Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 131 Urteil vom 14. Dezember 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen (Entzug des Führerausweises für 4 Monate; Auffahrkollision in einem Kreisverkehrsplatz) Beschwerde vom 17. September 2018 gegen die Verfügung vom 16. August 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1965, von Beruf archäologischer Mitarbeiter, wohnhaft in B.________, ist seit dem Jahr 1983 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register- Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist ein Führerausweisentzug von einem Monat (2. Juni 2016 bis 1. Juli 2016) auf ihn verzeichnet. B. Am 18. April 2018, um 7.27 Uhr, befuhr A.________ mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz in Niederwangen b. Bern und bemerkte nicht, dass die vor ihm befindliche Fahrzeuglenkerin verkehrsbedingt vor dem Fussgängerstreifen anhalten musste, so dass er in das stehende Fahrzeug fuhr. Dabei kam es zu einem Personen- und Sachschaden. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) informierte A.________ am 6. Juni 2018 über die Eröffnung eines Administrativverfahrens. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 nahm dieser dazu Stellung, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 13. Juni 2018 bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen Strafurteils sistiert wurde. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2018 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. Dies wegen unvorsichtigen Befahrens eines Kreisverkehrsplatzes mit Unfallfolge, begangen am 18. April 2018 in Niederwangen b. Bern (Riedmoosstrasse / Hallmattstrasse). Gegen den Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 16. August 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis für vier Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer), wobei sie die begangene Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln qualifizierte. D. Am 17. September 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 16. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine weniger einschneidende Massnahme auszusprechen. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Vorfall von den am Unfallort anwesenden Polizeibeamten als „kleiner Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz“ gewertet worden sei. Gemäss den Polizeibeamten hätte auch kein Polizeirapport ausgefüllt werden müssen, dieser sei ausschliesslich auf Wunsch der geschädigten Fahrzeuglenkerin erstellt worden, welche drei Jahre zuvor einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma erlitten habe und sich mit dem Polizeirapport habe absichern wollen. Letztlich sei der Schaden mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h entstanden, es seien nur die beiden Plastikstossstangen beschädigt worden und dies auch nur deshalb, weil das Heck des Fahrzeuges der Geschädigten in den Kreisverkehrsplatz geragt habe. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als archäologischer Mitarbeiter beruflich viel mit dem Fahrzeug unterwegs sei und ein Führerausweisentzug von vier Monaten ihn vor existentielle Probleme stelle. Als Vater von drei Kindern und mit seinen 53 Jahren habe er Angst, dass er seine Stelle verlieren könnte. Er bitte deshalb darum zu prüfen, ob diese vier Monate (oder ein Teil davon) in eine Geldbusse oder Öffentlichkeitsarbeit umgewandelt werden könnten. Dies würde ihm viele Probleme ersparen und ihm dabei helfen, bald wieder in den Normalzustand zurückzukehren, ohne dass seine Familie darunter leiden müsse.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Am 16. Oktober 2018 liess die KAM dem Gericht die Vorakten zukommen. Dabei stellte sie einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2.2. Hinsichtlich des Ereignisses vom 18. April 2018 wurde im Strafbefehl vom 27. Juni 2018 in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Kreisverkehrsplatz in Niederwangen b. Bern (Riedmoosstrasse / Hallmattstrasse) derart unvorsichtig befahren habe, dass er nicht bemerkt habe, dass die vor ihm befindliche Fahrzeuglenkerin verkehrsbedingt vor dem Fussgängerstreifen habe anhalten müssen, so dass er in das stehende Fahrzeug der Geschädigten gefahren sei, wobei es nicht nur zu einem Sachschaden, sondern auch zu einem Personenschaden gekommen sei. Der Strafbefehl vom 27. Juni 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er zu einem rechtskräftigen Urteil erwachsen ist (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. August 2018 zu Recht vom Sachverhalt ausgegangen, der auch dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 27. Juni 2018 zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine Einwände in tatsächlicher Hinsicht. 3. 3.1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er hat gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich auch beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs muss er rechtzeitig halten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Diese Verkehrsregeln hat der Beschwerdeführer unstreitig verletzt. 3.2. Ein Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) kommt für diese Widerhandlung nicht in Frage (vgl. Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG i.V.m. der Ordnungsbussenverordnung), weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in rechtlicher Hinsicht eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Dass ein besonders leichter Fall vorliegt, bei dem auf jegliche Massnahme zu verzichten wäre (Art. 16a Abs. 4 SVG), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. 4.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 4.2. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den von der geschädigten Fahrzeuglenkerin vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Personenwagen geprallt ist. Damit hat er nicht nur die Fahrzeuglenkerin konkret gefährdet, sondern auch den Fussgänger, der den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest abstrakt gefährdet. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Bei Auffahrunfällen besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden („Schleudertrauma“) führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 134 III 489, 130 V 35 und 127 V 165). Diese Rückwärtsbeschleunigung kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteile BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1; 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010 E. 5.1.2; 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde selbst davon aus, dass seine Aufprallgeschwindigkeit rund 15 km/h betragen habe. Dementsprechend kann die von ihm geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden. Ob auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht zu beurteilen gewesen wäre, kann damit offenbleiben. Folglich hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer begangene Widerhandlung zu Recht als mittelschwer gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft. 5. 5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (BGE 132 II 234 E. 2.3). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 128 II 173 E. 4b; bestätigt in Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.2). Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteile BGer 1C_580/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 1C_520/2013 vom 17. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2016 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für eine beschränkte Dauer von einem Monat (2. Juni 2016 bis 1. Juli 2016) entzogen. Dies aufgrund eines Vorfalls vom 5. April 2016, bei dem der Beschwerdeführer infolge Unaufmerksamkeit und Nichtgewährens des Vortritts einen Unfall verursachte. Damit wurde dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, weshalb die vorliegend zu beurteilende Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten kann demnach weder herabgesetzt, noch in eine Geldbusse oder Öffentlichkeitsarbeit umgewandelt werden, auch wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, berufsbedingt auf den Führerschein angewiesen ist. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, indem sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten (spätestens ab dem 16. Februar 2019) entzogen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2018 zu bestätigen. 7. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. Dezember 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: