 auf der Autobahn A12 einen Personenwagen geführt habe, ohne im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie zu sein, wegen Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vornehmen einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Mobiltelefon bedienen) und ungenügendem Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug mit Unfallfolge. Aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht, ob dieses Verfahren strafrechtlich bereits abgeschlossen wurde oder nicht. Die Vorinstanz hat das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend das Ereignis vom 4. August 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, bis das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die Verfügung vom 23. Januar 2023 vorliegt. Nach der Wiederaufnahme dieses Administrativverfahrens, und wenn dieser Vorfall strafrechtlich beurteilt ist, könnte eine Annullierung des Führerausweises gegebenenfalls auch gestützt auf diese dritte Widerhandlung erfolgen (siehe auch Urteil KG FR 603 2023 141 vom 8. November 2023; BGE 146 II 300 E. 4.2); dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass mit diesem Verfahrensausgang die von der Vorinstanz ausgesprochene Zwischenverfügung vom 17. November 2022, mit der ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, wieder auflebt und es ihm daher nicht erlaubt ist, ein entsprechendes Fahrzeug zu führen; dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt und demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten; dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1 VRG). Diese ist ex aequo et bono auf CHF 1'300.- (Honorar und Auslagen; inkl. 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 100.10) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 141 VRG; Art. 11 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach der Ergänzung der Instruktion gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'300.- (inkl. MwSt. von CHF 100.10) zu Handen seiner Rechtsanwälte zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Dezember 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant