Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.02.2018 603 2018 5

27 février 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·798 mots·~4 min·3

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 5 Urteil vom 27. Februar 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien GEMEINDE KLEINBÖSINGEN, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrssignalisation Beschwerde vom 10. Januar 2018 gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 in Anbetracht dessen, dass die Gemeinde Kleinbösingen mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 an das Tiefbauamt gelangte und beantragte, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der Hauptstrasse von Düdingen nach Murten, beim Strassenabschnitt von der Staumauer Schiffenen bis zum Kreisel in Kleinbösingen, von 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden solle. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Geschwindigkeit von 80 km/h mit dem Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke kaum mehr zu vereinbaren sei. Die Höchstgeschwindigkeit werde oftmals überschritten, die Abgasemissionen seien stark angestiegen und die Lärmbelästigung sei übermässig. Auch bringe die unübersichtliche Verkehrslage ein grosses Unfallpotential mit sich. Die Gemeinde hielt weiter fest, dass sie das Anliegen von A.________, der in seinen Schreiben vom 7. Juni 2017 an das Tiefbauamt bzw. vom 25. Oktober 2017 an die Gemeinde ebenfalls entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im erwähnten Strassenbereich gefordert hatte, unterstütze; dass das Tiefbauamt am 12. Dezember 2017 verfügte, dass im Bereich der Staumauer Schiffenen, jeweils ca. 50 m vor der Staumauer (Gemeinden Düdingen und Kleinbösingen; gemäss Plan), die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeführt werde. Die Signale Nr. 2.30 und 2.53 gemäss der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h") können laut der Verfügung installiert werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aufgehoben wurde; dass die Gemeinde Kleinbösingen am 10. Januar 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Signalisation "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" bis zur Signalisation des Ortsbeginns von Kleinbösingen zu erweitern; dass das Tiefbauamt am 12. Februar 2018 beantragt, die Beschwerde abzuweisen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung namentlich mit Art. 132a Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 [StrG; SGF 741.1]), und die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass jedoch der Antrag der Gemeinde in ihrer Beschwerde, wonach die Beschränkung "Anfang/Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" bis zur Signalisation des Ortsbeginns von Kleinbösingen zu erweitern sei, über das Anfechtungsobjekt hinausgeht, da sich das Tiefbauamt in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 mit keinem Wort dazu geäussert hatte, ob bzw. inwiefern die Höchstgeschwindigkeit über den verfügungsbetroffenen Bereich der Staumauer hinaus reduziert werden sollte; dass ferner auch das Tiefbauamt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2018 ausführt, dass die mit der Verfügung vom 12. Dezember 2017 angestrebte Aufhebung des Sicherheitsdefizits auf der Staumauer nicht mit dem im Antrag der Gemeinde beschriebenen bzw. mit dem von A.________ geäusserten Anliegen in Verbindung gebracht werden könne, die Geschwindigkeit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 (auch) auf dem (weiterverlaufenden) Strassenabschnitt herabzusetzen bzw. andere Lärmschutzmassnahmen zu treffen; dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen); dass damit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da diese über das Anfechtungsobjekt hinausgeht; dass es jedoch am Tiefbauamt sein wird, über den (gesamten) Antrag der Gemeinde vom 31. Oktober 2017, mit dem diese verlangte, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit (nicht nur im Bereich der Staumauer Schiffenen, sondern) bis zum Kreisel in Kleinbösingen von 80 km/h auf 60 km/h reduziert werden solle, ordentlich zu verfügen, soweit diesem Antrag mit der Verfügung vom 12. Dezember 2017 nicht bereits stattgegeben wurde und soweit die Gemeinde an diesem Antrag weiter festhält (siehe zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 359, N. 1306; BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil KG FR 601 2017 178 vom 27. November 2017 E. 3 ff., mit zahlreichen Hinweisen); dass das informelle Schreiben des Tiefbauamtes vom 15. Januar 2018 an A.________, mit dem diesem mitgeteilt wurde, dass beim fraglichen Strassenabschnitt derzeit keine (weiteren) Massnahmen ergriffen würden, der dargelegten Verfügungspflicht gegenüber der Gemeinde, welche im Schreiben vom 31. Oktober 2017 einen klaren Antrag formulierte, nicht zu genügen vermag; dass es der Gemeinde (bzw. weiteren beschwerdelegitimierten Parteien) selbstverständlich offen stehen wird, gegen diese zu treffende Verfügung des Tiefbauamtes bei gegebener Zeit Beschwerde zu ergreifen; dass keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 133 VRG) und kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 137 und 139 VRG); erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 27. Februar 2018/dgr Stellvertretende Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin