Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.10.2023 603 2023 134

16 octobre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,899 mots·~9 min·4

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 134 Urteil vom 16. Oktober 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 5. September 2023 gegen die Verfügung vom 25. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1992 geboren. Er besitzt seit 2010 den Führerausweis der Kategorien B und B1, seit 2012 bzw. 2013 zudem jenen der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (121). B. Mit Schreiben vom 2. März 2023 informierte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) den Beschwerdeführer, dass die Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C, C1, D, D1 und die Fahrzeugführer, die berufsmässig Personen transportieren, verpflichtet seien, sich periodisch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Er wurde daher aufgefordert, innerhalb von 60 Tagen ab dem Verfügungsdatum ein ärztliches Zeugnis von einem anerkannten Arzt der Stufe 2 einzureichen, welches sich zu seiner Fahreignung ausspricht. Falls er künftig auf die berufsmässigen Kategorien verzichten wolle, habe er die Möglichkeit, den Führerausweis zurückzusenden. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Führerausweis für die erwähnten Kategorien entzogen werden müsste, wenn er sich innert der angesetzten Frist weder der obligatorischen ärztlichen Untersuchung unterziehe noch freiwillig auf die Kategorien verzichte. Da der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte, ermahnte ihn die Vorinstanz am 4. Juni 2023 und gewährte ihm eine letzte Frist von 30 Tagen, um ein ärztliches Zeugnis zuzustellen bzw. auf die berufsmässigen Kategorien zu verzichten. Zudem wurde er nochmals auf die Entzugsfolgen nach unbenutztem Ablauf der Frist aufmerksam gemacht. C. Da der Beschwerdeführer auch hierauf nicht reagierte, verfügte die Vorinstanz am 25. August 2023 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises der Kategorien C1, C1E, D1E und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (121) für eine unbestimmte Dauer, bis zur Klärung des Ausschlussgrundes. Sie hielt fest, dass dieser Entscheid aufgrund eines ärztlichen Berichts, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer physisch wie psychisch in der Lage sei, mit aller Sicherheit ein Motorfahrzeug zu lenken, in Wiedererwägung gezogen werden könne. D. Der Beschwerdeführer hat am 3. September 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine neue Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses einzuräumen. Er habe im Rahmen seiner zweiten Ausbildung Abschlussprüfungen gehabt und sei danach einige Zeit beruflich im Ausland gewesen, daher habe er die Frist übersehen. Er bedaure dies und werde schnellstmöglich einen Termin für eine Untersuchung vereinbaren. E. Die Vorinstanz beantragt am 22. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 nochmals vernehmen lässt. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG; siehe BGE 122 II 359 E. 1b). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 Bst. b). Fahrkompetent ist, wer Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3 Bst. b). Das Gesetz sieht demzufolge eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien vor. Gleichzeitig überlässt es die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber (vgl. Art. 25 SVG). Dieser gesetzlichen Grundordnung entspricht es, an die Fahreignung und Fahrkompetenz je nach Ausweiskategorie unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a SVG; BGE 133 II 384 E. 3.2; Urteil BGer 6A.21/2002 vom 7. Mai 2002 E. 4.2). Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Weiter kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). 3.2. Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 VZV verpflichtet die Ausweisinhaber der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ebenso wie die Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, sich bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, danach alle drei Jahre. Es dient der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr, an die Fahreignung dieser Lenker erhöhte Anforderungen zu stellen und sie von Beginn weg in regelmässigen Abständen untersuchen zu lassen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.6 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_759/2013 vom 4. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 E. 2.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, kann erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 E. 3.4). 4. 4.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer, der das 50. Altersjahr noch nicht erreicht hat, Inhaber des Führerausweises der Kategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (121). Er muss sich daher gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 VZV alle fünf Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Dies wird von ihm im Grundsatz auch nicht bestritten. 4.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2023 eine erste Frist von 60 Tagen angesetzt, um sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, und ihn namentlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Führerausweis für die berufsmässigen Kategorien andernfalls – sofern er auch nicht freiwillig darauf verzichte – entzogen werden müsste. Da er auf dieses Schreiben nicht reagierte, ermahnte sie ihn am 4. Juni 2023 und setzte ihm eine letzte Frist von 30 Tagen, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen bzw. auf die berufsmässigen Kategorien zu verzichten, und machte ihn wiederum auf die Entzugsfolgen aufmerksam. Diese Mahnung wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben der schweizerischen Post am 7. Juni 2023 zugestellt. Dennoch hat der Beschwerdeführer auf diese Aufforderungen nicht reagiert und bis heute kein ärztliches Zeugnis beigebracht, das seine Fahreignung bestätigt. In seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, dass er Abschlussprüfungen gehabt habe und danach einige Zeit beruflich im Ausland gewesen sei und deshalb die Frist für die Einreichung des Zeugnisses übersehen habe. Er bestreitet damit – weder in seiner Beschwerde noch im Schreiben vom 13. Oktober 2023 – nicht ernsthaft, dass er die Verfügungen erhalten hat (siehe zur fristauslösenden Zustellung einer Verfügung per A-Post Plus beispielsweise Urteil KG FR 603 2019 7 vom 3. April 2019, mit Hinweisen). Ferner sind auch keine Gründe für eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ersichtlich. Eine Frist kann nach Art. 31 Abs. 1 VRG nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei unverschuldet abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln. Ein solcher Grund ist nicht leichthin anzunehmen (siehe neben vielen Urteil BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3). Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer als Inhaber eines Führerausweises mit der gelegentlichen Zustellung relevanter Postsendungen rechnen musste, und weil die von den Vorinstanzen angesetzten Fristen sehr lang waren (60 Tage gemäss der ersten Verfügung, sodann nochmals 30 Tage gemäss der zweiten Verfügung). Insgesamt standen ihm damit ab dem Datum der ersten Verfügung vom 2. März 2023 bis zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 25. August 2023 mehr als fünf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Monate zur Verfügung, um auf die Schreiben zu reagieren, und es wäre offensichtlich an ihm gelegen, für den Fall einer längeren Abwesenheit die Sichtung seiner Briefpost zu organisieren. 4.3. Bei dieser Ausgangslage kann – um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen – der Führerausweis für die berufsmässigen Kategorien vorsorglich entzogen werden (siehe Urteile BGer 6B_924/2009 vom 18. März 2010 E. 2.6.2; 1C_391/2012 vom 11. September 2012 E. 3). So können doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der fehlenden Mitwirkung zur Kontrolluntersuchung der Fahreignung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a). Die Vorinstanz hat damit aus der mangelnden Mitwirkung – selbst wenn diese auf einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beruhte – zu Recht geschlossen, dass Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwähnten Kategorien erwecken und die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen. 5. Die Vorinstanz hat folglich mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den vorsorglichen Entzug des Führerausweises der Kategorien C1, C1E, D1E und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (121) für eine unbestimmte Dauer, bis zur Klärung des Ausschlussgrundes, verfügt. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 vermag an diesem Schluss im Grundsatz nichts zu ändern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023 ist zu bestätigen. Indes handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um einen vorsorglichen Entzug. Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, kann dieser aufgrund eines Arztberichtes, der bestätigt, dass er physisch und psychisch in der Lage ist, mit aller Sicherheit ein Motorfahrzeug der fraglichen Kategorien zu lenken, in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). In diesem Sinne wird das mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2023 eingereichte Arztzeugnis des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2023 zuständigkeitshalber zur Prüfung einer Wiederzulassung an die Vorinstanz übermittelt. 6. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Oktober 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

603 2023 134 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.10.2023 603 2023 134 — Swissrulings