Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 37 Urteil vom 31. Mai 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug – Dauer des Entzuges Beschwerde vom 3. März 2021 gegen den Entscheid vom 18. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1988, ist seit 2015 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind keine Administrativmassnahmen gegen sie verzeichnet. B. Am 17. Oktober 2020, um 02.25 Uhr, fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen beim B.________ in C.________ in einen Betonsockel und einen an die Strasse angrenzenden Zaun. Sie stellte ihren Personenwagen auf dem nächsten Parkplatz ab und entfernte sich schliesslich zu Fuss vom Unfallort, ohne sich um den Sachschaden zu kümmern. Die Polizei traf die Beschwerdeführerin schliesslich um ca. 03.10 Uhr an ihrem Wohnort an. Diese weigerte sich zuerst, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Schliesslich wurde sie von der Polizei vorläufig festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen. Die dort durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Alkoholwert von 0.68 mg/l. Der Beschwerdeführerin wurde der Führerausweis provisorisch abgenommen. C. Am 21. Oktober 2020 eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) aufgrund der Vorkommnisse vom 17. Oktober 2020 ein Administrativverfahren gegen die Beschwerdeführerin und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon diese am 11. November 2020 Gebrauch machte. Am 22. Dezember 2020 beschloss die Vorinstanz, das Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils auszusetzen und erstattete der Beschwerdeführerin ihren Führerausweis provisorisch zurück. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen, einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.- und einer Busse von CHF 800.-. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.68 mg/l), Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 5 Monaten (spätestens ab dem 18. August 2021), unter Abzug einer Hinterlegungsdauer von 68 Tagen. D. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Entscheids. Die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf die gesetzliche Mindestdauer von 3 Monaten, anstelle der von der Vorinstanz verfügten 5 Monate festzusetzen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass sie bis dahin noch nie ein Verkehrsdelikt begangen habe und die Vorinstanz eine höhere als die gesetzliche Mindestentzugsdauer verfügt habe, ohne dies jedoch besonders zu begründen. Die Vorinstanz beantragt am 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Ansetzung einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer des Entzuges begründet sie durch den gemessenen Alkoholwert, dem verursachten Unfall und dem pflichtwidrigen Verhalten nach dem
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Unfall. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid, auf das einschlägige Aktenheft sowie auf den rechtskräftigen Strafbefehl. Am 9. Mai 2021 reicht die Beschwerdeführerin spontan Gegenbemerkungen ein und bestätigt implizit ihre Rechtsbegehren. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.2. Gemäss dem Strafbefehl vom 18. Januar 2021 ist in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2020, um 02.25 Uhr, mit ihrem Personenwagen in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.68 mg/l) in einen Betonsockel und einen an die Strasse angrenzenden Zaun fuhr und diese stark beschädigte. Anschliessend verliess sie den Unfallort, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, obwohl die Beschwerdeführerin (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 21. Oktober 2020) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werden wird, welches sich auf den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt stützen werde. Auf diesen Sachverhalt ist daher abzustellen, zumal er von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 5 Monaten verfügt hat. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a), respektive eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b) als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt. Damit ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr der Führerausweis lediglich für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten entzogen wird. 5.1. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat, und nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N 27 f.; Urteil KG FR 603 2018 57 vom 28. August 2018 E. 4.1.). Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile KG FR 603 2018 57 vom 28. August 2018 E. 4.1; 603 2018 69 vom 27. Juli 2018 E. 4.1; 603 2017 166 vom 6. November 2017 E. 5.a, je mit Hinweis). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b). Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 5.2. Die Vorinstanz hat die Entzugsdauer im vorliegenden Fall auf fünf Monate festgesetzt. Sie begründet dies durch das Verhalten der Beschwerdeführerin: Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.68 mg/l), Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und dem pflichtwidrigen Verhalten nach dem Unfall. Wie erwähnt (E. 5.1. hiervor) ist die Administrativbehörde nicht verpflichtet, jedes Abweichen von einer Mindestentzugsdauer besonders zu begründen, da für die Festlegung der Entzugsdauer nicht von der Mindestentzugsdauer auszugehen ist; vielmehr ist eine Entzugsdauer gemäss den gesamten Umständen festzusetzen und allenfalls auf die Mindestdauer zu reduzieren. Das Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand ist – wie erwähnt – bereits eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c StGB und zieht einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens drei Monaten (gesetzliche Mindestdauer) nach sich. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zustand noch einen Unfall verursacht hat und sich nach diesem pflichtwidrig verhalten hat, indem sie den Unfallort verlassen hat, ist bei der Festlegung der Entzugsdauer unter den Punkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und Verschulden mit den anderen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und ihr Verschulden ist diesbezüglich letztendlich als gross anzusehen. In diesem Sinne ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entzugsdauer von fünf Monate nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der Erlangung ihres Führerausweises vor fünf Jahren im Strassenverkehr bisher nicht auffällig geworden ist, lässt nicht auf eine Herabsetzung der Entzugsdauer schliessen (vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4d).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Weiter machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz auch nicht geltend, aus beruflichen Gründen besonders auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Erst in ihrer Beschwerde spricht sie erstmals davon, dass ihr Job in den Sommermonaten mehr Flexibilität erfordere, weshalb sie auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin, die laut eigenen Angaben in D.________, welches gut an den öffentlichen Verkehr angebunden ist, als Bereichssekretärin arbeitet, macht ansonsten keine konkreten Angaben bezüglich der beruflichen Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug, weshalb diese nicht als erstellt gelten kann. Schliesslich ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin durch die freiwillige Teilnahme an Nachschulungen bzw. Präventionskursen eine Reduktion der Entzugsdauer in Aussicht gestellt hat; diese könne gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG bis zu der Mindestentzugsdauer von drei Monaten reduziert werden, wenn die Absolvierung der Kurse im Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises nachgewiesen werde. 6. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz vorliegend angeordnete Entzugsdauer von fünf Monaten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als unverhältnismässig. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. Mai 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: