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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.11.2023 603 2023 151

10 novembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,014 mots·~15 min·2

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 151 603 2023 152 Urteil vom 10. November 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde (603 2023 151) vom 2. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 18. September 2023 Gesuch (603 2023 152) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom gleichen Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1989 geboren; er ist seit 2007 im Besitz des Führerausweises, namentlich der Kategorie A1, B, B1, F und G. Am 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen und als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Freiburg einvernommen. Während der Einvernahme gestand er den Kauf und Konsum von Kokain während verschiedener Zeiträume, was mittels Strafbefehls vom 31. August 2023 zu einer Verurteilung führte. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 29. August 2023 über die Eröffnung eines Administrativverfahrens und setzte ihm eine Frist, um eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der erstreckten Frist liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2023 kurz vernehmen und erklärte den Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 18. September 2023 hat die Vorinstanz ihm den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel an seiner Fahreignung infolge des anerkannten Kokainkonsums vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Zur Klärung der Fahreignung habe der Beschwerdeführer bis spätestens am 17. März 2024 ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 26. September 2023 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz über seinen neuen anwaltlichen Vertreter eine weitere Eingabe, in der er vorbringt, er sei mit dem Verzicht auf die Stellungnahme durch den früheren Rechtsanwalt nicht einverstanden und beantrage die Wiedererwägung. Die Vorinstanz erklärte ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2023, dass keine Wiedererwägung vorgenommen werde. C. Der Beschwerdeführer hat am 2. Oktober 2023 (noch vor Erhalt des Antwortschreibens der Vorinstanz vom selben Tag) gegen die Verfügung vom 18. September 2023 Beschwerde (603 2023 151) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei abzusehen; als mildere Massnahme sei anzuordnen, dass er spätestens sechs Monate ab der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheids ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen habe, bis dahin sei ihm der Führerausweis provisorisch zu belassen, wenn er durch eine regelmässige, zweiwöchentliche ärztliche Kontrolle seine Drogenabstinenz belegen könne. Weiter ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 152). D. Am 6. Oktober 2023 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die aufschiebende Wirkung beim derzeitigen Aktenstand (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme) nicht wiederhergestellt werde (603 2023 153). E. Die Vorinstanz beantragt am 17. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Arbeitgebers ein. Am 20. Oktober 2023 lässt sich der Beschwerdeführer nochmals unaufgefordert vernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG; siehe BGE 122 II 359 E. 1b). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2). 3.2. Beim vorliegenden Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Hauptverfahren auf Sicherungsentzug. Angesichts der Dringlichkeit des Massnahmenverfahrens hat daher eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, und der Entscheid ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und grundsätzlich ohne weitere Beweiserhebungen (siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_541/2919 vom 10. März 2020 E. 3). 3.3. Die Vorinstanz hat die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit dem anerkannten Kokainkonsum des Beschwerdeführers begründet. Dass sie sich in diesem Stadium des Verfahrens lediglich auf die vorhandenen Akten stützt und keine weiteren eigenen Beweiserhebungen vollzieht, liegt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 in der Natur der Sache. Mit der Gewährung einer Frist zur Stellungnahme vor Erlass der vorsorglichen Massnahme wurde dem Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. August 2023 keine konkrete Massnahme angedroht habe. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in diesem Schreiben sehr wohl erklärte, dass die Feststellungen der Polizei im Rahmen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Administrativmassnahme, wie beispielsweise zu einem Führerausweisentzug, führen könne. Der Beschwerdeführer war demnach über die möglichen Konsequenzen seines Verstosses informiert. Dennoch erklärte der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2023 lediglich, er sei seit der Erlangung des Führerausweises nie negativ in Erscheinung getreten und verfüge über einen tadellosen verkehrsrechtlichen Leumund. Im Weiteren verzichte er auf eine Stellungnahme. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2023, bereits nach Erlass der streitigen Verfügung, über seinen neuen anwaltlichen Vertreter eine weitere Eingabe ein, in der er geltend machte, er sei mit dem Verzicht auf die Stellungnahme durch den früheren Rechtsanwalt nicht einverstanden und beantrage eine Wiedererwägung. In seiner Beschwerde führt er aus, dass die Vorinstanz diese Stellungnahme aufgrund der bereits erlassenen Verfügung nicht mehr berücksichtigt habe. Weil der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2023 ausdrücklich auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet hatte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör genügend wahrgenommen hat. Überdies erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2023, dass eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung – wie er sie im Schreiben vom 26. September 2023 verlangt hat – ausgeschlossen sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich. 4. In materieller Sicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund seines Kokainkonsums vorsorglich entzogen hat. 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer das Mindestalter erreicht hat (Bst. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Bst. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Bst. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Bst. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 Bst. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 Bst. b SVG). Der Führerausweis wird entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 Bst. b und c SVG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird sie einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine solche ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, durchzuführen (Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Vielmehr ist bei Verdacht auf eine Abhängigkeit eine solche verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil BGer 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Im Zusammenhang mit Fahreignungsuntersuchungen sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines medizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein medizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 120 Ib 305 E. 4b; 104 Ib 46 E. 3a). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, so ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im vorsorglichen Massnahmeverfahren noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Sofern die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden können, darf der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden und eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, können erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1). 4.3. Beim Konsum sogenannter "weicher" Drogen ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen oder gar chronischen Konsum grosser Mengen oder bei einem Mischkonsum, bei dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung bestehen, anzuordnen (vgl. etwa Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1). Der Konsum "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet hingegen Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person deswegen nie strafrechtlich verurteilt und auch keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (WEISSENBERGER, in Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 46 mit Hinweisen). Der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (Urteile BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; 2A.252/1994 vom 29. September 1994 E. 4c; je mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). 5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er konsumiere seit dem 14. April 2023 kein Kokain mehr; davor habe es sich lediglich um einen gelegentlichen Konsum gehandelt, der einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht rechtfertige. Die Vorinstanz habe zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie keine milderen Massnahmen geprüft habe. 5.1. Gemäss der strafrechtlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2023 kam dieser im April 2012 das erste Mal mit Kokain in Kontakt. Ende 2012 kaufte er 10 Gramm und konsumierte diese innerhalb von ein oder zwei Wochen. Von Juni 2015 bis Januar 2017 kaufte er jeweils 0.2 Gramm pro Tag und an ein oder zwei Wochenenden pro Monat zusätzlich 1 Gramm, welches er anschliessend konsumierte. In dieser Zeitspanne habe er fast täglich Kokain zu sich genommen, machte aber manchmal auch während drei Tagen eine Pause. Mit psychologischer Hilfe habe er seine Sucht etwas in den Griff bekommen, sodass er bis Ende Dezember 2018 nur mindestens 2 Gramm pro Monat konsumiert habe. Im Jahr 2019 bis Ende Januar 2021 habe er schliesslich genau gleich weitergemacht. Anfang Februar 2021 bis Oktober 2022 habe er im Durchschnitt etwa 0.5 Gramm Kokain unter der Woche sowie 1 Gramm pro Wochenende konsumiert. Ende Oktober 2022 habe er etwa 0.8 Gramm pro Woche konsumiert. Der Beschwerdeführer betonte, er habe seit dem 1. April 2023 einen neuen Arbeitgeber und habe sich geschworen, dass er unter der Woche nie mehr Kokain konsumieren wolle. Nun wolle er auch an den Wochenenden nichts mehr konsumieren. Der Beschwerdeführer ist von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit Strafbefehl vom 31. August 2023 wegen dem Kauf und dem Konsum von knapp 305 Gramm Kokain über einen Zeitraum von knapp 8 Jahren (Juni 2015 bis 14. April 2023) verurteilt worden. Gemäss diesem Urteil hat er seit Juni 2015 CHF 30'900.- für Kokain ausgegeben. Das erste Mal kam er bereits 2012 mit Kokain in Berührung. Der Konsum dauert demnach bereits über acht Jahre an, wobei die Widerhandlungen vor Juni 2015 im Strafbefehl vom 31. August 2023 keine Beachtung fanden, weil sie verjährt waren. Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich nicht von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden; vielmehr muss – insbesondere basierend auf dem Strafbefehl – von einem regelmässigen Konsum ausgegangen werden, der auf eine verkehrsrelevante Kokainsucht hinweisen kann (vgl. hierzu das Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.4, in dem das Bundesgericht festhielt, dass bei rund 25-maligem Kauf und Konsum von Kokain von insgesamt rund 35 g in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren von einer verkehrsrelevanten Kokainsucht auszugehen sei, und die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug abwies). 5.2. Während der polizeilichen Einvernahme am 14. April 2023 hat der Beschwerdeführer angegeben, an einer Abhängigkeit zu leiden. Er erklärt sowohl in seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2023 als auch in seinen Stellungnahmen vom 19. Oktober 2023 und vom 20. Oktober 2023, seit der Verhaftung im April 2023 clean zu sein. Allerdings ist dem Einvernahmeprotokoll auch zu entnehmen, dass er bereits seit 2015 mit dem Konsum aufhören wollte. Die Angaben des Beschwerdeführers über sein Konsumverhalten sowie zu einer Abhängigkeit lassen daher erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung aufkommen; dies gilt, auch wenn er bis zum heutigen Zeitpunkt nie verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und einen einwandfreien verkehrsrechtlichen Leumund aufweist. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführers bestünden, ist demnach auch mit Blick auf den ihr zustehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessenspielraum nicht zu beanstanden. 5.3. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Kurzzeugnis vom 29. September 2023 von seiner Hausärztin eingereicht. Auch aus diesem lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen. Aus dem Dokument geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln in Behandlung war, und dass sie bisher keine Gründe hatte, eine Fahruntauglichkeit anzunehmen. Das Dokument liefert allerdings keinerlei konkreten Hinweise auf eine (längere) Drogenabstinenz, die für die Wiedererteilung des Führerausweises sprechen würden. Überdies übermittelte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 19. Oktober 2023 ein Schreiben seines Arbeitgebers. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, da er sonst seine Arbeiten als Spengler nicht mehr ausführen könne. Solange die Dauer des Führerausweisentzugs nicht bekannt sei, könne das Unternehmen seine Arbeit nicht planen. Aufgrund des langjährigen und teilweise täglichen Konsums des Beschwerdeführers von einer nicht unerheblichen Menge an Kokain ist wie dargelegt davon auszugehen, dass eine verkehrsrelevante Sucht bestehen könnte, die erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung verhältnismässig, selbst wenn sie den Beschwerdeführer namentlich aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag und er bisher einen einwandfreien verkehrsrechtlichen Leumund aufweist; das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4). Für eine mildere Massnahme besteht entgegen seinen Anträgen kein Raum. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, bis am 17. März 2024 ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, hat dieser es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweisentzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu beenden. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde (603 2023 151) abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 152) als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2023 151) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 152) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. November 2023/dgr/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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