Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 153 Urteil vom 21. Januar 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises infolge mittelschwere Widerhandlung Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Entscheid vom 12. September 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Der 1966 geborene A.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 30. Mai 1984. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 28. Mai 2019, um 17.45 Uhr, fuhr A.________ mit dem Fahrzeug FR bbb auf der Könizstrasse in Bern. Bei einem Linksabbiegemanöver an einer Kreuzung staute sich der entgegenkommende Verkehr, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Abbiegen zuwarten musste. Als er eine Lücke im sich gestauten Gegenverkehr nutzte, um zuzufahren, übersah er infolge mangelnder Aufmerksamkeit die korrekt fahrende, entgegenkommende, vortrittsberechtigte, geschädigte Fahrradlenkerin, so dass es zur frontal/seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrsregelverletzung (Unaufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem vortrittsberechtigten Fahrzeug) zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Mit Verfügung vom 12. September 2019 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG für die Dauer von einem Monat. D. Am 14. Oktober 2019 erhebt A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Gefahrenpotential in casu "gering" war und dass somit nur Art. 16a SVG anzuwenden sei. Er macht ferner geltend, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, weil sie nicht aufgezeigt hat warum sie nicht von einer "geringen" sondern von einer "normalen" Gefahr ausging. E. Die KAM schliesst mit Eingabe vom 15. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). 3.2. Zu Recht hat sich die Vorinstanz folglich auf den im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Juli 2019 etablierten Sachverhalt abgestützt: Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafurteil sprechen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung eines Rechtsmittels im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den im Strafurteil festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den darin erstellten Sachverhalt abgestellt werden kann. 4. In rechtlicher Hinsicht bzw. betreffend die begangene Widerhandlung hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu Recht dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten namentlich gegen Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat. Nach diesen Bestimmungen muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 16a SVG in Verbindung mit Art. 16b SVG missachtet worden sei, indem die Vorinstanz die Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln nicht als leicht (im Sinne von Art. 16a SVG), sondern als mittelschwer (im Sinne von Art. 16b SVG) qualifiziert hat. 5.1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 Bst. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. In Anwendung von Art. 16 ff. SVG gilt es damit nachfolgend, den Führerausweisentzug bzw. die Verwarnung zu prüfen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer verletzte Verkehrsregel – nämlich dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands vorkommen (vgl. GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Art. 31 N. 12; s. auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). 5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz geschlossen, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat darauf basierend dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Hiergegen trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei: Da der Beschwerdeführer im Schritttempo fuhr und die Geschwindigkeit der Radfahrerin auch wohl nicht hoch war, sei von einer geringen Gefahr auszugehen. Zudem sei die Radfahrerin durch die stehende Autokolonne
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 verdeckt gewesen, was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Aufmerksamkeit relativiere. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse demnach von einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG ausgegangen und statt eines Führerausweisentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. 5.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend nicht gefolgt werden. Durch das Nichtgewähren des Vortritts und vor allem wegen der mangelnden Aufmerksamkeit hat der Beschwerdeführer die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unmittelbar realisiert. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen ernstlicheren Unfallfolgen mit Personenschaden; dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorrad- oder Fahrradfahrer, nicht aus. Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung nicht als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das fragliche Ereignis als einfache Verkehrsverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und Art. 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (s. Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass das Verkehrsgeschehen auch noch während des Einbiegens beobachtet werden muss, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann (vgl. WEISSENBERGER, Art. 36 N. 61). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG ausgegangen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach statt des Entzugs des Führerausweises eine Verwarnung auszusprechen sei, kann mithin nicht gefolgt werden, da dies von Gesetzes wegen nur bei leichten Widerhandlungen (und sofern überdies bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt wären) möglich ist (Art. 16a Abs. 4 bzw. 3 SVG). 6. 6.1. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind schliesslich nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Dauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 7. 7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und mithin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers begründe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung "mit keinem Wort", warum sie im vorliegenden Fall nicht von einer "geringen" Gefahr gemäss Art. 16a SVG sondern von einer "normalen" Gefahr gemäss Art. 16b SVG ausging. 7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (s. Urteil KG FR 603 2017 58 + 60 vom 7. April 2017 E. 3b f.; vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 / Pra 2012 105 720 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 7.3. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung gerade noch knapp zu genügen. Zwar wurden in der Verfügung die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; jedoch ergibt sich aus der Verfügung namentlich, dass auf diesen Strafbefehl abgestellt wird. Die Vorinstanz erwähnt insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Juli 2019 wegen Unaufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts mit Unfallfolge (begangen am 28. Mai 2019 um 17.45 Uhr auf der Könizstrasse in Bern) unter anderem aufgrund von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde, und dass diese Widerhandlung als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG qualifiziert wird. Schon mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erwähnte die Vorinstanz zudem die Kriterien, die sie im Administrativverfahren insbesondere berücksichtigen werde, nämlich der Schweregrad und die Umstände der Widerhandlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der automobilistische Leumund sowie die persönliche oder berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Gestützt auf diese Begründung wusste der Beschwerdeführer in casu, was ihn konkret vorgeworfen wird und konnte sich angemessen wehren. Es ist ihm übrigens gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. 8. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2019 zu bestätigen. 9. 9.1. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 9.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Januar 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: