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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 31.10.2019 603 2019 128

31 octobre 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,539 mots·~13 min·9

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 128 Urteil vom 31. Oktober 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 26. August 2019 gegen die Verfügung vom 31. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) besitzt seit 1987 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. Gemäss dem Anzeigerapport bzw. dem Unfallaufnahmeprotokoll der Regionalpolizei Bern fuhr sie am 30. November 2018 gegen 7.45 Uhr mit einem Personenwagen von der Autobahn herkommend auf der Weissensteinstrasse. Eine andere ortskundige Fahrzeuglenkerin wollte von der Huberstrasse links in die Weissensteinstrasse in Richtung Fischermätteli einfahren. Diese Fahrzeuglenkerin sah die Beschwerdeführerin, wollte sich hinter ihr in den Verkehr einfügen und rechnete nicht damit, dass diese ihrerseits von der Weissensteinstrasse in die Huberstrasse einbiegen wollte. Die Beschwerdeführerin setzte den linken Blinker, missachtete aber das Signal "Linksabbiegen verboten" und zweigte links in die Huberstrasse ab. Dabei touchierte sie mit dem linken Kotflügel die linke Front des anderen Personenwagens. B. Am 21. Januar 2019 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin, dass aufgrund dieses Vorfalls ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 sistierte die Vorinstanz dieses Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens. C. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, die Beschwerdeführerin infolge des erwähnten Ereignisses der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache. D. Am 31. Juli 2019 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen, wegen Nichtbeachtung des Signals "Linksabbiegen verboten" mit Unfallfolge, begangen am 30. November 2018 in Bern, was als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. E. Die Beschwerdeführerin hat am 26. August 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Ereignis sei als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren und es sei daher anstelle eines Führerausweisentzuges lediglich eine Verwarnung auszusprechen. F. Mit Stellungnahme vom 19. September 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.2. Hinsichtlich des Ereignisses vom 30. November 2018 in Bern wurde in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl vom 2. Juli 2019 insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Weissensteinstrasse fuhr; indem sie von dort links in die Huberstrasse abbog, habe sie die Signalisation "Abbiegen nach links verboten" missachtet, worauf es zu einer leichten Streifkollision mit dem Fahrzeug der nicht vortrittberechtigten Geschädigten kam. Dieser Strafbefehl ist unange-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 fochten in Rechtskraft erwachsen, obwohl die Beschwerdeführerin (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 21. Januar 2019) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet wird. Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2019 zu Recht von einer Missachtung des Linksabbiegeverbotes mit Unfallfolge ausgegangen. Zudem bringt die Beschwerdeführerin auch keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren. 3.3. Damit verletzte die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht namentlich Art. 27 Abs. 1 SVG, der besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, und Art. 25 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), wonach das Signal "Abbiegen nach links verboten" anzeigt, dass das Abbiegen nach links an der betreffenden Stelle verboten ist. 4. 4.1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den oben beschriebenen von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) grundsätzlich nicht in Frage, so dass der Führerausweis zu entziehen bzw. eine Verwarnung auszusprechen ist. 4.2. Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2018 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe und hat ihr folglich den Führerausweis für einen Monat entzogen. Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen in ihrer Beschwerde, dass sie lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe, welche zu einer Verwarnung führe. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihr Verhalten weder eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer oder Personen bewirkt habe. Insbesondere sei es nur deshalb zur Streifkollision gekommen sei, weil die andere Fahrzeuglenkerin, welche von der Huberstrasse in die Weissensteinstrasse einbiegen wollte, das Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin missachtet habe. Hätte die andere Fahrzeuglenkerin das Vortrittsrecht beachtet, hätte sich trotz Missachtung des Linksabbiegeverbots keine Kollision ereignen können. Zudem sei sie ortsunkundig und habe im Berufsverkehr um 7.45 Uhr morgens das Schild mit dem Linksabbiegeverbot übersehen, weil sie sich auf den Verkehr auf der Hauptstrasse konzentrierte, um das Abbiegemanöver durchzuführen. Sie habe sich auch deshalb geirrt, weil die Einfahrt in die Huberstrasse zweispurig sei und Fahrzeuge auf der Weissensteinstrasse von rechts in die Huberstrasse einbiegen dürften. Schliesslich sei auch die Staatsanwaltschaft – wie bereits die milde Bestrafung von CHF 200.indiziere – nur von einem leichten Verschulden ausgegangen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 4.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 4.4. Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin vorliegend von der Weissensteinstrasse in die Huberstrasse abgebogen und hat dabei die Signalisation "Abbiegen nach links verboten" missachtet, worauf es zu einer Streifkollision mit dem Personenwagen der nicht vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkerin kam, welche ihrerseits von der Huberstrasse links in die Weissensteinstrasse einfahren wollte. Dadurch wurde nach dem Vorgesagten Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 SSV verletzt und die Beschwerdeführerin wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer lediglich geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Bei Art. 27 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung zu Unfällen führen kann. Die Signalisation dient der Sicherheit des Strassenverkehrs und der Wegleitung der Strassenbenützer und es ist daher elementar, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern respektiert wird. Aus dem Anzeigerapport bzw. dem Unfallaufnahmeprotokoll der Regionalpolizei Bern ergibt sich, dass lediglich die Beschwerdeführerin, nicht aber die andere Fahrzeuglenkerin, verzeigt wurde (vergleiche die Bezeichnungen als "B" für Beschuldigte und "G" für Geschädigte; siehe zudem den Hinweis im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach die beschuldigte Person, mithin [nur] die Beschwerdeführerin, darauf hingewiesen worden sei, dass sie verzeigt wird). Entsprechend wurde auch im Strafbefehl lediglich festgehalten, dass die andere Fahrzeuglenkerin nicht vortrittsberechtigt war, dieses Verhalten wird ihr aber gemäss den Akten nicht (weiter) zur Last gelegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kann daher nicht geschlossen werden, dass im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft rechtsverbindlich festgestellt worden sei, dass die andere Fahrzeuglenkerin die Vortrittsregel missachtete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass (jedenfalls weit überwiegend) die Beschwerdeführerin und nicht die andere Fahrzeuglenkerin Schuld an der Kollision trägt; wenn sich die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäss verhalten hätte, wäre es denn auch ohne Zweifel nicht zur Kollision gekommen; die andere Fahrzeuglenkerin hätte sich ohne Weiteres hinter der Beschwerdeführerin in die Weissensteinstrasse einreihen können. Schliesslich ist diesbezüglich noch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die strafrechtlichen Grundsätze bei einem Mitverschulden (BGE 122 IV 17 E. 2cbb) auch im Administrativverfahren anwendbar sind und eine Reduzierung der Strafe bzw. der Massnahme bei einem Mitverschulden der Geschädigten ausschliessen (Urteil KG FR 603 2018 79 vom 28. August 2018 E. 4.2; Urteil KG FR 603 2011 100 vom 21. Dezember 2011 E. 3b; ATA 3A 96 38 vom 19. Januar 1999 E. 3a; siehe auch SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, N. 2254 ff.), und dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auch die Geschädigte Verkehrsvorschriften missachtet habe, sie vorliegend nicht zu entlasten vermag (siehe auch Urteil BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Weissensteinstrasse im Unfallbereich gerade verläuft und sehr übersichtlich ist und die Signalisation, wonach es verboten ist, nach links in die Huberstrasse einzubiegen, ist schon von weitem deutlich ersichtlich. Selbst bei dichtem Verkehr musste daher die Beschwerdeführerin erkennen, dass es ihr verboten ist, nach links in die Huberstrasse einzubiegen, und dies selbst wenn sie angibt, dass sie nicht ortskundig sei. Durch das vorschriftswidrige und unvorsichtige Abbiegen in die Huberstrasse bei dichtem Verkehr hat die Beschwerdeführerin mithin die übrigen Verkehrsteilnehmer sehr wohl erheblich gefährdet, und die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unmittelbar realisiert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden. 4.5. Dem steht auch nicht entgegen, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl als einfache Verkehrsregelverletzung bewertet wurde: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4), und auch aus dem Einwand, dass im Strafbefehl eine Busse von lediglich CHF 200.- ausgesprochen worden sei, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, und es muss nicht weiter geprüft werden, ob in casu tatsächlich nur ein leichtes Verschulden vorliegt. 5. 5.1. Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 5.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl die Beschwerdeführerin eine langjährige Fahrpraxis und einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei anstelle des Führerausweisentzuges lediglich eine Verwarnung auszusprechen, kann deshalb nicht gefolgt werden. 6. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2019 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 7. 7.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. Oktober 2019/dgr/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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