Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2020 603 2020 31

1 mai 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,952 mots·~10 min·10

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 31 Urteil vom 1. Mai 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Vuille Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Tiere Hundehaltung - Verwarnung Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Entscheid vom 28. Januar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass der Hund "B.________" ein 10 Jahre alter Mischling (Golden Retriever x Border Collie) ist, der gemäss dem Hundehalterregister C.________ gehörte; dass D.________, der Schwiegervater von C.________, am 19. Juni 2019 mit "B.________" spazieren ging. Als die beiden mit einem Stock spielten, erwischte der Hund den Daumen von D.________. Da dieser nicht sicher war, ob er gegen Starrkrampf geimpft war, begab er sich in die Notfallstation des HFR E.________, wo die kleine Hautperforation versorgt wurde; dass das HFR E.________ dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) am selben Tag Bericht über diese Hundebissverletzung erstattete; dass C.________ am 28. Juni 2019 zum Vorfall Stellung nahm und insbesondere darlegte, dass der Hund gemäss der Schilderung ihres Schwiegervaters die Spitze des Daumens unabsichtlich beim Spielen erwischt habe. "B.________" sei nie aggressiv gegenüber Menschen. Er sei völlig harmlos, gut verträglich und unter Kontrolle und würde sogar einen Einbrecher wedelnd begrüssen; dass das LSVW mit Schreiben vom 26. Juli 2019 C.________ mit ihrem Hund "B.________" zu einer Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung aufbot; dass C.________ und ihr Mann A.________ (Beschwerdeführer) dem LSVW am 7. August 2019 mitteilte, dass Letzterer seit einigen Jahren die hauptsächliche Bezugsperson des Hundes sei. Es sei daher sinnvoller, wenn er mit "B.________" an der Abklärung teilnehme. Er sei zudem an ihrer Stelle im Register als Hundehalter einzutragen. In der Folge hat das LSVW den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2019 aufgeboten, am 6. September 2019 eine Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung mit seinem Hund zu absolvieren; dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund an dieser Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung vom 6. September 2019 verschiedene Übungen zu absolvieren hatte, welche von anerkannten Evaluatoren des LSVW begutachtet wurden. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund eine ausgeprägte Beisshemmung zeigte und nicht aggressiv sei. Namentlich nahm er eine Belohnung durch den Halter sorgfältig entgegen, er mied während des Spiels mit einem Gegenstand die Finger und gab den Gegenstand auf den ersten Befehl heraus (Bewertungen mit sehr gut). Die Evaluatoren kritisierten jedoch, dass sich "B.________" teilweise nicht gut zurückrufen liess. Insgesamt wurde geschlossen, dass es sich um einen stabilen, sozialen Hund handelt, aber die Kontrolle durch den Hundehalter besser sein könnte; dass in der Folge das LSVW dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2019 mitteilte, dass der Grundgehorsam des Hundes gemäss dem Gutachten vom 6. September 2019 in mehreren Belangen sehr gut bis gut, jedoch bei der geprüften Aufgabe des Rückrufs mit Ablenkung eines Artgenossen mangelhaft war. Es sei kein überdurchschnittliches Aggressionsverhalten des Hundes gegenüber Menschen oder anderen Personen festgestellt worden. In Anbetracht dieses Ergebnisses sehe das LSVW davon ab, weiterführende Massnahmen anzuordnen. Das Schreiben sei jedoch als formelle Verwarnung zu verstehen. Sofern in Zukunft eine neue Meldung über "B.________" eingehe, müssten weitergehende Massnahmen angeordnet werden; dass der Beschwerdeführer am 22. September 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz) erhob; dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen hat;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020, verbessert am 28. Februar 2020, gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf eine Verwarnung sei zu verzichten; dass die Vorinstanz am 26. März 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; erwägend, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, anlässlich der Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung sei festgestellt worden, dass der Hund kein aggressives Verhalten aufweise, weder gegenüber den anwesenden Personen noch gegenüber dem anwesenden weiteren Hund; zum Vorfall vom 19. Juni 2019 sei es gemäss der Abklärung einzig gekommen, weil der Hund beim Spielen unachtsam war und ausser dem Stock noch den Daumen erwischte. Dennoch sei er vom LSVW bzw. von der Vorinstanz sanktioniert worden, indem nämlich eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Diese Strafe sei einzig damit begründet worden, dass der Hund erst nach mehrmaligem Rückruf zu ihm zurückgekehrt sei. Die Kernfrage des Gutachtens sei einzig gewesen, das Aggressionsverhalten von "B.________" zu prüfen, er dürfe daher nicht bestraft werden für ein Verhalten seines Hundes, für das sonst niemand bestraft werde und das nicht Streitgegenstand gewesen sei; dass nach Art. 25 Abs. 1 lit. a HHG die Ärzte dem LSVW jeden Hund melden müssen, der eine Person verletzt hat; dass das LSVW nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durchführt, wenn es eine entsprechende Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt (Abs. 2); dass vorliegend "B.________" am 19. Juni 2019 D.________ beim Spielen eine Verletzung am Daumen zugefügt hat, in dessen Folge dieser den Notfalldienst des HFR E.________ aufsuchte, wo die kleine Hautperforation behandelt wurde. Damit hat das HFR E.________ zu Recht Meldung über die Hundebissverletzung erstattet und das LSVW war verpflichtet, "B.________" zu begutachten; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des LSVW vom 9. August 2019 zur Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung mit "B.________" aufgeboten wurde. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ziel der Abklärung sei, zu überprüfen, ob er

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 seinen Hund jederzeit unter Kontrolle habe und wie sich dieser gegenüber Artgenossen und Menschen verhalte; dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens bewusst sein musste, dass es bei der Abklärung – zu welcher das LSVW wie erwähnt aufgrund der Meldung über den Hundebiss verpflichtet war – namentlich auch darum ging, die Kontrolle über den Hund zu prüfen. Das Argument, wonach die Kernfrage des Gutachtens einzig gewesen sei, das Aggressionsverhalten seines Hundes zu prüfen und er nicht verwarnt werden dürfe für ein Verhalten, das nicht Streitgegenstand gewesen sei, geht daher fehl. Dies gilt überdies auch deshalb, weil auch die ungenügende Kontrolle, gerade bei grossen und schweren Hunden, wie dies "B.________" ist, zu durchaus gefährlichen Situationen führen kann, beispielsweise bei einer Begegnung mit Radfahrern oder Reitern. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Halter nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 HHG ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben müssen. Dies war vorliegend – wie sich aus dem Gutachten vom 6. September 2019 schlüssig ergibt – anlässlich der Abklärung offensichtlich nicht der Fall. So wurde nämlich festgestellt, dass sich der Hund nicht gut zurückrufen liess. Beim Zurückrufen ohne Ablenkung hat er das Limit von dreimaligem Rufen überschritten; dieses Prüfungselement wurde folglich als ungenügend bewertet. Auch bei Ablenkung durch einen anderen Hund kam "B.________" erst nach dreimaligem Rufen zu seinem Halter, was mit genügend bewertet wurde. Zudem hat sich "B.________" auch bei einem Slalom um 7 Kegel ohne Leine mehr als einen Meter entfernt bzw. ist nicht zurückgekehrt, so dass auch diese Aufgabe mit ungenügend bewertet wurde. Die Evaluatoren haben daher im Bewertungsbogen zum Gutachten zu Recht geschlossen, dass die Kontrolle durch den Halter "besser sein" könnte; dass das LSVW nach Art. 27 HHG nach der Durchführung des Gutachtens "den Umständen entsprechende Massnahmen" ergreift. Ebenso wurde hierzu in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar zu den Art. 27-29, ausgeführt, dass das LSVW "über die Kompetenz (verfügt), sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erscheinen". Damit lag es – aufgrund der Ergebnisse an der Abklärung vom 6. September 2019, welche bezüglich der Kontrolle des Hundes durch den Halter gewisse Mängel aufzeigten – durchaus im pflichtgemässen Ermessen des LSVW, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 HHG eine Verwarnung auszusprechen. Diese stellt in casu die mildest mögliche Massnahme dar und erweist sich insbesondere als deutlich milder als die in Art. 27 Abs. 1 lit a bis j HHG ausdrücklich genannten (nicht abschliessenden) Massnahmen. Trotz der diesbezüglich etwas ungenauen Formulierung in der Verfügung des LSVW vom 13. September 2019 wäre es indes nicht ausgeschlossen, dass selbst in einem Wiederholungsfall betreffend "B.________" nochmals eine Verwarnung ausgesprochen würde und keine einschneidenderen Massnahmen ergriffen würden, da doch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets einzuhalten ist und auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Der Beschwerdeführer rügte ferner auch zu Unrecht, dass er "ohne Hinweis auf eine entsprechende Strafbestimmung für etwas bestraft" werde, "für das sonst niemand bestraft wird". Entgegen dieser Argumentation findet sich für die Verwarnung in Art. 27 Abs. 1 HHG sehr wohl eine Rechtsgrundlage, und es handelt sich bei den dort vorgesehenen Massnahmen auch nicht um strafrechtliche bzw. strafrechtsähnliche Massnahmen, da sie einen präventiven und nicht einen pönalen oder repressiven Zweck erfüllen (vgl. hierzu BGE 140 II 384 E. 3). Zudem wurde vorliegend auf die Aussprechung einer Strafe, beispielsweise eine Busse, gerade verzichtet, obwohl mit Art. 44 ff. HHG bzw. Art. 51a f. des kantonalen Reglements vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR; SGF 725.31) durchaus eine Rechtsgrundlage für Strafen besteht. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden. So geht doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; eingehend hierzu TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBI 2011 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 136 165 E. 5.6; 126 V 390 E. 6; 123 II 248 E. 3c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz nach Meldungen über Bissverletzungen von anderen Hunden mit analogen Abklärungsergebnissen keine Verwarnungen aussprechen würde, und dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet; dass die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und die Verfügung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Mai 2020/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

603 2020 31 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2020 603 2020 31 — Swissrulings