Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 130 603 2021 158 Urteil vom 22. Oktober 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Gauthier Estoppey Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen leichter Widerhandlung Beschwerde (602 2021 130) vom 20. August 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2021 Gesuch (603 2021 158) der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 um Entzug der aufschiebenden Wirkung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Chauffeur; er besitzt seit 1996 den Führerausweis namentlich der Kategorien B und D. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind gegen ihn bisher elf Führerausweisentzüge und drei Verwarnungen verzeichnet, letztmals ein Entzug für die Dauer von einem Monat aufgrund einer leichten Widerhandlung (Verfügung vom 24. Oktober 2019). B. Gemäss einem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Februar 2021 stellte eine Polizeipatrouille anlässlich einer Verkehrskontrolle in Lyss am 8. Februar 2021, um 7.15 Uhr, fest, dass die Ware im Lieferwagen mit Anhänger, der vom Beschwerdeführer geführt wurde, nicht ordnungsgemäss angebunden war. Einige Paletten waren mit Sicherheitsvorkehrungen gesichert worden. Die Pakete und einige andere der Paletten befanden sich jedoch ungesichert im Frachtraum, obwohl weiteres Material zur Sicherung vorhanden war. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2021 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Dieser nahm am 15. März 2021 Stellung und bestritt, dass er die Ladung nicht ordentlich gesichert habe. Die Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 16. März 2021 das Verfahren, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils. Sie machte den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es ihm obliege, sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen er nicht akzeptiere, vorzugehen, da im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegen die getroffenen Feststellungen eingetreten werde. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln – durch ungenügende Sicherung der Ladung im Frachtraum seines Lieferwagens – schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten bzw. wurde die hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen; dies wegen des erwähnten Ereignisses vom 8. Februar 2021, welches als leichte Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und weil sein Führerausweis bereits in den vorangegangenen zwei Jahren entzogen worden war. F. Am 20. August 2021 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2021 130) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, auf den Führerausweisentzug sei zu verzichten, stattdessen sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. G. Die Vorinstanz beantragt am 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (603 2021 158). H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 3.2. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 17. Juni 2021 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Ladung im Frachtraum des von ihm geführten Lieferwagens ungenügend gesichert hatte. Namentlich führte er zwei Paletten sowie mehrere Pakete mit, welche nicht angebunden und somit ungesichert waren. 3.3. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe; danach habe ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er lediglich eine Busse von CHF 100.- erhalte, woraufhin er nach reiflicher Überlegung und ohne juristische Kenntnisse die Einsprache zurückgezogen habe, da es sich ja nicht um ein schlimmes Vergehen gehandelt habe. Wenn er sich bewusst gewesen wäre, welche Auswirkung diese Verurteilung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 zur Folge hat, hätte er die Angelegenheit einem Anwalt übergeben. Er sei nach wie vor der Meinung, dass die Ladung genügend gesichert gewesen sei. 3.4. Der Beschwerdeführer wurde namentlich im Schreiben der Vorinstanz vom 16. März 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Argumente im Strafverfahren vorzubringen und gegebenenfalls gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen er nicht akzeptiere, vorzugehen hat. Dennoch hat er auf eine Anfechtung des Strafbefehls verzichtet. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Auf den im Strafverfahren etablierten Sachverhalt kann somit abgestellt werden. Folglich ist namentlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seiner Meinung nach die Ladung genügend gesichert gewesen sei, nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Die Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG nicht überladen werden und die Ladung muss so angebracht sein, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Verkehrsregel-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 verletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Der Anwendungsbereich der Norm wurde jedoch in der Praxis nahezu auf null reduziert (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). 6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss dem im Strafbefehl etablierten Sachverhalt die Ladung im Frachtraum seines Lieferwagens ungenügend gesichert. 6.1. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein. Diese ziehen das Fahrzeug oft nicht weiter in Mitleidenschaft. Die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, kann jedoch schwere Folgen haben (siehe BGE 97 II 238 E. 3c; Urteil BGer 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3). 6.2. Aus der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ergibt sich, dass er nach der Auffassung des Strafrichters eine abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Die Fotos in den Akten zeigen, dass namentlich eine grosse Palette und eine weitere Palette mit zahlreichen Kartonkisten nicht gesichert waren und keine Antirutschmatten benutzt wurden. So wurde ihm auch anlässlich der Verkehrskontrolle überzeugend erklärt, dass das Fahrzeug bei einer Gewichtsverlagerung der Ladung ausbrechen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Auch musste ihm als Berufschauffeur bewusst sein, wie die Ladung auf dem von ihm gefahrenen Fahrzeug zu sichern ist; entsprechendes Material zur Sicherung war offenbar vorhanden, und ein Teil der Paletten befand sich ordentlich gesichert im Frachtraum. Der Beschwerdeführer kann sich überdies auch nicht damit exkulpieren, dass jemand anderes das Fahrzeug geladen hatte, denn er trägt als Lenker die Verantwortung für seine Fracht. Folglich ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ereignisses vom 8. Februar 2021 jedenfalls ein leichtes Verschulden anzulasten. Es besteht nach dem Vorgesagten kein Grund, von einem besonders leichten Verschulden bzw. einer besonders leichten Gefahr auszugehen. 6.3. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 7. 7.1. Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (siehe ausführlich zu Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 7.2. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis insgesamt bereits elfmal entzogen, letztmals gemäss der Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat; dieser Führerausweisentzug endete am 30. Januar 2020. Trotz des eher schlechten Leumunds als Motorfahrzeugführer hat ihm die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer ist damit nicht zu beanstanden und darf – obschon der Beschwerdeführer beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 8. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2021 130) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2021 ist zu bestätigen. 9. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch (603 2021 158) der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2021 130) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2021 158) um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2021/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: