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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.03.2018 603 2017 123

23 mars 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,072 mots·~5 min·1

Résumé

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 123 Urteil vom 23. März 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Laetitia Emonet Parteien MEHRZWECKGENOSSENSCHAFT A.________, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen Beschwerde vom 31. Juli 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass das Tiefbauamt am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen auf dem Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, A.________, C.________ und D.________ verfügte. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden; dass das Tiefbauamt in dieser Verfügung im Gebiet der Mehrzweckgenossenschaft A.________ namentlich auch ein Winterfahrverbot ab Murestöck verfügte; dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist; dass das Amt für Wald, Wild und Fischerei über die Forstingenieurin des 2. Forstkreises (Sense- See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch einreichte, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und damit die festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren; dass das Tiefbauamt am 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschloss. Konkret wurde damit betreffend den Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft A.________ folgendes verfügt (vgl. Ziff. 1.2 der Verfügung): - M1 Muscherntalstrasse: Aufhebung der Signalisation SSV 2.50 "Parkieren verboten" beidseitig des Weges; - M1.3.5 Muschera: Aufhebung der Signalisation SSV 2.14 "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" mit Zusatztafel "Landwirtschaft gestattet" auf diesem Abschnitt, der weiter hinten bereits gesperrt ist; - M2.1 Steiners Hohberg: Aufhebung der bestehenden, jedoch nicht rechtmässigen Gewichtsbeschränkung von 2.5 Tonnen; - M2.1.1 Anschluss SAC-Hütte: Anbringung einer neuen Signalisation SSV 2.14 "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Fortwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" auf diesem Abschnitt; dass die Mehrzweckgenossenschaft A.________ (Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Sie legte dar, dass ihrer Ansicht nach in diesem Perimeter die Massnahme fehle, welche die Wintersperre ab Murestöck betreffe. Sie habe am 15. Januar 2013 die Aufhebung der Wintersperre Murestöck im Rahmen der Nachtragsverfügung beantragt. Dieser Antrag sei bis heute unbeantwortet geblieben, sie halte aber daran fest. In der Zwischenzeit habe sich jedoch die Situation dahingehend geändert, dass die Alp/Buvette Gantrischli nun ganzjährig bewohnt werde. Anstatt der Aufhebung der Wintersperre beantrage sie daher deren Versetzung nach Schönenboden (vgl. auch den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2017 an das Tiefbauamt); dass das Tiefbauamt am 19. Dezember 2017 – unter Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Wald, Wild und Fischerei vom 10. November 2017 – beantragte, auf die Eingabe der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Beschwerdeführerin teilweise nicht einzutreten bzw. die restlichen Vorbringen als gegenstandslos abzuschreiben; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; SGF 150.1). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG); dass die Beschwerdeführerin – wie in ihrer Beschwerde vorgebracht – in der Tat mit Schreiben vom 21. Juni 2017 an das Tiefbauamt gelangt war und beantragte, das Winterfahrverbot von Murestöck nach Schönenboden zu versetzen; dass das Tiefbauamt diesbezüglich ein separates Verfahren eröffnet hat, welches noch hängig ist. Der Beschwerdeführerin wird es gegebenenfalls offen stehen, gegen diese zu treffende Verfügung Beschwerde zu ergreifen. In casu kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben des Tiefbauamtes vom 19. März 2018 an die Beschwerdeführerin betreffend die Versetzung des Winterfahrverbotes – unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis des Tiefbauamtes, der konkreten Umstände des Einzelfalls und der informellen Formulierung – lediglich einen Vorbescheid zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und (noch) keine formelle Verfügung darstellt, und dass es der Beschwerdeführerin offen steht, hierzu Stellung zu nehmen und insbesondere den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Das Tiefbauamt wird darauf hingewiesen, dass es sich aufdrängt, entsprechende Vorbescheide grundsätzlich deutlich(er) von den Verfügungen abzugrenzen. Insbesondere ist in den Vorbescheiden ausdrücklich anzugeben, dass sie der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienen und die Adressaten sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu der geäusserten Position des Tiefbauamtes (innerhalb einer behördlich angesetzten Frist) Stellung nehmen und den Erlass einer Verfügung verlangen können. Die anschliessend zu treffenden Verfügungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und müssen namentlich eine Rechtsmittelbelehrung enthalten; dass für das Tiefbauamt auch kein zwingender Grund bestand, über die Änderung dieses Winterfahrverbotes im Rahmen der Verfügung vom 4. Juli 2017 zu verfügen, zumal diese Änderung erst am 21. Juni 2017 beantragt wurde und der von der Beschwerdeführerin erwähnte frühere Antrag vom 15. Januar 2013, welcher nicht beim Tiefbauamt, sondern beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingereicht wurde, ein Zurückkommen auf das bereits verfügte Winterfahrverbot bis Murestöck betraf und somit mit dem neuen Antrag vom 21. Juni 2017 ohnehin nicht deckungsgleich ist; dass die Verfügung vom 11. November 2008, mit der namentlich ein Winterfahrverbot ab Murestöck verfügt wurde, wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, und die hier angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 in keiner Weise vorsieht, an diesem Winterfahrverbot etwas zu ändern, zumal dieser Antrag wie dargelegt Gegenstand eines separaten Verfahrens ist; dass der Antrag der Beschwerdeführerin, das Winterfahrverbot von Murestöck nach Schönenboden zu verlegen, damit über das Anfechtungsobjekt hinausgeht, da diese Verlegung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen; siehe zum Winterfahrverbot und zum Ganzen auch die Urteile KG FR 603 2017 122 und 602 2017 128 vom heutigen Tag); dass damit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da diese über das Anfechtungsobjekt hinausgeht; dass die Verfahrenskosten, die auf CHF 400.- festgelegt werden, dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 400.- ist ihr zurückzuerstatten; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 und 139 VRG); erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 400.- wird ihr zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. März 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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