Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 117 Urteil vom 4. September 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Victor Beaud Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 29. Juni 2023 gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 2019 den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B, seit 2021 zusätzlich jenen für die Kategorien C1 und C1E sowie den militärischen Führerausweis der Kategorien 920E und 931E, ebenso wie jenen für den berufsmässigen Personentransport 121 (B). Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind keine Administrativmassnahmen gegen ihn verzeichnet. B. Das Oberauditoriat Kanzlei Militärgerichte erstattete am 10. Mai 2022 Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil er am 3. Mai 2022 mit einem Personenwagen des Militärs auf der Autobahn A6 mehrfach einen ungenügenden Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen aufgewiesen habe. C. Gestützt auf diese Anzeige hat das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 27. Juli 2022 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Infolge seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 sistierte die Vorinstanz dieses Verfahren mit Verfügung vom 30. August 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Mit Strafmandat der Militärjustiz vom 16. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, da er am 3. Mai 2022, gegen 9.50 Uhr, auf der Autobahn A6 zwischen Thun und Bern mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h über eine Distanz von ungefähr 1000 m einem Personenwagen mit einem Abstand von 14 m gefolgt war, und unmittelbar davor bei derselben Geschwindigkeit bereits einem anderen Auto über etwa 500 m mit einem Abstand von 15 m nachgefahren war. Er wurde hierfür zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.- bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Dieses Strafmandat wurde nicht angefochten. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für drei Monate entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses vom 3. Mai 2022, das als schwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Zudem wurde die Probezeit für den Führerausweis auf Probe um ein Jahr verlängert. E. Am 29. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei "der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen". Das Strafmandat der Militärjustiz sei "im Rahmen des Revisionsverfahrens aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern durch die Militärjustiz keine neuen Beweise beigebracht werden können, ist das Verfahren einzustellen". Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Autofahrt vom 3. Mai 2022 durch die Militärpolizei per Video aufgezeichnet worden sei. Diese Aufzeichnung sei in Verletzung der Datenschutzgesetzgebung erfolgt und daher rechtswidrig. Das Urteil der Militärjustiz müsse im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden. F. Die Vorinstanz beantragt am 2. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen diese Verfügung legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 richtet, und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe jedenfalls sinngemäss beantragt, dass diese Verfügung aufzuheben und auf den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten zu verzichten sei. Soweit der Beschwerdeführer indes die revisionsweise Änderung bzw. Aufhebung des Strafmandates der Militärjustiz vom 16. Januar 2023 beantragt, kann das Kantonsgericht hierauf offensichtlich nicht eintreten. Es läge am Beschwerdeführer, mit diesen Anträgen gegebenenfalls an die zuständige Instanz der Militärgerichtsbarkeit zu gelangen. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3.2. Vorliegend hat die Militärjustiz in ihrem Strafmandat vom 16. Januar 2023 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst am 3. Mai 2022, gegen 9.50 Uhr, auf der Autobahn A6 zwischen Thun und Bern mit dem von ihm geführten militärisch immatrikulierten Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h über eine Distanz von ungefähr 1000 m einem anderen Fahrzeug mit einem Abstand von 14 m nachgefolgt war, und bereits unmittelbar davor ebenso bei derselben Geschwindigkeit einem anderen Auto über etwa 500 m mit einem Abstand von 15 m gefolgt war. Das Ereignis war durch die Militärpolizei auf Videoaufnahmen festgehalten worden. 3.3. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde einlässlich vor, dass diese Videoaufzeichnung in Missachtung der Datenschutzgesetzgebung und damit rechtswidrig erfolgt sei. Die Aufnahme durch den Beifahrer eines militärischen Dienstfahrzeuges, welches ausser dem Militärkontrollschild keine weiteren Merkmale der Truppenzugehörigkeit aufgewiesen habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Eine solche heimliche Datenbearbeitung sei nicht zulässig und auf die Aufzeichnungen könne folglich nicht abgestützt werden. 3.4. Massgebend ist indes, dass der Beschwerdeführer auf die Anfechtung des Strafmandates verzichtet hat. Er war mit Schreiben der Vorinstanz vom 27. Juli 2022 informiert worden, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert, wobei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, dass er sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorzugehen habe. Dennoch hat er das Strafmandat nicht angefochten. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Auch ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern er mit einem Revisionsgesuch gegen das Strafmandat durchdringen könnte, da ihm doch die Umstände der Videoaufzeichnung spätestens im Zeitpunkt des Strafmandates vom 16. Januar 2023 bekannt sein mussten und es ihm somit möglich gewesen wäre, ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Mandat zu ergreifen. Letztlich bestreitet er in seiner Beschwerde in der Sache auch nicht, dass er bei seiner Fahrt die Mindestabstände nicht eingehalten hat. Auf den im Strafmandat etablierten Sachverhalt ist mithin abzustellen. 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, insbesondere von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 104 IV 192 E. 2b). Für die Qualifizierung als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 E. 3.2.2; Urteile BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5, mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass bei einem Abstand von unter 1/6 der Tacho- Geschwindigkeit in aller Regel auf eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln zu schliessen ist. 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer gemäss dem im Strafurteil etablierten Sachverhalt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h einem ersten Auto über eine Strecke von rund 500 m in einem Abstand von 15 m und einem zweiten Auto über eine Distanz von ungefähr 1000 m mit einem Abstand von 14 m hinterher. Damit liegt gemäss der erwähnten Richtschnur ("1/6- Tacho") eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Bei der Autofahrt herrschte gemäss den Feststellungen im Strafurteil ein mittelgrosses Verkehrsaufkommen, wobei zahlreiche Lastwagen auf dem rechten Fahrstreifen fuhren. Auf der Autobahn sind die Geschwindigkeiten generell hoch. Der Beschwerdeführer verletzte die erwähnte Tacho-Regel gleich zweimal in Folge und jeweils über eine längere Strecke – was das Gefahrenpotential erheblich erhöht und ihm überdies keinesfalls verborgen bleiben konnte. Es gibt zudem keine Hinweise, dass andere Fahrzeuglenker für den ungenügenden Abstand ursächlich gewesen wären, zumal wie erwähnt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – nämlich die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel "halber Tacho bzw. 2 Sekunden" – in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. Die Vorinstanz hat folglich in der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit dem streitigen Ereignis auf der Autobahn eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. 6. 6.1. Betreffend die Dauer des Führerausweisentzuges ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 drei Monate zu entziehen ist. Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 6.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises auf Probe für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. 7. Schliesslich ist – gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG – auch nicht zu beanstanden, dass infolge des Entzuges die Probezeit des Ausweises auf Probe um ein Jahr verlängert wurde; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 8. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. September 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant