Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 108 Urteil vom 6. Oktober 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1973 geboren. Er ist seit 2008 im Besitz des Führerausweises, namentlich der Kategorie C, überdies, seit demselben Jahr, auch der Kategorien BE, CE, C1 und C1E. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist ein Führerausweisentzug von drei Monaten (7. Januar bis 7. Mai 2021) verzeichnet. B. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Bülach, vom 8. April 2022 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem LKW, um 18.35 Uhr, auf der Autobahn A1 in Richtung Bern eine Strecke von 1300 Metern auf dem Pannenstreifen mit eingeschaltetem Pannenblinker und einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h am stockenden Verkehr, welcher mit ca. 10 km/h floss, vorbei. Dies, um rechts auszufahren und bei der nächsten Raststätte Pause zu machen. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2022 über die Eröffnung eines Administrativverfahrens aufgrund des vorgenannten Ereignisses und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verfügte die KAM gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). D. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragte insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Administrativverfahren bis zum strafrechtlich rechtskräftigen Entscheid zu sistieren, eventualiter ein Führerausweisentzug von einem Monat auszusprechen. E. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, beantragte in ihren Bemerkungen vom 29. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies insbesondere damit, dass zwischen dem beobachteten Verhalten der Polizei sowie den gemachten Aussagen des Beschwerdeführers im Anzeigerapport keine Diskrepanz hervorgehe. Weiter habe es der Beschwerdeführer nicht für nötig befunden, auf das Schreiben vom 12. Mai 2022 "Eröffnung des Administrativverfahrens" Stellung zu nehmen. Überdies hätte der Beschwerdeführer als Berufschauffeur wissen müssen, dass er durch die Benützung des Pannenstreifens bei Stau eine erhebliche Kollisionsgefahr sowie eine unsichere Verkehrslage schaffe. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert am 6. September 2022 erneut eine Stellungnahme ein. Er führte aus, dass keine direkt verwertbaren staatsanwaltschaftlichen Aussagen vorlägen, so dass das Administrativverfahren bis zum Erlass des definitiven Strafbefehls einzustellen sei. Weiter sei der Sachverhalt falsch erstellt worden und beruhe lediglich auf den Aussagen der Polizei. So hätte der Beschwerdeführer zwingend Pause machen müssen, ansonsten er gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hätte. Zudem bestand weder eine Gefährdung für Drittpersonen noch eine unsichere Verkehrslage. Dem Gesagten zufolge sei die Beschwerde gutzuheissen. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.6.; siehe auch Urteil KG FR 603 2018 179 vom 9. Januar 2019; sowie WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, Vor Art. 16 N. 11; SCHAFFHAUSER, Bericht zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau in den Bereichen Administrativmassnahmen und ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern, 2008, S. 49 ff.). 3.2. Vorliegend wird der sich zugetragene Sachverhalt, wie er im Polizeirapport vom 12. April 2022 protokolliert ist, vom Beschwerdeführer bestritten. Der genaue Hergang der vorgeworfenen SVG- Widerhandlung ist demnach nicht zweifelsfrei belegt; so ist insbesondere unklar, was sich genau
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 zugetragen hat. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er weder den Pannenblinker benutzt habe noch sei er auf dem Pannenstreifen gefahren. Die Aussagen im Polizeirapport seien nicht korrekt niedergeschrieben und der Sachverhalt sei folglich nicht nur falsch, sondern gar nicht erstellt worden. In seiner nachgereichten Stellungnahme präzisierte der Beschwerdeführer sodann, dass sich der Sachverhalt lediglich auf die Aussagen im Polizeirapport stütze, welche jedoch falsch protokolliert und folglich im Rahmen der Strafuntersuchung mittels Konfrontationseinvernahme auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen seien. Zudem habe zu keiner Zeit eine Gefährdung für Drittpersonen oder unsichere Verkehrslage bestanden. Weitere Beweise oder Zeugenaussagen sowie ein rechtskräftiger Strafbefehl, die den genauen Tatvorgang belegen, liegen nicht vor, obwohl dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist bzw. möglicherweise sein könnte. 3.3. Die Vorinstanz war folglich nach dem zuvor Gesagten dazu verpflichtet, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt. So ist das in Frage stehende Verhalten des Beschwerdeführers für das vorliegende Verwaltungsverfahren von Bedeutung, da insbesondere der Schuldpunkt der bestrittenen SVG-Widerhandlung nicht zweifelsfrei belegt ist. 4. 4.1 Hingegen ist es nicht angebracht anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.; siehe auch WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N. 16 f.; vgl. auch Urteile KG FR 603 2022 107 vom 3. September 2022; 603 2016 215 vom 11. Januar 2017; 603 2016 107 vom 11. Juli 2016). 4.2. Folglich drängt es sich in casu, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, auf, die Beschwerde gutzuheissen: Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2022 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sodann das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt. Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es an ihm ist, die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und Einwendungen zum Sachverhalt und Beweisanträge dort vorzubringen und dass er hierfür nicht das Verwaltungsverfahren abwarten kann (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. 5.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Die in der Beschwerde ausgewiesenen Kosten von CHF 1500.- basieren insbesondere auf einem zu hohen Stundenansatz von CHF 400.- (anstatt CHF 250.-) und erscheinen auch im Hinblick auf die bloss relative Komplexität der Angelegenheit überhöht. Die Parteientschädigung ist folglich bei einem Arbeitsaufwand von drei Stunden auf CHF 861.60 (Honorar von CHF 750.- zzgl. Auslagen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 von CHF 50.-, inkl. 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 61.60) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 141 Abs. 1 VRG; Art. 11 Abs. 3 lit. a des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800 wird ihm zurückerstattet. III. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen von Rechtsanwalt Carlo Häfeli eine Parteientschädigung von CHF 861.60 (inkl. MwSt. von CHF 61.60) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Oktober 2022/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: