Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 32 Urteil vom 14. Mai 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 21. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1948, erlangte 1987 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Mit Verfügung vom 14. April 2011 hatte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer, jedoch für mindestens drei Monate, gegen die Beschwerdeführerin verfügt, weil ihre Fahreignung aufgrund Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 2.58 Promille) und einer bis Oktober 2010 bestehenden Alkoholabhängigkeit verneint wurde. Der Führerausweis wurde ihr schliesslich – nachdem sie eine Alkoholabstinenz von sechs Monaten nachweisen konnte – am 9. November 2011 wiedererteilt, unter der Auflage, dass sie sich während mindestens zwei Jahren regelmässig ärztlichen Kontrollen unterzieht. B. Am 18. Januar 2018 fiel die Beschwerdeführerin der Polizei erneut auf, als sie mit ihrem Personenwagen von Thörishaus in Richtung Flamatt Schlangenlinien machte und über Randsteine fuhr. Gemäss Analysebericht des Centre universitaire romand de médecine légale (CURML) vom 12. März 2018 stand die Beschwerdeführerin unter Alkoholeinfluss (1.41 bis 1.87 Promille). Zudem wurden mittels einer Urinprobe die Wirkstoffe Bromazepam (100 µg/L) und Zolpidem (200 µg/L) nachgewiesen. Da Zweifel an der Fahreignung bestanden, wurde ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2018 der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Dauer (ab dem 18. Januar 2018) entzogen und ein Fahreignungsgutachten angeordnet. In der Folge wurde die Fahreignung der Beschwerdeführerin im verkehrsmedizinischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. März 2019 verneint. Die Alkoholparameter im Blut lagen alle im Normbereich, jedoch wurde die Einnahme von Bromazepam (Benzodiazepin) und Zolpidem (Z-Hypnotikum) belegt. Die Vorinstanz verfügte daher am 27. März 2019 einen erneuten Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, jedoch für mindestens drei Monate, gerechnet ab dem 18. Januar 2018. Sie legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Erwägung gezogen werden könne, sofern die Beschwerdeführerin eine Alkohol- und Tranquilizerabstinenz (Benzodiazepine und Z-Hypnotika) von mindestens sechs Monaten nachweise. C. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 wurde ihr der Führerausweis – gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. November 2019, wonach sie die verlangte Abstinenz eingehalten habe – wiedererteilt, unter der Auflage, dass während mindestens zwölf Monaten eine Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika eingehalten werden muss, welche mittels zweier Haaranalysen im Abstand von je sechs Monaten durchzuführen sind. D. Nachdem die erste Abstinenzkontrolle negativ ausgefallen war, wurden bei der zweiten Abstinenzkontrolle vom 8. Dezember 2020 bei der Beschwerdeführerin mittels Haaranalyse 25pg/mg Zolpidem nachgewiesen. Diese gab im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Institut für Rechtsmedizin vom 19. Januar 2021 an, infolge einer Operation Zoldorm (Wirkstoff Zolpidem) eingenommen zu haben, um besser schlafen zu können. E. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 4. Februar 2021 erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer, gerechnet ab dem Hinterlegungsdatum (20. Februar
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2021), da die Beschwerdeführerin gegen die Auflagen der Verfügung vom 19. Dezember 2019 verstossen habe, weshalb ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden. Die Vorinstanz legte in der Verfügung weiter dar, dass die Wiedererteilung des Führerausweises in Erwägung gezogen werden könne, sofern sie eine Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika für die Dauer von mindestens sechs Monaten nachweise (mittels Haaranalyse). F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie infolge einer Operation und den damit verbundenen Schmerzen Zolpidem eingenommen habe und das Auto auch während fünf Monaten nicht genutzt habe. Sie reicht zusätzlich ein Schreiben der Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ein, welche die Einnahme von Zolpidem vom 23. Oktober 2020 bis zum 26. Oktober 2020 bestätigt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 23. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2021 und übermittelt eine Bestätigung der in Verbindung mit der Operation verordneten Medikation. Am 26. April 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2021 – gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 8. Dezember 2020, durch das sie die am 19. Dezember 2019 erteilte Auflage der mindestens zwölfmonatigen Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika als verletzt erachtete – zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gegen die Beschwerdeführerin verfügte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3.1. Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 lit. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 3.2. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfügung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 14; BGE 125 II 289 E. 2b; Entscheid Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom 30. November 2017, E. 2b, mit Hinweisen). 3.3. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 E. 3.2 S. 28 f.; 129 II 82 E. 2.2 S. 84). 3.4. Im Strassenverkehrsgesetz gibt es zwei Bestimmungen, welche den Entzug des Führerausweises für den Fall vorsehen, dass zuvor verfügte Auflagen missachtet wurden. Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Werden hingegen Auflagen verletzt, die bei der Wiederer-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 teilung nach einem Sicherungsentzug verfügt worden waren, kommt Art. 17 Abs. 5 SVG als Spezialnorm zur Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; BGE 140 II 334 E. 2). Art. 16 Abs. 1 SVG ist als "Kann"-Vorschrift abgefasst. Der Entscheid, welche Massnahme im Einzelfall angemessen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Demgegenüber führt die Verletzung von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 SVG in aller Regel zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 17 N. 29 und 36; Urteil BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1; Entscheid Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG, IV-2017/37 vom 30. November 2017, E. 2b). Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden wurde und es weiterhin an der Fahreignung fehlt (BGE 140 II 334 E. 2; Urteil BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie aufgrund starker Schmerzen infolge einer Operation Zolpidem (Z-Hypnotika) eingenommen habe. Sie habe das Auto während fünf Monaten nicht genutzt. Auch habe sie anlässlich der Haaranalyse im Dezember 2020 die Einnahme von Zolpidem erwähnt. Dr. med. B.________ bestätigt in einem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 16. Februar 2021 explizit den Konsum von Zolpidem. Mit Schreiben vom 11. April 2021 übermittelt die Beschwerdeführerin zudem eine weitere Bestätigung von Dr. med. B.________ mit Angaben zur Medikation im Rahmen des fraglichen operativen Eingriffs. 4.2. Die Vorinstanz argumentiert, dass die Beschwerdeführerin klar gegen die am 19. Dezember 2019 verfügte Auflage zur Wiedererteilung des Führerausweises verstossen habe. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2021 macht sie weiter geltend, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des operativen Eingriffs gemäss dem von ihr eingereichten ärztlichen Attest lediglich Fentanyl und Targin verabreicht wurden, nicht aber Zolpidem, weshalb sie diesbezüglich auf eine Selbstmedikation der Beschwerdeführerin schliesst. 5. In casu wurde der Beschwerdeführerin – nach einem Sicherungsentzug im März 2019 – mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 der Führerausweis wiedererteilt; dies unter der Auflage, dass sie während mindestens zwölf Monaten eine Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika einhalte, und diese mittels zwei Haaranalysen beim Institut für Rechtsmedizin jeweils im Abstand von sechs Monaten nachgewiesen werden solle, wobei die erste Haaranalyse für den Juni 2020 und die zweite Haaranalyse für den Dezember 2020 angesetzt wurde. Anlässlich der ersten Haaranalyse vom 2. Juni 2020 liessen alle Werte darauf schliessen, dass die Abstinenz von Mitte Dezember 2019 bis Mitte Mai 2020 eingehalten wurde. Bei der zweiten Haaranalyse vom 8. Dezember 2020 wurden bei der Beschwerdeführerin jedoch 25pg/mg Zolpidem nachgewiesen, was gemäss Dr. med. C.________, Facharzt für Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, bedeutet, dass die Abstinenz von Z-Hypnotika für die Zeitspanne von Ende Mai 2020 bis Ende November 2020 nicht mehr eingehalten wurde; dieser Arzt äusserte schliesslich am 2. Februar 2021 gegenüber der Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 5.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Zolpidem eingenommen hat. So hatte sie im Rahmen der zweiten Haaranalyse selbst angegeben, Zolpidem eingenommen zu haben, sie wiederholt diese Angabe in ihrer Beschwerde und auch die behandelnde Ärztin bestätigt in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2021 den entsprechenden Konsum. 5.2. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass sie das Zolpidem nach einer Operation und im Zusammenhang mit starken Schmerzen eingenommen und ihr Auto während fünf Monaten nicht genutzt habe. Sie macht damit sinngemäss geltend, dass sie deshalb nicht gegen die Auflage vom 19. Dezember 2019 verstossen habe bzw. dass der Sicherungsentzug zu Unrecht erfolgt sei, weil die Einnahme von Zolpidem aus medizinischen Gründen erfolgte und sie nicht unter Medikamenteneinfluss am Strassenverkehr teilgenommen habe. 5.2.1. Auflagen, die mit einer Wiedererteilung des Führerausweises einhergehen, namentlich solche bezüglich Einhaltung einer Abstinenz, dienen wie erwähnt der Sicherstellung der Überwindung einer Suchtkrankheit, was durch einen erneuten Konsum der fraglichen Substanz grundsätzlich torpediert wird. In der Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin explizit das "Einhalten einer Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika für die Dauer von mindestens zwölf Monaten" auferlegt. Gemäss der Lehre ist eine Abstinenz immer "total" zu verstehen, sonst handle es sich gerade nicht um eine "Abstinenz", sondern vielmehr um eine "Zurückhaltung" oder "Mässigung". Jeder noch so geringe Konsum der verbotenen Substanz in der fraglichen Zeit muss daher zum Sicherungsentzug wegen Verletzung der Auflage führen, sofern er nachweisbar ist (siehe WEISSENBERGER, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 399). Zudem wird in Bezug auf die Alkoholabstinenz in der Lehre festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob die betroffene Person im motorisierten Strassenverkehr unter dem messbaren Einfluss der fraglichen Substanzen stand; dies sei nur dann der Fall, wenn eine so genannte "Alkoholfahrabstinenz" als Auflage erteilt worden wäre (WEISSENBERGER, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 399). Diese Ausführungen können grundsätzlich im Analogieschluss für Betäubungsmittel und Medikamente übernommen werden und erweisen sich – mit Blick auf die Überwindung einer Abhängigkeit, welche die Fahreignung gefährden kann – als schlüssig. Ob die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeit, in der sie die Abstinenz nicht eingehalten hat, ihr Auto genutzt hat oder nicht, kann demnach vorliegend nicht entscheidend sein. 5.2.2. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Zolpidem ohne ärztliches Rezept eingenommen hat. Die behandelnde Ärztin bestätigt in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2021 lediglich den Konsum von Zolpidem durch ihre Patientin, nicht aber eine entsprechende medizinische Verschreibung ("Hiermit bestätige ich, dass A.________ vom 23.10.2020-26.10.2020 wegen [der durch] Schulterschmerzen verursachte[n] Schlaflosigkeit während 3 Tagen Zolpidem konsumiert[e]. Es gab keine weitere Einnahme von Schlafmittel und Tranquilizern, ich habe auch kein entsprechendes Rezept ausgestellt."). Gemäss der Bestätigung der Ärztin zu der im Rahmen der Operation vom 11. August 2020 verabreichten Medikation, welche die Beschwerdeführerin am 11. April 2021 eingereicht hat, wurden bei dieser Operation präoperativ Fentanyl (ein Opioid) und postoperativ Targin (bestehend aus Oxycodon und Naloxon, ebenfalls den Opioiden angehörend) verabreicht. Zolpidem, ein Schlafund Beruhigungsmittel, welches der Kategorie der Z-Hypnotika angehört, wurde hingegen nicht abgegeben (siehe für die Klassifizierung der Medikamentenwirkstoffe BUTH ET. AL., Problematische Medikation von Benzodiazepinen, Z-Substanzen und Opioid-Analgetika, in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 116, Heft 37 vom 13. September 2019, S. 607 ff., S. 609 online abrufbar unter
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 https://cdn.aerzteblatt.de/pdf/116/37/m607.pdf?ts=08%2E09%2E2019+18%3A21%3A15, letztmals besucht am 12. Mai 2021). Überdies wurde das Zolpidem von der Beschwerdeführerin erst vom 23. bis zum 26. Oktober 2020 und mithin rund zweieinhalb Monate nach dem operativen Eingriff vom 11. August 2020 eingenommen, und es wäre an ihr gewesen, mit den behandelnden Ärzten eine Medikation festzulegen, welche mit ihrer Abstinenzauflage kompatibel ist. 5.3. Nach dem Ausgeführten ist die Auflage vom 19. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin für mindestens zwölf Monate eine Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika einhalten muss, in casu verletzt worden, da sie Zolpidem, ein Z-Hypnotikum, konsumierte. Folglich gelangt Art. 17 Abs. 5 SVG zur Anwendung, dem – wie erwähnt – zwingender Charakter zukommt und der besagt, dass bei Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflage der Ausweis erneut zu entziehen ist, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe E. 3.4. hiervor). 5.4. Die getroffene Massnahme erweist sich überdies auch als verhältnismässig, zumal die Rückerstattung des Führerausweises gemäss dem angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen werden kann, wenn eine Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika für (weitere) mindestens sechs Monate mittels Haaranalyse nachgewiesen wird; dabei wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine erste Haaranalyse bei der Beschwerdeführerin zur Abstinenzkontrolle am 2. Juni 2020 negativ ausgefallen war und erst bei der zweiten Haaranalyse vom 8. Dezember 2020 Zolpidem nachgewiesen wurde. 6. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gegen die Beschwerdeführerin verfügt, da diese die Auflage zur Wiedererteilung des Führerausweises, nämlich die Einhaltung einer Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Z-Hypnotika für mindestens zwölf Monate durch die Einnahme von Zolpidem nicht eingehalten hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. Mai 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: