Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 44 Urteil vom 27. Dezember 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe – Sonntagsarbeit, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten Beschwerde vom 8. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) betreibt ein Detailhandelsgeschäft (B.________- Laden Murten) sowie einen Tankstellenshop (C.________ Murten) an der D.________ in Murten. Letzterer ist ganzjährig auch sonntags geöffnet. B. Am 31. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) um Bewilligung der Sonntagsarbeit in ihrem Laden in Murten während der Tourismussaison, d.h. an sämtlichen Sonntagen vom 1. April bis 31. Oktober – jährlich wiederkehrend – jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr. C. Mit Entscheid vom 14. April 2020 wies das Arbeitsinspektorat das Gesuch mit der Begründung ab, der Laden liege ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets und biete keine spezifisch auf die Bedürfnisse von Touristen zugeschnittenes Warensortiment an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen untersagt. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 15. Mai 2020 bei der Vorinstanz an mit der Begründung, die Filiale an der D.________ liege im Fremdenverkehrsgebiet und ihr Angebot diene den spezifischen Bedürfnissen der Touristen. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Arbeitsinspektorats. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 8. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch vom 31. Januar 2020 sei gutzuheissen bzw. es sei festzustellen, dass sie ohne behördliche Bewilligung ihre Filiale in Murten an der D.________ jeweils an Sonntagen zwischen dem 1. April und 31. Oktober von 09.00 bis 17.00 Uhr offen halten und Arbeitnehmer beschäftigen dürfe. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihren Bemerkungen vom 16. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 108 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt [BAMG; SGF 866.1.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 formell um Bewilligung
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 statt um Feststellung ersuchte, obwohl vorliegend bewilligungsfreie Sonntagsarbeit (vgl. E. 3.1) streitig ist, schadet ihr nicht, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht eine Bewilligung verweigerte, sondern in Ziff. 2 des Dispositivs feststellte, der streitbetroffene Laden liege ausserhalb des "definierten Fremdenverkehrsgebiets". Weiter ist ein aktuelles Interesse zu bejahen, da das Gesuch eine "jährlich wiederkehrende" sonntägliche Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 79 Abs. 1 und Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Art. 18 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) statuiert für die dem Gesetz unterstellten Betriebe das Verbot der Sonntagsarbeit. Ausnahmen sind möglich, aber grundsätzlich bewilligungsbedürftig (Art. 19 Abs. 1 ArG). Abgesehen davon können nach Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist. Solche Sonderbestimmungen können gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG insbesondere für Betriebe erlassen werden, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen ("les entreprises qui satisfont aux besoins du tourisme"). Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) regelt die Sonderbestimmungen (Art. 3 ff. ArGV 2) sowie die unterstellten Betriebsarten und Arbeitnehmer (Art. 15 ff. ArGV 2). Zu diesen Sonderbestimmungen zählt unter anderem die bewilligungsfreie (ganze oder teilweise) Sonntagsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 ArGV 2. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 namentlich für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (dazu E. 3.2), soweit sie der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen (E. 3.3), wobei dieses Regime auf die Saison beschränkt ist (E. 3.4). 3.2. Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). 3.3. Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E. 2.3; 126 II 106 E. 4; Urteile BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5a). Zur Abklärung, ob das Kriterium erfüllt ist, können neben dem Anteil der Touristen an der Kundschaft des betreffenden Betriebes auch Indizien wie namentlich die Umsatzentwicklung, der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und der übrige Marktauftritt angemessen Beachtung finden (vgl. Urteile BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 6; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5b). Weiter gilt es in diesem Rahmen zu prüfen, inwiefern die Bedürfnisse der Touristen anderweitig abgedeckt werden (BGE 140 II 46 E. 5.2), was auch von den jeweiligen Tourismusformen abhängt. So hat das
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Bundesgericht etwa berücksichtigt, dass in den Franches-Montagnes (Jura) der Camping-Tourismus eine wichtige Rolle spielt und daher bei einer Anreise am Wochenende ein Bedarf besteht, Güter des täglichen Gebrauchs vor Ort einzukaufen (Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5b). 3.4. Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5). 3.5. Generell gilt, dass Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit restriktiv auszulegen sind, auch wenn sich die Erwartungen und das Verhalten der Konsumenten seit Erlass der diesbezüglichen Bestimmungen verändert haben sollten. Eine zu weite Auslegung durch das Gericht würde den in Art. 18 ArG explizit statuierten Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit seiner Substanz entleeren (vgl. BGE 145 II 360 E. 3.4; 140 II 46 E. 2.4). 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob der Laden an der D.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt. 4.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, es obliege dem kantonalen Arbeitsinspektorat den "touristischen Perimeter" und dessen Grenzen festzulegen. Dieser entspreche nicht automatisch dem Gemeindegebiet, sondern sei von diesem unabhängig. In seinem Urteil vom 17. August 2015 habe das Kantonsgericht zwar erkannt, dass die E.________-Filiale an der F.________ in der "Tourismuszone" liege, es habe diese Zone indes nicht klar definiert. Entsprechend habe die Vorinstanz diese Begrenzung gemäss beigelegtem Plan selbst vorgenommen, wobei sich der Bereich am Seeufer vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier erstrecke und in seiner südlichen Ausdehnung an die Bahnlinie grenze. Die Vorinstanz schloss sodann, dass der Laden an der D.________ nicht im von ihr festgesetzten Gebiet liege (auf nachstehender Darstellung blau eingezeichnet), weshalb eine Ausnahme vom Bewilligungserfordernis für Sonntagsarbeit ausser Betracht falle.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass der touristische Perimeter wohl nicht automatisch dem Gemeindegebiet entspreche. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz bei dessen Festlegung den lokalen Gegebenheiten nur ungenügend Rechnung getragen. So befänden sich die im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Kantonsgericht 603 2015 13 vom 17. August 2015 erwähnten Campingplätze teils weniger weit von der Filiale der Beschwerdeführerin als von der E.________-Filiale an der F.________ entfernt. Erstere liege zudem ebenfalls an einer touristischen Hauptverkehrsachse. Weiter habe die Vorinstanz mit dem Bois Dominque ("Bodemünzi"), dem Naherholungsgebiet Grengspitz und dem Schlachtdenkmal diverse Sehenswürdigkeiten ausser Acht gelassen, die sich in unmittelbarer Nähe des Ladens bzw. ebenfalls ausserhalb des vorinstanzlich definierten Perimeters befänden. In ihren Bemerkungen macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, im Sommer würden die meisten kulturellen und sportlichen Aktivitäten am Seeufer stattfinden; die Beschwerdeführerin habe indes keine Aktivitäten genannt, die in der Nähe ihres Ladens stattfänden. Was den Bois Domingue anbelangt, sei unbestritten, dass die Aussicht schön sei, jedoch vermöge diese den Perimeter nicht zu vergrössern. Beim Schlachtdenkmal handle es sich zwar um einen historischen Ort, aber nicht um ein eigentliches touristisches Angebot im Sinne eines Museums, weshalb dieser ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne. 4.2. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, von welchen objektiven Kriterien sie sich bei der räumlichen Begrenzung des Ortsbegriffs nach Art. 25 ArGV 2 hat leiten lassen. Sie fasst lediglich kurz zusammen, von wo bis wo sich der Perimeter erstrecke. Wohl verweist sie auch auf das Urteil des Kantonsgerichts 603 2015 13 vom 17. August 2015, doch fällt bei dessen Lektüre auf, dass die "zone touristique" (E. 4c) von Murten gerade nicht räumlich begrenzt wurde. Dem zitierten Urteil kann über die Feststellung hinaus, dass sich die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 E.________-Filiale an der F.________ aufgrund ihrer unmittelbarer Nähe zur Altstadt zweifelsfrei im Fremdenverkehrsgebiet befinde, nichts zu dessen konkreter Ausdehnung entnommen werden. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass der Schluss der Vorinstanz, der Laden der Beschwerdeführerin liege ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets, gegen Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 verstösst. 4.2.1. Mit Blick auf die restriktive Auslegung (vgl. E. 3.2 und 3.5) vermag offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheint das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, was auch die Beschwerdeführerin zugibt, hat sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz hat sich somit stattdessen richtigerweise am Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur orientiert (vgl. E. 3.2). 4.2.2. Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat. 4.2.3. Was den Standort des Ladens an der D.________ anbelangt, liegt dieser mit einer Gehdistanz von rund 17 Minuten und einer Entfernung von rund 1 km (Schwimmbad Murten) nicht in unmittelbarer Nähe des Murtensees. Noch grösser ist die Entfernung zur Altstadt von Murten mit rund 1.7 km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.). 4.3. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht im Fremdenverkehrsgebiet von Murten liegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bereits deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 5. Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot würde sodann auch am Kriterium der Befriedigung der Bedürfnisse des Fremdenverkehrs scheitern (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, es sei unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin "weitgehend" der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen diene und die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf S. 8 des Einspracheentscheids wird festgehalten, dass der Laden der Beschwerdeführerin Rasenmäher, Töpfe und Waren aus dem Bereich Bau und Hobby anbiete, welche nicht mehr "dem Sortiment für Touristen" entsprächen. Zudem hielt die Vorinstanz – nachdem sie feststellte, dass der Laden ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt – auf S. 7 fest, dass sie die "weiteren Kriterien" dennoch prüfe. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auch die zweite, vorne unter E. 3.3 erläuterte Voraussetzung im Sinne einer Eventualbegründung geprüft und verneint hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 15. Mai 2020 geltend, Murten sei vom Tages- und Ausflugstourismus geprägt. Aufenthalte auf Campingplätzen und in Ferienwohnungen würden eine wichtige Rolle spielen. Das Sortiment ihrer Filiale beinhalte namentlich Lebensmittel und Getränke, die auf die Bedürfnisse der Tages- und Ausflugstouristen ausgerichtet seien (Snacks, Salzgebäcke, Früchte, lokale Spezialitäten), eine grosszügige Auswahl an Outdoor- Artikeln (Fahrradzubehör, Wander-/Trekkingutensilien, Badematerial), Hygieneprodukte (Sonnencreme, Pflaster) sowie klassische Souvenirs für Touristen (Edelweiss-Kleidungsstücke, regionales Weinangebot). Bezüglich der Voraussetzung der spezifischen Bedürfnisse der Touristen hält die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass sich das Produktesortiment auf gängige Lebensmittel wie Früchte und Frischgemüse, Alkohol und Grillgerichte, Holzkohle oder Gas, Hygiene- und Sonnenschutzprodukte, Reinigungsmittel, Insektenschutzmittel und Kioskartikel zu beschränken habe. Das Angebot für die Touristen in Murten sollte demjenigen entsprechen, das für die Coop- Filiale in Saignelégier in den Franches-Montagnes definiert wurde (vgl. Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000). Schweizer Touristen würden Campingplätze und Bed-and-Breakfast-Betriebe bevorzugen und sich bei ihrer Ankunft am Wochenende mit Grundnahrungsmitteln und Getränken eindecken. Es handle sich nicht um internationale Kundschaft, die sich für typisch schweizerische Produkte wie Schokolade, Uhren und Messer interessiere. Weiter bezieht sich die Vorinstanz auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. August 2015 und stellt fest, dass es im streitbetroffenen Laden einerseits vergleichbare Produkte wie in der E.________-Filiale an der F.________ gebe, die als touristischen Bedürfnissen dienend anerkannt seien, darüber hinaus jedoch auch "Rasenmäher, Werkzeuge, Töpfe" und "Do-It und Bastelmaterial" angeboten würden. Diese Produkte entsprächen nicht mehr dem Sortiment für Touristen. Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass sich im Fremdenverkehrsgebiet bereits die G.________-Filiale an der H.________, die E.________- und I.________- Filiale sowie die J.________ AG an der F.________ und die Bäckereien in der Altstadt befänden. Sie verweist zudem auf den Tankstellenshop, den die Beschwerdeführerin ebenfalls an der D.________ betreibt. 5.2. Wie gesehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits der Anteil der Touristen an der Kundschaft des betreffenden Betriebs, andererseits die Umsatzentwicklung, der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und der übrige Marktauftritt angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Bedürfnisse der Touristen nicht anderweitig abgedeckt werden können. Die Vorinstanz hat sich auf die letzten drei Kriterien (Gesamteindruck,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Marktauftritt, Ausweichangebote) beschränkt. Daran ist nichts auszusetzen, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet über Zahlen zu verfügen, die als Indizien für das Vorliegen eines spezifischen touristischen Bedarfs herangezogen werden könnten. Zwischen den Parteien ist zunächst unbestritten, dass die B.________-Filiale an der D.________ teilweise die gleichen Produktsparten anbietet wie die E.________-Filiale an der F.________ in Murten (vgl. BGE 140 II 46 und Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015) bzw. die Coop- Filiale in Saignelégier (vgl. Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000), womit sie – auch, aber nicht ausschliesslich – touristische Bedürfnisse abdeckt. Es ist jedoch festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch Outdoor- und Sportartikel verkauft. Nebst diesen Waren bietet das streitbetroffene Geschäft sodann Arbeits- und Freizeitbekleidung, diverses Heimbaumaterial, Gartengeräte und -utensilien sowie Produkte für die Haltung von Haus- und Nutztieren an (vgl. Beilagen 2 und 4 der Einsprache). 5.3. Mit der sonntäglichen Einkaufsmöglichkeit an der F.________ in den Filialen von I.________, J.________ und E.________ sowie der G.________-Filiale an der H.________ – von den übrigen Einkaufsmöglichkeiten wie Bäckereien, Bahnhofsgeschäften und Tankstellenshops einmal abgesehen – wird der vorhandene touristische Bedarf in Murten sonntags bereits zur Genüge abgedeckt. Den Besuchern des Tourismusortes Murten steht mit diesen Geschäften eine breite Palette an Produkten zur Auswahl, wie sie auf dem Campingplatz oder Festivalgelände, beim Baden, Biken, Wandern oder Wassersport oder auch nur bei einem einfachen Tagesausflug mit Picknick nachgefragt werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der streitbetroffene Laden im Fremdenverkehrsgebiet zu liegen käme, müsste bei der Beurteilung der Befriedigung touristischer Bedürfnisse auch dessen genaue Lage berücksichtigt werden: So befinden sich die vorerwähnten Geschäfte deutlich zentraler im Tourismusort Murten und insbesondere auch näher an dessen Hauptattraktionen, d.h. der Altstadt und dem Seeufer. Die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs werden damit bereits hinreichend abgedeckt. Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit zu Recht festgestellt, dass das Ausnahmeregime von Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 4 und 25 ArGV 2 auf den B.________-Laden an der D.________ in Murten keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: