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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 14.03.2019 603 2019 11

14 mars 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,906 mots·~10 min·5

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 11 Urteil vom 14. März 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung, begangen im Ausland Beschwerde vom 25. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1980, ist seit dem Jahr 2000 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 gelangte die rumänische Generalpolizei an die schweizerische Botschaft in Rumänien. Jene informierte die Botschaft, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2018 in Bukarest mit einem Personenwagen ein Rotlicht missachtet habe. Dem Beschwerdeführer sei gemäss dem rumänischen Gesetz der Führerausweis für 30 Tage entzogen worden (Fahrverbot auf rumänischem Gebiet, beginnend ab dem 8. Oktober 2018). Die Generalpolizei übermittelte der Botschaft den konfiszierten Führerausweis und bat sie, den Führerausweis der zuständigen schweizerischen Behörde zu übergeben. C. Die Kommission für Administrativverfahren im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 12. November 2018, dass infolge des Ereignisses vom 22. September 2018 in Bukarest ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Dieser nahm hierzu am 4. Dezember 2018 Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass er entgegen der Darstellung der Generalpolizei kein Rotlicht missachtet habe und beantragte, von einer Administrativmassnahme gegen ihn sei abzusehen. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen Missachtung eines Rotlichts, begangen am 22. September 2018 in Bukarest, für einen Monat entzogen (mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften; Massnahme vom 8. Oktober 2018 bis und mit dem 7. November 2018 bereits vollzogen). E. Am 25. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; von einer administrativen Massnahme gegen ihn sei abzusehen. F. Die Vorinstanz beantragt am 20. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 25. Februar 2019 lässt sich der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach Art. 16cbis SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn a) im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und b) die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). 3.2. Bei einem im Ausland begangenen Delikt muss die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons von den Tatumständen umfassende Kenntnis erhalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn das fehlerhafte Verkehrsverhalten eines Schweizers im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerischen Entzugsbehörden zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden eruierten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Es müssen eindeutige Schlüsse im Hinblick auf die zu verfügende Verwaltungsmassnahme gezogen werden können, denn es ist den schweizerischen Verwaltungsbehörden in der Regel nicht möglich, selber Erhebungen zur Sache anzustellen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 59 E. 3; 108 Ib 69 E. 2; zum Ganzen BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 16cbis N. 11, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Vorliegend liegt hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts ein Schreiben der rumänischen Generalpolizei vom 15. Oktober 2018 an die schweizerische Botschaft in Rumänien vor, welches diese summarisch übersetzt und an die Vorinstanz weitergeleitet hat. Gemäss dieser Übersetzung habe der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen am 22. September 2018 in Bukarest ein Rotlicht missachtet, daher sei ihm der Führerausweis für 30 Tage entzogen worden. Weiter findet sich in den Akten ein handschriftlich in rumänischer Sprache ausgefüllter "procès-verbal", dem sich die Bussensumme von RON 290.- entnehmen lässt, der aber ansonsten nicht übersetzt und ferner teilweise kaum leserlich ist. Es liegen keine weiteren behördlichen Unterlagen zum Sachverhalt vor und eine Entzugsverfügung ist nicht aktenkundig.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde bzw. in dem von ihm erstellten "Gedächtnisprotokoll", am 22. September 2018 in Bukarest ein Rotlicht missachtet zu haben; weder er noch sein Beifahrer hätten ein entsprechendes Rotlicht bemerkt. Sowieso sei er stets dem Verkehrsfluss gefolgt, welcher nie gestoppt habe, wie dies vor einem Rotlicht hätte geschehen müssen. Zudem sei auch das polizeiliche Verhalten ungewöhnlich und keinesfalls nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechts gewesen und er gehe davon aus, dass es sich um eine "Touristenfalle" gehandelt habe. Gemäss dem von ihm erstellten "Gedächtnisprotokoll" befand er sich am 22. September 2018 mit einem Mietwagen auf der Höhe des Donaudeltas. Er und sein Beifahrer waren unterwegs in Richtung Bukarest, wo sie die letzte Nacht ihrer Ferien vor der Rückkehr in die Schweiz verbringen wollten. Sie hätten ausserhalb des Stadtzentrums das Abendessen eingenommen. Bei der anschliessenden Rückfahrt zum Hotel sei er dem Verkehrsfluss der Hauptstädter gefolgt. Beim Befahren eines mehrspurigen Kreisels habe ihn ein Polizeiauto mit Blaulicht verfolgt. Er sei an den rechten Strassenrand gefahren und habe auf den Polizisten gewartet. Dieser wollte seinen Führerausweis sehen und habe sogleich seine Identitätskarte konfisziert, da er den Führerausweis im Hotel vergessen hatte. Der Polizeibeamte habe sie zum Hotel begleitet und konfiszierte dort auch den Führerausweis. Weiter habe er vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sofort eine Busse von EUR 1'000.- bezahle. Er habe dem Polizisten erklärt, er weigere sich, eine Busse in bar zu bezahlen und wolle seinen Vorgesetzten sprechen. Schliesslich habe ihm der Polizist einen Einzahlungsschein ausgehändigt, mit dem die Busse – mittlerweile anstatt der ursprünglich geforderten EUR 1'000.- nunmehr RON 290.-, somit etwa CHF 70.- – mittels Bankzahlung zu begleichen sei. Der Polizist habe ihm dann die Identitätskarte, nicht aber den Führerausweis zurückgegeben. Da er am nächsten Tag zurück in die Schweiz reisen musste, habe der Hotelconcierge die geforderte Banküberweisung für ihn vorgenommen. 4.3. Gestützt auf die aktenkundigen behördlichen Unterlagen und diese Angaben kann entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht gefolgert werden, dass das Ereignis vom 22. September 2018 Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab. Der summarischen Übersetzung des Schreibens der Generalpolizei lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer am erwähnten Tag ein Rotlicht missachtet habe, es finden sich hierzu jedoch keine überzeugenden Beweismittel. Die Tatbestandsfeststellungen der rumänischen Behörden lassen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missachtung eines Rotlichts Zweifel offen, welche durch die Akten nicht ausgeräumt werden können. Insbesondere kann auch der auf Rumänisch verfasste und überdies schlecht leserliche "procès-verbal" (dem insbesondere die Bussensumme von RON 290.- zu entnehmen ist) die Zweifel hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missachtung eines Rotlichts nicht ausräumen (vgl. auch Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2014/184 vom 30. April 2015 E. 2c). Zudem fällt auf, dass gemäss Beiträgen im Internet in Rumänien seit dem 24. August 2018 – um Missbräuche zu verhindern – Verkehrsbussen nicht mehr in bar an die Polizeibeamten bezahlt werden dürfen, sondern mittels Banküberweisung oder eines anderen definierten behördlichen Wegs erfolgen müssen (siehe unter anderem ALEXE, Romanians now have 15 days instead of 46 hours to pay traffic fines at half minimum legal amount, Business Review vom 24. August 2018, online unter http://business-review.eu/business/legal/romanians-now-have-15days-instead-of-48-hours-to-pay-traffic-fines-at-half-minimum-legal-amount-182086; WAWRYSZUK, Traffic tickets in Romania: Drivers will no longer pay the policeman, online unter https://trans.info/en/traffic-tickets-in-romania-drivers-will-no-longer-pay-the-policeman-107314; beide letztmals besucht am 28. Februar 2019). Indes hielt der Beschwerdeführer in seinem "Gedächtnisprotokoll" fest, dass der Polizeibeamte vorerst die Bezahlung einer Busse von EUR 1'000.- in bar forderte und ihm erst nach Verhandlungen einen Einzahlungsschein mit einem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Bussenbetrag von RON 290.- ausgehändigt habe, so dass er die Busse mittels Banküberweisung bezahlen konnte. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab, welche den einschlägigen Ansprüchen im schweizerischen Recht zu genügen vermag. Überdies ist auch festzuhalten, dass die Missachtung eines Rotlichts je nach den konkreten Umständen als leichte, mittlere oder schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (siehe hierzu WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16b SVG N. 16, mit Hinweisen). Aus den Akten wird jedoch in keiner Weise deutlich, aus welchen Gründen der hier fragliche Vorfall als mittelschwere Widerhandlung einzustufen wäre, der eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen hat. Bei der vorliegenden Sachlage kann schliesslich – entgegen der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 – auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlich falschen Anzeige und unrechtmässigen Abnahme des Führerausweises durch die rumänische Verkehrspolizei die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen hätte, zumal er den Fall in Rumänien im Ergebnis glimpflich abschliessen konnte, seine Heimreise in die Schweiz für den 23. September 2018 geplant war und er der rumänischen Sprache offenbar nicht mächtig ist. 5. 5.1. Zusammenfassend genügen die Abklärungen der Vorinstanz in casu nicht, um eine Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer zu ergreifen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 5.3. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Diese ist ex aequo et bono auf CHF 2'800.- (Honorar und Auslagen; inkl. 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 200.20) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 141 VRG; Art. 11 Abs. 2 lit. a des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- wird diesem zurückerstattet. III. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr wird verpflichtet, Rechtsanwalt Nicolas Pfister eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'800.- (inkl. MwSt. von CHF 200.20.-) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. März 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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