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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 13.02.2018 603 2017 196

13 février 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,770 mots·~14 min·1

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 196 Urteil vom 13. Februar 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Ayer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 8. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1951, ist seit 2001 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 6. Dezember 2016, um ca. 13 Uhr, lenkte er einen Personenwagen auf B.________ in C.________ stadteinwärts, ohne die gemäss seinem Führerausweis vorgeschriebene Sehhilfe zu tragen. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ deshalb mit einer Busse von CHF 200.- bestraft. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Einsprache. Da er jedoch der auf den 20. Juli 2017 angesetzten Einvernahme fern blieb, galt seine Einsprache gestützt auf Art. 355 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen und der Strafbefehl erwuchs zu einem rechtskräftigen Urteil (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ vom 17. August 2017). C. Überdies wollte der Beschwerdeführer am 21. August 2017 gegen 10.40 Uhr mit seinem Personenwagen von D.________ in Freiburg links in die Avenue E.________ (in Richtung Route F.________) einbiegen, wobei er gemäss der Signalisation bei der Einfahrt in diese Hauptstrasse nicht vortrittsberechtigt ist. Dabei kam es zu einem heftigen Zusammenprall mit dem Wagen einer Automobilistin, die auf der Avenue E.________ in Richtung Route F.________ fuhr; die Front des Wagens des Beschwerdeführers kollidierte mit der vorderen linken Seite des zweiten Autos. In Folge dieses Zusammenpralls gelangte der Wagen des Beschwerdeführers auf die linke Strassenseite und stiess auf der D.________ mit einer Strassenlaterne zusammen; der Wagen kam daraufhin an einem Geländer entlang des Trottoirs zum Stehen. Der Beschwerdeführer erklärte danach der Polizei, dass er gemeint habe, es reiche noch, um vor der Automobilistin einzufädeln. Das Oberamt des Saanebezirks hat den Beschwerdeführer am 17. November 2017 wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. D. Am 5. Oktober 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass wegen dieser Kollision ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde und die beiden Vorfälle gemeinsam behandelt würden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 8. November 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen, wegen Nichttragens der medizinisch vorgeschriebenen Sehhilfe, begangen am 6. Dezember 2016, und wegen Unaufmerksamkeit, Nichtgewährung des Vortritts und Nichbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge, begangen am 21. August 2017. F. Am 11. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Anstelle des Führerausweisentzuges sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. G. Die Vorinstanz beantragt am 29. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). b) Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21. August 2017 in Freiburg wurde in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl vom 17. November 2017 insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einfahrt in die Avenue E.________ den Vortritt der auf dieser Strasse fahrenden Automobilistin missachtete, weshalb es zu einer heftigen Kollision zwischen den zwei Fahrzeugen kam. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird. Entsprechend ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. November 2017 im Ergebnis zu Recht namentlich von einer Nichtgewährung des Vortritts und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge ausgegangen (wobei jedoch eine Sistierung des Administrativverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheids im

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Strafverfahren jedenfalls wünschenswert gewesen wäre). Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren. 4. a) In rechtlicher Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Art. 36 Abs. 2 SVG auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt hat. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Fahrzeugführer muss zudem nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere Vortrittsverletzungen und Kollisionen als Verletzungen dieser Norm zu qualifizieren (siehe statt vieler Urteile BGer 6B_826/2011 vom 13. April 2012; 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013; 6B_718/10 vom 2. Mai 2012; vgl. zum Ganzen WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 13, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer vorliegend von D.________ in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse (Avenue E.________) eingebogen und hat dabei den Vortritt der von rechts auf dieser Strasse kommenden Automobilistin missachtet, weshalb es zu einer heftigen Kollision zwischen den zwei Fahrzeugen kam. Dadurch wurden nach dem Vorgesagten namentlich Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt. 5. a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der oben beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031; e contrario) nicht in Frage. Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Verfügung, dass hinsichtlich des Vorfalles vom 21. August 2017 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege, und hat folglich dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe, welche vorliegend zu einer Verwarnung führe. Nachfolgend ist deshalb die Schwere dieser Widerhandlung zu prüfen. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). c) Die vorliegend vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsregeln – nämlich dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann und den Vortritt der weiteren Fahrzeugführer achten muss – sind objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2); deren Verletzung kann zu schweren Unfällen führen. Durch das vorschriftswidrige und unvorsichtige Einbiegen in die Hauptstrasse – unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts – hat der Beschwerdeführer die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall realisiert, bei dem der Beschwerdeführer verletzt wurde und es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass nicht auch die Automobilistin durch den Aufprall in die vordere linke (Fahrer-)seite des Fahrzeuges ernstlich verletzt wurde (vgl. Urteile BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7; 1C_267/2010 vom 14. September 2010; siehe zu Kollisionen ferner auch BGE 135 II 138; Urteil BGer 1C_75/2007 vom 13. September 2007). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, dass sich der Unfall bei geringer Geschwindigkeit und auf einer notorisch heiklen Kreuzung ereignet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er – selbst wenn er selbst mit einer eher geringen Geschwindigkeit in die Avenue E.________ eingebogen sein sollte – damit rechnen muss, dass sich die Autos auf der Avenue E.________ mit Geschwindigkeiten von 50 km/h fortbewegen können. Auch ist zu berücksichtigen, dass sein Wagen mit der Front in die vordere linke Seite des zweiten Fahrzeuges zusammenstiess. Dies ergibt einen "halbfrontalen" Zusammenprall, bei der sich die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge potenzieren, so dass auch das Gefahrenpotential entsprechend erhöht wird. Auch durch das Vorbringen, dass auf dieser schwierigen Kreuzung sämtliche Fahrzeugführer ein vorsichtiges Verhalten an den Tag legen müssten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt ist er seitlich in den Wagen der Automobilistin geprallt, und gestützt auf die Akten ist nicht davon auszugehen, dass diese mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Aufgrund der erhöhten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der betroffenen Automobilistin kann die fragliche Widerhandlung nicht als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl als einfache Verkehrsregelverletzung bewertet wurde: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Strafbefehl keine schwere Widerhandlung erstellt worden sei und lediglich eine Busse von CHF 400.- ausgesprochen wurde, stösst demnach ins Leere. 6. a) Hinsichtlich des Ereignisses vom 6. Dezember 2016 in C.________ ist vorerst auf die Erwägung 3a zur Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu verweisen. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ vom 27. Februar 2017 zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 bei diesem Vorfall die medizinisch vorgeschriebene Sehhilfe nicht getragen hat. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er sich im Verlaufe des Jahres 2016 ("dans le courant de l'année 2016") einer Kataraktoperation unterzogen habe. Dem Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 7. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Operation keine Brille mehr benötige, folglich sei der Verkehr durch das Nichttragen der Brille in keiner Weise gefährdet worden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Auch fällt auf, dass das Datum der Kataraktoperation weder im Bericht des Augenarztes, welcher (erst) ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erstellt wurde, erwähnt wird, noch in den Eingaben des Beschwerdeführers; die Argumentation des Beschwerdeführers wird demnach durch die Akten nicht schlüssig gestützt. b) In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG mit Busse bestraft wird, wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, und dass ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung mit der OBV (e contrario) nicht in Frage kommt. Es kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz dieses Ereignis als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte. c) Selbst wenn überdies der Vorfall vom 6. Dezember 2016 nicht als (leichte) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bewertet würde, hätte die Vorinstanz (allein) infolge des Ereignisses vom 21. August 2017, welches wie erwähnt eine mittelschwere Widerhandlung darstellt, einen Führerausweisentzug verfügen müssen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 7. a) Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen (dies, obwohl neben der mittelschweren Widerhandlung noch eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorlag). Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer eine langjährige Fahrpraxis und einen guten Leumund besitzt und zudem darlegt, dass er wegen ungenügender Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf den Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei anstelle des Führerausweisentzuges lediglich eine Verwarnung auszusprechen, kann deshalb nicht gefolgt werden. 8. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2017 ist zu bestätigen. 9. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg,13. Februar 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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