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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.04.2023 603 2023 2

11 avril 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·5,525 mots·~28 min·4

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 2 603 2023 3 Urteil vom 11. April 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Guillaume Yerly Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde (603 2023 2) vom 9. Januar 2023 gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 Gesuch (603 2023 3) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1959 geboren; er besitzt seit 1978 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 28. Februar 2022 fuhr der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022, um 1.50 Uhr, mit einem Personenwagen von Düdingen Dorf in Richtung Schiffenen. In Düdingen auf der Hauptstrasse (Autobahnzubringer) wurde er zur Kontrolle angehalten und unterzog sich einer Atem-Alkoholkontrolle, welche positiv ausfiel (1. Test: 1.07 mg/l; 2. Test: 1.05 mg/l). Er wurde anschliessend auf den Polizeiposten in Granges-Paccot gebracht, wo er sich 23 Minuten nach der Anhaltung einer Kontrolle mit einem Alkoholmessgerät unterzog. Das Resultat ergab einen Gehalt von 0.94 mg/l. Ihm wurde unverzüglich ein provisorisches Fahrverbot eröffnet. B. Die ehemalige Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, deren Zuständigkeiten am 1. Juli 2022 durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übernommen wurden (nachfolgend: Vorinstanz), verfügte am 16. Februar 2022 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2022 – gestützt auf ein Attest vom 21. Februar 2022 von Dr. med. B.________, der bestätigte, dass es aus hausärztlicher Sicht gemäss Krankengeschichte keine Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum gebe – um provisorische Rückerstattung des Führerausweises. Mit Verfügung vom 3. März 2022 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass damit die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers relativiert würden, und verfügte folglich die provisorische Rückerstattung des Führerausweises. Sie wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeuges an die Bedingung geknüpft sei, dass er bis zum 15. August 2022 ein Gutachten eines Arztes bzw. eines Institutes mit der Anerkennungsstufe 4 einreicht, welches seine Fahreignung bestätigt. Aufgrund der Wartezeiten für die Begutachtung wurde in der Folge die Frist für das Gutachten bis zum 15. Oktober 2022 erstreckt. C. Mit Strafbefehl vom 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 13. Februar 2022 des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (0.94 mg/l; qualifizierte Atemalkoholkonzentration) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 440.- (Strafvollzug bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren) und zu einer Busse von CHF 8'800.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Am 27. September 2022 erstattete das Institut für Rechtsmedizin in Bern (IRM) ein verkehrsmedizinisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer. Die Gutachterin Dr. med. C.________, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, kam darin zusammengefasst zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung nicht befürwortet werden könne. Insbesondere ergab die Haaranalyse der am 19. Mai 2022 asservierten Haare für den untersuchten Zeitraum von Anfang März 2022 bis Anfang Mai 2022 eine Konzentration von Ethylglucuronid (EtG) von über 100 pg/mg, was für das erwähnte Zeitfenster einen im Durchschnitt übermässigen Alkoholkonsum dokumentiere. Zur Wiederzulassung wurden die Einhaltung einer Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten und der Nachweis dieser Abstinenz durch Haaranalyse frühestens sechs Monate nach Abstinenzbeginn empfohlen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 26. Oktober 2022 und am 27. Oktober 2022 Stellung. Er monierte, dass das Gutachten nicht schlüssig sei, und beantragte die Abnahme von weiteren Beweisen, insbesondere die Einvernahme seiner behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und die Ergänzung der Begutachtung. Die Gutachterin hielt in ihrem Zusatzgutachten vom 30. November 2022 vollumfänglich an ihren Schlussfolgerungen im Gutachten fest. E. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 6. Dezember 2022 den Sicherungsentzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate (gerechnet ab dem Datum der Hinterlegung des Führerausweises), da gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten und dem Zusatzgutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne. Sie hielt weiter fest, dass die Rückerstattung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Erwägung gezogen werden könne, nach Einhaltung einer Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten, welche mittels Haaranalyse nachzuweisen sei. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Der Beschwerdeführer hat am 9. Januar 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2023 3). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ihm den Führerausweis für maximal drei Monate zu entziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 4). Zudem beantragt er die Abnahme von zusätzlichen Beweisen, insbesondere die Einvernahme seiner Ärzte als sachverständige Zeugen und die Ergänzung der Begutachtung. G. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht am 20. Januar 2023 einen Beitrag aus der NZZ vom selben Tag zur Haaranalyse ein. Am 30. Januar 2023 übermittelt er einen weiteren Zeitungsartikel aus der NZZ vom 28. Januar 2023 zu diesem Thema und beantragt, dass durch das IRM eine Blutanalyse auf Phosphatidylethanol (PEth) durchzuführen sei. Die Vorinstanz führt hierzu am 1. März 2023 aus, dass – nach Kontaktnahme mit dem IRM – nichts dagegenspreche, dass er seine sechsmonatige Alkoholabstinenz mittels Blutanalyse auf PEth dokumentieren lasse. Er könne sich diesbezüglich (bei gegebener Zeit) mit dem IRM in Verbindung setzen. Am 29. März 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nicht einverstanden sei, seine Alkoholabstinenz mittels Blutanalyse auf PEth nachweisen zu lassen. Selbstverständlich sei er jedoch bereit, sich den von ihm beantragten Beweismassnahmen zu unterziehen, einschliesslich eines PEth-Tests, sofern dieser Test nicht mit dem Nachweis einer Alkoholabstinenz in Verbindung gebracht werde. Er reicht zudem nochmals denselben Bericht aus der NZZ vom 28. Januar 2023 ein, sowie ein Schreiben von ihm an seinen Rechtsvertreter vom 22. März 2023, in dem er sich mit diesen Zeitungsberichten befasste. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 Bst. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 Bst. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. 3.2. Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Art. 16d Abs. 1 Bst. a und b SVG; Sicherungsentzug). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 3.3. Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen Recht-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 sprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (siehe zum Ganzen BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N. 30 mit Hinweisen; siehe auch Anhang 1 Ziff. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51], wonach als medizinische Mindestanforderungen für die Fahreignung betreffend Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente spezifiziert wird, dass keine Abhängigkeit und kein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen darf). Zweck des Sicherungsentzugs ist es, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Auch daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). 3.4. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; Urteil BGer 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 3.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (≥ 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen und E. 7). Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Es muss hinreichend dargetan sein, dass der Betroffene seine Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag (vgl. Urteile BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen und 5.3; 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse – ebenso wie die verkehrsmedizinischen Gutachten an sich – sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zur Bindungswirkung des Gerichtes an die Gutachten siehe insbesondere auch Urteil BGer 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). 4. 4.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zusammengefasst der Ansicht, dass der Sicherungsentzug zu Unrecht erfolgt sei. Das Gutachten bzw. das Zusatzgutachten des IRM, auf welches die Vorinstanz ohne Vorbehalte abstelle, sei nicht schlüssig, es sei insbesondere unvollständig und teilweise widersprüchlich. Es missachte die bundesgerichtlichen Anforderungen zur Begründung eines persistierenden, verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs bzw. einer Alkoholproblematik. Es sei nicht ausreichend dargetan, dass er eine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum aufweise und dass er diese Neigung durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könne auch keine Rede davon sein, dass er sich noch nicht in adäquater Weise kritisch und fundiert mit der Alkoholproblematik auseinandergesetzt habe bzw. deren Ausmass und Tragweite noch nicht erkannt habe. Es gebe gar keine Alkoholproblematik. Auch bestehe keine Einschränkung der Fahreignung, zumindest gebe es keinen zweifelsfreien objektiven Befund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Die persönlichen Verhältnisse, der automobilistische und allgemeine Leumund, die Trinkgewohnheiten und die Umstände der Trunkenheitsfahrt seien im Gutachten nicht oder nicht mit der vorausgesetzten Sorgfalt geprüft und beurteilt worden. Er sei sowohl beruflich als auch sportlich äusserst erfolgreich und ein aufrechter, gesetzestreuer Bürger. Ein Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholsucht lasse sich mit einem solchen Lebenslauf nicht vereinbaren. Die persönlichen Verhältnisse liessen die Trunkenheitsfahrt vom 13. Februar 2022 als einmalige Entgleisung erscheinen, was er anlässlich der Begutachtung beim IRM bestätigt habe. Dies gelte auch, weil er jährlich 35'000 bis 40'000 km fahre. Die gegen ihn verzeichneten verkehrsrechtlichen Widerhandlungen aus den vergangenen 16 Jahren seien bei dieser Fahrleistung nicht geeignet, seinen automobilistischen Leumund grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie beträfen überdies einen ungenügenden Abstand und Geschwindigkeitsüberschreitungen und seien daher hinsichtlich der Beurteilung der Fahreignung infolge Alkoholmissbrauchs nicht relevant. Er habe vor dem einschlägigen Vorfall am 13. Februar 2022 nie eine Trunkenheitsfahrt entnommen. Im Gutachten fehle daher die sorgfältige Abklärung aller wesentlicher Gesichtspunkte. Damit

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 sei die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttert, und die Vorinstanz habe die potenziell entscheidrelevanten Einwände von ihm nicht ernsthaft geprüft. 4.2. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten des IRM vom 27. September 2022 und das Zusatzgutachten vom 30. November 2022. Sie erachtete diese als vollständig und schlüssig und verfügte folglich infolge fehlender Fahreignung einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens aber für drei Monate, gegen den Beschwerdeführer. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Sicherungsentzug zu Recht erfolgte. 5. 5.1. Die Gutachterin Dr. med. C.________, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, hatte in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 insbesondere festgestellt, dass in der Haaranalyse, überblickend etwa den Zeitraum von Anfang März 2022 bis Anfang Mai 2022, beim Beschwerdeführer eine EtG-Konzentration von > 100 pg/mg nachgewiesen worden war. Der Befund dokumentiere für das genannte Zeitfenster einen im Durchschnitt übermässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den ermittelten Wert. Insbesondere führte er in seinem Schreiben vom 22. März 2023 an seinen Rechtsvertreter aus, dass er nun eine mögliche Erklärung für den offensichtlich unrealistischen EtG-Wert gemäss dem Gutachten des IRM gefunden habe: Nach seiner täglichen Rasur erfrische er jeweils sein Gesicht sowie die Handrücken und die vorderen Unterarme mit einem Eau de Toilette. Diese Produkte seien hoch alkoholhaltig und kontaminierten vermutlich die Haare an diesen Körperstellen mit Alkohol. Da er seine Kopfhaare gezwungenermassen sehr kurz trage, habe die zuständige Ärztin des IRM die für die Analyse benötigten Haare exakt am linken Handrücken und am vorderen Unterarm entnommen. Zudem übermittelte er dem Kantonsgericht mehrere Zeitungsartikel, welche sich kritisch mit der EtG-Analyse befassen, und stellt diese Analysemethode grundsätzlich in Frage. Indes besteht vorliegend kein Grund, an dem durch das Labor ermittelten Wert bzw. am Schluss der Gutachterin, wonach der ermittelte Wert für das fragliche Zeitfenster einen übermässigen Alkoholkonsum dokumentiere, zu zweifeln. So handelt es sich doch bei EtG um einen direkten wasserlöslichen Metaboliten des Alkohols, dessen Ausscheidung über die Nieren erfolgt und welcher sich nur in geringen Mengen in die Haare einlagert (und nicht um "direkt in das Haar eingelagertes Ethanol"). Namentlich hat auch eine aktuelle Studie ergeben, dass selbst der sehr häufige Gebrauch von ethanolbasierenden Händedesinfektionsmitteln bei Nichttrinkern nicht zu einer EtG-Konzentration im Haar führt, die über dem Grenzwert für Abstinenzen liegt. So wurden anlässlich dieser Studie ~2 pg/mg in der Haarprobe nur eines einzigen Probanden nachgewiesen, der 60 bis 70 Mal pro Arbeitstag Desinfektionsmittel benutzte. Daher wurde namentlich in dieser Studie die Haaranalyse auf EtG selbst bei häufiger Exposition gegenüber Desinfektionsmitteln als valides Instrument für einen Abstinenznachweis erachtet (siehe die Studie online unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/ articles/PMC7543280/pdf/agaa091.pdf, letztmals besucht am 8. April 2023). Vor diesem Hintergrund erscheint es als äusserst unglaubwürdig, dass der behauptete Gebrauch von Eau de Toilette auf dem Arm beim Beschwerdeführer wesentlich zum ermittelten EtG-Wert von über 100 pg/mg beigetragen hätte. Vielmehr erscheint dies als Schutzbehauptung, zumal es ihm offengestanden hätte, gegebenenfalls anlässlich der Asservierung der Haare auf eine entsprechende ungewöhnliche Gebrauchsweise von Eau de Toilette hinzuweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Zeitungsberichten, die sich teils kritisch mit EtG-Analysen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 befassen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, die Haaranalyse aufgrund dieser Artikel aus nichtwissenschaftlichen Zeitschriften bzw. aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers (in grundsätzlicher Hinsicht bzw. im vorliegenden Fall) entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums zu anerkennen. Beim ermittelten Wert von > 100 pg/mg, der deutlich über dem Grenzwert von ≥ 30 pg/mg liegt, ist mithin mit der Gutachterin einig zu gehen, dass dieser einen übermässigen Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitfenster dokumentiert. Dieser Wert stellt ein wichtiges Indiz für dessen mangelnde Fahreignung dar. 5.2. Wie aus dem ausführlichen und sehr sorgfältig redigierten Gutachten offensichtlich wird, stützte die Gutachterin indes ihre Schlussfolgerungen nicht nur auf diesen EtG-Wert, sondern es wurden umfassende ergänzende Abklärungen getroffen. So hat die Gutachterin den Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 zwischen 10.00 Uhr und 11.15 Uhr medizinisch befragt und untersucht und eine ausführliche Anamnese vorgenommen. 5.3. Namentlich hat sie ihn anlässlich dieser Begutachtung ausführlich zu den Umständen der Trunkenheitsfahrt und seinen Trinkgewohnheiten befragt. Er habe angegeben, dass er und seine Frau am 13. Februar 2022 bei alten Freunden eingeladen gewesen seien. Aufgrund der Pandemie habe man sich etwa zwei Jahre nicht mehr gesehen. So habe man im Freundeskreis einen "Mehrgänger mit Weinbegleitung" (Zitat des Beschwerdeführers) genossen. Es habe etwa sieben Gänge gegeben und eben zu jedem Gang ein anderes Glas Wein. Es sei sehr spät geworden an jenem Abend. Grundsätzlich spreche er sich mit seiner Frau bezüglich des Fahrens jeweils ab, und zwar bereits am Beginn von solchen Abenden. Eigentlich hätte an diesem Abend seine Frau die Heimfahrt übernehmen wollen. Sie sei aber während des Fahrens, etwa nach 15 Minuten, sehr müde geworden. Es sei noch etwa eine Viertelstunde zu fahren gewesen und er habe das Gefühl gehabt, "es geht bei mir". Von der Fahrfähigkeit her habe er sich aber schon "an der Grenze" gefühlt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er somit ein gewisses Risiko auf sich nehme, er habe es jedoch in Kauf genommen. Er sei in Düdingen in eine Grosskontrolle der Polizei gekommen und habe gleich unumwunden zugegeben, Alkohol getrunken zu haben. Er habe einen Fehler gemacht; es sei jedoch eine einmalige Verfehlung seinerseits gewesen. Zu seinem Alkoholkonsum hat der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung namentlich angegeben, dass er und seine Frau Anfang der Woche eher keinen Alkohol trinken würden. Im Durchschnitt komme er auf ein oder zwei Gläser Rotwein an fünf bis sechs Tagen pro Woche. Dieses Alkoholkonsumverhalten werde nach seinen Angaben "ohne grosse Schwankungen praktiziert". Auch nach dem Vorfall vom 13. Februar 2022 habe er keine nennenswerte Veränderung des bisherigen Alkoholkonsumverhaltens initiiert. Er wolle sich ein Glas Rotwein am Abend immer noch gönnen, wolle aber betonen, dass er grundsätzlich seit der Trunkenheitsfahrt bezüglich des Trinkverhaltens "sehr sensibilisiert" sei. Er habe nie alkoholbedingte Entzugssymptome gehabt und sei deswegen auch nie in Behandlung gewesen, weder ärztlich noch psychologisch. Alkohol sei für ihn immer ein Genussmittel gewesen; er habe auch nie einen funktionalen Alkoholkonsum, beispielsweise zur Entlastung, betrieben. 5.3.1. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten somit neben dem ermittelten EtG-Wert insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 eine Trunkenheitsfahrt begangen hat, wobei wie erwähnt eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0.94 mg/l (ausmachend 1.88 Promille) festgestellt wurde. Der entsprechende Strafbefehl wurde nicht angefochten und auf diesen Wert ist abzustellen – selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an einer Stelle (S. 17) geltend macht, dass zu ermitteln sei, ob nicht nur ein Wert bis 0.39 mg/l vorgelegen habe, und an anderer Stelle (S. 10 f.) vorbringt, dass gemäss einer Studie die alkoholisierten Fahrer durch den vorliegend durchgeführten Atemlufttest begünstigt würden und daraus ableiten will, dass

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 bei ihm ein Wert von über 2 Promille vorgelegen hätte (und er damit rechtsprechungsgemäss vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, so dass es sich auch aus diesem Grund um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe). 5.3.2. In der Rechtsprechung wird gestützt auf das Schrifttum ausgeführt, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1.6 Promille und mehr auffällig werden, grundsätzlich eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (siehe BGE 126 II 361 E. 3b, mit Hinweisen auf die Doktrin). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben gegenüber der Gutachterin das Gefühl hatte, dass "es [bei ihm] geht" – was offenbar auch dem Eindruck der anwesenden Ehefrau entsprochen haben muss, welche ihm das Steuer ohne weiteres übergeben hat. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Fahrt mindestens einmal bewiesen, dass er Trinken und Fahren nicht trennen kann, was die Gutachterin treffend erkannte. Soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, dass er bei der Trunkenheitsfahrt vermindert schuldfähig gewesen sei (siehe hierzu oben E. 5.3.1), ist dies in casu nicht ersichtlich. Zudem könnte er hieraus im Rahmen des Sicherungsentzugs, welcher aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter ist festzustellen, dass sich die vorliegend zu beurteilende Situation des Beschwerdeführers von jener, welche es im Urteil BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 zu beurteilen galt und auf die er sich in seiner Beschwerde stützen möchte, wesentlich unterscheidet: So hat der Beschwerdeführer in casu eine beeindruckende Trunkenheitsfahrt vorgelegt, während es im durch das Bundesgericht zu beurteilenden Fall zu einer spontanen Meldung durch einen Arzt gekommen war, ohne dass ein verkehrsrechtliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit Alkohol aufgefallen war. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, dass er dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling und zugelassener Revisionsexperte sei; er habe beruflich eine äusserst erfolgreiche, wichtige Stellung als Unternehmer, Wirtschaftsprüfer, Revisionsexperte und Berater mit über dreissigjähriger Erfahrung und Fachkompetenz und trage grosse berufliche Verantwortung. Sportlich sei er als Teilnehmer an 20 Marathonläufen aufgefallen. Ein Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholsucht lasse sich mit einem solchen Lebenslauf nicht vereinbaren. Hierzu hielt die Gutachterin im Zusatzgutachten überzeugend fest, dass sich das Gutachten lediglich zur Fahreignung äussert; die erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmer wird damit nicht in Frage gestellt. Aus seiner beruflichen Stellung ergibt sich indes umgekehrt nicht, dass er fahrgeeignet wäre; etwas Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überdies auch nicht aus dem Urteil BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020. Dasselbe gilt auch hinsichtlich seiner Bemerkung, wonach er sportlich als Teilnehmer an 20 Marathonläufen aufgefallen sei; auch dies vermag die Fahreignung weder zu belegen noch auszuschliessen und der Beschwerdeführer kann aus seiner Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.4. Wie aufgeführt, hat die Gutachterin den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Trinkgewohnheiten befragt und sich fundiert damit befasst. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Gutachterin sieht er selbst für den Zeitpunkt nach der Trunkenheitsfahrt keinen Anlass, sein Trinkverhalten zu ändern, so dass die Gutachterin zu Recht schloss, dass er sich noch nicht in adäquatkritischer und fundierter Weise mit der Alkoholproblematik befasst bzw. deren Ausmass und Tragweite noch nicht erkannt habe. Ihrer Einschätzung ist auch diesbezüglich zu folgen. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde in keiner Weise ersichtlich, dass

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 seine "Offenheit in der Exploration" die Gutachterin "verstört[e] und eine falsche, voreingenommene Beurteilung ausgelöst" hätte. 5.4. Die Gutachterin hat im Gutachten weiter festgehalten, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung Teleangiektasien am Dekolleté aufgefallen seien. Derartige Hauterscheinungen seien häufig mit längerfristig praktiziertem übermässigen Alkoholkonsum assoziiert. Ihnen komme lediglich hinweisender, kein beweisender Charakter zu. 5.4.1. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den von der Gutachterin erst diagnostizierten Teleangiektasien um einen klaren Diagnosefehler gehandelt habe, den sie im Zusatzgutachten – gestützt auf einen von ihm eingereichten Bericht von Dr. med. D.________, wonach er an einer kutanen Mastozytose leide – zwar korrigiert habe. Dennoch habe sie an ihrer Schlussfolgerung, dass er fahrunfähig sei, festgehalten, wobei diese Hauterscheinungen zur Begründung eines Alkoholmissbrauchs im Gutachten "prominent herangezogen" worden seien. 5.4.2. Indes ist auf die im Gutachten und im Zusatzgutachten vorgenommene überzeugende Gesamtschau der Umstände hinzuweisen – wobei insbesondere auch der hohe EtG-Wert, die Trunkenheitsfahrt mit qualifizierter Alkoholkonzentration und das fehlende Problemverständnis hinsichtlich des Alkohols ins Gewicht fielen. Zudem wurde wie erwähnt im Gutachten richtig dargelegt, dass derartige Hauterscheinungen häufig mit längerfristig praktiziertem übermässigem Alkoholkonsum assoziiert würden, dass ihnen aber lediglich hinweisender, kein beweisender Charakter zukomme. Hieran ist nichts auszusetzen, zumal die Gutachterin im Zusatzgutachten an ihrer entsprechenden Diagnose nicht mehr festhielt, und der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Zusatzgutachten anlässlich der Begutachtung auf die explizite Frage, ob somatische Krankheiten/Diagnosen bekannt seien, die von Dr. med. D.________ erwähnte kutane Mastozytose nicht erwähnt hatte. 5.5. Schliesslich erachtete die Gutachterin auch den (allgemeinen verkehrsrechtlichen) Leumund des Beschwerdeführers zu Recht als vorbelastet, insbesondere was Geschwindigkeitsüberschreitungen anbelange. Ein jedenfalls leicht getrübter verkehrsrechtlicher Leumund ist selbst dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er jährlich 35'000 bis 40'000 km zurücklege – wobei diese früheren Widerhandlungen in der Gesamtschau zum Sicherungsentzug eher in den Hintergrund rücken. 6. 6.1. Im Ergebnis erweist sich das Gutachten einschliesslich des Zusatzgutachtens nach dem Vorgesagten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es bestehen keine Gründe, um davon abzuweichen. Insbesondere stützte sich die Gutachterin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur auf den EtG-Wert, sondern es wurden wie aufgezeigt zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen. In der Gesamtschau muss mit der Gutachterin konstatiert werden, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch von einem persistierenden, verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden muss; dies insbesondere basierend auf dem Resultat der Haaranalyse, welches für ca. zwei Monate vor dem Begutachtungstermin einen deutlich übermässigen Alkoholkonsum dokumentiert, unter Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt und weil er sich offensichtlich noch nicht in adäquat-kritischer und fundierter Weise mit der Alkoholproblematik befasst bzw. deren Ausmass und Tragweite noch nicht erkannt hat. Die Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums wurde durch die Trunkenheitsfahrt eindrücklich belegt. Die Gutachterin hat im Rahmen ihres vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens und des Zusatzgutachtens zu Recht geschlossen, dass das Risiko einer erneuten Fahrt unter Alkoholeinfluss

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne Änderung des Alkoholkonsumverhaltens als deutlich erhöht angesehen werden muss, und die Fahreignung folglich zu Recht verneint. 6.2. Gestützt auf diese fundierte Begutachtung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG den Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), gerechnet ab dem Datum der Hinterlegung des Führerausweises, entzogen. Auch war es nicht erforderlich, hierzu weitere Beweise zu erheben (siehe hierzu auch sogleich E. 7). 6.3. Ebenso schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist mittels Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz in Wiedererwägung gezogen werden kann – wobei dieser Abstinenznachweis entweder gemäss der angefochtenen Verfügung durch eine Haaranalyse oder gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. März 2023 durch einen PEth-Test erfolgen kann (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer stellt zudem verschiedene Beweisanträge und rügt die Beweisabnahme durch die Vorinstanz. Er weist in seiner Beschwerde hinsichtlich der Aktenlage noch darauf hin, dass die behandelnden Ärzte bzw. sein Hausarzt nie einen problematischen Alkoholkonsum festgestellt hätten. Wenn die Gutachterin im Zusatzgutachten behaupte, es sei nicht zwingend, dass sich der postulierte Alkoholkonsum in der Krankengeschichte dokumentiere, dann begründe sie dies lediglich mit Hypothesen (es sei nicht bekannt, wie häufig er die angerufenen Ärzte gesehen habe und ob man überhaupt über das Thema Alkohol gesprochen habe bzw. ob eine entsprechende Anamnese vorgenommen worden sei). Genau zur Klärung dieser Fragen habe er in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 an die Vorinstanz die Einvernahme dieser Ärzte als sachverständige Zeugen beantragt und deren Krankengeschichte angeboten. Wenn es keine Alkoholproblematik gebe, dann bestehe wohl auch kein Anlass zu einer entsprechenden Anamnese. Genau dies hätten die von ihm als Zeugen angerufenen Ärzte bestätigen können. Er wiederholte sodann in seiner Beschwerde die bereits am 26. Oktober 2022 zuhanden der Vorinstanz erhobenen Beweisanträge zur Einvernahme von zwei Spezialärzten für Dermatologie (Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________) sowie von seinem Hausarzt Dr. med. F.________, und stellte zudem den abgeänderten Beweisantrag, dass gestützt auf seine erwähnte Eingabe an die Vorinstanz und die zu edierende Krankengeschichte von Dr. med. F.________ (gemäss der vorerwähnten Stellungnahme zusätzlich von Dr. med. D.________) ein ergänzender Bericht von einer unabhängigen universitären Gutachterstelle einzuholen sei. Zusätzlich beantragte er die Auswertung der Proben A und B der Haarasservierung durch eine unabhängige universitäre Gutachterstelle. 7.2. Mit Blick auf das vollständige und schlüssige Gutachten sind diese Beweisanträge abzuweisen, da sie am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3). Insbesondere ist festzuhalten, dass es gegebenenfalls am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen wäre, der Gutachterin die Krankenakten zur Verfügung zu stellen, sofern er diese als wesentlich erachtet hätte. Zudem handelt es sich bei Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ wie erwähnt um Fachärzte der Dermatologie. Auch hat der zweitgenannte Arzt

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 in seinem Bericht vom 20. Oktober 2022 ausdrücklich nur attestiert, dass der Beschwerdeführer an einer kutanen Mastozytose leide, und keinerlei Stellung zu allfälligen Alkoholkonsumgewohnheiten bezogen, obwohl der Bericht explizit "auf Wunsch [des Beschwerdeführers]" und mit Blick auf die Einreichung im vorliegenden Verfahren verfasst wurde. Überdies verfügen die drei als sachverständige Zeugen angerufenen Ärzte allesamt nicht über die erforderlichen Qualifikationen als Verkehrsmediziner SGRM und offenbar auch über keine suchtspezifischen Qualifikationen. Auf die Einvernahme dieser Ärzte bzw. auf die Edition der Krankengeschichte – ebenso wie auf weitere Beweismassnahmen – kann damit verzichtet werden. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragte, dass durch das IRM ein PEth-Test durchzuführen sei: Auch diese Beweismassnahme erweist sich mit Blick auf das vollständige und schlüssige Gutachten als nicht notwendig. 8. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinen weiteren Rügen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. 9.1. Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (603 2023 2) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2022 ist zu bestätigen. 9.2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 3) ist mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2023 2) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2023 3) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. April 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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