Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 95 Urteil vom 11. August 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Monney Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von 16 Monaten (schwere und mittelschwere Widerhandlungen) Beschwerde vom 10. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 28. April 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1982 geboren. Er ist seit 2002 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind gegen ihn ein Führerausweisentzug für die Dauer von sieben Monaten infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sowie zwei Entzüge von je einem Monat infolge einer leichten und einer mittelschweren Widerhandlung gegen ihn verzeichnet (schwere Widerhandlung gemäss Verfügung vom 14. März 2019; Ende des Führerausweisentzuges grundsätzlich am 4. März 2020, vorzeitige Rückerstattung am 4. Februar 2020 aufgrund einer Verkehrsschulung; leichte Widerhandlung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2015, Ende des Führerausweisentzuges am 17. Januar 2016; mittelschwere Widerhandlung gemäss Verfügung vom 13. November 2014, Ende des Führerausweisentzuges am 31. Dezember 2014) . B. Mit Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. November 2021 wurde der Beschwerdeführer infolge eines am 8. Februar 2020 um 13.40 Uhr auf der Kantonsstrasse in Alterswil begangenen gefährlichen Überholmanövers mit Unfallfolge verurteilt wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Führerflucht) und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschwerdeführer meldete am 19. November 2021 gegen dieses Urteil Berufung an, reichte aber daraufhin keine Berufungserklärung ein, so dass das Kantonsgericht den Fall am 27. Dezember 2021 als gegenstandslos abschrieb (501 2021 180). C. Mit Verfügung vom 28. April 2022 (zugestellt am 14. Mai 2022) hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 16 Monaten entzogen. Dies aufgrund von Unaufmerksamkeit, unvorsichtigem Überholen, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall (Führerflucht), begangen am 8. Februar 2020 in Alterswil (dies wurde als eine mittelschwere und zwei schwere Widerhandlungen qualifiziert), und weil der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. D. Am 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass die Entzugsdauer auf zwölf Monate zu reduzieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, beantragt am 21. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorerst, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die KAM habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, weshalb sie die einschlägige Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten überschreite. Unter dem Titel "Bemessung der Massnahme" begnüge sie sich festzuhalten, dass die vorliegende Entzugsdauer höher ausfalle als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe Urteil KG FR 603 2017 58 + 60 vom 7. April 2017 E. 3b f.; vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.2. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung knapp zu genügen. Immerhin ergibt sich aus der Verfügung, dass der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen Strafurteil gefolgt wird, wonach der Beschwerdeführer am 8. Februar 2020 um 13.40 Uhr in Alterswil mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, nämlich Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht). Diese Widerhandlungen wurden (kumulativ) als eine mittelschwere Widerhandlung ("wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt") und zwei schwere Widerhandlungen (einerseits "grobe Verletzung von Verkehrsregeln, [die eine] ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt",
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 anderseits Führerflucht nach der Verletzung eines Menschen) qualifiziert. Weiter wurde festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer bereits drei Führerausweisentzüge verzeichnet sind (eine schwere Widerhandlung, eine mittelschwere und eine leichte). Diese Faktoren sind bei der Bemessung der Entzugsdauer offensichtlich ins Gesicht gefallen. Selbst wenn unter dem Titel "Bemessung der Massnahme" einschlägige (weitere) Ausführungen fehlen, ist es dem Beschwerdeführer denn auch gelungen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich wird auf die nachfolgende E. 6.3 verwiesen, wonach bei der Bemessung der Entzugsdauer die über dem Minimum liegende Entzugsdauer nicht als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten kann. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Ebenso kann (ausnahmsweise) eine Bindung der Administrativbehörde in Bezug auf die rechtliche Qualifikation bestehen, wenn diese stark von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa, weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil BGer 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit dem Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. November 2021 verurteilt wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Führerflucht) und grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 8. Februar 2020 um 13.40 Uhr auf der Kantonsstrasse in Alterswil. Die Polizeirichterin erachtete in ihrem begründeten Urteil aufgrund ihrer Beweiswürdigung den im Einspracheentscheid etablierten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am erwähnten Zeitpunkt mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Galteren in Richtung Alterswil zwischen der Kiesgrube Beniwil und der Liegenschaft der Hausnummer bbb ein Überholmanöver durchgeführt hat, obwohl der Gegenverkehr aufgrund einer leichten Linkskurve nicht ersichtlich war. Infolge dieses Überholmanövers mussten die aus der Gegenrichtung kommenden drei Motorfahrzeuge eine Vollbremsung ausführen, um eine Frontalkollision mit dem Wagen des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Lenkerin des zweiten entgegenkommenden Fahrzeugs konnte durch eine weitere Vollbremsung eine Kollision mit dem vor ihr fahrenden Motorfahrzeug verhindern. Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs bemerkte dieses Bremsmanöver indes zu spät, so dass es zur Kollision zwischen der Front seines Motorfahrzeuges und dem Heck des zweiten Fahrzeuges kam. Dessen Lenkerin erlitt dabei leichte Verletzungen. Der Beschwerdeführer habe mithin insbesondere die Vorsichtspflicht beim Überholen verletzt, und durch sein Überholmanöver eine ernstliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich letztlich sogar in Form des Auffahrunfalls konkret verwirklicht habe. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer sei beim
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Überholen zweier Fahrzeuge trotz herannahendem Gegenverkehr an einem unübersichtlichen Strassenabschnitt ohne Weiteres voraussehbar und auch vermeidbar gewesen und damit vom Beschwerdeführer in Kauf genommen worden. Neben der tatsächlich verletzten Person seien auch mehrere weitere Personen konkret gefährdet worden. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass alle der am Unfallgeschehen beteiligten Personen einen lauten Knall gehört und sogleich bemerkt hätten, dass es einen Unfall gegeben habe, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kollision ebenfalls bemerken musste. Die Gefahr einer Kollision mit Verletzungsfolge habe sich zudem bei seinem Manöver geradezu aufgedrängt. Daraus ergebe sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht, abzuklären, ob sich ein Unfall ereignet habe. Indem der Beschwerdeführer einfach weitergefahren sei, habe er zumindest in Kauf genommen, seine ihm durch das Gesetz auferlegten Pflichten zu verletzen. 4.3. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und auf den darin etablierten Sachverhalt ist nach dem Vorgesagten abzustellen, zumal dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ernsthaft bestritten wird: Soweit er in seiner Beschwerde ohne überzeugende Begründung weiter behauptet, dass er die Auffahrtskollision nicht bemerkt habe, kann ihm in keiner Weise gefolgt werden. Ebenso ist folglich insbesondere davon auszugehen, dass er durch das unvorsichtige Überholmanöver mit Unfallfolge namentlich eine "ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen" hat, die sich in Form des Auffahrunfalls konkret verwirklichte, und dass diese Gefährdung "ohne Weiteres voraussehbar wie auch vermeidbar" war und damit von ihm "in Kauf genommen" wurde. 5. 5.1. Nach Art. 16c Abs. 1 SVG begeht namentlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. a), und wer nach der Verletzung eines Menschen die Flucht ergriffen hat (lit. e). 5.2. In korrekter Würdigung des Strafurteils ist die KAM nach dem Vorgesagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (jedenfalls) zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die nach Art. 16c Abs. 1 SVG lit. a bzw. c als schwer zu qualifizieren sind. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ernsthaft bestritten; vielmehr beanstandet er lediglich, dass ihm die KAM infolge dieses Ereignisses den Führerausweis für 16 Monate (anstelle der Mindestdauer von zwölf Monaten) entzogen hat. 6. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind für die Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahr-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSEN-BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27 f.; Urteil KG FR 603 2018 57 vom 28. August 2018 E. 4.1.). 6.1. Wie erwähnt, hat die KAM dem Beschwerdeführer den Führerausweis infolge des Ereignisses vom 8. Februar 2020 für die Dauer von 16 Monaten entzogen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dass die Entzugsdauer auf zwölf Monate zu reduzieren sei. Wie nachfolgend dargelegt wird, kann dem nicht gefolgt werden. 6.2. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Mindestdauer des Entzugs beim Beschwerdeführer, der in den vorangegangenen fünf Jahren vor der erneuten schweren Widerhandlung vom 8. Februar 2020 bereits einen Führerausweisentzug infolge einer schweren, einen wegen einer mittelschweren und einen wegen einer leichten Widerhandlung gegen sich verzeichnen musste, zwölf Monate. 6.3. Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile KG FR 603 2018 57 vom 28. August 2018 E. 4.1; 603 2018 69 vom 27. Juli 2018 E. 4.1; 603 2017 166 vom 6. November 2017 E. 5.a, je mit Hinweis). Weiter sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b). Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 6.4. Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2020 (jedenfalls) zwei schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, indem er durch sein Überholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen hat, und überdies nach der Verletzung eines Menschen die Flucht ergriffen hat. Diese Ereignisse können nach dem Strafurteil und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als eine für die Entzugsdauer irrelevante natürliche Tateinheit qualifiziert werden. Ob er (zusätzlich) beim Ereignis vom 8. Februar 2020 auch noch eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, wie dies die KAM im angefochtenen Entscheid festhielt, kann offengelassen werden. Aufgrund der zwei schweren Widerhandlungen ist nach der Rechtsprechung die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme angemessen, aber um nicht mehr als die Hälfte (d.h. um maximal sechs Monate) zu erhöhen. Bereits diese Erhöhung könnte mithin den Entzug von 16 Monaten rechtfertigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die vom Beschwerdeführer hervorgerufene Gefährdung war sehr gross und hat sich anlässlich des Unfalls konkret verwirklicht; in Anbetracht des sehr gefährlichen Verhaltens des Beschwerdeführers – auf der Kantonsstrasse bei relativ hohen Geschwindigkeiten – ist es nur den glücklichen Umständen und der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer zu verdanken, dass es nicht zu noch schwereren Folgen mit weiteren Verletzten bzw. gar zu Toten gekommen ist. Überdies war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wie erwähnt in den letzten fünf Jahren vor dem Ereignis bereits dreimal entzogen: Er verzeichnet gegen sich einen Entzug von einem Monat infolge einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 13. November 2014 (Ende des Führerausweisentzuges am 31. Dezember 2014), einen weiteren Entzug von einem Monat infolge einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Ende des Führerausweisentzuges am 17. Januar 2016) sowie einen Führerausweisentzug für die Dauer von sieben Monaten infolge einer schweren Widerhandlung gemäss der Verfügung vom 14. März 2019. Nach der erwähnten schweren Widerhandlung, bei der er ebenfalls unter anderem Führerflucht begangen hatte, besuchte der Beschwerdeführer eine Verkehrsschulung, woraufhin die Entzugsdauer auf sechs Monate reduziert wurde. Der Führerausweis wurde ihm am 4. Februar 2020 wieder ausgehändigt. Nur vier Tage danach, am 8. Februar 2020, kam es dann in Alterwil zum hier zu beurteilenden schwerwiegenden Vorfall. Selbst wenn er seit diesem Ereignis keine weiteren Widerhandlungen begangen hat, stellte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 zu Recht fest, dass die früheren Ausweisentzüge und die Nachschulung beim Beschwerdeführer offensichtlich keinerlei erzieherische Wirkung entfaltet haben. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits bei seiner früheren schweren Verkehrswiderhandlung Führerflucht begangen hatte und die Tragweite dieses Verhaltens offenbar nach wie vor nicht einsieht. Das Verschulden ist demnach als sehr schwer zu bewerten. Nach dem Vorgesagten geht der Beschwerdeführer offensichtlich fehl, wenn er einen Anspruch auf die minimale Entzugsdauer von zwölf Monaten daraus ableiten will, dass anlässlich des Ereignisses gute Strassen- und Wetterverhältnisse geherrscht hätten und eine Atemalkoholprobe und ein Drogenschnelltest negativ ausgefallen seien. Wie erwähnt kann auch seine Behauptung, dass er nur deshalb nicht angehalten habe, weil er den Unfall nicht bemerkt habe, aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils nicht gehört werden. Die hier zu beurteilende individuelle Situation ist denn auch – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – nicht mit der Sachlage im Urteil BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 zu vergleichen, bei der ein Fahrzeuglenker vor einer Baustelle und einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor einem roten Lichtsignal stillstehende Personenwagen überholte und das Lichtsignal, welches der Regelung des einspurigen Verkehrs im Bereich der Baustelle diente, anschliessend bei Rot passierte. Auch hat das Bundesgericht in diesem Urteil die Qualifikation als schwere Widerhandlung geschützt und die genaue Dauer des Entzugs (welche auf zwölf Monate festgesetzt worden war) war gar nicht zu prüfen. 6.5. Insgesamt erweist sich die Entzugsdauer von 16 Monaten – namentlich in Anbetracht der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlungen, der äusserst kurzen Zeitspanne seit dem Ende der früheren Administrativmassnahme und des schlechten Leumunds des Beschwerdeführers, welcher überdies nicht geltend macht, dass er beruflich auf den Führerausweis angewiesen wäre – als verhältnismässig bzw. als eher mild und ist nicht zu beanstanden. 6.6. Schliesslich machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auf Art. 17 Abs. 2 SVG aufmerksam, wonach ein für mindestens ein Jahr entzogener Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. 7. Im Ergebnis hat die KAM mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von 16 Monaten infolge des Ereignisses vom 8. Februar 2020 das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der KAM vom 28. April 2022 ist zu bestätigen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung bzw. auf Einvernahme von Zeugen ist abzuweisen, da dies am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3). 8. 8.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 8.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. August 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: