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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.03.2020 603 2019 195

3 mars 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·856 mots·~4 min·6

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 195 603 2019 197 Urteil vom 3. März 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises infolge schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 21. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) am 11. März 2019 in B.________ (Deutschland) auf der Autobahn mit einem Personenwagen bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h begangen hat (Sicherheitsmarge abgezogen); die deutschen Behörden haben ihm hierfür ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat erteilt; dass ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) infolge dieses Ereignisses mit Verfügung vom 21. November 2019, zugestellt am 29. November 2019, den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten, unter Abzug von einem Monat aufgrund der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, entzogen hat; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 27. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat (603 2019 195). Er beantragt insbesondere, dass ihm der Führerausweis für die Dauer von lediglich drei Monaten zu entziehen sei. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 197); dass die Vorinstanz am 10. Februar 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 99 VRG einen Entscheid, mit dem sie eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweist oder eine offensichtlich begründete Beschwerde gutheisst, summarisch begründen kann; dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) gilt, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mindestens 35 km/h überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 123 II 106 E. 2c; 132 II 234 E. 3.1; Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5); dass gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; dass nach Art. 16cbis SVG nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen wird, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde, und die Widerhandlung als mittelschwer oder

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 schwer zu qualifizieren ist (Abs. 1). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden (Satz 2). Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Satz 3); dass die Bestimmung von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG jedoch gemäss dem Wortlaut nur anwendbar ist bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern vorgesehenen Massnahmeschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde (siehe Urteil BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4); dass bereits mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 der Führerausweis des Beschwerdeführers wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde. Auch waren gegen ihn in der Vergangenheit noch weitere Massnahmen verhängt worden (ein Entzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 4. März 2008, ein weiterer Entzug infolge einer schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 12. Mai 2011 und ein Entzug infolge einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 31. Januar 2019); dass die Vorinstanz daher zu Recht entschieden hat, dass ihm infolge des Ereignisses vom 11. März 2019 der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten, unter Abzug von einem Monat aufgrund der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, entzogen wird; die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind in keiner Weise geeignet, ein anderes Ergebnis zu indizieren; dass die Beschwerde (603 2019 195) daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 197) als gegenstandslos abzuschreiben ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (603 2019 195) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 197) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 3. März 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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