Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 70 603 2018 93 Urteil vom 24. August 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen (Aberkennung des ausländischen Führerausweises für 12 Monate) Beschwerde vom 17. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 29. März 2018 (603 2018 70) Gesuch vom 12. Juni 2018 um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (603 2018 93)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1975, von Beruf Buschauffeur, wohnhaft in B.________ (Deutschland), ist seit dem Jahr 1989 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register- Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises von drei Monaten (1. Februar 2016 bis 30. April 2016) auf ihn verzeichnet. B. Am Sonntag, 28. Januar 2018, um 16.45 Uhr, lenkte A.________ einen Personenwagen auf der A1 von Payerne in Richtung Murten. Anlässlich einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle wurde das Fahrzeug mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 166 km/h gemessen, dies bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Auf Höhe der Autobahnausfahrt Kerzers konnte das Fahrzeug angehalten und ein Bussendepot in der Höhe von CHF 400.- einkassiert werden. A.________ wurde über den Anzeigerapport in Kenntnis gesetzt. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 aberkannte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) A.________ das Recht zum Führen von Fahrzeugen in der Schweiz für eine Dauer von 12 Monaten (29. September 2018 bis 28. September 2019); dies wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn (120 km/h) um 39 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen), begangen am 28. Januar 2018. D. Am 17. Mai 2018 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ gegen die Verfügung vom 29. März 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei auf die verfügte Aberkennung des Rechts zum Führen von Fahrzeugen in der Schweiz zu verzichten; eventualiter sei der Kanton Basel-Stadt von der Aberkennung auszunehmen. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer besondere Umstände (Härtefall) geltend. Namentlich bringt er vor, er sei Buschauffeur in B.________ und bediene drei grenzüberschreitende Buslinien. Falls er auf diesen Linien nicht mehr fahren könne, werde ihm gekündigt. Er habe eine Frau und drei Kinder und sei deshalb auf die Stelle angewiesen. Es sei schwer für ihn, eine andere Arbeit zu finden, da er über keine andere Ausbildung verfüge. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Januar 2018 einen langjährigen Freund besucht habe, der schwer an Krebs erkrankt sei. Von dessen schlechten Gesundheitszustand sei er sehr geschockt gewesen. Zudem sei er erkältet und ortsunkundig gewesen. Am 25. Mai 2018 liess die KAM dem Gericht die Vorakten zukommen. Dabei stellte sie einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (603 18 93). Ausserdem äusserte er sich zur im ADMAS bereits eingetragenen Führerausweisaberkennung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 2. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der angefochtenen Verfügung nicht angehört wurde. Dies obschon die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben und auch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG gebietet, dass der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören ist. Zudem sieht Art. 57 Abs. 1 VRG vor, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein Entscheid getroffen wird. Nichts desto trotz entspricht es der gängigen Praxis der KAM, im Ausland wohnende Personen vor Erlass der Verfügung nicht anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufen würde, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, wäre er mit einer solchen Rüge nicht zu hören gewesen, hatte er doch die Möglichkeit, sich vor der Beschwerdeinstanz zu allen Punkten zu äussern. Wie noch aufzuzeigen sein wird, entspricht die verfügte Aberkennung des ausländischen Führerausweises für die Dauer von 12 Monaten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Dem Beschwerdeführer ist somit durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Es ist deshalb darauf zu verzichten. 3. Hinsichtlich des zu beurteilenden Ereignisses wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er am 28. Januar 2018 mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A1 zwischen Payerne und Murten mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h unterwegs war, obschon die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h betrug (vgl. den Anzeigerapport vom 28. Februar 2018). Damit verletzte er namentlich Art. 27 Abs. 1 SVG, der besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, wobei die Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen, sowie Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h beträgt. 4. 4.1. Ein ausländischer Führerausweis kann nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist. In subjektiver Hinsicht ist schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt (Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.4, mit Verweis auf BGE 126 II 206 E. 1a). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Limite mehrfach bestätigt (so etwa in BGE 123 II 106 E. 2c; 132 II 234 E. 3.1; Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei (Urteil BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteile BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 II 196 E. 2a). 4.2. Bei Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 26 km/h oder mehr kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. 4.3. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn nach erfolgtem Toleranzabzug von 7 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) um mehr als 35 km/h überschritten und damit eine objektiv schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Eine solche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bringt eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen (BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahmesituation, die das Bundesgericht etwa in Fällen angenommen hat, in denen der Fahrzeuglenker irrtümlicherweise der Meinung war, auf besagter Strecke sei eine höhere als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erlaubt (vgl. Urteile BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5), liegt nicht vor. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (existenzsichernde Arbeit als Buschauffeur; emotional starke Belastung nach Besuch eines kranken Freundes; Erkältung und Ortsunkundigkeit) nichts. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade aufgrund dieser Umstände eine besonders vorsichtige Fahrweise angezeigt gewesen wäre (vgl. etwa BGE 124 II 97 E. 2d). 5. 5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b, bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. 5.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. November 2015 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der ausländische Führerausweis für eine beschränkte Dauer von drei Monaten aberkannt. Dies aufgrund eines Vorfalls vom 9. Januar 2014, bei dem der Beschwerdeführer als Chauffeur eines Gelenkbusses mit einem Fussgänger, der die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überquerte, kollidierte und diesen verletzte. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einwände erhebt, erfolgen diese zu spät und er ist damit nicht (mehr) zu hören. Da dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten in den vorangegangenen fünf Jahren der ausländische Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden war, ist die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von zwölf Monaten nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschrieben Mindestdauer (vgl. 16c Abs. 2 lit. c SVG), die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Auf eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises kann demnach weder verzichtet werden, noch die verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten herabgesetzt werden. Der Führerausweisentzug und damit auch die Aberkennung des ausländischen Führerausweises hat direkte örtliche Wirksamkeit für die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Möglichkeit, den Ausweisentzug resp. die Aberkennung auf einzelne Regionen der Schweiz zu beschränken resp. einzelne Regionen davon auszunehmen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KAM ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, indem sie dem Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten (29. September 2018 bis 28. September 2019) aberkannt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2018 zu bestätigen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 lit. a VRG). Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (603 2018 93) ist damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (603 2018 70). II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (603 2018 93). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 24. August 2018/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: