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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.05.2022 603 2021 167

23 mai 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,372 mots·~12 min·2

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 167 Urteil vom 23. Mai 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 18. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 16. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1961, ist seit 1980 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 4. August 2021 um 08.50 Uhr zeichnete eine Polizeipatrouille mittels Messsystem Sat-Speed auf Video auf, wie der Beschwerdeführer auf der Autobahn A6 im Abschnitt Bern- Neufeld – Bern-Ostring über eine beobachtete Strecke von 1100 m bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h mit einem Abstand von 11.4 m zum vorderen Fahrzeug fuhr, was einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.55 Sekunden entspricht. C. Mit Strafbefehl vom 2. September 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, wurde der Beschwerdeführer infolge dieses Ereignisses der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren) schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 500.- bestraft. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2021 über die Eröffnung eines Administrativverfahrens in Zusammenhang mit dem vorerwähnten Ereignis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 16. September 2021 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug des Führerausweises wegen schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für drei Monate. E. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei lediglich eine Verwarnung, eventualiter ein Führerausweisentzug von einem Monat auszusprechen. Die Vorinstanz beantragt in ihren Bemerkungen vom 19. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert mit Schreiben vom 6. Dezember 2021. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist der von der Vorinstanz verfügte dreimonatige Warnungsentzug des Führerausweises. 3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen eine Ordnungsbusse ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Sie hat den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate zur Folge (Abs. 2 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil BGer 1C_575/2017 vom 3. April 2018 E. 2.3). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil BGer 1C_632/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 3.2. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Auch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sieht vor, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel eine häufige Unfallursache (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 mit Hinweis). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Jeder Lenker ist allein für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit erhöhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrössern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beobachten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (zum Ganzen Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). So gilt z.B. ein zeitlicher Abstand von 0.32 bis 0.56 Sekunden über eine Strecke von 300 m auf der Autobahn bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 85 km/h als grobe Verkehrsregelverletzung (Urteil BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4). Eine erhöhte abstrakte Gefahr liegt bspw. vor, wenn ein Fahrzeuglenker bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen dem Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von rund 400 m mit einem zeitlichen Abstand von 0.57 Sekunden folgt (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3.3. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2). 4. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung bzw. der Vermeidung widersprüchlicher Entscheide. 4.1. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. September 2021 wahrte der Beschwerdeführer einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, da er mit einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.55 Sekunden bei einer durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von 75 km/h unterwegs war, sodass eine adäquate Reaktion auf ein unvorhergesehenes Manöver des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers kaum mehr möglich gewesen wäre. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 13. August 2021 erhellt sodann, dass die Beobachtungsstrecke 1100 m betrug und die Verkehrsmenge als "stark" eingeschätzt wurde. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer, wenn auch knapp, die erwähnte 1/6-Tacho-Regel bzw. den zeitlichen Nachfahrabstand von 0.6 Sekunden verletzt. Auf der Autobahn herrschte nach Einschätzung der Polizeipatrouille zudem dichter ("stark[er]") Verkehr, woran der Einwand des Beschwerdeführers, auf den Bildern des Anzeigerapports seien hinter der Polizeipatrouille keine Fahrzeuge zu erkennen, nichts ändert, betrug doch die gesamte beobachtete Strecke rund einen Kilometer. Für die Unterschreitung des angemessenen Nachfahrabstands war sodann allein der Beschwerdeführer verantwortlich. Er hat damit objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. Dabei ist irrelevant, dass es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich um eine "Momentaufnahme" handle. Ein Moment genügt für die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr. Ebenso spielt keine Rolle, dass die gefahrene Geschwindigkeit 75 km/h betrug, kann doch bereits bei diesem Tempo – noch dazu auf der Autobahn bei dichtem Verkehr – ein Auffahrunfall Verletzte oder gar Tote zur Folge haben. 4.2. Sodann ist nach der Rechtsprechung von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (siehe Urteil BGer 1C_26/2018 vom 16. Juni 2018 E. 5.2). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen. Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Argument, er habe die Situation vor ihm zu spät erkannt, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, ist nicht ersichtlich; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre zudem nicht ein angeblich

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 nicht mehr möglicher Spurwechsel, sondern ein Drosseln der Geschwindigkeit die gebotene Reaktion gewesen (vorne E. 3.2). 4.3. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz vom gleichen Sachverhalt ausgegangen ist wie die Staatsanwaltschaft, den sie lediglich anders gewürdigt hat. Dazu ist sie unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung befugt (vorne E. 3.3). So hat denn auch das Kantonsgericht in seiner Praxis bereits mehrfach festgehalten, dass bei einem Nachfahrabstand von weniger als 0.6 Sekunden selbst dann von einer schweren Widerhandlung auszugehen ist, wenn die beschwerdeführende Person im Strafverfahren lediglich für eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden ist (siehe nur Urteile KG FR 603 2021 90 vom 4. August 2021 E. 4.2; 603 2020 26 vom 26. Mai 2020). Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts bei einem Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von bloss 0.56 Sekunden in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, sofern nicht besondere entlastende Umstände vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 f.); im Strafbefehl wurde die hiervon abweichende rechtliche Würdigung nicht begründet. 4.4. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, und dessen Rüge geht fehl. 5. Für die Dauer des Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer – wie im vorliegenden Fall – schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer namentlich einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 6. Der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten erweist sich folglich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Mai 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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