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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.09.2022 603 2022 107

3 septembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,243 mots·~6 min·3

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 107 Urteil vom 3. September 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Désirée Cuennet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises – nicht rechtskräftiges Strafurteil Beschwerde vom 19. Juli 2022 gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild bbb anlässlich einer Kontrolle der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 um 9.37 h auf der Autobahn A1-Ost bei Schönbühl in Fahrtrichtung Kirchberg gemäss dem "Fallprotokoll Geschwindigkeit/Abstand" einen zeitlichen Abstand von lediglich 0.6 s (Fahrabstand 16.3 m; bei einer gemessenen Nettogeschwindigkeit von 99 km/h und einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufwies; dass A.________ (Beschwerdeführer) als Halter jenes Fahrzeuges am 11. April 2022 im Erhebungsbogen der Kantonspolizei Bern angab, dass seine Lebenspartnerin das Fahrzeug gelenkt habe. Er wurde daraufhin zur weiteren Lenkerermittlung auf den Polizeiposten Oberschrot vorgeladen. Dort gab er am 9. Mai 2022 zu Protokoll, dass nicht seine Lebenspartnerin, sondern er der Fahrer auf dem ihm vorgelegten Bild zur Abstandsmessung sei. Er und seine Partnerin würden sich beim Fahren jeweils abwechseln; aus diesem Grund hätten sie erst geglaubt, dass sie gefahren sei; dass die Kantonspolizei Bern in der Folge Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 mitteilte, dass sie infolge des Ereignisses vom 24. März 2022 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffne, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte; dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 insbesondere geltend machte, dass er nach so langer Zeit nicht mehr wisse, ob er zum Zeitpunkt der Messung auf der linken oder rechten Spur gefahren sei, und auch nicht, ob vor ihm ein Auto eingebogen oder zum Überholen ausgebogen sei. Zudem bestünden derzeit keinerlei Hinweise oder Informationen, wie lange sein zu nahes Auffahren angehalten habe. Daher könne er noch keine weitere Stellung nehmen; dass die KAM mit Verfügung vom 23. Juni 2022 dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzog, infolge Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 24. März 2022 auf der Autobahn A1 (zeitlicher Nachfahrabstand von 0.6 s bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 99 km/h); dass der Beschwerdeführer hiergegen am 18. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er machte insbesondere geltend, dass er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. Juni 2022 fristgerecht Einsprache erhoben habe. Der Strafbefehl sei noch gar nicht rechtsgültig; dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, am 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragte; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; vgl. auch WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 13, mit Hinweisen; SCHAFFHAUSER, Bericht zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau in den Bereichen Administrativmassnahmen und ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern, 2008, S. 49 ff.); dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 insbesondere geltend machte, sich rein aufgrund der bisher aktenkundigen Unterlagen der Kantonspolizei Bern nicht mehr genau an den streitigen Vorfall zu erinnern und somit "noch keine weitere Stellung nehmen" könne, und in seiner Beschwerde vorträgt, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe, und dieser daher noch nicht rechtskräftig sei; dass sich aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 17. August 2022 ebenfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl – welcher sich nicht in den dem Kantonsgericht übermittelten Vorakten befindet – Einsprache erhoben hat; dass demnach insbesondere nicht rechtskräftig strafrechtlich beurteilt ist, ob der gemessene Abstand allenfalls massgeblich durch das unerwartete Verhalten eines anderen Fahrzeuglenkers verursacht wurde; dass die Vorinstanz folglich nach dem Vorgesagten verpflichtet war, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt; dass es hingegen nicht angebracht ist, anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16 f.); dass es sich demnach vorliegend aufdrängt, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese sodann das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügt (vgl. auch Urteile KG FR 603 2016 107 vom 11. Juli 2016; 603 2016 175 und 189 vom 11. November 2016). Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es an ihm ist, die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und Einwendungen zum Sachverhalt und Beweisanträge dort vorzubringen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a); dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt und demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 3. September 2022/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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